Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1833 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 2404
KG, Urteil vom 07.08.2003 - 8 U 266/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2402

KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 89/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2400

KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 124/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2397

KG, Urteil vom 18.08.2003 - 8 U 119/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2396

KG, Urteil vom 21.08.2003 - 12 U 10/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2395

KG, Urteil vom 01.09.2003 - 8 U 333/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2385

KG, Urteil vom 18.09.2003 - 8 U 25/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2383

KG, Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2382

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 - 8 U 644/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2380

KG, Urteil vom 29.09.2003 - 8 U 323/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2379

KG, Urteil vom 06.10.2003 - 8 U 289/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2364

KG, Urteil vom 09.02.2004 - 8 U 160/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2362

BGH, Urteil vom 08.10.2003 - XII ZR 329/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2359

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 102/03
1. Auf die Nachforderung von rückständigem Mietzins durch den Vermieter sind "spiegelbildlich" die Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung zum Wegfall des Minderungsrechts des Mieters bei nachträglicher Kenntniserlangung von Mängeln (§ 539 BGB a. F. in analoger Anwendung) entwickelt worden sind.*)
2. Ist das Nachforderungsrecht des Vermieters vor dem 01.09.2001 bei "spiegelbildlicher" Anwendung dieser Grundsätze verwirkt, lebt das Nachforderungsrecht für die Zukunft nicht wider auf (gegen: BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - [NZM 2003, 679]).*)

IBRRS 2006, 2358

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 50/03
1. Ist ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Mietzins verwirkt, sei es durch spiegelbildliche Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 539 BGB a. F. auf das Minderungsrecht des Mieters entwickelt hat, sei es durch die Anwendung des allgemeinen Verwirkungstatbestandes, lebt das Nachforderungsrecht auch nach dem 01.09.2001 nicht wieder auf (gegen BGH NZM 2003, 679, 680).*)
2. Geht man uneingeschränkt davon aus, dass der Nachforderungsanspruch dann wieder auflebt, wenn der Vertrauenstatbestand auf Seiten des Mieters nachträglich entfällt (im Anschluss an BGH NJW-RR 2003, 727-728), dann muss der Vermieter zur Beseitigung des Vertrauenstatbestandes die Nachforderung gerichtlich geltend machen.*)

IBRRS 2006, 2357

KG, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 83/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2332

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 128/05
Zum Entfallen der Bindung an eine Kostenmietklausel in einem bestehenden Mietvertrag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.*)

IBRRS 2006, 2328

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2006 - 24 U 11/06
1. Als dem Geschäftsbetrieb des Unternehmers dienend sind betrieblich genutzte Fahrzeuge und Geräte ihrer wirtschaftlichen Natur nach in das Grundstück eingebracht, von welchen aus sie im laufenden Betriebe eingesetzt wurden. Der "Standort" betrieblich genutzter Fahrzeuge und Geräte ist aus der Sicht des Verkehrs das betriebliche Grundstück.*)
2. Eine bestimmungsgemäße regelmäßige wie vorübergehende Verbringung aus dem örtlichen Machtbereich des Vermieters oder Verpächters hebt diese Zuordnung nicht auf.*)

IBRRS 2006, 2326

KG, Urteil vom 19.01.2006 - 8 U 22/05
Zur Höhe des Mietzinses / Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit, für die eine gerichtliche Festsetzung des Mietzinses erfolgte.*)

IBRRS 2006, 2325

KG, Urteil vom 13.04.2006 - 8 U 160/05
Zum Übergang der Mieterstellung durch Änderungen der Rechtsform des Mieters.*)

IBRRS 2006, 2324

KG, Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06
Grundsätzlich kann der Vermieter auch von dem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.*)

IBRRS 2006, 2313

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04
Macht der Berechtigte deutlich, an seinem Recht festhalten zu wollen, kann der für die Annahme der Verwirkung notwendige Vertrauenstatbestand nicht entstehen.

IBRRS 2006, 2312

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 301/04
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund pfandgläubiger nicht mehr zulässig.*)

IBRRS 2006, 2301

KG, Urteil vom 01.09.2003 - 12 U 20/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2278

OLG Köln, Urteil vom 15.03.2000 - 2 U 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 2257

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.1999 - 2 W 112/99
1. Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen.*)
2. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.*)

IBRRS 2006, 2251

BGH, Urteil vom 07.07.1999 - XII ZR 15/97
1. Zur Bestimmbarkeit des Mietobjekts eines der Schriftform unterliegenden Verlängerungsvertrages anhand des Umfangs der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt seines Abschlusses.*)
2. Zur Formgültigkeit eines Verlängerungsvertrages, dem als Anlagen bezeichnete Baupläne nicht beigefügt sind, wenn diese nur für die ursprüngliche Vermietung vom Reißbrett bedeutsam waren.*)

IBRRS 2006, 2250

BGH, Urteil vom 14.07.1999 - XII ZR 215/97
Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.*)

IBRRS 2006, 2228

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 - 22 U 59/99
1. Wenn der Sequester eines Baumarktbetreibers sich mit dem Vermieter der Geschäftsräume über eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses einigt, nachdem der Sequester mitgeteilt hat, die dazu erforderlichen Mittel aus der Fortführung des Warenverkaufs erwirtschaften zu wollen, billigt der Vermieter damit die Veräußerung der seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Waren, selbst wenn er dem zunächst nach § 560 Satz 1 BGB widersprochen hatte, so daß eine Schadenersatzpflicht des Sequesters wegen Verletzung des Vermieterpfandrechts ausscheidet.*)
2. Der Vermieter, der gegenüber dem Konkursverwalter ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös von Waren, die seinem Vermieterpfandrecht unterlagen, geltend macht, muß zu den Eigentumsverhältnissen an den Waren im einzelnen vortragen; eine insoweit bestehende Auskunftspflicht des Konkursverwalters kann dieser regelmäßig dadurch abwehren, daß er dem Vermieter Einsicht in die Geschäftsunterlagen anbietet.*)

IBRRS 2006, 2224

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1999 - 10 U 93/98
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von der Abtretung seines Kündigungsrechts durch den Vermieter ausgegangen werden kann.*)

IBRRS 2006, 2216

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - 10 U 167/98
Zum Umfang des Konkurrenzschutzes im Falle der Vermietung gewerblicher Räume zum Betriebe eines weiteren Altstadt-Lokals*)

IBRRS 2006, 2215

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - 10 U 177/98
Zu der Frage, welcher Mietzins maßgebend ist, wenn der (gewerbliche) Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht auf Verlängerung der Mietzeitdauer wahrnimmt, ohne daß eine Vereinbarung hinsichtlich des nunmehr zu zahlenden Mietzinses getroffen wird.*)

IBRRS 2006, 2205

BGH, Urteil vom 30.06.1999 - XII ZR 55/97
1. Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).*)
2. Zur Bestimmbarkeit des Inhalts eines der Schriftform unterliegenden Mietvertrages durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.*)

IBRRS 2006, 2202

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006 - 10 U 120/05
1. Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern kann, stellt hinsichtlich des Minderungsausschlusses keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB dar. Die Klausel enthält keinen vollständigen Gewährleistungsausschluss und schließt das Minderungsrecht nicht schlechthin aus, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins.
2. Der Ausschluss der Minderung verstößt nicht gegen § 536 Abs. 4 BGB, wenn bei Mischmietverhältnissen - hier Gaststätte mit Wirtewohnung - der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Mietvertrages auf der gewerblichen Nutzung liegt.
3. Zur Frage wenn Nebenkostenabrechnungen des Vermieters keine Nebenkostenvorauszahlungen ausweisen und der Vermieter dies in zweiter Instanz nachholt.

IBRRS 2006, 2138

BGH, Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00
1. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.*)
2. Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.*)

IBRRS 2006, 2137

OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 - 4 U 57/01
Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), ist nicht nach § 9 AGBG (a.F.) / § 307 BGB (n.F.) unwirksam.*)

IBRRS 2006, 2130

OLG Rostock, Urteil vom 10.01.2005 - 3 U 61/04
1. Zur Auslegung einer automatischen Wertsicherungsklausel.
2. Zu den wesentlichen Vertragselementen, die der Beurkundung bedürfen, gehört die korrekte Bezeichnung der Parteien, wobei es nicht genügt, auf außerhalb der Urkunden liegende Informationsmöglichkeiten zu verweisen. Die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform sind bei einem Untermietverhältnis nicht geringer als bei einem Hauptmietvertrag.

IBRRS 2006, 2098

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 - 10 U 129/04
§ 341 BGB ist auf die verspätete Überlassung von Mieträumen anwendbar. Ein danach verwirkter Strafanspruch erlischt jedoch gemäß § 341 Abs. 3 BGB, wenn sich der Mieter nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abnahme der vom Vermieter geschuldeten Leistung - Übergabe der Mieträume - die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat.

IBRRS 2006, 2081

BVerwG, Urteil vom 24.05.2006 - 4 C 9.04
Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.*)

IBRRS 2006, 2065

LG Duisburg, Urteil vom 28.03.2006 - 13 S 334/05
Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Mietsicherheit verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (= 3 Jahre).

IBRRS 2006, 2061

KG, Urteil vom 26.01.2006 - 8 U 128/05
1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen".*)
2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.*)

IBRRS 2006, 2010

OLG München, Beschluss vom 17.04.2000 - 3 W 1332/00
Die Nichtleistung der vereinbarten Kaution rechtfertigt bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen die fristlose Kündigung jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Sicherheit mehrfach angemahnt wurde.*)

IBRRS 2006, 1967

BGH, Beschluss vom 10.03.1999 - XII ZR 321/97
Mietzinsforderungen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2006, 1966

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.1999 - 5 U 930/98
(Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis - Festlegung von festen Zeiten - Vereinbarkeit mit AGBG)*)
1.) Nutzt ein Mieter Räume zum Betrieb einer Massagepraxis, so ist für die Zeitabfolge von Schönheitsreparaturen diese Nutzung dem Gebrauch von Küchen, Bädern und Duschen (Renovierungsfrist im Vertrag 3 Jahre - "Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz") gleichzuachten.*)
2.) Die in diesem Mustermietvertrag vorgesehene Regelung: Küchen/Bäder/Duschen 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume, Fluren Dielen, Toiletten 5 Jahre verstößt weder gegen § 3 noch § 5 noch § 9 AGBG (Anschluss an BGH Urteil v. 3.6.1998, MDR 98, 1155).*)

IBRRS 2006, 1965

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - XII ZR 101/97
Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB-DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).*)

IBRRS 2006, 1960

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03
1. Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.*)
2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).*)

IBRRS 2006, 1959

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - 24 W 33/05
Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.*)

IBRRS 2006, 1951

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 78/03
1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden.*)
2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.*)

IBRRS 2006, 1943

OLG Rostock, Urteil vom 29.05.2006 - 3 U 167/05
1. § 568 a.F. BGB ebenso wie § 545 n.F. BGB ist dispositives Recht. Die Abbedingung des § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB ist nicht nur durch eine Individualvereinbarung möglich. Sie kann auch durch eine Formularklausel erfolgen (BGH Urt. vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90).
2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bezugnahme auf § 568 a.F./ § 545 n.F. BGB gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.
Das OLG Rostock schließt sich der Auffassung an, dass die bloße Bezugnahme auf § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Wenn Mieter und Vermieter in der Lage sein sollen, anhand der gesetzlichen Vorschriften ihre Verhältnisse zu regeln, so muss es ihnen zugemutet werden, sich auch mit diesem Gesetz zu befassen, wenn sie auf einen darin enthaltenen Paragraphen in der vertraglichen Regelung Bezug nehmen. Eine Klausel, die sich auf einen für jedermann einsehbaren Gesetzestext bezieht, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, denn das Gesetz ist für jedermann ohne weiteres wahrnehmbar.
3. Bedingen die Parteien die der Vertragsklarheit dienende Norm des § 545 BGB ab, gleichgültig ob wirksam oder unwirksam, kann ihnen der mutmaßliche Wille, der ihnen vom Gesetzgeber zugedacht worden ist, nicht mehr unterstellt werden. Vielmehr sind gerade dann, wenn die Parteien eine entsprechende gesetzlich fixierte Folge ihres Handelns ausschalten wollen, erhöhte Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Neuabschlusses eines Vertrages zu stellen. Dem genügt es nicht, wenn der Kläger im Lastschriftverfahren drei Monatsmieten in zwei Abbuchungen einzieht.
4. Ist der Mieter wegen des beendeten Mietverhältnisses gem. § 546 BGB zur Rückgabe der Mieträume verpflichtet, begründet die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht gem. § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dieser durch die verspätete Rückgabe einen Schaden erleidet (Palandt-Weidenkaff, § 546 Rn. 7). Ein solcher Schadensersatz wird durch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
5. Die Vernehmung der einen Partei zwingt nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Vernehmung auch der anderen Partei (LG Mönchengladbach Urt. v. 11.7.1997 - 2 S 49/97 - NJW-RR 1998, 501). Sie ist nach § 448 ZPO vielmehr nur geboten, wenn bereits nach erfolgter Beweisaufnahme ein gewisser Beweis erbracht ist und noch restliche Zweifel auszuräumen sind.

IBRRS 2006, 1929

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 47/04
Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.*)
