Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0779OLG München, Beschluss vom 17.02.2017 - 34 Wx 30/16
Ist im Bestandsverzeichnis durch Zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0651
BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16
Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.*)
VolltextIBRRS 2017, 0686
OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 - 34 Wx 380/16
Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte.*)
VolltextIBRRS 2017, 0714
OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 - 34 Wx 333/16
1. Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es unerheblich, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Appartements einer Hotelanlage als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, obwohl sie keine eigene Kochgelegenheit haben und kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind.*)
2. In einer Hotelanlage, deren Appartements als Teileigentum veräußert werden, können die zum Restaurant gehörenden Räume Gegenstand von Sondereigentum sein.*)
VolltextIBRRS 2017, 0684
OLG München, Beschluss vom 11.01.2017 - 34 Wx 452/16
Auslegung eines "Antrags auf Einholung eines aktuellen Grundbuchauszugs" als Grundbuchbeschwerde, Rechtsmittelzurücknahme und Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.*)
VolltextIBRRS 2017, 0698
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 239/16
1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).*)
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.*)
VolltextIBRRS 2017, 0676
OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - 34 Wx 436/16
1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist.*)
2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt*)
IBRRS 2017, 0618
OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16
1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 06.04.2016 - 34 Wx 399/15, IBRRS 2016, 1632 = IMRRS 2016, 0992, und vom 18.04.2012 - 34 Wx 35/12, IBRRS 2012, 3418 = IMRRS 2012, 2456).*)
2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.*)
VolltextIBRRS 2017, 0593
OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - 34 Wx 470/16
Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt (Anschluss an OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 228).*)
VolltextIBRRS 2016, 3323
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZB 177/15
1. Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.*)
2. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2017, 0594
OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - 34 Wx 345/16
1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.*)
2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.*)
VolltextIBRRS 2017, 0231
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2013 - 5 S 1912/12
1. Die Rechtsverbindlichkeit eines Fortführungshandrisses kann nicht unabhängig von seinem Anlass beurteilt werden.
2. Erschöpft sich der Zweck des Fortführungshandrisses darin, einen neuen Gebäudebestand ins Liegenschaftskataster aufzunehmen und enthält er keine geeigneten und hinreichenden Maße für eine eindeutige Festlegung der Grenzpunkte, haben die Grenzmarkierungen im Fortführungshandriss keinen rechtsverbindlichen Charakter dahingehend, dass der darin festgestellte Grenzverlauf so feststeht.
VolltextIBRRS 2017, 0474
OLG München, Beschluss vom 04.01.2017 - 34 Wx 250/16
1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind.*)
2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt.*)
IBRRS 2017, 0473
OLG München, Beschluss vom 09.12.2016 - 34 Wx 417/16
Zur (bejahten) Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs, der erst und nur entsteht, wenn die Bestellerin zu Lebzeiten des Berechtigten geschäftsunfähig werden sollte und wenn bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Bestellerin die Lebensgemeinschaft zwischen dieser und dem Berechtigten besteht.*)
VolltextIBRRS 2017, 0476
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
1. Wird die von einem Beteiligten angeregte Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vom Grundbuchrechtspfleger abgelehnt, ist hiergegen die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statthaft. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar.*)
2. Im Rechtsmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, kann nicht in das Antragsverfahren übergegangen werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0407
OLG München, Beschluss vom 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
1. Gegen die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts ist die Beschwerde nicht statthaft.*)
2. Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts die Gemarkung geändert und an die Bezeichnung im Liegenschaftskataster angepasst, beeinträchtigt dies den Grundeigentümer nicht in einem rechtlich geschützten Interesse.*)
VolltextIBRRS 2017, 0341
OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 34 Wx 306/16
Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).*)
VolltextIBRRS 2017, 0344
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016 - 15 W 590/15
1. Die folgenden Klauseln einer Gemeinschaftsordnung sind offensichtlich unwirksam und können deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen werden:
a) "Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt, so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen."
b) "Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist."
2. Hingegen sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig:
a) "Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen."
b) "Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben;
2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben.
Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit."
VolltextIBRRS 2017, 0352
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2017 - 3 Wx 270/16
Ein Makler, der Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks jeweils auf Zahlung einer Provision in Anspruch nimmt, kann nicht zum Zwecke der Überprüfung der Frage der Kongruenz des Hauptvertrages und des Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss - seinem durch Auslegung ermittelten Begehren entsprechend - "erweiterte Grundbucheinsicht" in Bezug auf die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vorgänge verlangen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0336
OLG München, Beschluss vom 08.12.2016 - 34 Wx 387/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch Pressevertreter und zur Notwendigkeit der Darlegung eines Einsichtsinteresses (hier: Einsicht in Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch bei Betrieb eines Versandladens mit neonazistischem Propagandamaterial).*)
VolltextIBRRS 2017, 0334
OLG München, Beschluss vom 16.12.2016 - 34 Wx 392/16
Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2017, 0333
OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 - 34 Wx 292/16
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.*)
VolltextIBRRS 2017, 0008
OLG München, Beschluss vom 02.09.2016 - 34 Wx 237/16 Kost
Zur Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als des im Vertrag ausgewiesenen Kaufpreises.*)
VolltextIBRRS 2017, 0007
OLG München, Beschluss vom 22.11.2016 - 34 Wx 319/16
Vereinbarungen, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks mit den aus inhaltsgleichen, selbstständigen Dienstbarkeiten Berechtigten über deren Unterhaltslast trifft, können als Inhalt der Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie die Last zum Anlagenunterhalt nicht nach dem Maß der Nutzung durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten verteilen und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Anlage umfassen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0006
OLG München, Beschluss vom 30.11.2016 - 34 Wx 439/16
Verweigerte Einsicht in die Grundakten mangels nachvollziehbarer Darlegung eines berechtigten Interesses.*)
VolltextIBRRS 2017, 0005
OLG München, Beschluss vom 21.11.2016 - 34 Wx 420/16
Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek.*)
VolltextIBRRS 2017, 0004
OLG München, Beschluss vom 15.11.2016 - 34 Wx 408/16
1. Für eine Zwischenverfügung (und deren Aufrechterhaltung im Beschwerdeverfahren) ist kein Raum mehr, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.*)
2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Titels (Versäumnisurteils) im Grundbuchverfahren, der die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt hat.*)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3440OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 228/16
1. Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im Grundbuch als Miteigentümer zu gleichen Anteilen eingetragenen Übergeber den Grundbesitz an eine Mehrzahl von Übernehmern zum Miteigentum zu gleichen Teilen übertragen.*)
2. Zum Vorbehalt von Nießbrauch am (gesamten) Wohnungs-/Teileigentum durch gemeinschaftliche Verfügung oder am jeweiligen ideellen Bruchteil durch Einzelverfügungen der Bruchteilseigentümer.*)
VolltextIBRRS 2016, 3398
OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte.*)
VolltextIBRRS 2016, 3442
OLG München, Beschluss vom 10.11.2016 - 34 Wx 275/16
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 71 Abs. 2 GBO hält das Beschwerdegericht bewusst davon frei, bei geltend gemachter anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit die Voraussetzungen der Berichtigung zu prüfen, außer es ist ausgeschlossen, dass sich an die Grundbucheintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies ist, auch wenn sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, nicht ohne Einzelfallprüfung zu entscheiden (Abgrenzung zu OLG Hamm vom 15.12.2015 - 15 W 499/15, IBRRS 2016, 0918 = IMRRS 2016, 0585).*)
VolltextIBRRS 2016, 3397
OLG München, Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 360/16
Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger steht nicht zur Verfügung, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der Person nach bekannt ist, nach eigener Behauptung erfüllt hat, die Erfüllung aber nicht beweisen kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 3396
OLG München, Beschluss vom 16.11.2016 - 34 Wx 305/16
1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.*)
2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.*)
VolltextIBRRS 2016, 3381
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 - 15 UF 84/15
1. Möchte ein Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft am ehelichen Grundstück, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten und Miteigentümer ein Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung.
2. Wird das Recht auf Teillöschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld geltend gemacht, weil dieses beim geringsten Gebot eine Teilungsversteigerung verhindern würde, ist der Miteigentümer verpflichtet an der Löschung mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn noch kein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde.
VolltextIBRRS 2016, 3354
OLG München, Beschluss vom 24.08.2016 - 34 Wx 216/16
Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird.*)
VolltextIBRRS 2016, 3343
OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 303/16
Die Vormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) "für jeweiligen (jeweilige) Eigentümer von ..." ist keine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung und deswegen auch nicht zu löschen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3259
OLG München, Beschluss vom 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
Zum Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber und dem im Erbschein ausgewiesenen Erblasser.*)
VolltextIBRRS 2016, 3266
OLG München, Beschluss vom 07.09.2016 - 34 Wx 227/16
1. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind vom Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung selbst klar zu benennen. Fehlt diese Angabe vollständig, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.*)
2. Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils an Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 3263
OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16
Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.02.2010 - 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 07.01.2011 - 5 W 280/10).*)
VolltextIBRRS 2016, 3285
OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 339/16
1. Die Umschreibung des Grundbuchs auf den Namen eines vorwahlberechtigten Erben kann nur durch Auflassung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft erfolgen.
2. Wird die Auflassung durch den Testamentsvollstrecker erklärt, muss dieser seine Stellung durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen.
VolltextIBRRS 2016, 3258
OLG München, Beschluss vom 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich.*)
VolltextIBRRS 2016, 3246
KG, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 W 303/16
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 3262
OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
1. Der im Original unterschriebene und in Ausfertigung an den Beteiligten hinausgegebene Beschluss, der einen (Berichtigungs-)Antrag zurückweist, ist auch dann wirksam erlassen, wenn auf ihm das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist. Er wird mit dem Zugang beim Beteiligten wirksam, wenn der Notar, der einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beurkundet hat, im Grundbuchverfahren weder als Bevollmächtigter noch als Bote aufgetreten ist.*)
2. Im Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3178
LG Traunstein, Beschluss vom 28.01.2016 - 7 O 238/16
Der Eigentümer eines Grundstück muss einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums nicht dulden, wenn der notariell geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist, denn durch das Umschreibungsverfahren setzt die Eigentumsvermutung des Grundbuchs ein.
VolltextIBRRS 2016, 3154
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)
VolltextIBRRS 2016, 3035
OLG München, Beschluss vom 07.10.2016 - 34 Wx 256/16
1. Die nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung vorgenommene Eintragung eines auflösend bedingt vereinbarten Rechts führt materiell-rechtlich nicht zum Wegfall der Bedingung, sondern zur Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit, als dieses im Widerspruch zur materiellrechtlichen Einigung ein unbedingtes Recht verlautbart.*)
2. Bezeugende Urkunden einer Gemeinde können zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (nur) herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liegt. Eine beurkundete Sachverhaltsfeststellung kann daher nichts zu der Frage bezeugen, ob ein Grundstück durch eine Straße tatsächlich eine Zufahrt erhalten hat.*)
3. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn formelle und materielle Rechtslage voneinander abweichen. Wurde ein Geh- und Fahrtrecht unter einer Bedingung eingeräumt und ist durch Eintritt der Bedingung erloschen, kann bei Nachweis eine Grundbuchberichtigung erfolgen.
4. Für den Nachweis des Eintritts dieser Bedingung muss eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt werden.
VolltextIBRRS 2016, 2830
LG Dortmund, Beschluss vom 03.08.2015 - 1 S 13/15
1. Eine zum Grundbuch gereichte Teilungserklärung ist verbindlich.
2. Handschriftliche Änderungen haben keinerlei Beweisfunktion. Eine beim Notar hinterlegte Urkunde mit handschriftlichen Änderungen hat ebenso wenig Bedeutung, wie handschriftliche Änderungen mit Genehmigungsvermerk.
VolltextIBRRS 2016, 2829
LG Dortmund, Beschluss vom 22.05.2015 - 1 S 13/15
1. Weichen Angaben einer Bauzeichnung (hier: Größe der tatsächlichen Fläche) von den Angaben der Teilungserklärung ab, ist der Wortlaut der Teilungserklärung maßgebend.
2. Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO).
3. Wird der Verwaltung ein Budget von bis zu 2.000,00 Euro für Reparaturen eingeräumt, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Richtet ein Verwalter ein Online-Portal ein, muss dieses für alle Mitglieder der WEG gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer darf nur ausgeschlossen werden, wenn er das Online-Portal für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht.
VolltextIBRRS 2016, 2819
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 Wx 265/15
1. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks (hier: in den Fällen "Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank") sichernden Vormerkung zugunsten des übertragenden Eigentümers bei dessen Tod durch den Übertragungsempfänger - neuen Eigentümer - (Löschungsbewilligung des Erben oder lediglich Nachweis des Todes des Berechtigten?).*)
2. Zur Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung, mit der der Rechtspfleger dem Übertragungsempfänger als Voraussetzung für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Erben aufgibt wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Vorlage und entgegen stehender Unbehebbarkeit des beanstandeten Löschungshindernisses.*)
VolltextIBRRS 2016, 2677
OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2016 - 4 U 55/16
1. Eine zunächst wirksam begründete Grunddienstbarkeit erlischt gem. § 1025 Satz 2, § 1019 BGB, wenn infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück zunächst bot, objektiv und endgültig wegfällt.
2. Das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wird nur durch solche möglichen künftigen Vorteile verhindert, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge gerechnet werden kann.
VolltextIBRRS 2016, 2755
OLG München, Beschluss vom 27.09.2016 - 34 Wx 235/16
Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG vom 05.04.1989, BReg 2 Z 33/89 = BayObLGZ 1989, 111). Dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf sie beruft, ändert daran nichts.*)
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