Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2024
IBRRS 2024, 1581
OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2024 - 17 U 68/23
1. Ist ein Grundpfandrecht im Grundbuch zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers eingetragen, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB kann der Eigentümer jedoch regelmäßig nicht geltend machen, weil die Frage der Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt. Anders liegt es allenfalls dann, wenn die Frage der Rechtsinhaberschaft auch für die Frage von Inhalt und Bestand des Rechts von Bedeutung wäre.*)
2. Allerding kann sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen Grundstückseigentümer und unrichtig eingetragenem Rechtsinhaber ergeben, wenn durch die Veranlassung oder Aufrechterhaltung der unrichtigen Eintragung der unrichtig Eingetragene Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzen würde.*)

IBRRS 2024, 0095

BGH, Beschluss vom 19.10.2023 - V ZB 8/23
1. Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. (Rn. 8)*)
2. Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen wird. (Rn. 14)*)
3. Der in dem Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben kundtun und auf diese Weise verhindern, dass ein Dritter in Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirbt. Er ist daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt den nach § 35 Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlassgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgrundstück. (Rn. 27)*)

IBRRS 2024, 1036

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2024 - 10 Wx 17/23
Ein Unternehmen, das mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befasst ist, hat allein aufgrund seines Geschäftszwecks noch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für eine auch nur beschränkte Auskunft aus dem Grundbuch zu Namen und Anschrift des Eigentümers bestimmter ihm geeignet erscheinender Grundstücke.*)

IBRRS 2024, 0796

OLG München, Beschluss vom 22.02.2024 - 34 Wx 2/24
Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann auch dann nicht in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden, wenn der neue Berechtigte Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist.*)

IBRRS 2024, 1253

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.03.2024 - 2 W 11/24
Der Geschäftswert einer Rückauflassungsvormerkung ist entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälfte des Grundstückswerts zu bemessen.*)

IBRRS 2024, 1243

OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2023 - 3 W 81/23
Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n.F. GBO keine Anwendung gefunden hat.*)

IBRRS 2024, 1035

OLG Schleswig, Urteil vom 25.01.2024 - 2 U 38/22
1. Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Eigentümer zur Instandhaltung, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Instandhaltungsverpflichtung (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) als Dauerschuldverhältnis unterliegt nicht der Verjährung. Der konkret entstandene Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme (Schuldverhältnis im engeren Sinne) unterliegt hingegen der Verjährung.*)
2. Die Annahme der Unverjährbarkeit eines Anspruchs aufgrund einer "ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung" ist eine Ausnahme zur gesetzlichen Verjährungsregelung. Sie ist restriktiv und nur bei vergleichbaren Interessenslagen anzuwenden.*)
3. Wird die Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in das Grundbuch eingetragen, folgt hieraus nicht die Unverjährbarkeit des konkreten Anspruchs auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme. § 902 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht, weil der einzelne Anspruch rein schuldrechtlicher Natur ist.*)

IBRRS 2024, 0879

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 13 W 56/23
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist teilrechtsfähig und kann auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben; sie ist materiell grundbuchfähig.
2. Besitzt ein Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile und bringt alle Wohnungseinheiten in eine GbR ein, so unterfallen die Verfügungen nicht einem nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbarten Zustimmungserfordernis.

IBRRS 2024, 0964

KG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 W 380/22
Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben und gelöscht werden soll, bedarf es der Niederschrift, die gem. § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird; eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis von dessen Zustandekommen nicht.

IBRRS 2024, 0957

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2024 - 14 W 109/23
1. Der Charakter einer Erklärung als öffentlich-beglaubigt im Sinne des § 29 GBO geht nicht durch eine nachträgliche Änderung des über der Unterschrift stehenden Textes verloren, da die öffentliche Beglaubigung nur eine Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden, nicht dagegen des Inhalts der schriftlich abgefassten Erklärung umfasst.*)
2. Ob das Grundbuchamt oder das an dessen Stelle tretende Beschwerdegericht eine nachträglich veränderte Urkunde als von der beglaubigten Unterschrift gedeckt ansieht und die Urkunde daher als ausreichende Eintragungsunterlage akzeptiert, ist keine Frage des § 29 GBO, sondern eine Frage der Beweiskraft der (nach wie vor öffentlich beglaubigten) Urkunde, für die die Regeln des Freibeweises gelten.*)

IBRRS 2024, 0691

OLG München, Beschluss vom 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.*)
2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.*)

IBRRS 2024, 0791

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023 - 19 W 29/23
Mit Rücksicht auf die Interessenlage der Parteien begründet eine sog. "Schubladenvollmacht" regelmäßig eine auf das Innenverhältnis bezogene Ausübungsbeschränkung: Infolge eines Rücktritts verliert der Käufer seinen Übereignungsanspruch, sodass eine typischerweise eingetragene Vormerkung materiell-rechtlich wirkungslos wird. Dem Instrument einer "Schubladenvollmacht" kommt bei dieser Sachlage grundsätzlich der Zweck zu, einen dementsprechenden Berichtigungsanspruch des Verkäufers gem. § 894 BGB gegen den Käufer ohne jedweden Aufwand durchzusetzen.*)

IBRRS 2024, 0600

OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 - 34 Wx 9/24
1. Die Bestandteilszuschreibung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts zu einem anderen Grundstück führt zu keiner nachteiligen rechtlichen Veränderung des Inhalts oder des Umfangs der Dienstbarkeit.*)
2. Die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ist für den grundbuchrechtlichen Vollzug der Bestandteilszuschreibung in diesem Fall nicht erforderlich.*)

IBRRS 2024, 0620

KG, Beschluss vom 01.02.2024 - 1 W 375/23
1. Die – nachträgliche – Aufnahme einer Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer, mit der dem Eigentümer eines bestimmten Teileigentums dessen Umwandlung in Wohnungseigentum ermöglicht werden soll, bedarf zur Eintragung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher der Zustimmung aller Miteigentümer.*)
2. Ein mit demselben Ziel gefasster Mehrheitsbeschluss kann nur in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden, wenn hierfür wiederum bereits eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung besteht.*)

IBRRS 2023, 2246

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2023 - 14 W 38/23 (Wx)
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, es sei denn, dass gem. §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW vom Erfordernis der ersten Rangstelle durch die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgewichen werden kann. Dazu muss das Grundbuchamt feststellen, dass dies weder für den Berechtigten des eingetragenen Rechts noch für den Bestand des Erbbaurechts schädlich ist.*)
2. Bei der Auslegung des Begriffs der "Schädlichkeit" im Sinne der §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW ist danach zu differenzieren, ob es um "Schädlichkeit" für den Bestand des Erbbaurechts oder Schädlichkeit für die Person des Berechtigten des vorrangig eingetragenen dinglichen Rechts geht.*)
3. "Schädlichkeit" für den Berechtigten des eingetragenen Rechts liegt dabei bei sachgerechter Auslegung des Begriffs schon dann vor, wenn das Nebeneinander des erstrangig eingetragenen dinglichen Rechts sowie des nachrangig einzutragenden Erbbaurechts zu mehr als lediglich geringfügigen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Dagegen ist mit "Schädlichkeit" für den "Bestand des Erbbaurechts" jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der aus dem Erbbaurecht folgenden Rechtsposition gemeint.*)

IBRRS 2024, 0465

BGH, Beschluss vom 21.09.2023 - V ZB 17/22
Der von einer rechtmäßig zu Stande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.*)

IBRRS 2024, 0338

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2023 - 12 U 43/23
Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.*)

IBRRS 2024, 0013

OLG München, Beschluss vom 18.12.2023 - 34 Wx 311/23 e
Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist grundsätzlich als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB anzusehen.*)

IBRRS 2024, 0030

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2023 - 5 W 64/23
1. Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch "möglichst erstrangig" einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb, ungeachtet einer vom Erblasser erteilten ausdrücklichen Befreiung, am Selbstkontrahieren gehindert (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17.01.2023 - 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).*)
2. Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 08.07.2004 - 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20).*)

IBRRS 2024, 0017

LG Wuppertal, Urteil vom 21.09.2023 - 7 O 191/23
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 2023
IBRRS 2023, 3546
OLG Bremen, Beschluss vom 31.08.2023 - 3 W 15/23
1. Auslegung einer Erklärung als Vollmacht über den Tod hinaus.*)
2. Zur Legitimationswirkung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die beiden gemeinschaftlich Bevollmächtigten auch gemeinschaftliche Erben sind.*)

IBRRS 2023, 3530

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 - 15 W 269/22
1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Falle der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis.*)
2. Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers.*)

IBRRS 2023, 3420

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 W 75/23
Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.*)

IBRRS 2023, 3419

OLG München, Beschluss vom 27.11.2023 - 34 Wx 203/23 e
1. Die vor Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers getroffene Verfügung ist unwirksam.*)
2. Sie bedarf zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.*)
3. Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss der Verfügende grundsätzlich im Zeitpunkt des letzten Teilakts noch verfügungsbefugt sein.*)

IBRRS 2023, 3418

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2023 - 14 W 91/23
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2023, 3358

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 10 Wx 8/23
Die Eintragung einer gestaffelten Berechtigung, auch unter einer aufschiebenden Bedingung, ist keineswegs ausgeschlossen.

IBRRS 2023, 3370

BGH, Urteil vom 20.10.2023 - V ZR 9/22
1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.*)
2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB.*)
3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.*)

IBRRS 2023, 3318

OLG München, Beschluss vom 12.06.2023 - 34 Wx 120/23 e
1. Das Grundbuchamt ist zu einer umfassenden eigenständigen Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer verfahrensgegenständlichen Vereinbarung berechtigt und verpflichtet und dabei nicht durch das Negativzeugnis des Familiengerichts gebunden ist.
2. Zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dass eine verfahrensgegenständliche Vereinbarung noch im Jahr 2022, mithin vor Ablösung des § 1822 Nr. 10 BGB a. F. durch § 1854 Nr. 4 BGB n. F. geschlossen wurde, steht der Genehmigungsfreiheit nicht entgegen. Der einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 229 § 54 EGBGB ist keine Regelung zu entnehmen, die die Fortgeltung des BGB in seiner alten Fassung auf vor dem 01.01.2023 entstandene Rechtsverhältnisse anordnen würde. Selbst bei Annahme einer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 10 BGB a. F. würde es sich auch keineswegs um einen mit der Beurkundung im Jahr 2022 bereits abgeschlossenen Vorgang handeln, auf den aus diesem Grunde das alte Recht anzuwenden wäre.
3. Nach § 1854 Nr. 4 BGB unterfällt der Genehmigungspflicht nur noch ein Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist. Hiervon nicht erfasst ist folglich ein Rechtsgeschäft, bei dem sich eine Haftung für Verbindlichkeiten lediglich als dessen gesetzliche Nebenfolge darstellt; allenfalls dies kommt jedoch beim hier vorliegenden bloßen Erwerb von Bruchteilseigentum an einem Grundstück in Betracht.

IBRRS 2023, 3278

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2023 - 15 Wx 249/23
1. Ergibt sich aus dem Grundbuch oder den Grundakten das Geburtsdatum des Berechtigten einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht, kann eine Löschung des Rechts gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GBBerG erst 110 Jahre nach Grundbucheintragung erfolgen.*)
2. Von dem Wortlaut des § 5 GBBerG kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn die Bewilligung hinsichtlich der eingetragenen Dienstbarkeit bereits vor 119 Jahren erfolgte.*)

IBRRS 2023, 3276

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2023 - 2 Wx 15/23
Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrags beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Generalvollmacht hindert nicht mehr den Vollzug einer Grundbucheintragung.*)

IBRRS 2023, 3197

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023 - 2 Wx 70/23
In NRW ist der elektronische Zugang zu den Grundbuchämtern bislang noch nicht eröffnet. Wird dennoch ein Vollstreckungsantrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei dem Grundbuchamt eingereicht, hat das Grundbuchamt auf die fehlende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch rangwahrende Zwischenverfügung hinzuweisen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung des Vollstreckungstitels in Papierform zu geben (a.A. KG, FGPrax 2023, 150).

IBRRS 2023, 3184

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.11.2023 - 1 WF 127/23
1. In sonstigen gemäß § 266 FamFG Familienstreitsachen sind im Rahmen des Ermessens nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich auch die Rechtsgedanken des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen.*)
2. Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung.*)

IBRRS 2023, 3045

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.10.2023 - 2 WF 159/23
1. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands einer Verfahrenswertbeschwerde infolge einer Teilabhilfe auf 200 Euro oder darunter, wird die (bis dahin zulässige) Beschwerde unzulässig.*)
2. Da § 55 Abs. 3 FamGKG das Ziel verfolgt, dass der Verfahrenswert zutreffend festgesetzt wird, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine bei der Wertfestsetzung oftmals auftretende Fragestellung zu entscheiden ist, dem Gesetzeszweck, von der Kann-Vorschrift Gebrauch zu machen. Die Unzulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde steht einer Abänderung von Amts wegen nicht entgegen.*)
3. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG sind die vom beteiligten Ehegatten bezogenen Sozialleistungen (insgesamt) als Einkommen zu berücksichtigen. Aus welchen Quellen das Einkommen bezogen wird, ist hierfür unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf die Verwendung des Geldes an. Es ist deshalb auch der für Unterkunft und Heizung vom Sozialleistungsträger gezahlte Betrag als Einkommen zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2023, 0818

KG, Beschluss vom 18.03.2022 - 1 W 300/21
1. Der teilende Eigentümer ist nicht gehindert, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums als Ausfluss des jeweiligen Wohnungseigentums sukzessive - für die einzelnen Rechte zu unterschiedlichen Zeitpunkten - auszuschließen.
2. Die Befugnis, ein Teileigentum auch als Wohnung zu nutzen, kann Inhalt der Gemeinschaftsordnung sein.
3. Das Grundbuchamt darf die bewilligte Eintragung einer Vereinbarung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch sie unrichtig würde, etwa wenn die Gemeinschaftsordnung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

IBRRS 2023, 2708

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2023 - 5 W 87/22
Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen. Demgegenüber begründen bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen hinsichtlich des Umfanges des Vermögens und/oder der Kenntnis des Vertragspartners kein Recht und keine Pflicht des Grundbuchamtes zu Nachforschungen von Amts wegen oder zur „vorbeugenden“ Anforderung einer Zustimmung des Ehegatten.*)

IBRRS 2023, 2707

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.2023 - 2 Wx 64/22
1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (hier: der Vollmacht) selbständig zu prüfen. Dabei hat es vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit Volljähriger auszugehen. Ergeben sich jedoch auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, ist dem durch Zwischenverfügung nachzugehen und dem Antragsteller aufzugeben, die Zweifel etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen auszuräumen. An die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch den beurkundenden Notar ist das Grundbuchamt nicht gebunden.*)
2. Hat der Erklärende bei der Unterschrift unter die Urkunde seinen Vornamen nicht fehlerfrei geschrieben und dies entweder nicht bemerkt hat oder trotz eines Bemerkens so hingenommen, kann dies Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen bloßen Schreibfehler im Sinne einer motorischen Fehlleistung handelt, sondern um eine falsche Reihenfolge der Buchstaben. Selbst wenn man ein Vertauschen der Buchstaben beim eigenen Vornamen noch für nachvollziehbar hielte, ist die Tatsache, dass der Fehler nicht korrigiert wurde, nur noch schwerlich zu erklären. Jedenfalls begründet dies einen so erheblichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, dass nicht mehr vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.*)

IBRRS 2023, 2696

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2023 - 2 Wx 5/23
Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf einen Miterben, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

IBRRS 2023, 2694

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.2022 - 3 W 108/21
1. Grundschuldbriefe sollen gem. § 56 GBO, § 87 S. 1 GBV mit Hilfe eines maschinellen Verfahrens gefertigt werden und müssen deshalb keine Unterschrift tragen.
2. Ein Grundschuldbrief hat nicht deshalb Substanz oder Erklärungsinhalt verloren, dass er gefaltet wurde oder durch das Anbringen einer Tackerklammer zwei minimale Löcher aufweist.
3. Rechtsgrundlage der Grundbuchverfügung bilden die Ermächtigungsvorschriften der Grundbuchordnung.

IBRRS 2023, 2693

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2023 - 5 W 12/23
Ein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit vereinbartes Wohnungsrecht kann nicht mit dem Inhalt bestellt werden, dass der Wohnungsberechtigte – auch – mit dinglicher Wirkung dazu verpflichtet sein soll, die anfallenden Kosten der Versicherungen sowie die Grundsteuer zu tragen.*)

IBRRS 2023, 2544

KG, Beschluss vom 01.11.2022 - 1 W 362/22
Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn das Grundbuchamt auf seine Anregung die Einleitung von - weiteren - Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks ablehnt. Allein der Wunsch des Anregenden, das Nachbargrundstück zu erwerben, begründet kein Beschwerderecht.*)

IBRRS 2023, 2445

OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2023 - 3 E 81/23
Die Beantragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bedurfte vor dem 01.04.2023 nicht zwingend der Mitwirkung eines Notars, da bis zu diesem Zeitpunkt § 13 n.F. GBO keine Anwendung gefunden hat.*)

IBRRS 2023, 2444

OLG Rostock, Beschluss vom 26.07.2023 - 3 W 69/23
Ist eine Partei zur Erklärung der Auflassung eines Grundstücks verurteilt, setzt eine wirksame Auflassung voraus, dass zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung der anderen Partei ein vollstreckbarer Titel mit einer qualifizierten Vollstreckungsklausel vorliegt.*)

IBRRS 2023, 2429

BGH, Beschluss vom 22.06.2023 - V ZB 10/22
1. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Der Ausschluss der Pfändbarkeit gilt aber bei einem Eigentümerwohnungsrecht nicht. Ein solches Recht ist stets pfändbar.
2. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person, muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gem. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen.
3. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse, und der Insolvenzverwalter kann die Löschung des Wohnungsrechts ohne Mitwirkung des Eigentümers bewilligen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.03.2023 - V ZB 64/21, IBRRS 2023, 1050; IMRRS 2023, 0473).

IBRRS 2023, 2308

OLG München, Beschluss vom 09.03.2023 - 34 Wx 20/23
1. Wird ein auf einem Grundstück lastendes Erbbaurecht aufgehoben, beurteilt sich die Frage, ob es der Zustimmung des Berechtigten eines auf dem Erbbaurecht lastenden Zweigrechts bedarf, nach § 876 Satz 1 BGB und nicht nach § 876 Satz 2 BGB.*)
2. Diese Zustimmung ist jedoch entbehrlich, wenn das ein grundstücksgleiches Recht belastende Nutzungsrecht bereits vor der Aufhebung inhalts- und ranggleich auch auf dem Grundstück selbst lastet oder bei Aufhebung des grundstücksgleichen Rechts das frühere Nutzungsrecht inhalts- und ranggleich auf dem Grundstück selbst bestellt wird.*)
3. Die Ranggleichheit ist anhand eines konkreten Vergleichs unter Berücksichtigung der im Falle einer Zwangsversteigerung vorhergehenden Rechte zu beurteilen.*)

IBRRS 2023, 2240

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 3 Wx 49/23
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, führt gem. § 868 Abs. 2, 1. Halbs. ZPO nur dann zum Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, wenn zugleich die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. Erfolgt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, stellt die Leistung derselben eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb der Hypothek dar.*)
2. Daneben kann der Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 868 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO auch dadurch bewirkt werden, dass die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. Sicherheitsleistung in diesem Sinne ist die (Abwendungs-)Sicherheitsleistung durch den Schuldner in den Fällen der §§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO, nicht aber die zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit.*)

IBRRS 2023, 2227

KG, Beschluss vom 16.05.2023 - 1 W 94/23
1. Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern bislang nicht eröffnet.*)
2. Wird dennoch ein (Vollstreckungs-)Antrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei dem Grundbuchamt eingereicht, ersetzt der von dem Amtsgericht gefertigte Ausdruck jedenfalls nicht die Ausfertigung des Titels. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt hat hierauf nicht durch - rangwahrende - Zwischenverfügung, sondern mit einer Aufklärungsverfügung hinzuweisen.*)

IBRRS 2023, 2158

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - 15 W 114/22
§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht - analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.*)

IBRRS 2023, 2234

BGH, Beschluss vom 06.07.2023 - V ZB 68/22
1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung. (Rn. 9)*)
2. Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben - noch nicht ausgeschöpften - oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist. (Rn. 5)*)

IBRRS 2023, 2010

OLG Bremen, Beschluss vom 05.04.2023 - 3 W 5/23
Die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Rückauflassungsanspruchs des Veräußerers mit dem Vermerk der, durch das Überleben und den Fortbestand der Ehe bedingten, Vorausabtretung des Rückauflassungsanspruchs an den Ehegatten des Veräußerers ist zulässig.*)

IBRRS 2023, 1740

KG, Beschluss vom 10.03.2023 - 1 W 509/22
Im räumlichen Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist dem Grundbuchamt vor Eintragung der Umwandlung im Grundbuch als Wohnungseigentum gebuchten Sondereigentums in Teileigentum die Genehmigung nach § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB nachzuweisen.*)
