Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0277OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010 - 20 W 354/10
Die Eintragung einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf keiner bedingten Antragstellung dahingehend, dass die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass ein eventuelles Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG entfalle. Eine entsprechende Antragstellung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0269
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - VII ZB 67/09
1. Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.*)
2. Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 0171
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - IX ZB 61/09
1. Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet.*)
2. Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt auch sonst jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form.*)
VolltextIBRRS 2011, 0164
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 84/10
1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend.*)
2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen.*)
3. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis.*)
VolltextIBRRS 2011, 0138
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2010 - 5 Wx 75/10
1. Will eine GbR Grundeigentum erwerben, so ist also grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO der Nachweis des Bestehens der erwerbenden GbR und deren Identität mit einer bereits zuvor gegründeten GbR sowie ihre wirksame Vertretung im Zeitpunkt eines Vertreterhandelns zu führen.
2. Erforderlich, aber auch genügend ist es, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem konkreten sich ebenfalls aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand – nämlich den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei dieser Beurkundung in der Rechtsmacht der für die GbR Handelnden lag, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden bzw. zu gründen. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände erkennbar sind, die ihrerseits geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage zu stellen.
3. Der Nachweis des Bestehens und der Identität der erwerbenden GbR kann i. E. also nicht allein durch die (Neu-)Gründung der GbR in der Erwerbsurkunde selbst geführt werden. Ein solches Verständnis der Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO wäre insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Nachdem der Gesetzgeber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte (Teil-)Rechtsfähigkeit und die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, steht fest, dass die GbR selbst Grundeigentum erwerben kann. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht würde aber weitgehend leer laufen, wenn eine GbR nur dann Grundeigentum erwerben könnte, wenn sie sich bei jedem Erwerbsvorgang neu gründet.
VolltextIBRRS 2011, 0110
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2010 - 2 Wx 53/09
Die Eintragung einer ARGE im Grundbuch als Inhaberin einer Sicherungshypothek ist möglich.
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 4756BGH, Urteil vom 29.10.2010 - V ZR 48/10
Ein Wiederkaufsrecht, das erstmals nach 90 Jahren, im Übrigen aber voraussetzungslos ausgeübt werden kann, ist wirksam, sofern die Bedingungen des Rückkaufs den Käufer nicht unangemessen benachteiligen. Besteht ein solches Wiederkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehindert, das Recht nach 90 Jahren auszuüben (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, WM 2006, 2046).*)
VolltextIBRRS 2010, 4755
BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 11/08
Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der ("Rück-")Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren. Auch § 242 BGB eröffnet dem weichenden Ehegatten grundsätzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Vermögen des Erstehers (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR BGB § 752 Auseinandersetzung 1).*)
VolltextIBRRS 2010, 4656
BGH, Urteil vom 05.11.2010 - V ZR 32/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4623
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2010 - 8 W 83/10
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.*)
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4592
BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - V ZR 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4553
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 51/09
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.*)
VolltextIBRRS 2010, 4546
BGH, Urteil vom 22.10.2010 - V ZR 43/10
Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts unterliegt nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.*)
VolltextIBRRS 2010, 4510
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2010 - 3 Wx 264/10
Soll eine - nach dem 19.08.2008 bestellte - der Sicherung einer Geldforderung (hier: "Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites") dienende - Buchgrundschuld nach der notariellen Urkunde ohne vorherige Kündigung des Kapitals sofort fällig sein, so steht ihrer Eintragung ins Grundbuch das Hindernis einer gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung entgegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4477
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - III ZR 237/09
Zur Entschädigung wegen Mehrwegen bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von Ersatzflächen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4394
OLG München, Beschluss vom 24.09.2010 - Wx 2/10
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand aufgelöst, so ist § 61 Abs. 1 KostO für die Eigentumsumschreibung auf den letztverbleibenden Gesellschafter nicht anwendbar (Fortführung von OLG München vom 13.11.2009, 34 Wx 089/09 = NJW-RR 2010, 501).*)
VolltextIBRRS 2010, 4344
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10
Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2010, 4332
BGH, Beschluss vom 13.10.2010 - BLw 12/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4188
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 Wx 248/10
Den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek darf das Grundbuchamt bei Abweichung der Schreibweise des Vornamens des Schuldners im Titel ("Brigitta") von der tatsächlichen Schreibweise seines Namens ("Birgitta") nicht wegen fehlenden Nachweises der Identität von Schuldner und Grundstückseigentümer ablehnen, wenn die mit zulässigen Mitteln vorgenommene Auslegung ergibt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn die unrichtige Schreibweise des Namens (Buchstabendreher") auf einen abweichenden Vornamen hindeuten kann.*)
VolltextIBRRS 2010, 4083
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10
1. Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden.*)
2. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden.*)
3. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stellen.*)
4. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 lit. c) GBV erfüllt sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 4061
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010 - 3 Wx 214/10
1. Ungeachtet des Wortlauts des § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Gestattung der Grundbucheinsicht nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2010 - 3 W 12/10).*)
2. Das Interesse, mit Blick auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben oder eventuelle Ansprüche gegen einen beschenkten Dritten festzustellen, ob der frühere Eigentümer das Grundstück aufgrund Kaufvertrages, Schenkungsvertrages oder eines gemischten "Kauf-Schenkungsvertrages" übertragen hat, kann nicht mit dem Antrag auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung 1 des Grundbuchs geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 4060
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2010 - 3 Wx 209/10
Die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Vaters rechtfertigt die Grundbucheinsicht, und zwar mit Blick auf den zu beurteilenden Nachlasswert, auch in die Abteilungen II und III.*)
VolltextIBRRS 2010, 3898
OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2010 - 15 W 336/09
1. Soll sich die Unterwerfungsklausel auch auf das nachbelastete Grundstück erstrecken, muss auch für dieses Grundstück eine entsprechende prozessuale Unterwerfungsklausel vorliegen.*)
2. Dafür reicht die beurkundete Erklärung, die Grundschuld solle "mitbelastungsweise" auch auf dem weiteren Grundstück eingetragen werden, nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2010, 3815
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2010 - 8 W 412/10
Will der Grundstücksmakler den Kaufpreis einer angeblich von ihm vermittelten Immobilie erfahren, kann er sich auf ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Grundakten nur dann berufen, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruches besteht (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 3. Dezember 2009, Az. 3 W 1228/09, IMR 2010, 249).*)
VolltextIBRRS 2010, 3761
OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10
Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, dem durch Vertrag die Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zur Grundbucheinsicht als Notar gestattet ist, sich vor Einholung des Grundbuchauszugs davon vergewissern muss, ob der Grundbuchauszug für eine notarielle Tätigkeit erforderlich ist oder eine solche Tätigkeit zumindest beabsichtigt ist, was auch der Fall ist, wenn die Einholung des Grundbuchauszuges einer notariellen Handlung dienen kann. Der Senat lässt offen, ob eine notarielle Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Anwaltsnotar aufgrund des Auftrags eines Grundstückseigentümers einen Grundbuchauszug mittels des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens einholt, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 3755
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - 12 W 133/10
Das Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können dadurch nachgewiesen werden, dass die Vertragsschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln zu wollen (wie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2010, 5 W 371/09 - 134, ZFiR 210, 329).*)
VolltextIBRRS 2010, 3744
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2010 - 3 Wx 250/09
1. § 62 FamFG ist in Grundbuchverfahren prinzipiell anwendbar.*)
2. Hat der Notar eine Zwischenverfügung angefochten, mit der ihm aufgegeben wird, Eintragungsvoraussetzungen durch Einreichung diverser Urkunden nachzuweisen und kommt er der Auflagen nach, so ist für ein Fortsetzungsfeststellungsgesuch dahin, dass seinem Eintragungsantrag (auch) ohne Vorlage der geforderten Unterlagen stattzugeben gewesen wäre, bei Nichtvorliegen eines gravierenden Grundrechtseingriffs oder konkreter Wiederholungsgefahr, regelmäßig kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2010, 3725
BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - V ZB 45/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3674
OLG München, Beschluss vom 25.08.2010 - 34 Wx 40/10
1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen oberbayerischen Alpenweidegenossenschaft.*)
2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Alpenweidegenossenschaft durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr regelmäßig dann nicht durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl), bei der die Unterschriften von die Niederschrift bestätigenden Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen werden, wenn die Satzung dazu keine ausreichende Grundlage bildet (Abgrenzung zu Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09).*)
VolltextIBRRS 2010, 3605
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Wx 46/10
Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers (hier: mit dem Inhalt, "einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten"), weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, so hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3519
BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - VII ZB 2/09
1. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt.*)
b) Berücksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Gehörsverstoß grundsätzlich entscheidungserheblich.*)
2. a) Enthält die notarielle Urkunde über eine Grundschuldbestellung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Erklärungen des Schuldners, wonach die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertet werden darf, deren Eintritt nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, besteht keine Vermutung dafür, dass damit die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung eingeschränkt sein soll.*)
b) Zur Auslegung einer Erklärung, wonach die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn der Gläubiger sicherstellt, dass der Kredit zweckentsprechend zur Bebauung verwendet wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 3421
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2010 - 2 W 40/10
Zum Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 1 und 3 GBO, wenn eine der als Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragenen Personen verstirbt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3391
KG, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 W 277/10
In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (im Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341).*)
VolltextIBRRS 2010, 3375
BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 181/08
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3285
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - V ZB 107/10
Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss.*)
VolltextIBRRS 2010, 3274
BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 215/09
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 3189
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZR 216/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3127
OLG München, Beschluss vom 20.07.2010 - 34 Wx 63/10
Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (wie OLG Schleswig vom 9.12.2009, 2 W 168/09 = Rpfleger 2010, 320; gegen OLG Saarbrücken vom 26.2.2010, 5 W 371/09-134 = ZfIR 2010, 329).*)
VolltextIBRRS 2010, 3050
BGH, Urteil vom 25.06.2010 - V ZR 151/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3048
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - V ZR 34/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3014
KG, Beschluss vom 14.06.2010 - 1 W 276/09
1. Der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem in Deutschland belegenen Gebäudeeigentum eines ausländischen Staates steht die Staatenimmunität entgegen, wenn der ausländische Staat Wohnungen in diesem Gebäude Diplomaten seiner diplomatischen Mission als Dienstwohnung überlassen hat (Abgrenzung zu BVerfGE 15, 25 und zu OLG Köln, FGPrax 2004, 100 = Rpfleger 2004, 478 = IPRax 2006, 170).*)
2. Dies gilt auch, wenn diese Nutzung für Zwecke der diplomatischen Mission nicht den überwiegenden Teil des Gebäudes betrifft.*)
VolltextIBRRS 2010, 3005
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 250/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3004
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 251/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3003
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 252/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3002
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 253/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3001
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 254/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 2936
BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 159/09
1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück kann Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann.*)
2. Ist eine mehrheitlich beschlossene Kündigung der Miteigentümergemeinschaft im Außenverhältnis zum Mieter unwirksam, steht dies ihrer Beurteilung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinn von § 745 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Rechtslage bei der Beschlussfassung auch nach Einholung anwaltlichen Rates nicht zuverlässig einzuschätzen war.*)
VolltextIBRRS 2010, 2821
BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - V ZB 192/09
Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ablöst.*)
VolltextIBRRS 2010, 2802
BGH, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 196/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2779
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - V ZR 225/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext