Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2020, 3317BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - V ZB 8/20
Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2080
BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 226/19
Der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Herausgabe- und Räumungsanspruchs aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Urteil kommt keine Erfüllungswirkung zu. Dem Schuldner ist die Erfüllung auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Die Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts. Dem Schuldner ist eine Leistungsbewirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft somit noch durch Aufgabe des Vorbehalts durch Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme möglich.
VolltextIBRRS 2020, 3223
OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2020 - 15 W 266/20
Die Berechtigung des Verwalters muss im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung gemäß § 12 WEG vorliegen. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hatte, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend als bestellt anzusehen ist. Eine vor Inkrafttreten des COVMG erteilte Zustimmung muss daher erneut erklärt werden.*)
IBRRS 2020, 3112
OLG Jena, Beschluss vom 27.07.2020 - 3 W 211/20
Bei einem Insolvenzverwalter handelt es sich um eine natürliche Person, demzufolge ist die Zwangssicherungshypothek ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" einzutragen, unabhängig davon, ob der Vollstreckungstitel ihn so bezeichnet.
VolltextIBRRS 2020, 3133
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2020 - 5 W 32/20
Zu den Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Antrags nach dem Justizbeitreibungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 2020, 3105
KG, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 W 47/20
Ist der Gläubiger einer Grundschuld zur Bewilligung der Löschung des Rechts verurteilt worden, macht die in demselben Urteil ausgesprochene Verurteilung des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, dessen Zustimmung zur Löschung nicht entbehrlich.
VolltextIBRRS 2020, 3132
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - 3 Wx 99/20
1. Entscheidet - wie hier - der Rechtspfleger sogleich anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Antrag auf Erteilung von Abschriften aus den Grundakten, so ist dies ohne Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Handlung; das Rechtsmittelverfahren richtet sich dann ebenfalls nach den Vorschriften für ein Geschäft des Rechtspflegers und nicht nach denen für ein Geschäft des Urkundsbeamten.*)
2. Der im Grundbuch als Miteigentümer Eingetragene, dessen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung (§ 90 ZVG) einem Dritten (hier einer britischen Ltd GmbH) zugeschlagen worden ist, ist - auch unter Berücksichtigung einer von ihm geäußerten Befürchtung, der Zuschlagsbeschluss werde wieder aufgehoben - nicht (mehr) berechtigt, die Übersendung einer Fotokopie eines in den Grundakten befindlichen, nicht erledigten Antrages zu verlangen. Die Feststellung eines aus einem wirtschaftlichen Interesse abgeleiteten berechtigten Interesses des Antragstellers erfordert die Darlegung, welche rechtlichen Schlüsse er aus der Unterlage, in die er Einsicht begehrt bzw. deren Kopie er verlangt, zu ziehen gedenkt (hier: Verdacht, die Finanzverwaltung NRW habe beim Grundbuchamt einen nicht erledigten Antrag in Steuerangelegenheiten der ... LTd gestellt).*)
VolltextIBRRS 2020, 3080
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2020 - 3 Wx 29/20
Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) "liquide" nachgewiesen worden ist, hat - wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen - von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 3026
OLG München, Beschluss vom 03.08.2020 - 34 Wx 316/20
1. Der Wert einer Sache wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller ihn beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert bestimmt (Verkehrswert).
2. Dieser Verkehrswert eines Gebäudes kann nach dem Brandversicherungswert ermittelt werden, allerdings müssen die Grundlagen der Berechnung allen Beteiligten im Vorfeld der Entscheidung mitgeteilt werden.
VolltextIBRRS 2020, 3032
OLG München, Beschluss vom 30.07.2020 - 34 Wx 145/20
Zum Erfordernis des Nachweises der Vertretungsmacht eines Gemeindebediensteten einer bayerischen Gemeinde beim Vollzug von Grundstücksgeschäften (hier: Freigabeerklärung) gegenüber dem Grundbuchamt.*)
VolltextIBRRS 2020, 3020
OLG München, Beschluss vom 05.08.2020 - 34 Wx 310/20
Zum Umfang der grundbuchamtlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.*)
VolltextIBRRS 2020, 3007
OLG München, Beschluss vom 27.07.2020 - 34 Wx 212/20
Zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens durch einen Nachlasspfleger zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs.*)
VolltextIBRRS 2020, 2985
OLG München, Beschluss vom 29.09.2020 - 34 Wx 236/20
Ergibt sich aus dem Vortrag im Grundbuchverfahren, dass ein dinglicher Übergang des Eigentums an einem Nachlassgegenstand nicht bereits mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags erfolgt, ist die Vermutung der Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO widerlegt.
VolltextIBRRS 2020, 2849
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2020 - 3 Wx 109/20
Hängt nach der vom teilenden Eigentümer (hier: Bauträgergesellschaft) einseitig in der Teilungserklärung vorgegebenen Gemeinschaftsordnung die Wirksamkeit der (Zweit-)Übertragung des Eigentums an einer Wohnung von der Zustimmung des - auf die Dauer von drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums zu bestellenden - Verwalters ab und besteht kein Anhalt für eine zur Zeit der Verwalterbestellung bereits vorliegende "werdende Eigentümergemeinschaft", so ist die rechtswirksam erteilte Zustimmung durch den wirksam bestellten Verwalter im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2824
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2020 - 3 Wx 173/19
1. Veräußert ein Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil (930,50/100.000), verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 2, aus dem von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil (10.616/100.000) an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ... Nr. 2 ... nebst Kellerraum und Garage Nr. 2 des Aufteilungsplans, an einen anderen Wohnungseigentümer, mit dem Ergebnis, dass der Miteigentumsanteil nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch Bestandteil von dessen Teil- und Wohnungseigentumsrecht wurde, so bedarf der Eigentumswechsel weder der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer noch einer Änderung der Teilungserklärung.*)
2. Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2627
OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2020 - 2 Wx 61/20
1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht, die im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten auf den Eintritt des Vorsorgefalls (Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit) beschränkt ist, kann und darf das Grundbuch eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht hat.*)
2. Sichere Kenntnis von einem Missbrauch besteht bei einer Beschränkung im Innenverhältnis auf die Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit nur dann, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung die Geschäftsfähigkeit bzw. die fehlende Betreuungsbedürftigkeit feststeht.*)
3. Die erst nach Eingang eines Eintragungsantrages beim Grundbuch von diesem erlangte Kenntnis eines von dem Vollmachtgeber erklärten Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, hindert nicht mehr die Grundbucheintragung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2531
OLG München, Beschluss vom 06.08.2020 - 31 Wx 450/19
Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2020, 2522
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2020 - 5 W 84/19
Eine Architektin, der auf die Angabe, es bestünden noch Honoraransprüche gegen den bisherigen Grundstückseigentümer, bereits antragsgemäß ein Grundbuchauszug erteilt worden ist, vermag mit dem weiteren Hinweis, es sei für sie von Interesse zu erfahren, ob durch eine Überlassung ihrer Planung an den Käufer Urheberrechte verletzt worden seien, kein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Einsicht - auch - in die bei den Grundakten befindliche Verkaufsurkunde darzulegen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2506
OLG München, Beschluss vom 05.08.2020 - 34 Wx 302/20
Der isolierte Verzicht auf die Erhaltungspflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aus § 1020 Satz 2 BGB kann im Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2345
KG, Beschluss vom 02.04.2020 - 1 W 38/20
Ordnet das Gericht gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der rechtskräftige Beschluss die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers nach § 19 GBO.
VolltextIBRRS 2020, 2344
KG, Beschluss vom 02.04.2020 - 1 W 37/20
Ordnet das Gericht gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der rechtskräftige Beschluss die Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers nach § 19 GBO.
VolltextIBRRS 2020, 2263
OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 34 Wx 444/18
Zur (Wieder-)Eintragung von altrechtlichen Forstrechten ist bei Vorlage einer Berichtigungsbewilligung eine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit in der Bewilligung erforderlich. Die Vorlage eines abgekürzten Anerkenntnisurteils genügt dazu nicht.*)
VolltextIBRRS 2020, 2262
OLG München, Beschluss vom 30.07.2020 - 34 Wx 93/20
Ein Nießbrauch kann an einem real abgegrenzten, bebauten Teil eines Grundstücks bestellt werden, soweit das vom Nießbrauch erfasste Gebäude vollständig auf dem belasteten Grundstücksteil errichtet ist, wenn nicht durch die entsprechende Eintragung Verwirrung zu besorgen ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2237
OLG München, Beschluss vom 27.07.2020 - 34 Wx 564/19
Im Rahmen einer Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelten für die Auslegung der Parteibezeichnung zur Klärung der Grundbuchunrichtigkeit nicht die rein formalen Regeln wie im Antragsverfahren der Zwangsvollstreckung selbst. Vielmehr dürfen im Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 GBO außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2114
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 - 15 W 985/20
Eine Auflassungsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt. Dies gilt für Ehegatten, die Miteigentumsanteile erwerben, entsprechend. Bei einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung kann eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten beider Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 2113
OLG München, Beschluss vom 16.07.2020 - 34 Wx 463/19
1. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.*)
2. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung ist für das Grundbuchamt nicht durch Bezugnahme auf Nachlassakten eines anderen Amtsgerichts offenkundig.*)
VolltextIBRRS 2020, 1943
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 - 15 W 72/20
Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn er selbst das Wohnungseigentum erwirbt. § 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2020, 256).*)
VolltextIBRRS 2020, 1772
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2018 - 8 W 158/18
Die Eintragung einer Vormerkung setzt voraus, dass der Schuldner des zu sichernden Anspruchs als Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen ist (Identitätsgebot). Der Anspruch des Eigentümers auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu Gunsten von ihm später zu benennender Dritter ist daher nicht vormerkungsfähig, solange er noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Auch ein Erwerbsanspruch des zukünftigen Schuldners/Eigentümers vermag die Vorverlagerung des Vormerkungsschutzes selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn eine sachen- und grundbuchrechtlich durch Erwerbsvormerkung gesicherte Erwerbsaussicht besteht.*)
VolltextIBRRS 2020, 1776
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 Wx 230/19
1. Zum - hier bejahten - Erfordernis einer Zustimmung der Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks auch in Ansehung einer in notarieller Urkunde vereinbarten, zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §§ 22, 29 GBO nicht ausreichenden, Freigabe des den einzigen der Nacherbenbindung unterliegenden Nachlassgegenstand ausmachenden Grundbesitzes.*)
2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die im einzelnen ungeklärte Rechtsfrage, ob und in welchen Grenzen eine Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Nacherbenbindung ohne Zustimmung des Ersatznacherben zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1774
OLG Düsseldor, Beschluss vom 30.04.2020 - 3 Wx 251/19
1. Die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Berechtigten, die kein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung des Wohnungsrechts darstellt, kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen.*)
2. Bei einem aus drei in sich abgeschlossenen Wohneinheiten bestehenden Gebäude ist dem Erfordernis einer hinreichend genauen Bezeichnung des für die ausschließlich Nutzung vorgesehenen Teils Genüge getan, wenn die Eintragungsbewilligung klarstellt, auf welche Wohneinheiten sich das Wohnungsrecht bezieht (hier ausreichend die Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung "rechter Hauseingang, rechtes Hausteil" jedenfalls in Verbindung mit einem beigefügten Lageplan, in dem durch rote Umrandung zu erkennen ist, auf welchen Teil des Gebäudes sich das Wohnungsrecht erstrecken soll).*)
3. Die Teilung eines mit einem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks hat zur Folge, dass das Wohnungsrecht an dem Teilstück, das außerhalb seines Ausübungsbereichs liegt, erlischt.*)
VolltextIBRRS 2020, 1578
OLG München, Beschluss vom 08.06.2020 - 34 Wx 177/20
Der wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des Begleitschuldverhältnisses zu einer Dienstbarkeit kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 1557
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 Wx 72/19
Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2020, 1457
OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost
1. Gemeinschaftseinrichtungen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten.
2. Die Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten.
3. Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 1201
OLG München, Beschluss vom 29.04.2020 - 34 Wx 341/18
Die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel bedarf auch dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 BGB, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen, die Haftung des Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1319
OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2020 - 2 Wx 373/19
1. Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kann weder auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, noch dem Antragsteller aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen. Das gilt auch dann, wenn eine Vormerkung wegen Erlöschens des gesicherten Anspruchs gelöscht werden soll und der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt ist.
2. Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 22 GBO hat der Antragsteller grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden.
3. Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert.
4. Ist in der Bewilligung zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass der Rückübertragungsanspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist und mit dem Tode des Veräußerers erlischt, aber nicht eindeutig geregelt, ob dies auch für den Fall gelten sollte, dass der Anspruch bereits entstanden, aber infolge des Todes des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass die Bewilligenden die Unvererblichkeit und das Erlöschen des Anspruchs in diesem Fall nicht gewollt hätten. Der Unrichtigkeitsnachweis ist dann allein mit dem Nachweis des Todes des Berechtigten nicht geführt.
IBRRS 2020, 1219
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 W 83/19
Die Vereinbarungen, wonach eine Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks und wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, können mit dinglicher Wirkung zum Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 1159
KG, Beschluss vom 17.09.2019 - 1 W 164/19
Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 1158
KG, Beschluss vom 17.09.2019 - 1 W 163/19
Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 1055
BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - V ZB 3/16
Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 1054
BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - V ZB 98/19
1. Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu.*)
2. Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht der Aufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.*)
VolltextIBRRS 2020, 0974
KG, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 W 296/19
Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrags dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine Heizungsanlage zur Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.*)
VolltextIBRRS 2020, 1008
KG, Beschluss vom 17.12.2019 - 1 W 313/19
1. Eine dem Notar erteilte Vollmacht “durch notarielle Eigenurkunde (…) die Berichtigung/Ergänzung der Auflassung zu erklären” berechtigt nicht zur Auflassung im Namen von Verkäufer und (Erst-)Käufer der nach Ausübung des auf eine Teilfläche beschränkten gemeindlichen Vorkaufsrechts verbleibenden Grundstücksfläche, wenn sich aus den notariell beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten nicht ergibt, dass sie über die (Eintragungs-)Voraussetzung der Vorlage eines Negativattests der Gemeinde hinaus die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung gezogen hätten.*)
VolltextIBRRS 2020, 0980
OLG München, Beschluss vom 16.01.2020 - 34 Wx 534/19
1. Die Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 82 GBO kann mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angefochten werden (Abgrenzung zu Senat FGPrax 2013, 109 und FGPrax 2010, 122).*)
2. Das Grundbuchamt hat im Wege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück festzustellen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0922
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2019 - 3 Wx 201/19
1. Ist ein subjektiv persönliches Vorkaufsrecht aufgrund der Eintragungsbewilligung "für die Dauer des ... Pachtvertrags" bestellt worden und lässt sich wegen nicht vorliegenden Pachtvertrags nicht feststellen, welche Bestimmungen die Beteiligten hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses getroffen haben, so reicht die Vorlage einer Sterbeurkunde des ursprünglichen Pächters zum Nachweis des Erlöschens des Vorkaufsrechts (Grundbuchunrichtigkeit) nicht aus.*)
2. Stützt der Antragsteller sein Eintragungsersuchen (Löschung eines für alle Verkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrechts, die der begünstigte Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu bewilligen hat) auf Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO und hält das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis durch eine vorgelegte Sterbeurkunde des Berechtigten nicht für erbracht, so kann eine vom Grundbuchamt anstatt dessen für erforderlich gehaltene Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben des eingetragenen Berechtigten, die das Löschungsersuchen auf eine neue Basis stellen würde, nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.*)
VolltextIBRRS 2020, 0803
OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 - 3 W 1/20
Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.*)
IBRRS 2020, 0708
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2019 - 8 W 248/18
Mit Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet. Über die Kosten eines sich anschließenden Löschungsverfahrens ist getrennt auf Grundlage des § 81 FamFG zu entscheiden. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheitert, wenn Gläubiger und Schuldner sich im Löschungsverfahren nicht streitig gegenüberstanden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0771
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
1. Entscheidet anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, so rechtfertigt diese Zuständigkeitsüberschreitung allein nicht die Aufhebung seiner Entscheidung.
2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; ein solches ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird.
3. Auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse kann das Recht auf Grundbucheinsicht begründen. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
4. In Rechtsprechung und Literatur wird ein - auf die Abteilungen I und II beschränktes - Einsichtsrecht von Nachbarn anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht dagegen nicht aus.
VolltextIBRRS 2020, 0494
OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 34 Wx 425/17
Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.*)
VolltextIBRRS 2020, 0707
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2019 - 3 Wx 120/19
Zum - hier verneinten - Vorliegen der vom Insolvenzverwalter in der Form des § 29 GBO nachzuweisenden Voraussetzungen für eine Grundbuchunrichtigkeit in Bezug auf den Eintrag der auf gemeinsames Gesuch des Eigentümers des übertragenen Grundstücks, über dessen Vermögen zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und des mangels Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Grundbuch nach § 893 BGB in seinem guten Glauben geschützten Erwerbers erfolgten Löschung eines dem übertragenden Eigentümer vorbehaltenen Nießbrauchsrechts sowie einer eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.*)
VolltextIBRRS 2020, 0703
KG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 U 125/15
1. Eine analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG auf Grundschulden, die im geringsten Gebot berücksichtigt sind, aber nicht mehr valutieren, widerspricht dem System der Grundschuldsicherung; sie kommt daher jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Sicherungsgeber mit der Übertragung der nicht mehr valutierenden Grundschuld auf sich selbst eine anderweitige Möglichkeit der Befriedigung zusteht.*)
2. § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG*)
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