Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IBRRS 2020, 0690OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2019 - 3 Wx 126/19
1. Ist in der Betreffzeile einer Antragsschrift auch ein Grundbuchblatt (13844) bezeichnet, während sich die beigefügte notarielle Urkunde und die dortigen Erklärungen der Beteiligten, namentlich die Bewilligung, ausschließlich auf ein anderes Grundbuchblatt (13775) beziehen, darf das Grundbuchamt nicht einen Eintragungsantrag zu dem erstgenannten Grundbuchblatt (13844) zurückweisen, ohne den Antragsteller zuvor (z.B. telefonisch oder durch formloses gerichtliches Anschreiben) auf den Widerspruch hingewiesen zu haben.*)
2. Einen (auch zu dem ausschließlich in der Betreffzeile genannten Grundbuchblatt - 13844 - unterstellten) Eintragungsantrag durfte das Grundbuchamt nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern hätte zunächst im Wege der Zwischenverfügung die aus seiner Sicht insoweit fehlenden Eintragsunterlagen anfordern müssen.*)
3. Der Grundsatz, wonach im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, führt dazu, dass sich der einer Auslegung entsprechend § 133 BGB zugängliche Eintragungsantrag - auch in Ansehung der lediglich als schlichte Information zur Erleichterung der Zuordnung eines Schriftstück bestimmten Betreffzeile - ausschließlich auf das Grundbuchblatt bezieht, zu dem auch materiell-rechtliche Erklärungen abgegeben und die Bewilligung der Beteiligten im Sinne von § 19 GBO erklärt worden ist (hier: Grundbuchblatt 13775).*)
VolltextIBRRS 2020, 0439
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 Wx 69/19
1. Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu materiell-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
2. Es gibt jedoch zwei als zulässig anerkannte Möglichkeiten der Gestaltung einer Teilungserklärung, die dem teilenden Eigentümer die nachträgliche Begründung von Sondereigentumsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer und ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten vorbehält:
a) Zum einen kann der teilende, sich ein Zuordnungsrecht vorbehaltende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der für die künftigen Sondernutzungsrechte vorgesehenen Flächen ausschließen mit der Folge, dass die Sondernutzungsrechte zunächst keiner Wohnung bzw. keinem Teileigentum zugeordnet werden und der teilende Eigentümer allein im Rahmen eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt").
b) Zum anderen kann der teilende Eigentümer alle künftigen Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung der Sondernutzungsrechte von der Mitbenutzung der betreffenden Flächen ausschließen (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung").
3. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers in der ersten Gestaltungsvariante gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.
VolltextIBRRS 2020, 0613
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2020 - 13 U 4456/19
1. Verlässt der Berechtigte eines Leibgedings das Grundstück auf Dauer, kann er die Ablösung des Leibgedings durch eine Rentenzahlung nur verlangen, wenn die besonderen Gründe i.S.d. Art. 18 Satz 1 AGBGB beim Verlassen des Grundstücks vorgelegen haben und für das Verlassen ursächlich geworden sind.*)
2. Treten Umstände, die als besondere Gründe gewertet werden könnten, erst auf, nachdem der Berechtigte das Grundstück bereits aus freien Stücken verlassen hat, ist der Verpflichtete zur Zahlung einer Rente nicht verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 2020, 0453
KG, Beschluss vom 26.11.2019 - 1 W 301/19
Verlangt der Unternehmer von dem Besteller die Bewilligung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und besteht zwischen ihnen Streit über Grund und/oder Höhe der zu sichernden Forderung, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu dem von dem Unternehmer verlangten Betrag nicht in Betracht, weil die zu sichernde Forderung bereits nach Grund und Höhe bestimmt ist. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist hier nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten.*)
IBRRS 2020, 0404
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - V ZB 145/18
1. Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch eingetragen ist.*)
2. Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot i.S.v. § 136 BGB anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0400
OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - 34 Wx 420/19
Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0267
OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 3 W 125/19
1. § 181 BGB ist bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.*)
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig.*)
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.*)
VolltextIBRRS 2020, 0123
EuGH, Beschluss vom 15.05.2019 - C-827/18
Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine vom Erwerber einer unbeweglichen Sache erhobene, auf die Zahlung eines Betrags, den der Verkäufer als Mietzins von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem auf den Erwerber bereits der Genuss der Sache übergegangen war, er aber nach dem einschlägigen nationalen Recht noch nicht das Eigentum an ihr erworben hatte, gerichtete Klage nicht zu den Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Bestimmung gehört.
VolltextIBRRS 2020, 0070
OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 - 34 Wx 516/19
Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch dann, wenn mit dem geltend gemachten Vorschuss nur ein geringer Betrag (hier: 16,50 Euro) gefordert wird, die beantragte Eintragung im Grundbuch von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2020, 0022
OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2018 - 15 W 428/17
§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
VolltextIBRRS 2020, 0021
OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2018 - 15 W 427/17
§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4050KG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 U 88/18
1. Eine Grunddienstbarkeit wird ohne zeitliche Begrenzung bestellt und gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, wie z. B. die Einräumung von Stellplatzrechten.
2. Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigungen - hier: durch Zaun, Tor und Außentreppe - aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit verjähren in 30 Jahren.
3. Das öffentlich-rechtliche Baurecht einschließlich der Löschung einer Baulast durch das Bezirksamt haben keinen Einfluss auf eine eingetragene Grunddienstbarkeit.
VolltextIBRRS 2019, 3950
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2019 - 3 Wx 77/17
1. Zur Unterstellung der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz wenn zwar der fallbezogene Wert des Beschwerdegegenstandes den Grenzwert von 200 Euro nicht erreicht, das "eigentliche" wirtschaftliche Interesse diesen indes mit Blick auf die aus dem Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Fälle abgeleitete generelle Bedeutung übersteigt (hier: Löschung der jeweiligen Grundschulden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungseigentumsrechten sowie Mithaftentlassungen aus in Gesamthaft eingetragenen Grundschulden).*)
2. Der Wert für die Gebühr für die Aufhebung eines Grundpfandrechts (Löschung/Mithaftentlassung) bestimmt sich nach dem Nennwert der Grundschulden; ein womöglich geringeres Sicherungsinteresse der Grundschuldgläubiger bleibt außer Betracht.*)
3. Soweit sich im Einzelfall bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben kann, dass die Summe der hierfür anfallenden Gebühren höher ist, als eine volle Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Grundschulden, beruht dies auf dem unterschiedlichen Abgeltungsbereich der Gebühren für die Eintragung der Mithaftentlassungen im Vergleich zur Löschungsgebühr und ist Folge der bei der Finanzierung des Objekts gewählten rechtlichen Gestaltungsform, erfordert indes nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Reduzierung dieses Gebührenwerts.*)
VolltextIBRRS 2019, 3743
OLG München, Beschluss vom 28.10.2019 - 34 Wx 444/19 Kost
Eine einer Kostenfestsetzung zugrundeliegende Beschwerdeentscheidung, in der neben der Zwischenverfügung nach § 18 GBO auch über einen weitergehenden Antrag entschieden wird, stellt sich nicht als bloße Entscheidung über eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts i.S.v. Nr. 3500 VV-RVG dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 2216
BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - V ZB 101/18
Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der Anerkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3373
OLG München, Beschluss vom 16.09.2019 - 34 Wx 445/18
Das Grundbuchamt hat selbstständig und in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob es sich bei einem Grundbuchgeschäft einer Gemeinde um einen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang handelt. Allerdings hat das Grundbuchamt allein die abstrakten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht zu prüfen, nicht jedoch auch, ob das Geschäft nach seiner Ausgestaltung genehmigungsfähig wäre.*)
VolltextIBRRS 2019, 3359
OLG München, Beschluss vom 02.10.2019 - 34 Wx 316/19
Im Falle der Gesamtberechtigung an einer Grundschuld ist jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO.*)
VolltextIBRRS 2019, 3201
KG, Beschluss vom 03.09.2019 - 1 W 171/19
Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile (auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, Beschluss vom 27.04.2006 - 32 Wx 67/06 = IBRRS 2008, 0240; Abgrenzung von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645)*)
VolltextIBRRS 2019, 3120
KG, Beschluss vom 05.09.2019 - 1 W 227/19
Hat sich der Veräußerer bei der Übertragung eines Wohnungseigentums auf einen Minderjährigen die Einräumung eines Nießbrauchs vorbehalten, ist zu dessen Eintragung die familiengerichtliche Genehmigung der Bewilligung erforderlich, wenn die Eintragung des Nießbrauchs (versehentlich) nicht zugleich mit der Eigentumsumschreibung auf den Minderjährigen beantragt und letztere bereits im Grundbuch vollzogen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 3077
KG, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 W 127/19
Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2741
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 3 Wx 153/18
Über den Miteigentumsanteil getroffene Verfügungen erstrecken sich kraft Gesetzes auf das dazugehörige Sondereigentum, auch wenn es sich um hinzuerworbenes Sondereigentum handelt.
VolltextIBRRS 2019, 3081
KG, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 W 370/18
Ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht ist ohne gleichzeitige Eintragung einer Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten einzutragen, wenn der Ausschluss einer solchen Forderung zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden ist. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten sowie die Eintragung im (Erbbaurechts-) Grundbuch. Ausreichend ist die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die Eintragungsbewilligung. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung.
VolltextIBRRS 2019, 3074
KG, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 W 369/18
Ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht ist ohne gleichzeitige Eintragung einer Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten einzutragen, wenn der Ausschluss einer solchen Forderung zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden ist. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten sowie die Eintragung im (Erbbaurechts-) Grundbuch. Ausreichend ist die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die Eintragungsbewilligung. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung.
VolltextIBRRS 2019, 2946
OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 34 Wx 18/19
1. Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (§§ 20, 29 GBO).
2. Da eine von einem Geschäftsunfähigen erklärte Auflassung ist nichtig ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis und -pflicht des Grundbuchamts auch auf die Geschäftsfähigkeit der Erklärenden.
3. Ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit können sich auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen ergeben, etwa durch sachverständig festgestellte Tatsachen im Betreuungsverfahren.
VolltextIBRRS 2019, 2720
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2017 - 12 Wx 24/17
Einzelkaufleute als Inhaber von Grundstücksrechten sind mit ihrem bürgerlichen Namen, nicht mit der Firma in das Grundbuch einzutragen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2552
OLG München, Beschluss vom 15.07.2019 - 34 Wx 264/17
Zur (Un)Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die die Verpflichtung enthält, das auf einem Grundstück errichtete Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für einen bestimmten Personenkreis zu benützen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2553
OLG München, Beschluss vom 04.07.2019 - 34 Wx 386/18
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2019, 2528
OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.07.2019 - 1 W 12/19
1. Durch eine Verweisung gem. § 13a BeurkG wird eine andere notarielle Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert; sie gilt als in der Niederschrift selbst enthalten.
2. Die Urkunde, auf die gem. § 13a BeurkG verwiesen wird, muss unbedingt entsprechend den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG errichtet worden sein; inhaltliche Fragen bleiben dagegen außer Betracht, so dass auch auf notarielle Niederschriften verwiesen werden kann, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen protokolliert worden sind.*)
3. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch dann zulässig, wenn die erklärenden Personen der Bezugsurkunde nicht identisch mit denen der Haupturkunde sind; die in der Bezugsurkunde enthaltene Erklärung ist dann als von der an der Haupturkunde beteiligten Person abgegeben anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 2230
KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 W 140/19
Ein auf die Vergesellschaftung großer privater Immobilienvermögen gerichtetes Volksbegehren begründet kein berechtigtes Interesse eines einzelnen Abgeordneten eines Landesparlaments an der Einsicht in das Grundbuch, um den Immobilienbestand und -wert eines möglicherweise von dem Volksbegehren betroffenen privaten Unternehmens zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2019, 1938
OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 Wx 69/19
1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Es kommt auch keine Ausnahme in Betracht.
2. Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibst sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage.
VolltextIBRRS 2019, 1736
OLG München, Beschluss vom 23.05.2019 - 34 Wx 255/19
Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1360
AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 25.10.2018 - 9 C 283/18
Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel bleiben erfolglos, wenn die Voraussetzungen für die Klauselerteilung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
VolltextIBRRS 2019, 1672
BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - V ZB 53/18
1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.*)
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.*)
VolltextIBRRS 2019, 1590
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2018 - 15 W 1595/18
1. Der erste Bürgermeister kann nicht zur uneingeschränkten Übertragung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis ermächtigt werden. Soweit Art. 39 Abs. 2, 2. Halbsatz BayGO bestimmt, dass eine Übertragung seiner organschaftlichen Vertretung auf einen Bediensteten bei Zustimmung des Gemeinderates möglich ist, erfordert dies eine Beschränkung auf eine bestimmte, namentlich zu bezeichnende Person.*)
2. Der erste Bürgermeister kann die ihm auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gem. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayGO oder kraft Übertragung gem. Art. 37 Abs. 2 BayGO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayGO auf Dritte übertragen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1553
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2019 - 8 W 88/19
Die von einem Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit , kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel bestehen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1380
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.01.2019 - 12 Wx 66/18
1. Nach § 867 Abs. 2 ZPO ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen, wenn mehrere Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen, wobei der Gläubiger die Größe der Teile bestimmt. Verstößt der Gläubiger hiergegen, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, zu dessen Behebung keine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen kann. Der Eintragungsantrag ist allerdings nicht zurückzuweisen. Vielmehr sind Beanstandungen mit nicht rangwahrender Hinweisverfügung zu erheben.*)
2. Die Verteilung der Teilbeträge auf mehrere Grundstücke kann nachgeholt werden, allerdings nicht rangwahrend.*)
3. Das Grundbuchamt ist nicht wegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an der Eintragung einer nachrangigen Sicherungshypothek gehindert. Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur gegen über dem Vormerkungsberechtigten - relativ - unwirksam. Erst mit Eintragung des Vollrechts kann gegenüber dem Inhaber der Zwangssicherungshypothek Zustimmung zur Löschung verlangt werden.*)
IBRRS 2019, 1381
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Wx 250/18
1. Zur Zulässigkeit der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Verkäufers in den die von ihm veräußerten Teileigentumseinheiten betreffenden Grundbüchern wegen titulierter Verzugszinsen unter Bezifferung der jeweiligen Beträge im Falle des Erlöschens der zugrunde liegenden Hauptforderung durch Erfüllung.*)
2. Wird eine Zinsforderung mangels fernerhin geltend gemachten Hauptbetrages zur Hauptforderung, so kommt ihr bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein dem entsprechender Rang zu.*)
3. Zum Vollstreckungserfordernis ausreichender Bestimmtheit und dessen Nachweis nach § 29 GBO.*)
IBRRS 2019, 1463
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2019 - 3 Wx 191/17
1. Ist Verfahrensgegenstand im Antragsverfahren eine Eintragung (hier: Belastung eines Wohnungseigentums mit einer "Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.", zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks), so deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht des von der Eintragung Betroffenen oder durch diese Begünstigten, wobei unmittelbar betroffen bzw. begünstigt nur derjenige ist, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust bzw. einen Gewinn erfährt, nicht so ein an der dinglichen Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB nicht beteiligter Dritter, zu dessen Gunsten die Parteien des Grundstückskaufvertrags das Recht (Reallast) nicht wirksam bestellen konnten.*)
2. Beziehen sich die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien auf einen bestimmten Raum (hier: zugleich schuldrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die veräußernde A GmbH & Co KGaA dem Käufer den als "Lager" bezeichneten Raum im Erdgeschoss zur alleinigen Nutzung überlässt), so kommt eine Absicherung der Gebrauchsgewährung durch Reallast nicht in Betracht, da eine Gebrauchsgewährung nur dann zulässiger Inhalt einer Reallast sein kann, sofern diejenigen Räume, die zum Gebrauch zu belassen sind, nicht örtlich feststehen und damit eine Absicherung durch eine Dienstbarkeit oder ein Wohnungsrecht nicht möglich ist. Ebenfalls unzulässig ist eine Belastung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum (hier als "Lager" bezeichneter Gemeinschaftsraum) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2019, 1460
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2019 - 3 Wx 84/18
1. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens auf Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung beizubringen (hier, weil die in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragene Grunddienstbarkeit u. a. wegen Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche und deshalb erloschen sei).*)
2. Das Grundbuchamt darf im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung - hier in Form der Löschungsbewilligung - nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei; das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag vielmehr sofort zurückzuweisen.*)
3. Das Erlöschen einer in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragenen Grunddienstbarkeit kann (abgesehen von dem hier nicht in der Form des § 29 GBO erbrachten Nachweis) nicht deshalb angenommen werden, weil sie wegen nachträglicher Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche, solange das alle üblichen Leitungen erfassende Leitungsrecht die Vorteilhaftigkeit der Grunddienstbarkeit für die herrschenden Grundstücke nach wie vor nahe legt (u. a. mit Blick auf künftig für Internetverbindungen erforderlich werdende Glasfaserkabel).*)
VolltextIBRRS 2019, 1379
OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2019 - 13 UF 107/17
1. Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann er dem weichenden Ehegatten wegen der Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld nach § 242 BGB nicht mehr sein Wahlrecht entgegenhalten, nach Rückübertragung und Teilung der Grundschulden als Ersteher nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das erstandene Grundstück zu schulden, wenn er dieses bereits weiterveräußert hat (Fortführung BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - IBRRS 2010, 4755).
2. Eine vom Ersteher erbetene Mitwirkung des weichenden Ehegatten an der Löschung der Grundschuld im Rahmen einer Weiterveräußerung mit der Maßgabe der Hinterlegung des dem weichenden Ehegatten zustehenden Betrages steht dessen Zahlungsverlangen nicht nach § 242 BGB entgegen.
VolltextIBRRS 2019, 1357
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 W 4/19
1. Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.*)
2. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2019, 1367
OLG München, Beschluss vom 09.04.2019 - 34 Wx 281/17
Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.*)
VolltextIBRRS 2019, 1286
OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - 34 Wx 39/19
Die Äußerung einer Rechtsmeinung, die eine Vorfrage der beantragten Entscheidung betrifft und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 1067
KG, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 W 344/18
1. Ein Wohnungsrecht kann auch zu Gunsten des derzeitigen Eigentümers eingetragen werden.*)
2. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig und gleichrangig ein weiteres Wohnungsrecht für einen Dritten eingetragen werden soll (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 W 379/12, IBRRS 2013, 4704 = IMRRS 2013, 2166; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.12.1984 - 1 W 5128/83).*)
VolltextIBRRS 2019, 0946
OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - 34 Wx 325/18
1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.*)
2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.*)
3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der - nicht geleisteten - Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).*)
VolltextIBRRS 2019, 1063
KG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19
Ist für die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft im Jahr 2002 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses eines Wohnungseigentümers eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden, hat die nachfolgende Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtlichen Zuordnung der Sicherungshypothek nichts geändert. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in diesem Fall auch nicht durch einen im Jahr 2018 erfolgten Nachtragsvermerk gem. § 44 a BeurkG, wonach Gläubigerin der Forderung die Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll, nachgewiesen werden. (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 W 195-196/13 = IBRRS 2014, 0900 = IMRRS 2014, 0429).*)
VolltextIBRRS 2019, 1062
KG, Beschluss vom 26.02.2019 - 1 W 146/18
1. Wird der Vollzug einer Pfandfreigabe bewilligt, "wenn und soweit der grundbuchliche Vollzug gemäß § 15 GBO beantragt ist", ist anzunehmen, dass die Erklärung nur Wirkung haben soll, wenn der sie beglaubigende Notar den Eintragungsantrag stellt.*)
2. Ist eine Vollmacht durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingt, kann sie im Grundbuchverfahren keine Verwendung finden, wenn unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zu § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1 BGB nicht auszuschließen ist, dass die Vertragsannahme erst nach dem Erlöschen des Angebots erklärt wurde.*)
VolltextIBRRS 2019, 0945
OLG München, Beschluss vom 12.09.2018 - 34 Wx 283/18 Kost
Zur Bewertung eines im Außenbereich liegenden, tatsächlich bebauten und zu Wohnzwecken baulich genutzten Grundstücks (sog. "faktisches Bauland") unter Heranziehung der Bodenrichtwerte für Bauland.*)
VolltextIBRRS 2019, 0943
OLG München, Beschluss vom 04.10.2018 - 34 Wx 240/18
Eine Zwangshypothek, die auf der Grundlage einer in der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat in Bezug auf einen ausländischen Titel erteilten Vollstreckungsklausel eingetragen wurde, ist nicht wegen (angeblich) fehlenden Vollstreckungstitels nichtig, wenn die im Exequaturverfahren vorgelegte ausländische Vollstreckbarkeitsbestätigung im Eintragungszeitpunkt durch eine im Herkunftsstaat ergangene Entscheidung aufgehoben war.*)
VolltextIBRRS 2019, 0940
OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 - 34 Wx 120/19
Liegen die Voraussetzungen der Zwischenverfügung nicht vor, da das Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, zumindest einen Hinweis zu erteilen. Allerdings darf ein Hinweis nicht Auftakt zu einem längeren Meinungsaustausch sein. Vielmehr muss das Grundbuchamt nach Erteilung eines Hinweises eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit abwarten und nach deren Ablauf in der Sache entscheiden.*)
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