Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2017, 2947OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2017 - 20 W 359/16
Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.*)
VolltextIBRRS 2017, 2901
OLG München, Beschluss vom 28.07.2017 - 34 Wx 110/17
1. Ein Grundschuldbrief kann für kraftlos erklärt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, bei Grundpfandrechtsbriefen der Inhaber des dinglichen Rechts.
2. Eine Antragstellung ist auch in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft möglich, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat.
3. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt entweder vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessführungsbefugten hat oder ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Ein solches Eigeninteresse hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wenn bei einer Briefgrundschuld das zugrundeliegende Darlehen bereits durch den Erblasser getilgt worden war, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt geworden ist und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft überging, der Grundschuldbrief aber nicht mehr vorhanden ist.
VolltextIBRRS 2017, 2870
BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 47/16
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 01.03.1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617).*)
VolltextIBRRS 2017, 2891
LG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2017 - 7 S 74/16
1. Die Veräußerung kann von einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden. Wird dieser Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG gefasst, bedarf es zur Führung des Nachweises hierüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO der Vorlage aller Zustimmungserklärungen in beglaubigter Form.
2. Hat ein Eigentümer bereits seine Zustimmung als Bestandteil des Beschlusses im Umlaufverfahren erteilt und wurde ein Beschlussergebnis wirksam verkündet, folgt als Nebenpflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form.
3. Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
4. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren existent geworden.
5. Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.
6. Verweigert oder verzögert der zustimmungsberechtigte Wohnungseigentümer pflichtwidrig die Zustimmung bzw. den Nachweis in grundbuchmäßiger Form, haftet er gegenüber dem Veräußerer aus § 280 BGB in Verbindung mit dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dabei wird eine Frist von etwa 14 Tagen von der Information über die beabsichtigte Veräußerung bis zur Unterschrift bei dem Notar als angemessen angesehen.
VolltextIBRRS 2017, 2841
OLG München, Beschluss vom 04.08.2017 - 34 Wx 464/16
Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen.*)
VolltextIBRRS 2017, 2840
OLG München, Beschluss vom 05.07.2017 - 34 Wx 104/17
Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten falsch bezeichnet, finden auch im Grundbuchverfahren die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2017, 2710
OLG München, Beschluss vom 31.07.2017 - 34 Wx 36/17
Das an einem unter Verwendung der Flurstücksbezeichnung konkret benannten Grundstück bewilligte Geh- und Fahrtrecht ist durch entsprechende Eintragung im Grundbuch nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, selbst wenn das Recht, das nach dem Wortlaut der Bewilligung zur Sicherung eines in einer Vorurkunde zu einem bestimmten Zweck "eingeräumten" Geh- und Fahrtrechts bestellt wird, diesen Zweck aufgrund der Lage des dienenden Grundstücks nicht (vollständig) erreichen kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 2570
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 21.06.2017 - 1 S 132/16
1. Der Erwerber eines Grundstücks im Flurbereinigungsgebiet muss das bis zu seiner, des Erwerbers, Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig von der Art des Erwerbs und umfasst auch den Erwerb durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren.
2. Eine Grunddienstbarkeit entsteht auch bei fehlender Kenntnis eines Flurbereinigungsverfahrens, dessen Stand und seiner Wirkung. Ein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2017, 2558
OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - 34 Wx 390/16
1. Bei der Realteilung eines belasteten Grundstücks erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf dem verselbständigten Teil, der außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist. Das Grundbuch wird bei Mitübertragung unrichtig und ist zu berichtigen.
2. Zur rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit genügt eine ausreichend klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne Weiteres erkennbar sind.
3. Der Unrichtigkeitsnachweis kann durch konkret bezeichnete amtlichen Vermessungsgrundlagen, das Katastkartenwerk und die amtliche mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene grafische Darstellung der Lage des herrschenden Grundstücks in der aktuellen Flurkarte erbracht werden.
VolltextIBRRS 2017, 2547
OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.06.2011, 34 Wx 135/11, IMRRS 2011, 2468).*)
2. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war.*)
VolltextIBRRS 2017, 2545
OLG München, Beschluss vom 02.06.2017 - 34 Wx 93/17
1. Kann der Antragsteller den Unrichtigkeitsnachweis mit den vorgelegten Unterlagen nicht führen, so ist der Erlass einer Zwischenverfügung verfahrensrechtlich nicht möglich, wenn inhaltlich nicht eingegrenzt und deshalb auch nicht auferlegt werden kann, welche konkreten Unterlagen für den zu führenden Nachweis vorzulegen wären. In diesem Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen.*)
2. Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte (Fortsetzung zur Senatsentscheidung vom 16.01.2017 - 34 Wx 380/16 = IBRRS 2017, 0686 = IMRRS 2017, 0264).*)
VolltextIBRRS 2017, 2512
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 13 W 12/17
1. Im Fall einer Eigentumsübertragung hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist, gilt nur, wenn das Grundbuchamt keine positive Kenntnis anderer Umstände hat.
2. Ist dem Grundbuchamt aufgrund des vom Nachlassgericht übersandten Beschlusses bekannt, dass der Erbschein, der Grundlage der Eigentumseintragung war, eingezogen worden ist und das Nachlassgericht die Testamentsanfechtung für wirksam angesehen hat, darf keine Grundbuchänderung kraft guten Glaubens erfolgen.
VolltextIBRRS 2017, 1810
KG, Beschluss vom 13.02.2017 - 1 W 97/16
1. Urkunden, auf die sich eine Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt, sind dauernd aufzubewahren.
2. Die Überreichung einer Urkunde zu diesem Zweck begründet einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff BGB) oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenen Justizfiskus und demjenigen, der die Urkunde selbst oder durch einen Vertreter überreicht. Dieser hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückgabe der Urkunde.
3. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden.
VolltextIBRRS 2017, 2440
OLG München, Beschluss vom 09.06.2017 - 34 Wx 23/17
1. Richtet sich der Antrag nicht auf eine rechtsändernde Eintragung, sondern auf eine Berichtigung des Grundbuchs, so ist von der begehrten Eintragung derjenige unmittelbar begünstigt, der einen materiell-rechtlichen Berichtigungsanspruch hat, weil sein Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Das ist auch derjenige, dessen Recht infolge der beanstandeten Eintragung eines in Wahrheit nicht bestehenden Rechts mit einem der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden - schlechteren - Rang dargestellt ist.*)
2. Zur Nichterhebung gerichtlicher Kosten nach Beschwerderücknahme.*)
VolltextIBRRS 2017, 2344
KG, Beschluss vom 30.05.2017 - 1 W 39/17
Ist im Grundbuch ein Insolvenzvermerk gelöscht worden, besteht für das Grundbuchamt grundsätzlich kein Anlass, an der Verfügungsbefugnis und der daraus folgenden Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln (Anschluss an OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 392/13 = IBRRS 2014, 1658 = IMRRS 2014, 0868; OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 20 W 26/16 = IBRRS 2016, 1860 = IMRRS 2016, 1135).*)
VolltextIBRRS 2017, 2297
OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 421/16
1. Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der - unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten - durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann.*)
2. Ist allerdings in diesem Fall nicht auch beantragt, gleichzeitig einen Vermerk über die bedingte Abtretung einzutragen, muss die Eintragung der Vormerkung unterbleiben, da andernfalls das Grundbuch unrichtig würde.*)
VolltextIBRRS 2017, 2206
OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 Wx 54/17
Hat das Grundbuchamt bei verbundenen Anträgen nur einen davon in der Sache geprüft und wegen eines Hindernisses die Eintragung insgesamt abgelehnt, so kann das Verfahren, wenn sich das Hindernis in der Beschwerde nicht bestätigt, dem Grundbuchamt mit der Anweisung zurückgegeben werden, unter Beachtung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2017, 2175
OLG München, Beschluss vom 09.06.2017 - 34 Wx 124/17
1. Hat das Grundbuchamt der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung aufgrund neuer Tatsachen abgeholfen und den Eintragungsantrag vollzogen, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an.*)
2. Wird nach (konkludenter) Abhilfe die gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde ausdrücklich zurückgenommen, kann es sachgerecht sein, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.*)
3. Solange das Beschwerdegericht über die eingelegte Beschwerde nicht abschließend entschieden hat, kann das Grundbuchamt dem Rechtsmittel abhelfen, selbst wenn es zunächst eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.
4. Nach Abhilfe wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht mehr zu treffen.
VolltextIBRRS 2017, 2128
OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 34 Wx 16/17
1. Zum notwendigen Inhalt einer Zwischenverfügung im Berichtigungsverfahren, mit der dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, die Bewilligung der Berechtigten beizubringen, gehört auch die Bezeichnung der Berechtigten.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach unterbliebener lastenfreier Abschreibung bei Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit (Gehrecht) belasteten Grundstücks und zur Auslegung des Rechtsinhalts eines Gehrechts („entlang der Grenze zu FlSt ...“).*)
VolltextIBRRS 2017, 1915
KG, Beschluss vom 04.05.2017 - 1 W 173/17
Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.*)
VolltextIBRRS 2017, 1897
OLG München, Beschluss vom 27.03.2017 - 34 Wx 114/14
Wird ein Sondernutzungsrecht durch Eintragung im Grundbuch begründet, erfordert die Bezugnahme auf die Teilungserklärung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist. Ist der Teilungserklärung auch ein Aufteilungsplan als Anlage beigefügt ist und bezieht sich die Urkunde darauf, sind beide für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite des Sondernutzungsrechts heranzuziehen. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und die darauf bezugnehmende Eintragung daher unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2017, 1892
OLG München, Beschluss vom 27.01.2017 - 34 Wx 15/17
Auslegung einer Vollmacht zur Veräußerung von Grundeigentum "zum beliebigen Bestimmungen" bei unentgeltlicher Übertragung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1667
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2016 - 9 U 73/16
1. Der Zwangsverwalter ist im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG berechtigt, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Schuldners im eigenen Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend zu machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen.
2. Die Aufhebung des Nießbrauchs durch den Nießbraucher als Vollstreckungsschuldner unterliegt - anders als der Verzicht auf das unpfändbare Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO - der Gläubigeranfechtung.
3. Die Bestimmung des § 149 Abs. 1 ZVG, wonach dem Schuldner die ihm für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind, wirkt allein zu Gunsten des Schuldners als Eigentümer; der Nießbraucher kann sich hierauf nicht berufen.
4. Beim Eigengebrauch vermietbarer Sachen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile nach deren objektivem Mietwert.
5. Anfänglich vorhandene Unzulänglichkeiten, die nicht beseitigt, sondern vom Mieter hingenommen werden sollen, vermindern die objektiv angemessene Miete für das Objekt gegenüber einem vergleichbaren, durchschnittlichen und folglich diese Defizite nicht aufweisenden Objekt.
IBRRS 2017, 1888
OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - 34 Wx 332/16
Ist im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Anspruchs des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter eingetragen, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmten Inhalts (hier Solarstromanlagenbetriebsrecht) zugunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten, so hat das Grundbuchamt wegen der regelmäßig gegebenen Übertragbarkeit dieses Anspruchs dem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Zessionars bei der Vormerkung aufgrund entsprechender Bewilligung oder formgerechten Nachweises der Anspruchsabtretung zu entsprechen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1881
OLG München, Beschluss vom 21.03.2017 - 34 Wx 22/17
1. Der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht genügt, wenn der Gläubiger des Auflassungsanspruchs allein das rechtskräftige Urteil gegen den Schuldner auf Erteilung und Entgegennahme der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorlegt, selbst wenn der Schuldner nach dem Vertrag die Vollmacht hatte, auch für den Gläubiger die Auflassung zu erklären.*)
2. Hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, obwohl das benannte Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, und wird das Hindernis binnen der gesetzten Frist beseitigt, so gilt der Antrag als erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1658
OLG München, Urteil vom 08.02.2017 - 34 Wx 29/17
Auch mit der Beschwerde kann ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek nicht verlangt werden, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt, sondern das Gesetz auf den ihm unterbreiteten - wenn auch unerkannt und bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar unrichtigen oder unvollständigen - Sachverhalt richtig angewandt hat (Anschluss an OLG Frankfurt, 12.12.2002 - 20 W 352/02; OLG Hamm, 21.02.2005 - 15 W 34/05; OLG Schleswig, 18.01.2007 - 2 W 249/05; KG, 08.07.2010 - 1 W 249/10; OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12; entgegen OLG Celle, 11.10.1989 - 4 W 279/89).*)
VolltextIBRRS 2017, 1075
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZB 166/15
1. Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann unter ihrem Namen als Vormerkungsberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie nach ihrem Personalstatut selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann und ihr damit nach dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht als der lex fori die materielle Grundbuchfähigkeit zukommt.
2. Für die Grundbuchfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft (hier: società semplice) ist nicht entscheidend, ob nach italienischem Recht eine umfassende Rechtsfähigkeit der società semplice besteht. Da das Gesetz auch eine auf bestimmte Bereiche (wie etwa den Erwerb von Grundstücken) beschränkte Teilrechtsfähigkeit vorsehen kann, kommt es vielmehr darauf an, ob die ausländische Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten an Grundstücken sein kann.
VolltextIBRRS 2017, 1792
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2017 - 3 Wx 93/16
1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat,dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben) beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 31/12; 31.08.2016 - 3 Wx 265/15).*)
2. Einen auf § 22 I 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei - aus seiner Sicht - nicht erbrachten Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.*)
3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen ("Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn ... der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt..."), so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es er Vorlage einer Bewilligung der Erben gem. § 19 GBO bedarf.*)
VolltextIBRRS 2017, 1661
LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2016 - 3 Wx 239/16
1. Soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.
2. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht. Lautet dieser nur auf die Gesellschaft, ohne die Gesellschafter auszuweisen, ist eine Eintragung auf dieser Grundlage nicht möglich.
VolltextIBRRS 2017, 1659
OLG München, Urteil vom 25.01.2017 - 34 Wx 346/16
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters über die Ablehnung des Grundbuchrechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn das Rechtsmittel (auch) damit begründet wird, es sei gar kein Ablehnungsgesuch gestellt worden.*)
VolltextIBRRS 2017, 1662
OLG München, Beschluss vom 03.02.2017 - 34 Wx 342/16
Ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1612
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.07.2016 - 2 Wx 55/16
1. Eine auflösend bedingte Vormerkung ist auch dann zulässig und eintragungsfähig, wenn die Bedingung darin besteht, dass der Notar einen gesiegelten Löschungsantrag einreicht.
2. Die Ausführungen zur Ungeeignetheit eines notariellen Löschungsantrages als auflösende Bedingung für eine Vormerkung überzeugen nicht.
VolltextIBRRS 2017, 1627
OLG München, Beschluss vom 26.04.2017 - 34 Wx 72/17 Kost
1. Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der 1. Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.*)
2. Das Verbot einer reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes nicht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1582
KG, Beschluss vom 09.08.2016 - 1 W 169/16
1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829, 1643 BGB.*)
2. Für die Eintragung der Vormerkung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die familiengerichtliche Genehmigung rechtskräftig und dem gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht worden ist; nicht zu prüfen ist die Mitteilung an den Geschäftsgegner nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.*)
3. Bloße Zweifel an der Vormerkungsfähigkeit des Anspruchs berechtigen weder zur Zurückweisung des Eintragungsantrags noch zu einer Beanstandung durch Zwischenverfügung.*)
4. Die vertragliche Vereinbarung, dass Genehmigungen mit dem Eingang bei dem Notar als den Beteiligten zugegangen und wirksam gelten, gilt nicht für die Mitteilung der Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB.*)
5. Eine Durchführungsvollmacht ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass sie auch für solche Erklärungen gilt, die schon zum Wirksamwerden des Vertrages erforderlich sind.*)
VolltextIBRRS 2017, 1581
OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2016 - 15 W 318/16
Eine Belastungsvollmacht ist im Grundbuchverkehr dahin auszulegen, dass sie auch eine über den Kaufpreis hinausgehende Kapitalbelastung des Grundstücks abdeckt, sofern das berechtigte Sicherungsinteresse des Verkäufers durch den Nachweis einer Sicherungsabrede gewahrt wird, die entsprechend der Beschränkung der Vollmacht eine Verwertung der Sicherheit im Umfang des ausgezahlten Kaufpreises beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1580
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017 - 3 Wx 65/16
1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.*)
2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst. Das Grundbuchamt, das - außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert - weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.*)
3. In der Formulierung "Der Pachtvertrag wird übernommen" kann im Allgemeinen - so auch hier - nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde - kraft Gesetzes (hier nach §§ 593b, 566 BGB) - in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 Abs. 1 BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.*)
VolltextIBRRS 2017, 1573
OLG München, Beschluss vom 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz "Co." bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 1569
OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2016 - 15 W 407/16
Eine Vollmacht zur Durchführung und zum Vollzug des Erwerbs eines Grundstücks deckt nicht eine im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags erklärte Bewilligung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1563
KG, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 W 169/17
Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den - in grundbuchtauglicher Form vorliegenden - Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1401
KG, Beschluss vom 14.03.2017 - 1 W 135/17
1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.*)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.*)
IBRRS 2017, 1324
AG Gladbeck, Urteil vom 22.02.2017 - 51 C 35/16
Erachtet das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters als notwendige Voraussetzung nach der Teilungserklärung, um den Verkauf von acht Grundstücksteilen einzutragen, darf die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung nicht verweigern.
VolltextIBRRS 2017, 1298
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - 3 Wx 297/16
Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen ("Grundbuchwäsche"), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich - so auch hier - aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.*)
IBRRS 2017, 1239
OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2016 - 4 W 148/16
Das Grundbuchamt hat auch bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Einreichers den von diesem vorgelegten Grundschuldbrief an den Einreicher wieder herauszugeben.*)
VolltextIBRRS 2017, 1141
OLG München, Beschluss vom 27.03.2017 - 34 Wx 46/17
Wird der Antrag auf Einsicht in verschiedene Unterlagen in den Grundakten sowohl auf rechtliche oder wirtschaftliche, als auch auf familiäre Gründe gestützt, ist es Sache des Gerichts zu unterscheiden, für welchen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt zu entscheiden hat und für welchen Teil der Amtsgerichtsdirektor zuständig ist.
VolltextIBRRS 2017, 1099
KG, Beschluss vom 17.11.2016 - 1 W 562/16
Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung "in vermögensrechtlicher Hinsicht" erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die für die Gesellschaft abgegebene Erklärung eines von ihnen im eigenen und unter Bezugnahme auf die Vollmachten im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein.*)
VolltextIBRRS 2017, 0922
OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
1. Werden dreizehn Grundstücke aus der Mithaft entlassen, fällt die entsprechende Gebühr für das Grundbuchamt dreizehnmal an.
2. Gebühren werden für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung, Veränderung oder Entlassung aus der Mithaft) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
3. Die Regelung in der Vorbemerkung des Kostenverzeichnisses, nach der Gebühren in bestimmten Fällen nur einmal erhoben werden, betrifft nur Eintragungen, Löschungen und Veränderungen des Eigentümers oder desselben Rechts ins Grundbuch. Die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft fällt nicht darunter.
VolltextIBRRS 2017, 0934
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16
Besteht bezüglich eines Grundstücks zwischen zwei Personen für die zurückliegenden 30 Jahre ein gemeinschaftlicher Eigenbesitz, so kann der Antrag zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des oder der im Grundbuch noch eingetragenen Eigentümer von diesen beiden Mitbesitzern nur gemeinschaftlich gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0850
LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2017 - 25 T 107/16
1. Das Sondernutzungsrecht ist eine vereinbarte Nutzungsregelung. Sie hat zwei Komponenten: Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.
2. Die Begründung von Sondernutzungsrechten setzt eine Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
3. Für die Geschäftswertfestsetzung ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend. Dieser kann durch einen im notariellen Kaufvertrag angesetzten Kaufpreis bestimmt sein, sofern dieser dem Verkehrswert nicht offensichtlich widerspricht.
VolltextIBRRS 2017, 0809
OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - 15 W 357/15 = IBRRS 2016, 2051).*)
VolltextIBRRS 2017, 0784
OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - 34 Wx 51/17
Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.*)
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