Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1445 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1661BGH, Beschluss vom 15.03.2010 - II ZR 84/09
Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 1639
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 115/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1638
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 32/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1636
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 58/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1635
BGH, Beschluss vom 15.12.2009 - XI ZR 141/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1633
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 139/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1626
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 122/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1625
BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 87/07
1. Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.
2. Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann - wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat - verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.
VolltextIBRRS 2010, 1582
BGH, Urteil vom 23.03.2010 - VI ZR 57/09
Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.*)
VolltextIBRRS 2010, 1535
OLG München, Beschluss vom 11.12.2009 - 34 Wx 106/09
Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG.*)
VolltextIBRRS 2010, 1534
OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 119/09
1. Zur verfahrensmäßigen Behandlung einer Grundbuchbeschwerde, die nach Zurückweisung eines Berichtigungsantrags zum Zwecke der Antragsrücknahme eingelegt wurde.*)
2. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2010, 1511
BGH, Urteil vom 22.02.2010 - II ZR 286/07
Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Aufgabe des mittelbaren Besitzes des Veräußerers und Begründung des mittelbaren Besitzes des Erwerbers setzt voraus, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz vollständig verliert und der Erwerber in einer Besitzkette seinen mittelbaren Besitz anhand konkreter Besitzmittlungsverhältnisse auf den unmittelbaren Besitzer zurückführen kann. Solche konkreten Besitzmittlungsverhältnisse sind auch dann internationalprivatrechtlich gesondert anzuknüpfen, wenn sich das Sachstatut für die Übereignung nach dem Recht des Lageortes richtet.*)
VolltextIBRRS 2010, 1503
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2010 - 2 U 816/09
1. Bei der Frage, ob ein deutsches Unternehmen oder die französische Tochtergesellschaft (S.A.R.L.) Vertragspartner geworden und die internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründet ist, handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung ist. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist.*)
2. Zu der Problematik einer Annahme eines Vertragsangebots bei unwesentlichen Änderungen hinsichtlich technischer Vorgaben einer Asphaltmaschine.*)
VolltextIBRRS 2010, 1498
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 5/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1492
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 61/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1470
BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - II ZR 229/08
1. Eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt.*)
2. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.*)
VolltextIBRRS 2010, 1461
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1426
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IV ZR 349/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1408
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - IV ZR 350/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1374
OLG München, Beschluss vom 05.02.2010 - 34 Wx 116/09
Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1359
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 11 U 148/08
1. Wird Baugeld vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwandt und handelt es sich um eine juristische Person, haftet hierfür im Falle des Verschuldens auch der gesetzliche Vertreter.
2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer einer GmbH für einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 GSB gegenüber dem betroffenen Baugläubiger haften und diese Haftung auch den faktischen Geschäftsführer bzw. den verantwortlichen Prokuristen oder Generalbevollmächtigten trifft.
VolltextIBRRS 2010, 1336
BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 74/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1323
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 31/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1301
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 47/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1255
BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - VIII ZB 13/08
Bei der Bestimmung des Geschäftswerts einer Übertragung von Kommanditanteilen findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2010, 1232
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 54/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1225
BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 16/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1213
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1211
BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 15/09
Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).*)
VolltextIBRRS 2010, 1209
BGH, Urteil vom 02.12.2009 - IV ZR 65/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1191
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 49/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1190
BGH, Urteil vom 27.11.2009 - LwZR 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1188
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 4/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1185
BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 93/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1171
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 3/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1169
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 238/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1030
BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - VI ZR 254/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1016
BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - VI ZR 256/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0948
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 70/05
Die Bundesrepublik Deutschland kann Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0896
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - V ZB 167/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0883
BGH, Urteil vom 08.02.2010 - II ZR 94/08
1. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ermöglicht eine umfassende statutarische Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Hauptversammlung, die über die bloße Regelung des Verfahrens oder die Festschreibung einer gesetzeswiederholenden Angemessenheitsklausel hinausgeht.*)
2. Zulässig ist die satzungsmäßige Bestimmung von angemessenen konkreten Zeitrahmen für die Gesamtdauer der Hauptversammlung und die auf den einzelnen Aktionär entfallenen Frage- und Redezeit, welche dann im Einzelfall vom Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu konkretisieren sind. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung der Möglichkeit, den Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen.*)
3. Stellt die Satzung Beschränkungen des Frage- und Rederechts des Aktionärs in das Ermessen des Versammlungsleiters, so hat dieser das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Hauptversammlung pflichtgemäß auszuüben, sich also insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt werden muss.*)
VolltextIBRRS 2010, 0842
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - 3 U 140/08
1. Die Erklärung eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH, für die Schulden der Gesellschaft aus einem Mietvertrag persönlich einzustehen, ist regelmäßig nach §§ 133, 157 BGB als Schuldbeitritt, und nicht als Bürgschaft, auszulegen, da der Geschäftsführer ein eigenes wirschaftliches Interesse an der Gebrauchsuüberlassung der Mieträume hat.
2. Insoweit haftet er direkt für die Ansprüche aus dem Mietvertrag.
VolltextIBRRS 2010, 0819
BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 31/09
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich in der Auseinandersetzungsbilanz passivierter Sozialansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann Freistellung nach § 738 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB nur von gemeinschaftlichen Schulden, d.h. von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen, für die er analog § 128 HGB haftet. Für Sozialansprüche besteht keine Haftung analog § 128 HGB.*)
VolltextIBRRS 2010, 0800
BGH, Urteil vom 08.02.2010 - II ZR 42/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0796
BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - KVZ 16/09
Versagt die Kartellbehörde in einem Beschwerdeverfahren die Zustimmung zur Einsicht in ihre Verfahrensakten, kann diese Entscheidung nur in dem Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB überprüft werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 0791
BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09
1. Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.*)
2. Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGHZ 155, 318).*)
VolltextIBRRS 2010, 0787
BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 74/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 0772
LG Saarbrücken, Beschluss vom 03.02.2010 - 5 T 653/09
1. Der für die Grundbuchberichtigung zu erbringende Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO) obliegt dem Antragsteller ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem streitigen Verfahren verteilen würde.*)
2. Wenn bei einer Zweipersonen-Kommanditgesellschaft in einem der in § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 HGB genannten Fällen die Gesellschaft liquidationslos erlischt, geht das Gesellschaftsvermögen auf den allein verbliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.*)
3. Auch im schweizer Handelsregister hat die Eintragung des Erlöschens einer Gesellschaft keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung. Die Auflösung einer schweizer Aktiengesellschaft hat nach Art. 738 OR (schweizer Obligationenrecht) grundsätzlich die Liquidation der Gesellschaft zur Folge.*)
4. Ist die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, führt deren Löschung im schweizer Handelsregister nicht zur Vollbeendigung, solange diese noch über Vermögensgegenstände verfügt, die in einem Liquidationsverfahren zu verteilen sind.*)
VolltextIBRRS 2010, 0743
BGH, Urteil vom 25.01.2010 - II ZR 258/08
1. Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275).*)
2. Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8).*)
VolltextIBRRS 2010, 0741
BGH, Beschluss vom 01.03.2010 - II ZB 1/10
1. Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes.*)
2. Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum.*)
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