Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1445 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 4103BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
1. Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275).*)
2. Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).*)
VolltextIBRRS 2007, 4102
BGH, Urteil vom 18.06.2007 - II ZR 86/06
1. Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG.*)
2. Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Gesellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)Verhältnis zueinander - fordern.*)
3. Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Sicherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot befindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlöses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich.*)
4. Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4048
BGH, Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 73/06
1. Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755).*)
2. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.*)
VolltextIBRRS 2007, 4029
OLG Celle, Urteil vom 02.08.2006 - 7 U 25/06
1. Erklärt ein Architekt, er werde persönlich die Bauüberwachung vornehmen, besagt dies - auch konkludent - noch nichts für die Entscheidung über die Frage, ob er als Vertragspartei bei Fehlern während der Bauüberwachung haftet, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und diese GmbH die Erbringung der Leistungsphasen 59 vertraglich übernommen hat.*)
2. Eine Haftung des Architekten als Geschäftsführer einer GmbH aus der Erklärung, er werde persönlich die Bauüberwachung wahrnehmen, wird nur begründet sein, wenn sich die Zusage als selbständiges Garantieversprechen darstellt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4007
BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 109/06
In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.*)
VolltextIBRRS 2007, 4004
BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.*)
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).*)
VolltextIBRRS 2007, 3959
BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZB 7/06
a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern.*)
b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.*)
VolltextIBRRS 2007, 3898
KG, Urteil vom 07.05.2007 - 23 U 31/06
Auch die gesellschaftliche Treuepflicht führt nicht dazu, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Zustimmung zu einem Angebot verpflichtet ist, wenn die Parteien Einstimmigkeit vereinbart haben.*)
VolltextIBRRS 2007, 3891
OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 W 145/07
1. Sind im Grundbuch als Eigentümer mehrere Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen und wird die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterbestandes nach § 22 GBO beantragt, weil ein Gesellschafter gemäß § 737 BGB aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei, so setzt der in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs auch den Nachweis eines wichtigen Grundes voraus.*)
2. § 737 S.3 BGB legt allein den Wirksamkeitszeitpunkt des (begründeten) Gesellschafterausschlusses fest, führt aber zu keiner von der Begründetheit unabhängigen, vorläufigen oder schwebenden Wirksamkeit, gegen die der ausgeschlossene Gesellschafter nur im Klagewege vorgehen könnte (Abweichung von OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 169).*)
3. Wird durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz veräußert und zur Sicherung des Auflassungsanspruchs die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt, so muss die Vertretungsmacht der bei dem Vertragsschluss namens der GbR handelnden Personen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.*)
4. Stellen der Erwerb und die Verwaltung des veräußerten Grundstücks den alleinigen Gesellschaftszweck dar, so handelt es sich bei dem Verkauf um ein sog. Grundlagengeschäft, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf und von der Geschäftsführungsbefugnis und damit auch der Vertretungsmacht geschäftsführender Gesellschafter nicht erfasst wird.*)
5. Die Notwendigkeit der Mitwirkung aller Gesellschafter wird unter Berücksichtigung des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes bzw. der Kernbereichslehre nicht schon durch eine Klausel des Gesellschaftsvertrages beseitigt, die nicht näher bezeichnete Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheitsentscheidung zugänglich macht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3887
BGH, Urteil vom 09.07.2007 - II ZR 30/06
1. Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.*)
2. Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.*)
VolltextIBRRS 2007, 3886
BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04
1. An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.*)
2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.*)
3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.*)
VolltextIBRRS 2007, 3882
BGH, Beschluss vom 21.05.2007 - II ZR 266/04
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt.*)
2. Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkunde verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Lasten der anderen den Vorzug geben.*)
3. Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 UmwG) durch deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im Hinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatzpflicht auch in Bezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerhöhung zulässig.*)
4. Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gemäß § 8 Abs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezüglichen Formmangels.*)
VolltextIBRRS 2007, 3879
BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - II ZR 71/06
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.*)
VolltextIBRRS 2007, 3801
BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZB 29/05
1. Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.*)
2. Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege "unechter Rückwirkung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.*)
VolltextIBRRS 2007, 3800
BGH, Urteil vom 04.06.2007 - II ZR 173/05
Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2007, 3791
BGH, Urteil vom 04.06.2007 - II ZR 147/05
1. Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.*)
2. Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausgeschlossene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität falscher Prospektangaben für seine Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3744
BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - XI ZR 77/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3709
BGH, Urteil vom 18.06.2007 - II ZR 89/06
Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragliche Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte, kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.*)
VolltextIBRRS 2007, 3676
BGH, Urteil vom 23.05.2007 - VIII ZR 122/06
1. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht.*)
2. Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06).*)
VolltextIBRRS 2007, 3647
BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZR 186/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3637
BGH, Urteil vom 21.05.2007 - II ZR 96/06
Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten.*)
VolltextIBRRS 2007, 3624
BGH, Beschluss vom 05.02.2007 - II ZR 51/06
1. Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.*)
2. Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.*)
3. Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).*)
VolltextIBRRS 2007, 3569
BGH, Urteil vom 20.09.2006 - VIII ZR 127/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3562
BGH, Beschluss vom 21.03.2006 - VIII ZR 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3561
BGH, Urteil vom 08.05.2007 - KZR 14/04
1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 unwirksam geworden.*)
2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3555
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - VIII ZR 180/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3543
BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05
1. Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02 "Laborärzte-Fall", ZIP 2004, 903, 904 f).*)
2. Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.*)
VolltextIBRRS 2007, 3540
BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - II ZR 22/06
a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).*)
b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 3533
BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 177/04
Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.*)
VolltextIBRRS 2007, 3459
BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - II ZB 21/06
Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 3457
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3446
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04
Zu der für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB erforderlichen Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers.*)
VolltextIBRRS 2007, 3436
BGH, Beschluss vom 04.05.2007 - II ZR 330/05
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3434
BGH, Urteil vom 18.04.2007 - VIII ZR 117/06
a) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber Tankstellenhaltern verwendeten vorformulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld und Pacht-/Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von dem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mineralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die Klausel*)
"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Markenschmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse."*)
wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.*)
b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die Klausel*)
"Die Höhe des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei besonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend angepasst wird."*)
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.*)
Unerheblich hierfür ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist.*)
c) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen Klauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz.*)
VolltextIBRRS 2007, 3431
BGH, Urteil vom 14.05.2007 - II ZR 48/06
a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).*)
b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3275
BGH, Beschluss vom 11.05.2007 - II ZR 126/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3267
BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 79/04
Der Kommittent genügt im Falle einer Verkaufskommission seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verlust von Kommissionsgut während der Verwahrungszeit des Kommissionärs eingetreten ist, wenn er darlegt und beweist, dass er die zu verkaufenden Waren dem Kommissionär übergeben hat und dieser ihm die Waren nicht mehr herausgeben kann, obwohl er die Kommission nicht ausgeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 3238
BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 235/06
Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertragsparteien beurkundungsbedürftig.*)
VolltextIBRRS 2007, 3188
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZR 55/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3164
BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ARZ 1/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3135
BGH, Urteil vom 12.03.2007 - II ZR 302/05
Bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (§ 69 UmwG) trifft die Aktionäre der beteiligten Rechtsträger im Fall einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers grundsätzlich keine (verschuldensunabhängige) Differenzhaftung.*)
VolltextIBRRS 2007, 3101
BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05
1. Der in § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB geregelte Ersatzanspruch entspricht demjenigen aus § 64 Abs. 2 GmbHG und ist auf Erstattung der dem Verbot des § 130 a Abs. 2 HGB zuwider geleisteten Zahlungen, nicht dagegen auf Ersatz eines Quotenschadens gerichtet; dieser wird allein durch § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB erfasst.*)
2. Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter die - dem Schutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden - §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank.*)
3. Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 29. November 1999, BGHZ 143, 184).*)
4. Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für einen Kontokorrentkredit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschafter Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet führen, gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog zu erstatten hat (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.).*)
VolltextIBRRS 2007, 3077
BGH, Beschluss vom 19.03.2007 - II ZB 19/06
Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unabhängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "Alleinvertretungsbefugnis" und "Einzelvertretungsbefugnis" wegen ihres in diesem Zusammenhang übereinstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3038
BGH, Urteil vom 02.04.2007 - II ZR 325/05
1. Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern im Einzelfall entsprechend § 34 BGB führt nicht zur Beschlussunfähigkeit des Organs gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG, sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.*)
2. Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen.*)
3. Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche "die anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" gegen ein Stundenhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber der - auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden - Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 279/05, ZIP 2007, 22).*)
4. Ein Beweisantritt für eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache bedarf nicht der Angabe zusätzlicher, erst für die Beweiswürdigung relevanter Begleitumstände (z.B. "wo, wann, gegenüber wem").*)
VolltextIBRRS 2007, 3024
OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2006 - 10 U 50/06
Jedenfalls dann, wenn ein Besteller bereits Klage wegen behaupteter Mängel an der Werkleistung des Unternehmers erhoben hat und ein Sachverständiger diese Mängel - wenn auch teilweise - bestätigt hat, hat der Unternehmer Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 HGB einzustellen. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH dies, macht er sich gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn den unterbliebenen Rückstellungen keine ausreichende Aktiva gegenüber gestanden haben und auch die Fortführungsprognose negativ ausgefallen wäre.*)
VolltextIBRRS 2007, 3021
OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 74/06
1. Bei äußerlich unrichtiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Prozesspartei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach dem objektiven Sinn betroffen werden soll (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.01.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 f.).*)
2. Wollen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von vornherein eine Gesamthandsforderung geltend machen, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben, so ergibt sich ohne weiteres, dass die GbR Klägerin ist, auch wenn - etwa weil nach der früheren Rechtsprechung des BGH die GbR nicht als prozessführungsbefugt galt - die einzelnen Gesellschafter der GbR als Kläger angeführt sind. Es besteht auch dann Parteiidentität im Sinne des § 493 ZPO, wenn im Werklohnprozess die GbR als Klägerin und im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren die GbR-Gesellschafter als Antragsteller benannt sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 2956
BGH, Urteil vom 12.02.2007 - II ZR 272/05
1. Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.*)
2. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 2949
BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 186/03
Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).*)
VolltextIBRRS 2007, 2947
BGH, Urteil vom 12.02.2007 - II ZR 308/05
1. Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.*)
2. Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.*)
VolltextIBRRS 2007, 2908
BGH, Urteil vom 05.03.2007 - II ZR 282/05
1. Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirksam.*)
2. Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzelnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.*)
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