Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1447 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3945
OLG Bremen, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 51/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3921

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 172/03
Zur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen deutschem Orts- und Geschäftsrecht unterliegenden Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an einer polnischen GmbH.*)
Zur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem (möglicherweise) nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer polnischen GmbH.*)

IBRRS 2004, 3919

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 CS 04.2701
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.*)

IBRRS 2004, 3866

BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 245/01
Soweit mit dem Begriff des "genuine link" zur Anerkennung der Rechtspersönlichkeit einer US-amerikanischen Gesellschaft deren wirtschaftliche Anknüpfung an den Gründungsstaat zu fordern ist, genügt bereits eine geringe Betätigung.*)

IBRRS 2004, 3852

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2004 - 24 U 34/04
Fortführung der Firma bedeutet nicht zwingend deren wortgetreue Übernahme. Entscheidend ist, ob der Handelsverkehr trotz erkennbarer Änderungen der Firma von der Kontinuität des Unternehmens ausgehen darf.*)

IBRRS 2004, 3768

BGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 288/02
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.*)

IBRRS 2004, 3658

LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2003 - 13 O 194/03
1. Eine Bau-ARGE betreibt ein Gewerbe und ist eine OHG, auch wenn sich die Gesellschafter nur zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben.
2. Die Klage gegen die ARGE sowie gegen ihre Gesellschafter eröffnet die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

IBRRS 2004, 3612

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 139/04
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330/334).*)

IBRRS 2004, 3549

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 61/03
a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.*)
b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.*)

IBRRS 2004, 3539

BGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 334/02
a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen.*)
b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.*)
c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.*)
d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.*)

IBRRS 2004, 3535

BGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 302/02
a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.*)
b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.*)

IBRRS 2004, 3466

OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2004 - 5 U 875/04
1. Auf Erstattung einer insolvenznah an eine Aktiengesellschaft geleisteten Kaufpreisanzahlung haftet der Vorstand der AG nur dann persönlich, wenn ein für die Anzahlung ursächlicher Verstoß gegen § 92 Abs. 2 AktG feststeht.
2. Die Dreiwochenfrist des § 92 Abs. 2 AktG beginnt erst, wenn der Vorstand von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis hat (Abgrenzung zu BGHZ 143, 184).
3. § 93 AktG und § 130 OWiG sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
4. Zu Inhalt und Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht bei unstreitigem Tatsachenvortrag.

IBRRS 2004, 3369

BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.*)
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.*)
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.*)
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.*)
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.*)

IBRRS 2004, 3257

BGH, Urteil vom 30.04.2001 - II ZR 322/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3255

BGH, Urteil vom 30.04.2001 - II ZR 328/00
1. Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.*)
2. Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.*)

IBRRS 2004, 3206

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2004 - 1 U 991/04
Der Begriff "Verbrauchersachen" im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO ist losgelöst von den nationalen Rechtsordnungen gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen. Verbraucher in diesem Sinne ist nur der nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher, der ein Rechtsgeschäft zur Deckung des Eigenbedarfs abschließt. (gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden; Az. BGH VIII ZR 213/04)*)

IBRRS 2004, 3188

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2003 - 2-18 O 501/02
1. Eine Partnerausschüttungsbürgschaft für Rückzahlungsverpflichtungen, auch aus wiederholten Auszahlungen, sichert nicht den Anspruch der ARGE auf monatliche Angleichung des Gesellschafterkontos oder einen Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz.
2. Wenn sich der Sicherungszweck bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt, kann dieser Einwand schon im Erstprozess erhoben werden.

IBRRS 2004, 3114

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - VIII ZR 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3108

BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 217/99
a) Regelungsgegenstand und -zweck des § 88 AktG sind der Schutz der Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor anderweitigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder (Bestätigung des Senatsurteils v. 17. Februar 1997 - II ZR 278/95, ZIP 1997, 1063, 1064).*)
b) Beim "Geschäftemachen" dient das Verbot des § 88 Abs. 1 AktG wegen seiner Beschränkung auf den Geschäftszweig der Gesellschaft der Konkurrenzverhütung.*)
c) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB auf Herausgabe der dem Beauftragten nachträglich von dritter Seite gemachten Geldzuwendungen (sog. Schmiergelder) im Falle eines für den Auftraggeber lukrativen Geschäfts.*)
d) Der Anspruch aus § 667 BGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein des Erlangten beim Beauftragten voraus; er scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser einen ihm zunächst zugewendeten Sondervorteil wieder an den "Geber" zurückgegeben hat.*)

IBRRS 2004, 3063

BGH, Urteil vom 19.03.2001 - II ZR 249/99
Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung.*)

IBRRS 2004, 2987

KG, Urteil vom 23.07.2004 - 14 U 195/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2855

BGH, Urteil vom 28.01.2002 - II ZR 385/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2787

BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 103/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2511

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.2004 - 3 W 80/04
Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen.*)

IBRRS 2004, 2277

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2003 - 23 U 113/02
1. Ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die Absicht des Schuldners voraus, sich mit seinem Unternehmen eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen.
2. Die Errichtung und Unterhaltung von Wohn- oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer zum Zwecke der Vermietung ist kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück.

IBRRS 2004, 2275

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2003 - 21 U 220/02
1. Entgegen den Vorschriften zum formbedürftigen Bürgschaftsversprechen erfordert ein nach § 305 BGB a.F. (§ 311 Abs. 1 BGB n.F.) möglicher kumulativer Schuldbeitritt nach ständiger Rechtsprechung keine Form.
2. Ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das nicht als solches tituliert aber dennoch erkennbar dazu bestimmt ist, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarung verbindlich festzulegen, ist wirksam.
3. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind nicht ausschließlich auf Kaufleute anwendbar, sondern auf jeden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und erwarten kann, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird.

IBRRS 2004, 2249

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 224/02
a) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
b) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose Liquidation).*)

IBRRS 2004, 2225

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 288/03
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.*)

IBRRS 2004, 2222

BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 224/03
Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.*)

IBRRS 2004, 2191

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 121/02
a) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.*)
b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.*)

IBRRS 2004, 2021

BGH, Urteil vom 02.10.2000 - II ZR 54/99
1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.*)

IBRRS 2004, 1939

BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02
Zur persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.*)

IBRRS 2004, 1938

BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 218/03
Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.*)

IBRRS 2004, 1937

BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03
Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.*)

IBRRS 2004, 1936

BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 65/03
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..*)

IBRRS 2004, 1905

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 349/03
a) Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, daß der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen.*)
b) Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluß über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.*)

IBRRS 2004, 1825

BGH, Urteil vom 15.07.2004 - III ZR 315/03
Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.*)

IBRRS 2004, 1822

BGH, Urteil vom 05.07.2004 - II ZR 389/02
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dortigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.*)

IBRRS 2004, 1780

KG, Urteil vom 03.06.2004 - 12 U 51/03
Nimmt der Vermieter auf Wunsch des Mieters im Rubrum des Mietvertrages nach der Mieter-Bezeichnung „... GbR“ die Ergänzung auf „... mit beschränkter Haftung“, so ergibt sich daraus keine Vereinbarung mit dem Vermieter, dass die Gesellschafter der GbR für die Ansprüche auf Miete persönlich nur beschränkt haften.

IBRRS 2004, 1635

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 47/02
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Vor-AG haften dem ersten Vorstand der Gesellschaft, mit dem sie für die Vorgesellschaft den Anstellungsvertrag geschlossen haben, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG wegen seiner Vergütungsansprüche.*)
b) Die für den ersten Vorstand in der Gründungsphase einer Vor-AG geschuldete Vergütung gehört nicht zu dem nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert auszuweisenden Gründungsaufwand.*)

IBRRS 2004, 1613

BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 104/03
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.*)
Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags.*)

IBRRS 2004, 1601

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 91/01
Der Handelsvertreter verletzt Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (pVV) indem er darüber täuscht, dass er den Geldbetrag beim Vermögensverwalter abliefern werde und in dem er das Geld unterschlägt.

IBRRS 2004, 1553

BayObLG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 Z BR 19/03
1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO kann das Grundbuchamt über einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch oder eine Umgehung des § 181 BGB grundsätzlich keinen Zeugenbeweis erheben. Es kann in der Regel auch nicht die in öffentlichen Protokollen enthaltenen Erklärungen von Zeugen inhaltlich verwerten.*)
2. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs eingelegt werden. Für den Nachweis der Unwirksamkeit der einstweiligen Verfügung infolge von Antragsrücknahme ist die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses erforderlich, durch den die Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung festgestellt wird.*)

IBRRS 2004, 1408

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 301/02
1. Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.*)
2. Der Bestätigungsvermerk des Bestellers auf einer Abrechnung erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme.

IBRRS 2004, 1331

BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 316/01
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung der Gesellschaft.*)

IBRRS 2004, 1316

BGH, Urteil vom 26.04.2004 - II ZR 120/02
Eine offene Handelsgesellschaft wird gemäß § 123 Abs. 2 HGB bereits vor der Eintragung in das Handelsregister dann wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird.*)

IBRRS 2004, 1217

BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.*)
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.*)
c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnossement.*)

IBRRS 2004, 1130

BGH, Urteil vom 22.03.2004 - II ZR 7/02
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.*)

IBRRS 2004, 1128

BGH, Urteil vom 26.04.2004 - II ZR 154/02
a) Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maßnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, sind nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können.*)
b) Außer für Fälle von Ausgliederungen kann diese Ausnahmezuständigkeit jedenfalls für die Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft wegen des mit ihr verbundenen weiteren Mediatisierungseffekts in Betracht kommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.*)
c) Ist die Hauptversammlung danach ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, bedarf ihre Zustimmung wegen der Bedeutung für die Aktionäre einer Dreiviertel-Mehrheit.*)

IBRRS 2004, 1127

BGH, Urteil vom 26.04.2004 - II ZR 155/02
a) Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maßnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, sind nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können.*)
b) Außer für Fälle von Ausgliederungen kann diese Ausnahmezuständigkeit jedenfalls für die Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft wegen des mit ihr verbundenen weiteren Mediatisierungseffekts in Betracht kommen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.*)
c) Ist die Hauptversammlung danach ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, bedarf ihre Zustimmung wegen der Bedeutung für die Aktionäre einer Dreiviertel-Mehrheit.*)
