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Sachgebiet: Handels- und Gesellschaftsrecht

1445 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2002

IBRRS 2002, 0907
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vertretung durch den nicht hierzu befugten Vorstand

OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2002 - 4 U 176/01

Schließt der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit Dritten Verträge, obwohl zur Vertretung der Gesellschaft nach § 112 AktG der Aufsichtsrat berufen war, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, sondern zur Anwendbarkeit der §§ 177 ff BGB.*)

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IBRRS 2002, 0886
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Vertragsrecht - Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB

BGH, Urteil vom 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen (Bestätigung von BGHZ 66, 384 ff).*)

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IBRRS 2002, 0873
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung des Prokuristen bei Darlehen an Gesellschafter

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2002 - 11 U 141/01

Der Prokurist haftet nicht für die Mitwirkung bei der Vergabe eines Darlehens durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter, wenn der Abschluss des Darlehensvertrages und die Ausreichung der Darlehensvaluta dem Willen beider Gesellschafter und dem Willen der Geschäftsführer entspricht.

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IBRRS 2002, 0789
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wertpapierrecht - Haftung des Effektenkommissionärs

BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - XI ZR 336/01

a) Der Schadensersatzanspruch gegen einen Effektenkommissionär, der eine Gelegenheit zum auftragsgemäßen Erwerb von Aktien versäumt hat, ist auf Naturalrestitution gerichtet.*)

b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Kommittent es unterlassen hat, den Schaden durch einen Deckungskauf zu mindern.*)

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IBRRS 2002, 0730
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wertpapiere - Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

BGH, Urteil vom 07.05.2002 - XI ZR 197/01

a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.*)

b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.*)

c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.*)

d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.*)

e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.*)

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IBRRS 2002, 0639
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Auslegung einer Klausel

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 284/99

Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel

"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird."

nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.*)

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IBRRS 2002, 0631
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aktienrecht - "Goldene Aktien"

EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Rs. C-483/99

Abweichungen von den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit lassen sich nur rechtfertigen, wenn an dem verfolgten Ziel ein allgemeines oder strategisches Interesse besteht und wenn die eingeführten Maßnahmen auf genauen, im Voraus bekannten und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien beruhen und nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.

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IBRRS 2002, 0610
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aktienrecht - "Goldene Aktien"

EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Rs. C-503/99

Abweichungen von den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit lassen sich nur rechtfertigen, wenn an dem verfolgten Ziel ein allgemeines oder strategisches Interesse besteht und wenn die eingeführten Maßnahmen auf genauen, im Voraus bekannten und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien beruhen und nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.

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IBRRS 2002, 0609
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Aktienrecht - "Goldene Aktien"

EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - Rs. C-367/98

Abweichungen von den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit lassen sich nur rechtfertigen, wenn an dem verfolgten Ziel ein allgemeines oder strategisches Interesse besteht und wenn die eingeführten Maßnahmen auf genauen, im Voraus bekannten und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien beruhen und nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden können.

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IBRRS 2002, 0526
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Handlungsvollmacht - Beschränkungen gegenüber Dritten

BGH, Urteil vom 19.03.2002 - X ZR 157/99

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.*)

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IBRRS 2002, 0500
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

BGH, Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00

a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird.*)

b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätigkeit eingerichtet hat.*)

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IBRRS 2002, 0496
IT, EDV und TelekommunikationIT, EDV und Telekommunikation
IT-Recht - Softwareerstellung als Werk- oder Werklieferungsvertrag?

BGH, Urteil vom 09.10.2001 - X ZR 58/00

Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag bei einem Vertrag über Anpassung von Software.

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IBRRS 2002, 0470
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Ausfallhaftung

BGH, Urteil vom 25.02.2002 - II ZR 196/00

a) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.*)

b) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.*)

c) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).*)

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IBRRS 2002, 0428
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 364/00

1. Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.*)

2. Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).*)

3. Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0419
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Einlage

BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 11/01

a) Zur Frage der Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH, deren Ingangsetzung in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung in das Handelsregister bereits zu einer als Unternehmen anzusehenden Organisationseinheit geführt hat.*)

b) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.*)

c)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze b + c).*)

d) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0418
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00

a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.*)

b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwerten (z.B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die - eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden.*)

c) Der Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit aufzunehmen.*)

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IBRRS 2002, 0398
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Einlage

BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 369/00

a) Zur Frage der Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH, deren Ingangsetzung in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung in das Handelsregister bereits zu einer als Unternehmen anzusehenden Organisationseinheit geführt hat.*)

b) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.*)

c) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze b + c).*)

d) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0397
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 18.03.2002 - II ZR 363/00

a) Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.*)

b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).*)

c) Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, daß der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0325
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Jahresabschluss

BGH, Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 27/01

Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hiernach zu zahlender Entgelte erreicht werden.*)

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IBRRS 2002, 0298
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

OLG Celle, Urteil vom 28.02.2002 - 13 U 219/01

Der Schutzzweck des § 64 GmbHG ist nicht der Schutz des Gläubigers vor dem Vertragsschluss mit einer bereits überschuldeten GmbH. Gem. § 823 II BGB i. V. m. § 64 GmbHG ist daher nur der Quotenschaden durch die Verzögerung der Insolvenzanmeldung nach dem Vertragsschluss zu ersetzen.*)

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IBRRS 2002, 0224
StrafrechtStrafrecht

OLG Schleswig, Urteil vom 07.12.2001 - 14 U 122/01

1.) Für die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB wegen der Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genügt bedingter Vorsatz. Dem Kläger obliegt die Beweislast dafür, daß der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat.

2.) Bei mehreren GmbH-Geschäftsführern führt eine interne Zuständigkeitsregelung über die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu, daß alle übrigen Geschäftsführer ihrer Verantwortung entbunden sind. Der primär für die Lohnbuchhaltung nicht zuständige Geschäftsführer haftet kraft seiner Allzuständigkeit insbesondere noch dann für gewisse Überwachungspflichten, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krisensituation befindet.

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IBRRS 2002, 0204
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
"Sitztheorie" widerspricht EG-Vertrag (Schlussantrag)

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 04.12.2001 - Rs. C-208/00

Aus all diesen Gründen schlage ich vor, die vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Artikel 43 und 48 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, die zur Aberkennung der Klagemöglichkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft führt, deren tatsächlicher Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0165
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 19.09.2001 - I ZR 128/99

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt werden können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignisses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos an, das sich verwirklicht hat.

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IBRRS 2002, 0163
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 28.01.2002 - II ZR 259/00

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Aktionär seiner Aktien für verlustig zu erklären ist.

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IBRRS 2002, 0141
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Scvhutzwirkung eines Dienstverhältnisses

BGH, Urteil vom 25.02.2002 - II ZR 236/00

Zur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen ihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses.*)

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IBRRS 2002, 0139
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 09.01.2002 - VIII ZR 304/00

Zum Zustandekommen und zum Inhalt eines Vertrages nach dem UN-Kaufrecht (CISG), wenn die Parteien einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen wechseln. Zur Verpflichtung des Gerichts, bei einem dem gerichtlichen Gutachten widersprechenden Privatgutachten eine ergänzende Stellungnahme einzuholen.*)

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IBRRS 2002, 0123
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2001 - 8 U 176/01

Ein Gesamtschuldverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise zu fordern.

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IBRRS 2002, 0112
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

BGH, Urteil vom 10.12.2001 - II ZR 139/00

a) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig.*)

b) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.*)

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IBRRS 2002, 0109
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 10.12.2001 - II ZR 30/00

Die §§ 30, 31 GmbHG sind auf Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen Gesellschaften unter Einschluß der Gewährung von Sicherheiten nicht anwendbar, sondern werden insoweit durch § 25 Abs. 5, 6 DMBilG verdrängt.

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IBRRS 2002, 0092
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft

BGH, Urteil vom 10.12.2001 - II ZR 89/01

a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.*)

b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren.*)

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IBRRS 2002, 0037
Mit Beitrag
ARGEARGE
Vertretungsbefugnis bei einer GbR

BGH, Urteil vom 09.11.2001 - LwZR 4/01

Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.*)

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IBRRS 2002, 0035
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 05.11.2001 - II ZR 119/00

a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).

b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.

c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

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Online seit 2001

IBRRS 2001, 0032
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01

a) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein.

b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.

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IBRRS 2000, 0948
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 26.10.1989 - I ZR 242/87

1. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die Rechtsanwaltskammern.

2. Aufnahmebedingungen eines Mietervereins, die mit dem Erwerb der Mitgliedschaft den Erwerb von Wohnungsrechtsschutz nach § 29 ARB im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages automatisch verknüpfen, beeinträchtigen das Recht des einzelnen auf freie Anwaltswahl (§ 3 Abs. 3 BRAO) in unzumutbarer Weise (§ 242 BGB) und sind mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren, soweit sie dem Verein das Recht vorbehalten, den dem Rechtsschutzversicherer im Versicherungsfall zu benennenden Rechtsanwalt selber auszuwählen, ohne dabei an die Benennung eines Anwalts durch das Mitglied gebunden zu sein.

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IBRRS 2000, 0934
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 05.10.1989 - I ZR 56/89

1. Zu den Anforderungen an die Klagebefugnis eines Verbandes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

2. Zur Unzulässigkeit einer unzutreffenden Blickfangwerbung trotz gleichzeitiger, aber nicht blickfangmäßig hervorgehobener Aufklärungshinweise.

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IBRRS 2000, 0922
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

a) Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterläßt und sich so bewußt und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

b) Eine das Widerrufsrecht ausschließende "vorhergehende Bestellung des Kunden" kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine "Telefonnummer zwecks Rückruf" angegeben hat.

c) Für die "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlaßten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.

d) Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenrepräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus.

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IBRRS 2000, 0921
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler

BGH, Urteil vom 06.07.1989 - I ZR 111/87

Es verstößt ohne Hinzutreten besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit begründender Umstände nicht gegen § 1 UWG, wenn Immobilienmakler auf Chiffreanzeigen in Tageszeitungen den Inserenten über den Chiffredienst der Zeitung auch ohne konkreten Nachweis der Möglichkeit eines Vertragsschlusses ihre Dienste anbieten.*)

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IBRRS 2000, 0918
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 02.11.1989 - III ZR 143/88

1. Wird in den AGB einer Hypothekenbank bestimmt, daß ein Kunde, der ein bindend vereinbartes Darlehen nicht abnimmt, an die Bank - neben Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühr und Wertermittlungskosten - eine Entschädigung von 3 % des Darlehensnennbetrags zu zahlen hat, so verstößt eine solche Klausel nicht gegen §§ 9, 11 Nr. 5 a AGBG.

2. Wegen des Anspruchs auf Nichtabnahmeentschädigung kann die Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Zweckerklärung bestimmt, daß die Rechte aus der Urkunde "als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche dienen, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Darlehensnehmer zustehen.

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IBRRS 2000, 0880
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 210/98

1. Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2-Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.

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IBRRS 2000, 0802
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Kaufmannseigenschaft eines gemischten Unternehmens

BGH, Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 220/98

Betreibt der Inhaber eines Handwerksbetriebes neben der handwerklichen Tätigkeit im selben Unternehmen noch einen Warenhandel ("gemischtes Unternehmen"), so ist die Frage seiner Kaufmannseigenschaft einheitlich nach dem Gesamtbild des Unternehmens zu beurteilen. Entscheidend ist, welcher Tätigkeitsbereich - Handwerk oder Warenhandel - das Gesamtbild prägt.*)

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IBRRS 2000, 0681
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WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - VII ZR 424/97

Anwendung des HWiG bei Besuch eines Gewerbetreibenden aus anderem Anlaß als zu Vertragsverhandlungen

a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist anwendbar, wenn der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrages bestimmt worden ist; auf den Anlaß des Besuches des Gewerbetreibenden kommt es grundsätzlich nicht an, sofern er nicht zu Vertragsverhandlungen bestellt worden ist.

b) Der Kunde kann auch dann zu einer auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung bestimmt worden sein, wenn er den Besuch eines Gewerbetreibenden zum Anlaß genommen hat, Änderungswünsche zu einem bestehenden Vertrag zu äußern und anschließend ein neuer Vertrag geschlossen wurde.

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IBRRS 2000, 0655
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WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Begriff der vergleichenden Werbung

BGH, Urteil vom 05.02.1998 - I ZR 211/95

1. Die Werbeaussage "Jedes Racket erhalten Sie einmalig zum besonders attraktiven Testpreis von ..." enthält das Angebot von Sonderpreisen i.S. von § 1 Abs. 2 RabattG.*)

2. Im Rahmen der Generalklausel des § 1 UWG kann der Inhalt einer EG-Richtlinie auch dann im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigt werden, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.*)

3. Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar (zumindest) einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.*)

4. Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a - h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach der vergleichende Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist).*)

5. Die Werbeaussage "Billige Composite Rackets (Graphite-Fiberglas) muten wir Ihnen nicht zu" stellt eine unzulässige vergleichende Werbung dar, weil sie die Waren der betroffenen Mitbewerber herabsetzt.*)

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IBRRS 2000, 0648
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Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96

a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).

b) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.

c) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende "freie" Masse berücksichtigt werden.

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IBRRS 2000, 0632
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Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 10.12.1997 - VIII ZR 107/97

Formularmäßige Vererinbarung einer Beschränkung der Provisionspflicht vermittelter Geschäfte

Die in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag über die Vermittlung des Verkaufs von Fertighäusern enthaltene Klausel

"Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provision nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt"

hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

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IBRRS 2000, 0578
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WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94

"Selbsternannter Sachverständiger"; Werbung eines selbsternannten Sachverständigen

Zur Frage der irreführenden Verwendung der Bezeichnungen "Kfz-Sachverständigenbüro" und "Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung" durch einen "selbsternannten" Sachverständigen.

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IBRRS 2000, 0577
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Begriff des Geschäftemachens

BGH, Urteil vom 17.02.1997 - II ZR 278/95

Zum Begriff des Geschäftemachens i. S. v. § 88 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit dem persönlichen Erwerb von Immobilien durch den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH.*)

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IBRRS 2000, 0572
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ARGEARGE
Scheckfähigkeit der BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 15.07.1997 - XI ZR 154/96

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist scheckfähig.*)




IBRRS 2000, 0518
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WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 79/94

Preisrätselgewinnauslobung II -

1. Zur Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis von Verbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

2. Die Abbildung des als Gewinn eines Preisrätsels ausgelobten Produkts und die (wiederholte) Erwähnung des Produktnamens sei jedenfalls dann nicht als eine unzulässige getarnte redaktionelle Werbung zu beanstanden, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, daß der Gewinn vom Produzenten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

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IBRRS 2000, 0517
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WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 11.07.1996 - I ZR 183/93

Preisrätselgewinnauslobung IV

1. Zur Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis von Verbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Falle einer Klage gegen einen Zeitschriftenverleger.

2. Die Abbildung des als Gewinn eines Preisrätsels ausgelobten Produkts und auch das wiederholte Erscheinen des Produktnamens in der Abbildung sind grundsätzlich nicht als eine unzulässige redaktionelle Werbung zu beanstanden, wenn die mehrfache Benennung des Produkts und die wiederholte Angabe seines Herstellers zur Darstellung des ausgelobten Gewinns (hier: einer Körperpflege-Serie) gehören und das Produkt auch sonst durch Text und Gestaltung nicht übermäßig werblich herausgestellt wird.

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IBRRS 2000, 0509
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BauvertragBauvertrag
Mängelanzeige: Käufer muss sein rechtl. Vorgehen nicht mitteilen

BGH, Urteil vom 14.05.1996 - X ZR 75/94

Zu der Anzeige des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB an den Verkäufer wegen eines Mangels der Ware gehört nicht, daß der Käufer auch mitteilt, welche Rechte er wegen des Mangels geltend machen will.

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