Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 1375OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - 5 U 56/18
1. Aus dem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann auf die verwerfliche Gesinnung des Verkäufers geschlossen werden, wenn der Käufer zwar Kaufmann ist, aber das Grundstück für einen gewerblichen Zweck kauft, der keinen unmittelbaren Bezug zur gewerblichen Tätigkeit der von ihm geführten Firmen aufweist.
2. Die Ursächlichkeit einer Täuschung für die Abgabe einer Willenserklärung kann in der Regel nicht im Wege eines Anscheinsbeweises festgestellt werden, weil der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, die einem Vertragsschluss zugrundeliegende Willensentschließung jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig ist.
VolltextIBRRS 2019, 1357
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 W 4/19
1. Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.*)
2. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2019, 4218
OLG München, Beschluss vom 13.11.2018 - 8 U 1051/18
1. Kein „ewiges Rücktrittsrecht“ nach § 313 Abs. 3 BGB.*)
2. Auch wenn das Rücktrittsrecht aus § 313 Abs. 3 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage als Gestaltungsrecht grundsätzlich keiner Verjährung unterliegt, sind bei dessen Ausübung in analoger Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB die Fristen der §§ 195 ff. BGB zu beachten. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber auch im Fall des § 313 Abs. 3 BGB ein sog. ewiges Rücktrittsrecht konstituieren wollte.*)
3. Durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB wird die Verjährungsfrist für das Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB nicht gem. § 213 BGB gehemmt.*)
4. Die durch eine Grundlagenstörung benachteiligte Partei kann ihren Anspruch auf Rücktritt verwirken, wenn sie den Vertrag gleichwohl zu unveränderten Bedingungen fortsetzt bzw. daran festhält und so den Eindruck erweckt, dass sie von ihrem Recht aus § 313 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch machen will.*)
VolltextIBRRS 2019, 0972
LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2018 - 64 S 37/18
1. Wenn die Mietsache so verändert wird, dass etwas völlig Neues entsteht, also ihr Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird, liegt keine Modernisierung vor.
2. Die Vergrößerung einer Dreizimmerwohnung auf eine Vierzimmerwohnung und die damit einhergehende Grundrissänderung stellen eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, die nicht als nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache erfasst werden kann.
3. Die Vergrößerung einer bereits bestehenden Wohnung stellt keine Schaffung neuen Wohnraums dar.
4. Der Anbau eines Balkons stellt grundsätzlich eine Modernisierungsmaßnahme dar, die zu einer Wohnwertverbesserung gemäß § 555b Nr. 4 BGB führt.
VolltextIBRRS 2019, 1266
BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZB 134/17
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1230
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2019 - 22 U 104/18
Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrags aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 107/15, IBRRS 2016, 1688).
VolltextIBRRS 2019, 1173
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 - 10 S 1252/16
1. Gegenstand des bodenschutzrechtlichen Wertausgleichsanspruchs nach § 25 BBodSchG ist ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.*)
2. Besteht ein ehemaliges Betriebsgrundstück aus mehreren Buchgrundstücken, die alle dem gleichen Eigentümer gehören, so können nur solche Buchgrundstücke, die von der durchgeführten Sanierungsmaßnahme betroffen sind, zum Gegenstand des Wertausgleichsanspruchs gemacht werden.*)
3. Eine bloß mittelbare Wertsteigerung von Buchgrundstücken des ehemaligen Betriebsgeländes, die sich allein dadurch ergibt, dass infolge der Sanierung anderer Buchgrundstücke eine gegenüber einer separaten Veräußerung der einzelnen Grundstücke lukrativere Vermarktung der Gesamtfläche möglich geworden ist, reicht für eine Einbeziehung der von der Sanierung nicht betroffenen Grundstücke in den Wertausgleich nicht aus.*)
4. Aus Gründen der inhaltlichen Bestimmtheit ist eine Heranziehung zum Wertausgleich für mehrere Buchgrundstücke in nur einem Festsetzungsbescheid nur dann zulässig, wenn aus dem Bescheid selbst heraus auch für Dritte ausdrücklich und unmissverständlich hervorgeht, welcher einzelne Betrag für welches Buchgrundstück festgesetzt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1067
KG, Beschluss vom 08.01.2019 - 1 W 344/18
1. Ein Wohnungsrecht kann auch zu Gunsten des derzeitigen Eigentümers eingetragen werden.*)
2. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig und gleichrangig ein weiteres Wohnungsrecht für einen Dritten eingetragen werden soll (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 W 379/12, IBRRS 2013, 4704 = IMRRS 2013, 2166; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.12.1984 - 1 W 5128/83).*)
VolltextIBRRS 2019, 0946
OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - 34 Wx 325/18
1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.*)
2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.*)
3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der - nicht geleisteten - Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).*)
VolltextIBRRS 2019, 1063
KG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 W 56/19
Ist für die namentlich bezeichneten Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft im Jahr 2002 aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses eines Wohnungseigentümers eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden, hat die nachfolgende Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der rechtlichen Zuordnung der Sicherungshypothek nichts geändert. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann in diesem Fall auch nicht durch einen im Jahr 2018 erfolgten Nachtragsvermerk gem. § 44 a BeurkG, wonach Gläubigerin der Forderung die Wohnungseigentümergemeinschaft sein soll, nachgewiesen werden. (Fortsetzung von Senat, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 W 195-196/13 = IBRRS 2014, 0900 = IMRRS 2014, 0429).*)
VolltextIBRRS 2019, 1077
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG-BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.*)
VolltextIBRRS 2019, 1062
KG, Beschluss vom 26.02.2019 - 1 W 146/18
1. Wird der Vollzug einer Pfandfreigabe bewilligt, "wenn und soweit der grundbuchliche Vollzug gemäß § 15 GBO beantragt ist", ist anzunehmen, dass die Erklärung nur Wirkung haben soll, wenn der sie beglaubigende Notar den Eintragungsantrag stellt.*)
2. Ist eine Vollmacht durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingt, kann sie im Grundbuchverfahren keine Verwendung finden, wenn unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zu § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1 BGB nicht auszuschließen ist, dass die Vertragsannahme erst nach dem Erlöschen des Angebots erklärt wurde.*)
VolltextIBRRS 2019, 0934
LG Berlin, Urteil vom 06.02.2019 - 21 O 167/18
Die vorhandene Feuchtigkeit des Kellers stellt für sich genommen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB dar. Denn bei älteren Wohnhäusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt nicht schon jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar.
VolltextIBRRS 2019, 0945
OLG München, Beschluss vom 12.09.2018 - 34 Wx 283/18 Kost
Zur Bewertung eines im Außenbereich liegenden, tatsächlich bebauten und zu Wohnzwecken baulich genutzten Grundstücks (sog. "faktisches Bauland") unter Heranziehung der Bodenrichtwerte für Bauland.*)
VolltextIBRRS 2019, 0998
KG, Urteil vom 12.03.2019 - 21 U 72/18
1. Veranlasst der Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs seinen Vertragspartner durch Täuschung oder Zwang zu einer Zahlung, die sich zwar aus dem Vertrag ergibt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war, ist er seinem Vertragspartner im Wege des Schadensersatzes aus § 282 BGB zur Rückerstattung verpflichtet.*)
2. § 813 Abs. 2 BGB steht diesem Schadensersatzanspruch weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0943
OLG München, Beschluss vom 04.10.2018 - 34 Wx 240/18
Eine Zwangshypothek, die auf der Grundlage einer in der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungsstaat in Bezug auf einen ausländischen Titel erteilten Vollstreckungsklausel eingetragen wurde, ist nicht wegen (angeblich) fehlenden Vollstreckungstitels nichtig, wenn die im Exequaturverfahren vorgelegte ausländische Vollstreckbarkeitsbestätigung im Eintragungszeitpunkt durch eine im Herkunftsstaat ergangene Entscheidung aufgehoben war.*)
VolltextIBRRS 2019, 1032
BGH, Urteil vom 13.11.2018 - V ZR 33/18
Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 1015
BGH, Urteil vom 23.11.2018 - V ZR 33/18
Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird. (Rn. 15)*)
VolltextIBRRS 2019, 0940
OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 - 34 Wx 120/19
Liegen die Voraussetzungen der Zwischenverfügung nicht vor, da das Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, zumindest einen Hinweis zu erteilen. Allerdings darf ein Hinweis nicht Auftakt zu einem längeren Meinungsaustausch sein. Vielmehr muss das Grundbuchamt nach Erteilung eines Hinweises eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit abwarten und nach deren Ablauf in der Sache entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2019, 0997
LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2018 - L 7 AS 705/18 B ER
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0942
OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 34 Wx 226/18
1. Ein Ermessen des Grundbuchamts hinsichtlich der Entscheidung, im Antragsverfahren die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, ist nur dann eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gebühreneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist.*)
2. Dies kann zu bejahen sein, wenn das Grundstück mit einer Vielzahl von Zwangshypotheken belastet ist und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist.*)
3. Dies kann auch dann gelten, wenn die Antragstellerin und Kostenschuldnerin eine juristische Person ist, deren Geschäftsführer der Grundstückseigentümer ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 0965
AG Achim, Urteil vom 03.05.2018 - 10 C 347/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0959
LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - 304 O 69/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 0873
OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 34 Wx 202/18
Zur privatrechtlichen Absicherung von Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht durch Eintragung einer Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit sowie einer Reallast.*)
VolltextIBRRS 2019, 0960
LG Bochum, Urteil vom 16.07.2018 - 1 O 318/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0872
OLG München, Beschluss vom 26.02.2019 - 34 Wx 168/18
Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen sind. *)
VolltextIBRRS 2019, 0836
BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - V ZB 81/18
1. Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.*)
2. Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit.*)
3. Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt (entgegen BayObLG, MittBayNot 1995, 288).*)
VolltextIBRRS 2019, 0878
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 - 14 U 44/18
1. Geriert sich ein den Wohnungsverkauf für den Eigentümer betreibender Dritter gegenüber dem späteren Käufer dergestalt, als sei er selbst Eigentümer und Verkäufer, und macht dabei unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der Wohnung, so kommt seine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in Betracht.*)
2. Wird gegenüber dem Käufer einer Wohnung im Rahmen einer Zirkaangabe eine bestimmte Wohnungsgröße zugesagt, impliziert dies die Möglichkeit einer gewissen Abweichung. Wie hoch diese Abweichung sein darf, kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalls im Wege der Auslegung bestimmt werden. Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen fehlender Quadratmeter kommt nur insoweit in Betracht, als die Abweichung über den durch die Zirkaangabe gesteckten Rahmen hinausgeht.*)
VolltextIBRRS 2019, 0879
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2018 - 24 U 124/17
1. Fällt eine Immobilie in einen Nachlass und wird durch die Erben verkauft, so sind an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundungspflicht. Für sie gilt, was für andere Verkäufer von Immobilienobjekten auch gilt: Kennen sie einen Mangel oder halten einen solchen für möglich, müssen sie den potenziellen Käufer unterrichten. Bleibt ihnen leichtfertig oder grob fahrlässig ein Mangel verborgen, haften sie bei zulässig ausgeschlossener Gewährleistung nicht (vgl. BGH, IMR 2013, 1159 - nur online).*)
2. Für eine richterliche Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO ist nicht ausreichend, dass eine behauptete Tatsache nicht auszuschließen, eine "überwiegende Überzeugung" begründet oder etwas eher für wahr als für falsch gehalten wird. Erforderlich ist vielmehr ein Maß an persönlicher Gewissheit, welches "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (vgl. BGH, Urteile vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, Rz. 8, IMRRS 2013, 2480, und vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, Rz. 34, IMRRS 2018, 1136).*)
VolltextIBRRS 2019, 0871
OLG München, Beschluss vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19
Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 0801
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2018 - 5 W 49/18
1. Antragsberechtigt zur Berichtigung des Grundbuchs ist derjenige, der das Vorliegen der Unrichtigkeit zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten schlüssig behauptet.
2. Ob die vom Antragsteller geltend gemachte Unrichtigkeit, die mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln (§ 29 GBO) festgestellt werden muss, tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
3. Das Fehlen oder der Wegfall eines namentlich benannten Zustimmungsberechtigten, insbesondere dessen Versterben, hat nicht zur Folge, dass die Verfügungsbeschränkung erlischt und das Grundbuch infolgedessen unrichtig würde.
VolltextIBRRS 2019, 0732
LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0731
LG Köln, Urteil vom 26.09.2018 - 13 S 162/17
1. Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn ein Fahrzeug derart auf der Privatstraße parkt, dass der Nachbar an der Zu- oder Abfahrt zu seinem Grundstück gehindert wird.
2. Allein die Tatsache, dass der Nachbar aufgrund des auf der Privatstraße geparkten Fahrzeugs nicht mehr "in einem Zug" in seine Einfahrt kommt, sondern im Wendehammer rangieren muss, genügt nicht für einen Unterlassungsanspruch.
VolltextIBRRS 2019, 0730
AG Köln, Urteil vom 16.10.2018 - 215 C 44/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0724
LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2018 - 316 s 58/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0729
AG München, Urteil vom 17.05.2018 - 412 C 24937/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0728
AG Köln, Urteil vom 04.12.2018 - 205 C 305/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0727
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.07.2018 - 204 C 184/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0723
BFH, Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15
Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIBRRS 2019, 0722
OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - 34 Wx 324/18
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser materiellrechtlich die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.*)
2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsbefugnis gegeben.*)
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses.*)
VolltextIBRRS 2019, 0708
BGH, Urteil vom 08.02.2019 - V ZR 176/17
1. Es begegnet keinen sachenrechtlichen Bedenken, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten einer juristischen Person ohne zeitliche Befristung bestellt wird (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.03.1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 214 f.).*)
2. Bei der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG waren zeitlich unbefristete Belegungsrechte nicht vorgesehen; eine darauf gerichtete schuldrechtliche Vereinbarung ist unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat.*)
3. Sind im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß § 88d II. WoBauG zeitlich unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden, kann in entsprechender Anwendung von § 139 BGB im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten; deshalb ist bei der Gewährung eines langfristigen, vergünstigten Kredits im Zweifel anzunehmen, dass die im Gegenzug übernommenen Belegungsrechte während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0688
VGH Bayern, Beschluss vom 18.01.2019 - 4 CE 18.2534
1. Bei der Auslegung von Ablehnungsgründen in den Richtlinien über die Vergabe preisvergünstigter Wohnbaugrundstücke (hier: fehlende Antragsberechtigung bei Nichtoffenlegung maßgeblicher Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) kommt es nicht auf einen objektiven Maßstab an, sondern auf die tatsächliche Handhabung in der Praxis und damit auf das (bisherige) inhaltliche Verständnis der Gemeinde an.
2. Dass die Gemeinde den Ausschluss eines Interessenten aus dem Bewerberkreis damit begründet hat, die eingereichten Bewerbungsunterlagen hätten eindeutig unzutreffende Angaben über den aktuellen Wert seines Grundvermögens enthalten, ist nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2019, 0660
OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 34 Wx 67/18
1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.*)
2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - V ZB 109/12, IMRRS 2013, 1218). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.*)
VolltextIBRRS 2019, 0661
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019 - 16 U 205/17
Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet.*)
VolltextIBRRS 2019, 0635
OLG München, Beschluss vom 01.10.2018 - 34 Wx 196/18
Auch im Grundbuchverfahren gehört die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zur notwendigen Form der Anhörungsrüge und muss daher innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2019, 0588
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 - 6 U 65/17
1. Der Makler darf dem Auftraggeber keine falschen Vorstellungen vermitteln und die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft oder den Vertragspartner müssen richtig sein.
2. Für die Richtigkeit der Angaben muss der Makler aber nicht ohne Weiteres einstehen, denn meistens handelt es sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der Makler vom Verkäufer erhalten hat.
3. Fehlen dem Makler erforderliche Informationen oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Makler dies offenlegen bzw. er muss deutlich machen, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht.
4. Teilt der Makler mit, dass das Objekt Schallschutz bekomme, wenn die behördliche Prüfung über den Umfang abgeschlossen sei, so ist diese Aussage objektbezogen zu verstehen und nicht dahin, dass der Makler dem Käufer zusichere, dass dieser persönlich davon profitiere.
5. Der Makler muss Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich nicht prüfen oder den Kaufinteressenten auf die unterlassene Prüfung hinweisen. Denn der Makler darf zunächst auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen und der Maklerkunde muss grundsätzlich davon ausgehen, dass in dem Exposé des Maklers enthaltene Aussagen über das Objekt nur Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.
6. Erst wenn diese nach den in dem Berufstand des Maklers vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich unrichtig, unplausibel oder bedenklich einzustufen sind oder sich insoweit Zweifel aufdrängen, muss er den die Information empfangenden Auftraggeber, dem es erkennbar auf diese Angaben ankommt, hierüber, jedenfalls aber über die fehlende eigene Prüfung informieren.
7. Grundsätzlich kommt einem Makler die Pflicht zu Nachforschungen nicht zu, vielmehr ist es Sache des Maklerkunden, der den Kaufvertrag abschließen will, sich der Richtigkeit der Angabe zu vergewissern.
8. Bestehen Umstände, die Anlass zu Nachforschungen bieten könnten, muss der Makler darauf hinweisen, im Übrigen unterliegt er Prüfungs- oder Nachforschungspflichten nur dann, wenn solche Gegenstand des Maklervertrags sind, sich aus der Verkehrssitte ergeben oder wenn sich der Makler gegenüber dem Auftraggeber ungesicherte Angaben zu Eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt.
9. Über den Wortlaut der Vorschrift des § 654 BGB hinaus kommt eine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs nicht nur bei treuwidriger Doppeltätigkeit des Maklers in Betracht, sondern auch dann, wenn der Makler sonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt.
10. Eine Verwirkung des Maklerlohns kommt nur bei einer schwer wiegenden Treuepflichtverletzung in Betracht, wenn sich der Makler seines Lohns "unwürdig" erweist. Diese Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt.
VolltextIBRRS 2019, 0587
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2019 - 7 U 128/18
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in den Boden eingelassene Pflanzeninsel entfernt und das hierdurch entstehende Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm zur Straßendecke nicht abgesichert oder gekennzeichnet wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 0573
BGH, Urteil vom 21.09.2018 - V ZR 68/17
Es ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, einem Subventionsempfänger (hier: Grundstückskäufer) Bindungen aufzuerlegen, die er ohne zeitliche Begrenzung und damit auch einhalten muss, nachdem die mit der Subvention (hier: Preisnachlass) verbundenen Vorteile aufgebraucht sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 0556
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2019 - 29 U 183/17
1. Der Käufer einer Immobilie, der Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstande zulassen.*)
2. Auch der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden nicht auf der Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält. Dies gilt insbesondere, wenn die fiktiven Mangelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen. Ebenso wie im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, IBR 2018, 196) ist auch im Kaufrecht aus Gründen des allgemeinen vertraglichen Schadensrechts eine solche Abrechnung mit dem Verbot der Überkompensation unvereinbar.*)
IBRRS 2019, 0555
LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
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