Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
5120 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 0948![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 70/05
Die Bundesrepublik Deutschland kann Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Tätigkeiten "behandeln", die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.*)
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IBRRS 2010, 0947
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BFH, Urteil vom 28.10.2009 - IX R 30/08
1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
2. Wird ein Ferienobjekt nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist das Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann im Rahmen einer Überschussprognose überprüft werden.
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IBRRS 2010, 0945
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BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - VI B 43/09
1. Die Frage, ob Mobilfunkanlagen steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Denn eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen scheidet schon deshalb aus, wenn als außergewöhnliche Belastungen entgangene Mieteinnahmen geltend gemacht werden, mithin keine Aufwendungen als Grundvoraussetzung außergewöhnlicher Belastungen entstanden waren: Die Nichtrealisierung von Einnahmen stellt keine Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG dar.
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IBRRS 2010, 0876
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LG München I, Urteil vom 30.04.2009 - 26 O 19450/08
Dringt Leitungswasser durch Haarrisse in der Duschwand in Wände und Mauerwerk ein, so handelt es sich nicht um "bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser" und damit auch nicht um einen Versicherungsfall im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.
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IBRRS 2010, 0866
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BFH, Urteil vom 30.07.2009 - III R 8/07
Zur Ermittlungen des Teilwerts von selbst errichteten Bauten und Anlagen auf gemietetem Grundstück.
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IBRRS 2010, 0863
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LG Bonn, Urteil vom 06.10.2009 - 8 S 142/09
1. Schon im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt eine Besitzbeeinträchtigung, welche jedoch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen ist.
2. Eine solche Duldungspflicht besteht jedoch nicht im Hinblick auf Kotablagerungen durch Katzen auf Balkon oder Terrasse; es besteht insoweit ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Tierhalter.
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IBRRS 2010, 0861
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OLG Köln, Urteil vom 20.10.2009 - 9 U 31/09
1. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über das Entstehen oder Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts als solches, so handelt es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit.
2. Anders ist es, wenn lediglich der Erfüllungsanspruch aus dem Vorkaufsrecht (§§ 463 ff BGB) im Streit ist; in diesem Fall geht es um Kaufrecht, und der Mieter ist in seiner Eigenschaft als Käufer der Eigentumswohnung betroffen.
3. Setzt der Versicherungsschutz voraus, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte in seiner speziellen Eigenschaft als Mieter betroffen ist, so kann er diesen Schutz nur im ersten Fall beanspruchen: der Deckungsschutz muss in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft stehen.
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IBRRS 2010, 0853
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BFH, Urteil vom 17.12.2009 - III R 101/06
1. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.*)
2. Die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.*)
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IBRRS 2010, 0841
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2009 - 11 V 11151/09
Das Erschleichen der Eigenheimzulage durch bewußt unvollständige Angaben stellt einen Subventionsbetrug dar, auf den die in § 169 Abs. 2 Satz 2 geregelte Festsetzungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist.*)
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IBRRS 2010, 0810
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BGH, Urteil vom 29.09.2009 - EnZR 14/08
Der in der Endschaftsbestimmung eines Konzessionsvertrages vorgesehene Anspruch der Gemeinde, das örtliche Versorgungsnetz bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom weichenden Energieversorgungsunternehmen zu erwerben, wird nicht dadurch berührt, dass das Gesetz inzwischen einen Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmers auf Überlassung der für den Betrieb der Netze notwendigen Verteilungsanlagen vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Anspruch nicht notwendig auf Übereignung gerichtet ist, sondern auch durch Verpachtung erfüllt werden könnte.*)
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IBRRS 2010, 0809
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BGH, Urteil vom 29.09.2009 - EnZR 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0777
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - V ZR 21/09
Die Behauptung des Käufers einer Immobilie, Feuchtigkeitserscheinungen seien in einer Weise erkennbar gewesen, dass sich der Schluss darauf aufdrängt, der Verkäufer habe das Vorliegen eines aufklärungspflichtigen Mangels zumindest billigend in Kauf genommen, stellen Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann.
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IBRRS 2010, 0776
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.02.2010 - III ZR 295/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen.*)
2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.*)
3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend.*)
4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.*)
5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht.*)
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IBRRS 2010, 0773
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 - 19 U 13/09
1. § 830 BGB dient der Überwindung von Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität.
2. Allein aus dem Vorhandensein von Schäden kann eine Sorgfaltspflichtverletzung ausführender Unternehmen bei der Durchführung von Leistungen nicht gefolgert werden.
3. Der Rechtsgedanke der §§ 904, 906 BGB ist nicht nur auf den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch auf denjenigen, der die Nutzungsart des beeinträchtigten Grundstückes bestimmt, übertragbar.
4. Rissbildungen an Gebäuden in unmittelbarem Zusammenhang zur Durchführung von Tiefbauarbeiten können für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ausreichen.
5. Bei der Bemessung eines derartigen Schadenersatzanspruches sind die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten.
IBRRS 2010, 0771
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OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 A 407/09
1. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Geltendmachung von im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte - hier von mit dem Abriss eines nicht mehr standsicheren Gebäudes beauftragten Baufirmen - entstandenen Auslagen ergibt sich aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO.*)
2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen von der Bauaufsichtsbehörde im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 18 Abs. 2 SVwVG ohne vorherige Anhörung des Eigentümers veranlassten Teilabbruch eines nicht mehr standsicheren Hauses an einer öffentlichen Straße in zentralörtlicher Position.*)
3. Die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr.*)
4. Die Sicherstellung der Standsicherheit von Gebäuden obliegt, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer obliegt.*)
5. Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 nicht vorgesehen.*)
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IBRRS 2010, 0770
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010 - 12 U 167/09
Enthält ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung auch eine Rohbauversicherung, so bestimmt sich bei einem den Rohbau betreffenden Versicherungsfall der für die Frage der Unterversicherung maßgebende Versicherungswert nach dem tatsächlichen Wert des Rohbaus unmittelbar vor dem Schadensfall.*)
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IBRRS 2010, 0769
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 117/09
1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden (im Anschluss an BGH vom 13.9.2001- V ZB 15/01).*)
2. Ist auf Grund mehrerer Vollstreckungstitel, die teils auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, teils auf einen anderen Gläubiger lauten, zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangshypothek als einheitliche Hypothek an einem Grundstück eingetragen worden, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, beschränkt auf die den Dritten ausweisenden Titel, in Betracht.*)
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IBRRS 2010, 0767
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09
Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.*)
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IBRRS 2010, 0755
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OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses des Senats vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).*)
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IBRRS 2010, 0751
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BFH, Urteil vom 11.11.2009 - II R 14/08
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.*)
2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.*)
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IBRRS 2010, 0745
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BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - VIII ZR 312/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0723
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BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.*)
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2010, 0702
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BGH, Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 127/09
Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.*)
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IBRRS 2010, 0701
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BGH, Urteil vom 07.11.2008 - V ZR 138/07
1. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung lediglich darauf überprüfen, ob die Vorinstanz sich mit dem Prozessstoff und den Ergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, ob also die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
2. Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, wenn das Gericht wesentliche Passagen eines erstinstanzlich eingeholten Gutachtens unberücksichtigt sichtlich gelassen und damit die Beweise unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht umfassend gewürdigt hat.
3. Wird im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks bei einer Besichtigung der Keller als trocken angesehen, so kann hierin eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung liegen.
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IBRRS 2010, 0699
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 4 U 182/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0694
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 7 A 2548/08
1. Eine maximal 2 m breite Zufahrt genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW an einen befahrbaren Wohnweg.*)
2. Die problemlose Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem durchschnittlichen PKW kann dann nicht angenommen werden, wenn über eine Strecke von gut 40 m eine maximal nur 2 m breite Zufahrt zur Verfügung steht.*)
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IBRRS 2010, 0674
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BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - V ZR 197/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0660
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BGH, Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 132/09
Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.*)
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IBRRS 2010, 0631
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BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 81/08
1. Zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen mit Normsonderkunden.*)
2. Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVBGasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kündigung vom Vertrag lösen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07).*)
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IBRRS 2010, 0628
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OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2010 - 13 W 17/10
Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.
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IBRRS 2010, 0619
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OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009 - 2 U 443/09
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.*)
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (In Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1996, 1332; NJW-RR 1992, 333; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527; IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).*)
3. Feuchtigkeitsschäden stellen insbesondere offenbarungspflichtige Umstände dar. Eine mangelhafte Außenabdichtung stellt wegen der latenten Gefahr des Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, ungefragt einen solchen Mangel zu offenbaren oder wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.).*)
4. Wird indem Exposé des Maklers ausgeführt, dass die Dacheindeckung erneuert worden sei, bedeutet dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mehr als dass es sich bei diesem Zustand nicht um den Ursprungszustand handelte, nicht aber dass das Dach neu oder neuwertig ist. Die Angaben in einem Exposé sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung und enthalten auch keine Zusicherung des Verkäufers.*)
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IBRRS 2010, 0596
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.01.2010 - V ZR 208/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0587
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BGH, Urteil vom 22.01.2010 - V ZR 170/08
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen ist der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz, die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt worden sind, an den Verkäufer oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen.*)
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IBRRS 2010, 0582
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - V ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0565
![Gewerberaummiete Gewerberaummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 21/08
Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten Erstausrüstung und Einrichtung als einheitliche Leistung.*)
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IBRRS 2010, 0564
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FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - 6 K150/07
Es gibt keine Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken genutztes Baudenkmal bei Mietvertrag mit Laufzeit über 35 Jahre.
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IBRRS 2010, 0562
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 24.09.2009 - V R 6/08
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.*)
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IBRRS 2010, 0549
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LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2010 - LVG 10/09
Die Begrenzung der Beitragspflicht bzgl. Ausbaubeiträgen für Eigentümer übergroßer Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten in § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG-SA ist mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig.
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IBRRS 2010, 0541
![Baustoffe und Produkthaftung Baustoffe und Produkthaftung](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Münster, Urteil vom 23.04.2009 - 8 O 226/06
Es besteht kein Mangel an einem erstellten Objekt angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage, wenn eine solche im Vertrag nicht vereinbart war und auch ein Schreiben mit dem Inhalt "Weiterhin bestätigen wir, dass eine Dränage verlegt wurde." eine dahingehende Verpflichtung nicht begründet.
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IBRRS 2010, 0511
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LG Münster, Urteil vom 26.02.2009 - 8 O 378/08
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann wegen eines autistisch behindertem und ständig schreiendem Kindes auf dem Nachbargrundstück keine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein wegen seiner Behinderung auffälliger Mensch ist kein Sachmangel angemieteter oder gekaufter Räumlichkeiten.*)
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IBRRS 2010, 0438
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009 - 3 Wx 153/09
Ist dem Notar nach dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag über ein zu errichtendes und zu vermietendes Gebäude die Auszahlungsreife des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises durch Vorlage eines Übergabeprotokolls nachzuweisen, das "keine Mängel oder Restarbeiten beinhalten darf, die den Mieter berechtigen, die Miete nicht in voller Höhe zu entrichten", so kann der Verkäufer die Voraussetzung für die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises nicht durch eine einseitige Bestätigung der Mängelfreiheit ohne Mitwirkung des Mieters schaffen.*)
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IBRRS 2010, 0435
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009 - 3 Wx 231/09
Zum Erfordernis einer ausdrücklichen Bewilligungserklärung nach § 19 GBO bei einschränkungslos erklärter Einigung über den Eigentumswechsel (Meinungsstand).*)
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IBRRS 2010, 0431
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OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2009 - 4 EO 217/09
Die Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann sowohl textlich als auch durch eine Karte erfolgen. In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen und ggf. Straßenteilflächen zur Abrechnungseinheit gehören. Die gebotene Genauigkeit ist nicht nur erforderlich, um mehrere Abrechnungseinheiten voneinander abzugrenzen, sondern auch um insbesondere im Übergangsbereich der geschlossenen Ortslage Teilflächen von Straßenflurstücken der Länge oder Breite nach zu begrenzen.
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IBRRS 2010, 0385
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BFH, Urteil vom 28.10.2009 - II R 18/08
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.*)
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IBRRS 2010, 0344
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BGH, Urteil vom 11.12.2009 - V ZR 217/08
1. Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.*)
2. Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.*)
IBRRS 2010, 0343
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BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 50/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0340
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BGH, Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 328/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0302
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BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.*)
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IBRRS 2010, 0300
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BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 33/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2010, 0290
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OLG Bamberg, Urteil vom 08.10.2009 - 1 U 34/09
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senat, Urteil vom 11.10.2007 - 1 U 114/07 -).*)
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.*)
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.*)