Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5216 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 1501
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2000 - 4 U 145/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1498

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.1998 - 11 U 1004/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1489

KG, Urteil vom 01.04.1997 - 7 U 5782/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2007, 1488

OLG Celle, Urteil vom 07.02.1997 - 4 U 188/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1482

OLG Köln, Urteil vom 14.11.1994 - 2 U 76/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1479

OLG Köln, Urteil vom 24.11.1993 - 11 U 136/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1473

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1989 - 6 U 192/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1466

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - V ZB 55/06
1. Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.*)
2. Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht erreicht.*)

IBRRS 2007, 1461

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - VI R 77/05
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.*)
2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.*)

IBRRS 2007, 1434

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.1998 - 3 U 230/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 1034

BGH, Urteil vom 20.06.1997 - V ZR 39/96
Haben die Parteien eines Grundstückkaufvertrages für eine darin vereinbarte Wohnrechtsbestellung als Entgelt die "Zahlung von Miete" vereinbart und deren Höhe bewußt offengelassen, so ist der Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit einer Leistung unwirksam, sondern nach mietvertraglichen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, XII ZR 88/90, NJW-RR 92, 517) zu ergänzen.*)

IBRRS 2007, 0903

BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83
Zu der Frage, ob derjenige, welcher im Hause seiner Schwiegermutter eine Wohnung ausgebaut hat, Ersatz für seine Aufwendungen von der Grundstückseigentümerin verlangen kann, wenn er sich aus der ehelichen Gemeinschaft löst und aus der Wohnung auszieht, seine Familie aber nach wie vor dort unentgeltlich wohnen bleibt.*)

IBRRS 2007, 0684

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 L 191/06
Eine Nacherhebung ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern von Gesetzes wegen und nach dem maßgeblichen Satzungsrecht geboten. Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, ist der Zweckverband verpflichtet, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch Bescheid auch entsprechende Nachforderungen geltend zu machen, um so den bestehenden Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorhergehenden Beitragsbescheides, der seinem Regelungsgehalt nach einen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid nicht entgegen.*)

IBRRS 2007, 0682

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006 - 5 W 241/06-72
Abschriften von Grundaktenbestandteilen müssen dort enthaltene farbliche Markierungen wiedergeben.*)

IBRRS 2007, 0651

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 384/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

IBRRS 2007, 0650

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 383/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

IBRRS 2007, 0649

BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05
1. Die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische felder können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen.
2. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
3. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

IBRRS 2007, 0646

BGH, Urteil vom 24.01.2007 - IV ZR 84/05
Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.*)

IBRRS 2007, 0635

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - IX R 19/05
1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.*)
2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.*)

IBRRS 2007, 0634

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - IV B 208/04
Der Zeitpunkt der Anschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Zuge einer Siedlungsmaßnahme kann auch dann nicht vor dem Abschluss der entsprechenden Verträge liegen, wenn darin rückwirkend ein früherer Übergang vereinbart ist.

IBRRS 2007, 0625

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2006 - 8 U 25/06-7
Ein notarieller Grundstückskaufvertrag kann gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Erwerber eine emotionale Zwangslage des Veräußeres ausnutzt, um hieraus in sittenwidriger Weise Vorteile zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Erwerber dem emotional abhängigen, nach dem Tod eines nahen Angehörigen psychisch belasteten Veräußerer suggeriert, mit der Übertragung des Grundstücks eine "Karmaschuld" zu begleichen.*)

IBRRS 2007, 0624

BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 289/06
1. Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.*)
2. Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.*)

IBRRS 2007, 0622

VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2007 - 5 K 1581/06
Ein Mieter, dessen Wohnung von der Polizei geöffnet wurde, weil aus ihr laute Klopfgeräusche zu hören waren, muss nicht für die dadurch entstandenen Kosten aufkommen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter nicht vorhersehen konnte, dass ein Thermostatventil derart laute Klopfgeräusche verursacht und es deshalb sogar zu einem Polizeieinsatz kommt.

IBRRS 2007, 0619

BGH, Urteil vom 19.01.2007 - V ZR 163/06
1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.*)
2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.*)

IBRRS 2007, 0616

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2007 - 9 LA 201/05
Erreichbarkeitsanforderungen an ein Grundstück, für das der Bebauungsplan die Festsetzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Öffentliche Verwaltungen" trifft und für das zur ausgebauten Straße, die die Zweiterschließung bewirkt, ein Zu- und Abfahrtverbot durch Kraftfahrzeuge besteht.

IBRRS 2007, 0615

KG, Urteil vom 26.10.2006 - 20 U 119/05
Die Bestimmung in einem mit Rücksicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. 1990, Teil I, S. 157; sog. Modrow-Gesetz) geschlossenen Kaufvertrag, wonach im Verkaufsfall das Grundstück dem Magistrat von Berlin (Verkäufer) zum Rückkauf zu den jetzigen Vertragsbedingungen angeboten werden muss, stellte keine Vorkaufsrechtsvereinbarung dar, weshalb die Form des § 297 ZGB einzuhalten war.*)

IBRRS 2007, 0613

BGH, Urteil vom 12.01.2007 - V ZR 148/06
Eine nach § 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des § 116 SachenRBerG ausschließende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einräumt, das über ein bloßes Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht.*)

IBRRS 2007, 0611

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 - 4 U 175/05-114
1. Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen.
2. Es besteht weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke und Einrichtungen an die jeweils geltenden Standards anzupassen.
3. Der Eigentümer eines Gebäudes muss durch geeignete Kontrollen sicherstellen, dass die Korrosion an einem Geländer sofort entdeckt wird.
4. Unter Gebäudeteilen sind solche Sachen zu verstehen, die mit dem Gebäude baulich verbunden sind, also zu dessen Herstellung eingefügt oder an ihm angebracht worden sind.

IBRRS 2007, 0586

BFH, Urteil vom 05.07.2006 - II R 7/05
Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames "Kaufangebot" voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n.F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes "Kaufangebot" erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.*)

IBRRS 2007, 0585

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - III R 21/03
Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.*)

IBRRS 2007, 0584

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2006 - 15 A 2089/04
1. Stellt die Gemeinde eine öffentliche Abwasseranlage in der Form zur Verfügung, dass jeder Anschlussnehmer mittels eines auf seine Kosten anzuschaffenden, zu betreibenden und zu unterhaltenden Pumpwerks die Grundstücksabwässer in das öffentliche Druckentwässerungsnetz einzuspeisen hat, so liegt darin keine unzulässige Verschiebung der nach Landesrecht der Gemeinde obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.*)
2. Eine so gebotene Anschlussmöglichkeit reicht - bei entsprechender entwässerungsrechtlicher Satzungsregelung der Gemeinde - aus, um nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW die Anschlussbeitragspflicht entstehen zu lassen.*)
3. Die Gemeinde ist unter Vorteilsgesichtspunkten nach § 8 Abs. 6 KAG NRW nicht verpflichtet, satzungsrechtlich im Beitragssatz danach zu differenzieren, ob die Beitragspflicht durch eine solche Anschlussmöglichkeit oder durch die Möglichkeit des Anschlusses an einen Freispiegelkanal ausgelöst wird.*)

IBRRS 2007, 0583

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 13/04
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.*)

IBRRS 2007, 0582

KG, Urteil vom 22.04.2005 - 25 U 49/04
1. Ein sog. nachbarrechtlicher Abwehranspruch kommt nicht in Betracht, wenn eine abschließende Regelung existiert.*)
2. Zu Regelungsinhalt und Umfang von § 66 Berliner Wassergesetz beim Eintritt von Niederschlagswasser auf ein tiefer gelegenes Nachbargrundstück.*)

IBRRS 2007, 0576

BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 72/06
§ 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingartenparzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohnzwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte.*)

IBRRS 2007, 0574

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 - 1 BvR 848/06
Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn Grundeigentümer gehalten sind, bereits einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG.

IBRRS 2007, 0573

BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 - 1 BvR 300/06
Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn Grundeigentümer gehalten sind, bereits einen Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG.

IBRRS 2007, 0564

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2006 - 4 B 58.05
Zum Rechtsschutz von Grundstückseigentümern gegen die Meldung eines FFH-Gebietes (Beschwerdeentscheidung zu OVG Bremen, NuR 2005, 654).*)

IBRRS 2007, 0561

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05
1. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal umfasst das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken.*)
2. Hat das Innere eines Wohngebäudes durch starke bauliche Veränderungen seine historische Aussagekraft verloren, so muss es von der Unterschutzstellung ausgenommen werden, um der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen.*)
3. Die Unterschutzstellung eines Hausgartens als Bestandteil eines Baudenkmals setzt das Bestehen einer denkmalwerten funktionellen Einheit zwischen Wohnhaus und Garten voraus.*)

IBRRS 2007, 0520

OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2006 - 3 U 41/06
1. Wird ein Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuwegung zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen.*)
2. Ein Anspruch auf Notwegerente besteht nicht, wenn das in Anspruch genommene Überwegungsrecht durch Gewohnheitsrecht begründet ist.*)

IBRRS 2007, 0475

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - IX ZR 170/06
1. Das Wohnungsrecht ist grundsätzlich unpfändbar.
2. Deshalb werden die Gläubiger nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt, wenn der Schuldner auf sein Wohnungsrecht verzochtet.

IBRRS 2007, 0474

BGH, Urteil vom 06.10.2006 - V ZR 20/06
Ist in einem vor dem Inkrafttreten des § 9a ErbbauVO (23. Januar 1974) geschlossenen Erbbaurechtsvertrag die Höhe des Erbbauzinses in der Weise an den Grundstückswert gekoppelt, dass in bestimmten Zeitabständen die Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, wenn sich der Grundstückswert um einen bestimmten Prozentsatz geändert hat, kann die ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses auch dann möglich ist, wenn seit der letzten Erhöhung der Grundstückswert nicht oder nicht in dem vereinbarten Maß gestiegen ist, die vorhergehende Erhöhung jedoch wegen der Kappungsgrenze in § 9a Abs. 1 ErbbauVO nicht die nach der Vereinbarung mögliche Höhe erreicht hat.*)

IBRRS 2007, 0464

OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - 16 U 5/06
1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.*)
2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.*)

IBRRS 2007, 0462

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007 - 5 U 152/05
1. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will.
2. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen gehört - neben unerwünschter Musik auch Hundegebell, insbesondere zu Ruhezeiten.

IBRRS 2007, 0458

BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - V ZB 63/06
1. Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.*)
2. Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.*)
3. Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen. (Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342).*)

IBRRS 2007, 0457

BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 302/05
1. Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).*)
2. Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger Unterlassung.*)
3. Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).*)
IBRRS 2007, 0419

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - 5 U 36/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 0417

KG, Beschluss vom 11.04.2006 - 1 W 609/03
Wird ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück in der Weise vereinbart, dass der Berechtigte dem Eigentümer für die Erfüllung seiner Pflichten nur gemäß § 277 BGB einzustehen hat, so ist das Nießbrauchsrecht in dieser Form nicht im Grundbuch eintragungsfähig.*)

IBRRS 2007, 0416

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - 24 U 257/03
1. Mit Umschreibung des Grundbuchs stehen dem neuen Eigentümer Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis nur zu, wenn der Voreigentümer selbst Vermieter war.*)
2. Der nicht weichende Mieter haftet aber nach Eigentumsübergang dem Neueigentümer nach Bereicherungsrecht, im Falle der Kenntnis von der fehlenden Nutzungsberechtigung auch verschärft aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.*)
3. Zur Schätzung einer Nutzungsentschädigung, wenn Verwendungsersatzansprüche und ein Wegnahmerecht des Mieters vertraglich ausgeschlossen sind.*)

IBRRS 2007, 0412

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2007 - 3 Wx 5/07
Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.*)

IBRRS 2007, 0389

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2007 - 3 U 23/06
1. Eine Grundwasserabsenkung des Bauherrn, die einer Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine umfangreiche Baumaßnahme dient, wird nicht dadurch zu einem (auch) fremden Geschäft, dass auf Anregung der Unteren Wasserbehörde, die zugleich Grundstücksnachbarin ist, ein aufwendigeres Verfahren gewählt wird, das nicht nur zu einer deutlich geringeren Fördermenge und damit zu einem behutsameren Eingriff in den Grundwasserhaushalt führt, sondern zugleich auch einen möglichen Übertritt von Kontaminierungen (Altlasten) vom Nachbargrundstück auf andere benachbarte Grundstücke verhindert.*)
2. Etwaige Mehrkosten durch das aufwendigere Entwässerungsverfahren kann die Bauherrin von der Grundstücksnachbarin weder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beanspruchen.*)
