Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1725BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04
Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangsverwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.*)
VolltextIBRRS 2006, 1719
BFH, Urteil vom 05.04.2006 - I R 43/05
Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1701
OLG München, Beschluss vom 08.02.2006 - 32 Wx 10/06
1. Enthält ein Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts eine echte Wertsicherungsklausel, ist bei der Bewertung des Erbbaurechts, ein Zuschlag zum 25-fachen Erbbauzins, der sich an den voraussichtlichen Erhöhungen nach dem Vertrag des jährlichen Erbauzinses während 25 Jahren orientiert. Die Zugrundelegung einer jährlichen Teuerung zwischen 1,4 und 2,3 % ist aus Rechtsgründen derzeit nicht zu beanstanden.*)
2. Ist nämlich der der Grundstückseigentümer mit dem Vorkaufberechtigten am Erbbaurecht identisch, ist die Wahrscheinlichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Umständen gegenüber durchschnittlichen Fällen nicht so deutlich verringert, dass aus Rechtsgründen ein Abweichen vom Regelgeschäftswert des § 20 Abs. 2 KostO geboten ist.*)
3. Geben die Vertragsparteien im Vertrag einen höheren Grundstückswert an, als sich aus den Bodenrichtwerten ergeben würde, ist dieser bei der Bewertung in der Regel maßgebend.*)
VolltextIBRRS 2006, 1700
BGH, Urteil vom 05.05.2006 - V ZR 236/05
1. Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163).*)
2. Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)*)
VolltextIBRRS 2006, 1688
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - IX ZR 11/05
1. Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers.*)
2. Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1680
OLG Koblenz, Urteil vom 24.05.2006 - 5 U 1588/05
1. Neben den Sanierungskosten schuldet der Verkäufer eines feuchten Hauses dem Käufer auch dessen Mietausfallschaden, soweit dieser nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte.*)
2. Der geschädigte Käufer hat kein schützenswertes Interesse, das erworbene Objekt bis zur Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren leer stehen zu lassen. Zur Schadensminderung ist er vielmehr verpflichtet, die vorhandenen Mängel und deren Ursache alsbald durch ein selbständiges Beweisverfahren zu klären. Anschließend hat der Käufer die gebotenen Sanierungsmaßnahmen und die Neuvermietung zu veranlassen.*)
3. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Käufers ist nicht durch die Behauptung des Verkäufers in Frage gestellt, das Objekt sei trotz seiner Mängel erheblich werthaltiger gewesen als der vereinbarte Kaufpreis.*)
VolltextIBRRS 2006, 1677
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2006 - 4 U 169/05
1. Es muss für die kirchliche Widmung ein Willensakt erkennbar sein, der einem für den weltlichen Rechtsverkehr unverzichtbaren Mindeststandard von Bestimmtheit und Objektivierbarkeit genügt. Erst durch diesen Rechtsakt wird eine Sache zu einer öffentlichen bzw. kirchlichen Sache im Rechtssinne.
2. Da öffentliches Sachenrecht bloßes Statusrecht ist, bedarf die kirchliche Widmung außerdem der Zustimmung des Eigentümers, soweit der zu widmende Gegenstand nicht im Eigentum der widmenden Religionsgemeinschaft steht. Ausreichend ist ein formloses Einverständnis des Eigentümers, ein konkludentes Einverständnis ist aber nur dann wirksam, wenn sich ihm zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Berechtigte unwiderruflich mit der Nutzung der Fläche für kirchliche Zwecke einverstanden ist.
3. Die Widmung ist grundsätzlich eine kirchliche Angelegenheit, mit der Folge, dass die Form der Widmung den Kirchen und Religionsgemeinschaften überlassen bleibt. Soweit nach innerkirchlichem Recht keine besondere Form der Widmung (Konsekration, Benediktion) vorgeschrieben ist, kann die Widmung mit der Indienststellung, sofern diese durch einen zuständigen Vertreter der Kirche vorgenommen wird, zusammenfallen. Die erfolgte Amtseinführung eines Pfarrers in das Amt als Pfarrer und die Übergabe der Amtswohnung mit Nebengebäuden und Garten stellt einen Akt dar, dem zugleich die Qualität einer Widmung des Pfarrhauses und seiner Indienststellung beizumessen ist.
VolltextIBRRS 2006, 1647
BFH, Urteil vom 20.12.2005 - V R 14/04
1. Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 der Umsatzsteuer.*)
2. Die zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur Ausführung dieser Umsätze verwandt worden.*)
3. Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht (Änderung der Rechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2006, 1631
BGH, Urteil vom 05.05.2006 - V ZR 139/05
1. Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118).*)
2. § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG).*)
VolltextIBRRS 2006, 1619
BGH, Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 118/04
1. Sind beide Eheleute Mieter, sind sie jeweils allein zur Prozeßführung befugt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob jedem von ihnen ein eigenes materielles Recht aus dem Mietvertrag zusteht oder ob sie jeweils in Prozessstandschaft auch für den anderen klageberechtigt sind. Sie müssen allerdings Leistung an beide Mieter verlangen.
2. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses mit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Parabolantenne hinnehmen muss, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können.
3. Kann der Mieter mit Hilfe eines Zusatzgerätes und eines bestimmten Programmpaketes fünf Sender seiner Heimat empfangen, so gehen die Interessen des Eigentümers dem Interesse des Mieters am Anbringen einer Parabolantenne regelmäßig vor.
VolltextIBRRS 2006, 1615
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2006 - 2 L 457/04
Der Bestandsschutz rechtfertigt zwar auch die für die Erhaltung des Bestands notwendigen Reparaturmaßnahmen. Keine derartigen Reparaturmaßnahmen sind aber solche Baumaßnahmen, die so umfangreich sind, dass die Identität der baulichen Anlage nicht mehr erhalten bleibt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1604
OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2005 - 11 W 11/05
1. Eine für § 839 BGB relevante Amtspflichtverletzung liegt nur vor, wenn die verletzte Pflicht gerade auch den Inhaber der beeinträchtigten Vermögensposition schützen soll, was voraussetzt, dass der Schutz (zumindest auch) gerade der Interessen des Einzelnen bezweckt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann das hier nicht angenommen werden.
2. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung anhand der Fälle rechtswidrig erteilter Baugenehmigungen entwickelt hat und bei denen der Nachfolger des Adressaten der rechtswidrigen Genehmigung in den Kreis der von der verletzten Amtspflicht geschützten Dritten einzubeziehen ist, sind nicht anwendbar bei Fällen einer versagten Baugenehmigung. Eine analoge Anwendung auf eine Situation nicht erteilter Prozesskostenhilfe scheitert daher an der vergleichbaren Sach- und Rechtslage, da diese Situation eher mit der verweigerten als der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung an einen Dritten vergleichbar ist.
3. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten bezweckt den Schutz derer, die auf solchermaßen konsequentes Verhalten vertrauen und im Hinblick darauf Vermögensdispositionen vornehmen. Im Vertrauen auf ein solches Verhalten vorgenommene Dispositionen sind daher zu beweisen.
4. Im Fall einer baurechtswidrigen Bauerrichtung kann den Beamten auch im Verhältnis zu einzelnen Bürgern eine Pflicht obliegen, zum Zweck der Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands tätig zu werden.
5. Das kann auch im Hinblick auf Nachbarn der Fall sein, wenn der rechtswidrige Bau gegen nachbarschützende Bauvorschriften verstößt.
VolltextIBRRS 2006, 1588
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 - 9 U 57/05
1. Wird in die notarielle Urkunde über einen Immobilienkaufvertrag eine Vereinbarung, dass ein Teil des Kaufpreises an den Käufer über eine dritte Partei zurückgeleitet werden soll, nicht aufgenommen, so ist dies kein Verstoß gegen § 311b BGB. Allein der Umstand, dass die einseitige Verpflichtung des Dritten, den Betrag zurück zu zahlen, nicht beurkundet worden ist, begründet keine Formnichtigkeit im Sinne von § 311b BGB, da eine solche Vereinbarung die vertraglichen Hauptpflichten nicht unmittelbar betrifft.
2. Aufhebungsverträge können mangels gesetzlicher Regelung mit Wirkung sowohl ex nunc, als auch ex tunc abgeschlossen werden. Bei Austauschverträgen besteht im Gegensatz zu Dauerschuldverhältnissen eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass eine Aufhebung mit Rückwirkung gewollt ist.
3. Ist in einer Aufhebungsklausel eine "vollinhaltliche" Vertragsaufhebung angestrebt und wird von der Klausel Gebrauch gemacht, bestehen noch keine Indizien für eine Aufhebung ex tunc oder ex nunc. Ob mit oder ihne Rückwirkung aufgehoben werden soll, ist vielmehr durch Beweiserhebung zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2006, 1587
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2006 - 3 Wx 290/05
1. Das im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht ist ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das mit seiner Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt und für das daher gem. § 877 BGB in entsprechender Anwendung von § 873 BGB die dingliche Einigung erforderlich ist. Ein Anspruch auf "Mitwirkung" an einer notariellen Beurkundung der Änderung der Teilungserklärung besteht daher, wenn dies vereinbart wurde, selbst dann, wenn normalerweise für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts lediglich eine formfreie dingliche Einigung und deren Bewilligung in grundbuchmäßiger Form (§§ 19, 29 GBO) ausreichend ist.
2. Erfasst ein ursprünglicher Antrag nur diejenigen Positionen aus einer Vereinbarung, die der einen Partei positv sind und der spätere Antrag die für beide Parteien günstigen Punkte enthält, stellt der spätere Antrag damit nur eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags dar und der im WEG-Verfahren entsprechend anzuwende § 264 Nr. 2 ZPO, nicht § 263 ZPO, kommt in Betracht.
3. Ist im Falle eines in Aussicht genommenen Hauptvertrages der Vorvertrag noch nicht ausformuliert, so ist ein Antrag auf Mitwirkung an der Errichtung der Urkunde nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Antragsteller zugleich den konkreten und ausformulierten Entwurf der betreffenden notariellen Urkunde vorlegen kann.
VolltextIBRRS 2006, 1570
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 14 Wx 47/04
1. Stellt sich eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene Bauverpflichtung oder ein vereinbartes Veräußerungsverbot als selbständige Leistung des Käufers mit eigenem Wert dar, so ist ihr Wert bei der Geschäftswertberechnung dem Kaufpreis hinzuzurechnen.*)
2. Enthält der Kaufvertrag eine Sanktion für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Zeit bebaut wird, so liegt darin die stillschweigende Vereinbarung einer Bauverpflichtung ("negative" Bauverpflichtung).*)
3. Ausdrücklich vereinbarte und stillschweigend vereinbarte Bauverpflichtung ("positive" und "negative" Bauverpflichtung) sind wesensgleich und deshalb bei der Wertfestsetzung gleich zu behandeln.*)
4. Werden mit der vom Käufer übernommenen Bauverpflichtung wirtschaftliche Ziele verfolgt, so ist ihr Wert unter Zugrundelegung des Verkäuferinteresses nach freiem Ermessen zu bestimmen.*)
5. Der Geschäftswert der Überwachung der Kaufpreiszahlung durch den Notar bemisst sich als Teil des Kaufpreises; der Wert weiterer Leistungen des Käufers bleibt unberücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1549
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - BLw 23/05
Die Sicherung der Existenz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe liegt ausschließlich in dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu wahren, obliegt der Genehmigungsbehörde und nicht einem erwerbsinteressierten Dritten.
VolltextIBRRS 2006, 1519
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2005 - 22 U 110/05
Für jeden Vertragspartner besteht lediglich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsanschauung erwarten konnte.
Für den Kauf eines Hausgrundstücks bedeutet dies, dass eine Pflicht zur Offenbarung regelmäßig nur wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel oder solcher nicht erkennbarer Umstände anzunehmen ist, die nach der Erfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen (BGH NJW-RR 1990, 847).
VolltextIBRRS 2006, 1488
BGH, Urteil vom 07.04.2006 - V ZR 144/05
Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB ist im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit dem Eintritt der Eigentumsstörung, und nicht erst dann entstanden, wenn diese zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit geführt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1482
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2006 - 1 U 249/05
1. Eine Verjährungshemmung kann nur zugunsten eines Anspruch eintreten, dessen zugrundeliegender Sachverhalt zwischen den Parteien verhandelt wurde.
2. § 39 HeNatG stellt eine abschließende entschädigungsrechtliche Spezialregelung gegenüber dem enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriff dar.
VolltextIBRRS 2006, 1478
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - V ZR 201/05
1. Ein übereinstimmendes Verständnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder anderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in der Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat.
2. Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht für seine Person maßgebliche innere Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache, also von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, erlangt hat.
VolltextIBRRS 2006, 1477
BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 375/04
1. Die §§ 171 und 172 BGB sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest.
2. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.
VolltextIBRRS 2006, 1466
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2005 - 10 U 146/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1455
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1438
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2006 - 9 U 37/05
1. Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Wohnung, der eine Aufklärungspflicht begründet, setzt neben der objektiven Überteuerung der Immobilie auch die Kenntnis der Bank davon voraus. Eine solche muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen. Zu seinen Gunsten greift weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis allein aufgrund der objektiven Überteuerung.*)
2. Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach HWiG nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C 350/03 und C 229/04) muss die unterlassene Belehrung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Besteht der Schaden im Abschluss eines Kaufvertrages über eine überteuerte Immobilie, kann grundsätzlich keine Kausalität bestehen, wenn der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1435
BFH, Urteil vom 13.12.2005 - IX R 24/03
Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.*)
VolltextIBRRS 2006, 1409
BFH, Urteil vom 29.03.2006 - II R 15/04
Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1399
OLG München, Urteil vom 20.09.2005 - 28 U 2660/05
1. Die Übertragung eines stark renovierungsbedürftigen Grundbesitzes im Zusammenhang mit dem Erlass einer Ortsabrundungssatzung stellt eine unzulässige Koppelung dar.
2. Wird im Zusammenhang mit einer Ortsabrundungssatzung ein Uferweg geplant und vom Grundstückseigentümer eine entsprechende Dienstbarkeit und Grundabtretung gefordert, besteht insoweit ein innerer Zusammenhang zwischen den Leistungen, so dass eine unzulässige Koppelung nicht vorliegt.
VolltextIBRRS 2006, 1390
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2006 - 1 A 11462/05
Auch die Rechtmäßigkeit eines Feuerwehreinsatzes zur Abwehr von Wassergefahren, die durch wild abfließendes Oberflächenwasser ausgelöst werden, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Lage aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung in vertretbarer Weise eingeschätzt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1389
BFH, Urteil vom 27.10.2005 - IX R 3/05
1. Die historische Bausubstanz des vom Steuerpflichtigen vermieteten Gebäudes spricht ebenso wenig gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht wie die aus Gründen des Denkmalschutzes bedingte Unabgeschlossenheit der Wohnungen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 19.04.2005 - IX R 10/04, BFHE 210, 20, BStBl II 2005, 692).
2. Wer vermietet oder vermieten will, nutzt sein Gebäude nicht im Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 2, 4 EStG zu eigenen Wohnzwecken, auch wenn er dabei ohne Einkünfteerzielungsabsicht handelt.
VolltextIBRRS 2006, 1383
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2006 - 3 S 60/06
Veränderungen der Geländeoberfläche sind bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 LBO nur dann beachtlich, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt. Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).*)
VolltextIBRRS 2006, 1381
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 9 U 98/05
Bei der Teilung eines Grundstückes obliegen dem Vermessungsamt Amtspflichten gegenüber dem späteren Erwerber einer Teilfläche. Ein Veränderungsnachweis mit falschen Flächengrößen kann Amtshaftungsansprüche auslösen.
VolltextIBRRS 2006, 1377
BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04
1. Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).*)
2. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).*)
3. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein.*)
4. Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.*)
5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)
IBRRS 2006, 1340
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - V ZB 152/05
1. Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an.*)
2. Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1334
KG, Beschluss vom 16.02.2006 - 8 W 4/06
Einigen sich die Parteien im notariellen Vermittlungsverfahren nach dem Sacherechtsbereinigungsgesetz auf einen bestimmten Notar, gibt grundsätzlich weder § 89 Abs.2 SachenRBerG, noch § 15 BNotO noch § 88 Abs.2 SachenRBerG einen Anspruch auf spätere Abberufung dieses Notars und Zuordnung eines neuen Notars.*)
VolltextIBRRS 2006, 1313
BGH, Urteil vom 24.02.2006 - V ZR 255/04
Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Wiederbegründung einer Dienstbarkeit, die durch die Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum erloschen ist, besteht nicht. Die früher bestehende Dienstbarkeit ist für einen Anspruch auf Neubegründung einer Dienstbarkeit aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ohne Bedeutung. § 8 SachenRBerG schränkt die Ansprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht ein.*)
VolltextIBRRS 2006, 1294
BFH, Urteil vom 09.06.2005 - IX R 30/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1289
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - 1 A 10178/05
Zur Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen der Beurteilung, ob dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals zumutbar ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1284
OVG Sachsen, Urteil vom 09.03.2006 - 1 B 345/03
Zur Ermittlung des sanierungsunbeeinflussten Verkehrswertes kann auf vergleichbare Verkaufsfälle im Gemeindegebiet zurückgegriffen werden. Gegenüber dem sich ergebenden Durchschnittswert sind besondere wertmindernde oder werterhöhende Umstände zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1279
VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2608
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.*)
VolltextIBRRS 2006, 1277
VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - 1 B 03.2567
Zu den Anforderungen an die vorbeugende Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum gegenüber dem Vermieter.*)
VolltextIBRRS 2006, 1275
OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2005 - 3 U 41/05
1. Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart, die in einem neuen Baugebiet gelegene Liegenschaft werde erschlossen verkauft, so schuldet der Verkäufer das vollständig erschlossene Grundstück spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Er kann sich im Verhältnis zu den Käufern nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verträge stützen, wonach das Grundstück trotz ausstehender Fertigstellung der Erschließungsanlagen als erschlossen gilt bzw. die Erschließung erst nach vollständiger Bebauung abzuschließen ist, wenn der erreichte Erschließungszustand hinter der privatrechtlichen Abrede im Grundstückskaufvertrag zurück bleibt. Vielmehr sieht sich der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, die zu einer Minderung des Kaufpreises führen können.*)
2. Dem Käufer mag in einem solchen Fall mit Blick auf die Gefahr der Beschädigung von Erschließungsanlagen in der Bebauungsphase des Gebiets nach § 242 BGB die Hinnahme unfertiger Anlagen für einen Übergangszeitraum zuzumuten sein. Mehr als 8 Jahre, ohne Aussicht auf Fertigstellung sind aber bei weitem zu lang.*)
3. Zur Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses.*)
VolltextIBRRS 2006, 1274
BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 243/04
1. Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.*)
2. Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2006, 1273
BGH, Urteil vom 10.03.2006 - V ZR 48/05
Beruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch während der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war.*)
VolltextIBRRS 2006, 1272
BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 19/05
1. Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei der Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den maßgeblichen Wertermittlungsstichtag, nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen abzustellen.*)
2. Bei der Ermittlung des Restwerts früherer Investitionen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Gebäudes zugrunde zu legen.*)
3. Für die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist für alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Gebäudes bei Abschluss des Überlassungsvertrags zugrunde zu legen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1258
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04
1. Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.*)
2. Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.*)
3. Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1253
OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2005 - 3 U 38/05
1. Gemeinden haften aus c.i.c., wenn sie bei der Anbahnung öffentlich-rechtlicher Verträge Pflichten verletzen und damit berechtigtes Vertrauen enttäuschen.
2. Eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, führt wegen falscher Vorstellungen des Geschädigten von seiner rechtlichen Situation zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns.
VolltextIBRRS 2006, 1242
BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1207
OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2005 - 15 W 179/05
1. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer Fremdbriefgrundschuld kann durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht allein durch Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden.*)
2. § 1117 Abs. 3 BGB lässt nicht im Umkehrschluss die Vermutung zu, die Grundschuld stehe dem Grundstückseigentümer zu.*)
VolltextIBRRS 2006, 1205
AG Bremen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 C 536/05
Ausgaben des Zwangsverwalters, die nicht durch die Masse gedeckt sind, sind vom betreibenden Gläubiger dann nicht zu erstatten, wenn der Zwangsverwalter seine Anzeigepflicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht (§ 9 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung alter Fassung; § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Zwangsverwalterverordnung neuer Fassung) nicht erfüllt und der Zwangsverwalter trotz Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Schuldners des betreibenden Gläubigers Kosten eines (Räumungs-)Rechtstreits verursacht, die trotz des Obsiegens des Zwangsverwalters beim Schuldner des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers erkennbar nicht vollstreckt werden können.
VolltextIBRRS 2006, 1198
BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05
1. Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen.*)
2. Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht.
a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen.
b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Immobilie anzurechnen.*)
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