Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5129 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0378BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich - also vorbehaltlich eines Ausnahmefalls - antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis hängt mithin in der Regel nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für sein Grundstück trifft.
2. Wenn er sich jedoch mit der Festsetzung für das eigene Grundstück einverstanden erklärt und sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke wendet, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung auch des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots darzutun.
VolltextIBRRS 2006, 0375
BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03
Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.*)
VolltextIBRRS 2006, 0374
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0364
VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - 5 TG 3657/04
1. Bei "Zwischenwegen", die die Zufahrt zu Grundstücken im inneren Hintergelände einer ringförmigen Straßenanlage ermöglichen, kann es sich trotz einer Länge von jeweils über 100 m lediglich um unselbständige Verzweigungen des Hauptstraßenzugs der Ringstraße handeln, sofern auf Grund fester Absperrungen auf etwa halber Strecke ein durchgängiges Befahren ausgeschlossen ist und der Weg deshalb von der jeweiligen Seite des Hauptstraßenzugs aus als bloße Zufahrt zu angrenzenden "Innengrundstücken" in Erscheinung tritt.*)
2. In die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erneuerung der Straßenanlage sind in einem solchen Fall auch die an die Zwischenwege angrenzenden "Innengrundstücke" einzubeziehen, auch wenn an den Wegen selbst keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Eine das Abrechnungsgebiet im Wege der Abschnittsbildung auf die Grundstücke des Hauptstraßenzugs beschränkende gesonderte Abrechnung scheidet in diesem Fall aus.*)
VolltextIBRRS 2006, 0362
VGH Bayern, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948
Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0354
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZR 127/05
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen.
2. Auch in dem Falle, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architekturbüros) nutzen möchte, kann nichts anderes gelten.
VolltextIBRRS 2006, 0336
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 79/05
Wird ein Vergleich geschlossen, der einen Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB begründet, und ist zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits beiden Parteien bekannt, dass der Eigentümer sein Grundstück verkaufen möchte, so geht der in dem Vergleich geregelte schuldrechtliche Anspruch nicht mit Verkauf des Grundstücks unter, sondern geht vielmehr auf die Erwerber über.
VolltextIBRRS 2006, 0335
BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - 3 C 34.04
Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, dass es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriss beschlossen war.*)
VolltextIBRRS 2006, 0331
BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 65/04
1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.*)
2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat.*)
3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.*)
VolltextIBRRS 2006, 0330
BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 66/03
1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.*)
2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.*)
VolltextIBRRS 2006, 0306
BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.*)
2. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0284
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 55/03
1. Der zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtete Bauträger kann nicht verlangen, dass die dem Käufer einer Eigentumswohnung in Gestalt von Mieteinnahmen zugeflossenen Gebrauchsvorteile auf den Schadensersatz angerechnet werden.
2. Ein entsprechender Vorteilsausgleich steht nur im Rahmen des negativen Interesses und allgemein bei Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses in Rede, nicht beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
VolltextIBRRS 2006, 0270
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2006 - 9 ME 69/05
Erschließungsbeitragspflicht für neu angelegte Planstraße besteht auch dann, wenn ein Grundstück schon vor Aufstellung des Bebauungsplans und Bau der Planstraße ausreichend erschlossen war und die frühere Erschließung entfällt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0269
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04
1. Die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung und der dadurch bedingten sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, wenn sie neben der geltend gemachten materiellen Betroffenheit nicht bereits in Einwendungsverfahren vorgebracht worden sind.*)
2. Der durch Rechtsänderung begründete nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch sachlich unzuständigen Behörde lässt den Aufhebungsanspruch des von der Planung Betroffenen regelmäßig nicht entfallen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0268
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2006 - 9 ME 245/05
1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.*)
2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0254
BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05
1. Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht.*)
2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.*)
VolltextIBRRS 2006, 4843
BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 46/05
1. Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 I UmwHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1 [6] = NJW 2000, 512, und BGH, NJW 1975, 2061). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextIBRRS 2006, 0216
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - V ZR 257/04
1. § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung des Grundstücks der Klägerin für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus § 36 KrW/AbfG noch fortdauert.
2. § 9 Abs. 2 VerkFlBerG schließt die Ansprüche auf Beseitigung der Ablagerungen bzw. auf Schadensersatz auch dann aus, wenn die öffentliche Nutzung als Deponiegelände bereits vor dem In-Kraft-Treten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 aufgegeben wurde.
VolltextIBRRS 2006, 0190
BGH, Urteil vom 14.12.2005 - XII ZR 236/03
Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.*)
VolltextIBRRS 2006, 0153
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2005 - 14 U 139/04
Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks geführt werden, kann von dem Nachbarn Beseitigung der Leitungen verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0150
OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2005 - 11 U 40/05
1. Ein privatrechtlicher, auf Veräußerung/Erwerb eines Grundstücks gerichteter Vertrag mit der Gemeinde begründet keine Amtspflichten, selbst wenn er öffentlich-rechtliche Bestandteile enthält.*)
2. Ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene Ablösungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nach § 134 BGB nichtig, weil es an einer wirksamen Ablösungsbestimmung mangelt, haftet die Gemeinde dem Erwerber aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) auf Schadensersatz.*)
3. Dem Käufer sind unter diesem Gesichtspunkt Finanzierungszinsen auf den die Ablösung betreffenden Kaufpreisanteil zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2006, 0128
BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 104/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0108
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2005 - 7 B 1411/05
1. Gemäß § 6 Abs. 16 BauO-NW können in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
2. Besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. § 6 Abs. 16 BauO-NW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde.
3. Liegt das Grundstück in "zweiter Reihe" etwa 20 m von der Straße entfernt, vermag es das Straßenbild nicht zu prägen und eine Unterschreitung der Abstandsfläche ist nicht gerechtfertigt.
4. Liegt keiner der ausdrücklich in § 6 BauO-NW geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO-NW zu Grunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen.
5. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO-NW folgenden Nachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen.
VolltextIBRRS 2006, 0106
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2005 - 7 U 135/05
1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden.*)
2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer.*)
VolltextIBRRS 2006, 0104
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2005 - 14 Wx 35/04
1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung wieder zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld.*)
2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.*)
3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.*)
4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder daß er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.*)
5. Der Formulierung, es werde bestätigt, „daß die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.*)
VolltextIBRRS 2006, 0103
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZR 296/01
Auch für Vereinbarungen über ein Grundstücksgeschäft, die wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleichkommen, besteht nach dem Normzweck des § 313 BGB a.F. der Formzwang. Für eine unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes.
VolltextIBRRS 2006, 0089
BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0085
BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 B 43.05
Die Vorschrift des § 57 LwAnpG stellt für das Bodenordnungsverfahren klar, dass der Untersuchungsgrundsatz keine weiteren Ermittlungen zur Eigentumsfrage erfordert, wenn sich der Antragsteller zum Nachweis der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG auf eine Grundbucheintragung berufen kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 0083
OVG Thüringen, Urteil vom 10.08.2005 - 1 KO 714/02
1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.*)
2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint).*)
VolltextIBRRS 2006, 0052
OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 7 U 199/01
1. Das Vorhandensein einer sog. "Altlast" auf einem gemeinsam mit einem Hausgrundstück verkauften, benachbarten Flurgrundstück stellt einen aufklärungsbedürftigen Mangel auch des Hausgrundstücks dar.*)
2. Für die Bemessung des Minderwerts des Hausgrundstückes kommt es allenfalls im Hinblick auf §§ 254, 242 BGB auf die Höhe der Beseitigungskosten der "Altlast" an.*)
VolltextIBRRS 2006, 0051
BGH, Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 224/03
Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypothekenhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.*)
VolltextIBRRS 2006, 0043
BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0040
BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 26/04
Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 0004
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 103/05
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.*)
2. Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.*)
3. Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0002
OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.2005 - 11 U 100/04
Der mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seine Bewertung einfließen zu lassen. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel auf ihr allgemein mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit auf auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3651OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2005 - 11 U 31/05
1. Sind sich die Parteien eines Grundstückskaufs darüber einig, dass eine bestimmte, durch Gebäude und Mauern umgrenzte Fläche verkauft werden soll, kommt es auf die mit dieser Vorstellung nicht übereinstimmende und dahinter zurückbleibende Bezeichnung des Kaufgegenstandes in der notariellen Urkunde nicht an (unschädliche Falschbezeichnung).*)
2. Kann der Verkäufer nur das aus der Urkunde hervorgehende, aber nicht das verkaufte Grundstück zu Eigentum verschaffen, haftet er dem Käufer auf den Aufwand des Deckungsgeschäfts unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund Nichterfüllung.*)
VolltextIBRRS 2005, 3635
OLG Jena, Beschluss vom 28.11.2005 - Bl W 527/05
Treffen Straßenbaumaßnahmen im sich überschneidenden Zuständigkeitsbereich verschiedener Baulastträger in einem Vorhaben – formell verklammert durch ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren – zusammen, kann ein einzelner Baulastträger in den vorzeitigen Besitz auch baulastfremder Grundstücke eingewiesen werden, wenn ihm die Federführung für das Gesamtvorhaben obliegt und zwischen den Straßenbaumaßnahmen ein notwendiger – nicht nur akzidentieller – Folgezusammenhang besteht.*)
VolltextIBRRS 2005, 3634
BFH, Urteil vom 08.09.2005 - IV R 38/03
1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.*)
2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3633
BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - V R 61/03
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?*)
VolltextIBRRS 2005, 3628
BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04
1. Die Anordnung eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung schließt es nicht aus, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist.*)
2. Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts, an der die Kommune nicht beteiligt ist, betrieben wird, ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Kommune über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2005, 3598
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2000 - 22 U 64/00
1.*)
Der Verkäufer eines Grundstücks, der die Verschaffung lastenfreien Eigentums und damit auch die Löschung von in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Nacherbenvermerken schuldet, kommt nicht in Schuldnerverzug, wenn er dem mit einem umfassenden Vollzugsauftrag ausgestatteten Notar eine Liste der Nacherben überreicht und der Notar tätig wird, um Löschungsbewilligungen der Nacherben zu erlangen, die auch tatsächlich dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Mit entsprechendem Sachvortrag genügt der Verkäufer seiner Darlegungspflicht gemäß § 285 BGB.*)
2.*)
Der Käufer muß in diesem Fall darlegen, welche weitergehenden Maßnahmen erforderlich waren und vom Verkäufer oder Notar unterlassen wurden.*)
3.*)
Im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrags ist der insoweit beauftragte Notar Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.*)
4.*)
Zur Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs.*)
VolltextIBRRS 2005, 3591
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2000 - 19 U 23/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3588
BGH, Urteil vom 28.01.2000 - V ZR 252/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3586
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2000 - 18 U 148/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3548
VGH Hessen, Urteil vom 18.08.2005 - 5 UZ 1610/05
Die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die auf Erschließungsbeiträge geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, gilt auch, wenn das Grundstück des Vorausleistenden geteilt und ein Teil an einen Dritten übereignet wird. In einem solchen Fall ist die Vorausleistung mit den für die beiden Grundstücke entstehenden Beitragspflichten zu verrechnen, und zwar im Verhältnis der Verteilungswerte, die auf die beiden Grundstücke entfallen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3543
BFH, Urteil vom 05.07.2005 - VIII R 65/02
1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.*)
2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - mit Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens - auf ein Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert.*)
VolltextIBRRS 2005, 3538
OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2005 - 5 U 816/05
1. Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn eine Erschließungsanlage wegen hängigen Geländes die Herstellung einer Böschung erfordert, ohne dass die dafür erforderlichen Flächen schriftlich oder zeichnerisch festgesetzt sind.
2. Die Nutzung privater Grünflächen zu Zwecken des Gemeingebrauchs (ohne rechtfertigenden Bebauungsplan) ist ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum und löst, unabhängig von einem eventuellen Entschädigungsanspruch, einen Folgenbeseitigungsanspruch aus. Diese Beeinträchtigung brauchen die Eigentümer nicht hinzunehmen, sie können Wiederherstellung des ursprünglichen, natürlichen Geländezustandes verlangen.
3. Wer bewusst einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt, dann einwendet, die Rückgängigmachung erfordere unzumutbare Kosten, ist nicht schutzwürdig.
VolltextIBRRS 2005, 3536
OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005 - 15 W 217/05
Die zusätzliche Angabe eines Höchstzinssatzes ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die Eintragung eines variablen Grundschuldzinses unter Bezugnahme auf den jeweiligen Basiszinssatz dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis.
VolltextIBRRS 2005, 3530
OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2005 - 15 W 297/04
1. Eine in einem Grundstückskaufvertrag dem Käufer erteilte Vollmacht, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten, ist mit dem Kaufvertrag auch dann im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO gegenstandsgleich, wenn der äußere Umfang der Vollmacht den Betrag des Kaufpreises übersteigt.*)
2. Die Bewertung der Vollmacht richtet sich in diesem Fall allein nach § 41 Abs. 1 KostO. Maßgebend ist also ausschließlich der Umfang des Rechtsgeschäfts, für das die Vollmacht erteilt ist.*)
3. Wegen Abweichung von der Entscheidung des KG in DNotZ 1992, 117 wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3529
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.10.2005 - 20 W 151/05
Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Eigentumsumschreibung die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt selbständig zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich daran auf Tatsachen gegründete Zweifel, z. B. auf Grund eines Betreuungsgutachtens, können diese durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt werden muss. Ein Zweitgutachten, das auf unzureichender Tatsachenfeststellung beruht und die juristischen Kriterien des § 104 Nr. 2 BGB nicht eindeutig beantwortet, reicht nicht aus zur Zweifelsausräumung.*)
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