Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5129 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2488OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 438/03
1. Bei einer Genehmigungsplanung schuldet ein Architekt eine Wohnflächenberechnung nur dann, wenn diese nach der Bauvorlagenverordnung als Genehmigungsvoraussetzung verlangt ist.
2. Eine als besondere vertragliche Leistung übernommene Erfassung des Altbestandes verpflichtet nicht zur Wohnflächenberechnung.
VolltextIBRRS 2005, 2486
LG Konstanz, Urteil vom 03.06.2005 - 4 O 534/04
Bei der Teilung eines Grundstückes obliegen dem Vermessungsamt Amtspflichten gegenüber dem späteren Erwerber einer Teilfläche. Ein Veränderungsnachweis mit falschen Flächengrößen kann Amtshaftungsansprüche auslösen.
VolltextIBRRS 2005, 2473
BFH, Beschluss vom 03.03.2005 - II B 114/04
Enthält ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag bereits die Auflassung, so fällt die Grunderwerbsteuer dennoch erst mit dem Bedingungseintritt an und nicht schon mit der Beurkundung der Auflassung.
VolltextIBRRS 2005, 2458
BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet ist, stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein Ladengeschäft.*)
VolltextIBRRS 2005, 2456
BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2Z BR 211/04
1. Wird eine Eigentumsvormerkung nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung im Grundbuch gelöscht, erledigt sich das auf Löschung dieser Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsverfahren.*)
2. Der Geschäftswert einer Beschwerde, die das Ziel verfolgt, eine Eigentumsvormerkung im Weg der Grundbuchberichtigung zu löschen, ist regelmäßig mit einem Bruchteil des Grundstücksverkehrswerts (z.B. 1/4) zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2431
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2005 - 20 W 312/04
1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers; diese Ermächtigung deckt aber nicht die Belastung des Grundstücks. Vor Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer kann keine Vormerkung zu Gunsten eines Dritterwerbers eingetragen werden.*)
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.*)
3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.*)
4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, bereits vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2426
OVG Thüringen, Urteil vom 22.06.2005 - Bl U 1015/03
1. Bei der Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen sind im Vergleichswertverfahren (nach §§ 7, 13, 14 WertV) grundsätzlich die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit den zu bewertenden Grundstücken hinreichend übereinstimmen. Besteht die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden und handelt es sich bei diesen Rohstoffen um (sog.) bergfreie Bodenschätze, (die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören), so bleibt die Abbaumöglichkeit dieser Bodenschätze bei der Wertermittlung der enteigneten Grundstücke unberücksichtigt, weil diese nicht zur geschützten Rechtsposition des (Grundstücks)Eigentümers gehört.*)
2. Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch solche Anlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit allerdings der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs nicht ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage möglich ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor (§ 124 Abs. 3 BBergG - Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage); es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt (Ausnahme vom Vorrangprinzip).*)
3. Verluste (Aufwendungen) des Gewinnungsbetriebs, die durch Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen, kann der Betriebsinhaber dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 BBergG ersetzt verlangen, also nur dann, wenn und soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden. Anderenfalls hat diese Kosten der Unternehmer selbst zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Das Gleiche gilt für Kosten aufgrund der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Unternehmenseinrichtungen (des Gewinnungsbetriebs). Ein Geldersatzanspruch des Unternehmers besteht auch in diesen Fällen nur dann, wenn die Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen.*)
4. Die Verwirklichung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG löst im Übrigen keine Entschädigungspflicht des Vorhabenträgers (der öffentlichen Verkehrsanlage) gegenüber möglichen (weiteren) Entschädigungsansprüchen des Gewinnungsbetriebs aus dem Gesichtspunkt des enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb aus. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG folgt daher auch, dass der Gewinnungsbetrieb solche Einschränkungen entschädigungslos hinzunehmen hat. Das gilt auch für Abbauverluste des Betriebs, selbst wenn für den Abbau (des betroffenen Bergfeldes) bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorgelegen hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 2425
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2004 - 3 L 218/03
Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Nutzungsaufnahme müsse eine Stellplatzablöse entrichtet werden, bleibt die Bauherreneigenschaft bis zu deren Zahlung bestehen und geht auch insoweit auf den Rechtsnachfolger über, der somit zahlungspflichtig wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 2417
KG, Urteil vom 27.07.2004 - 7 U 281/03
Bei der Frage, ob bei der Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz die objektive Gläubigerbenachteiligung infolge wertausschöpfender Belastung des Grundstücks ausscheidet, kommt es auf die Valutastände der Belastungen und den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.*)
VolltextIBRRS 2005, 2416
OLG Celle, Urteil vom 15.07.2004 - 11 U 274/03
1. Die Behauptung des Erwerbers, die die Nichtigkeit des Kaufvertrages über eine Vielzahl von Spielhallen, die vom Konkursverwalter erworben werden, gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen erheblichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung stützen soll, ist regelmäßig nicht schlüssig, wenn sie dahin geht, die Spielhallen hätten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Ertragswert von Null gehabt, worüber der Konkursverwalter die Erwerberin nicht aufgeklärt habe.*)
2. Entschließt sich ein Erwerber zum Unternehmenskauf von einem Konkurs/Insolvenzverwalter, so hat er Kauf regelmäßig Gegenstände zum Inhalt, an deren Ertragskraft von vornherein erhebliche Zweifel bestehen.*)
3. Entschließt sich der Erwerber dennoch dazu, von einer positiven Einschätzung der Ertragskraft auszugehen, die in einem nennenswerten Kaufpreis ihren Ausdruck findet, so fällt diese Entscheidung regelmäßig allein in seinen Risikobereich, es sei denn, der veräußernde Konkurs/Insolvenzverwalter hätte etwa Bedenken eines branchenfremden Erwerbsinteressenten zerstreut.*)
VolltextIBRRS 2005, 2410
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.01.2004 - 2 O 913/03
1.Ein der Vermessungspflicht unterliegendes Gebäude ist jedes Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen, selbständig benutzbar und fest mit dem Boden verbunden ist.*)
2.Die Anforderungen erfüllt auch eine Garage, welche wegen ihrer Schraubverbindungen jederzeit umgesetzt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2005, 2409
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2003 - 2 M 248/03
1. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im vorläufigen Rechtsschutz kommt nur in Betracht, wenn die durch die sofortige Vollziehung drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer durch eine spätere Rückzahlung wieder gut zu machen sind, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen bedroht ist. Notwendig ist, dass der schwere Nachteil gerade durch die sofortige Vollziehung der streitigen Abgabenschuld droht.*)
2. Liegt aus einem anderen Rechtsverhältnis eine Löschungsbewilligung vor, so ist es dem Grundeigentümer zuzumuten, ein neues Grundpfandrecht zu bestellen. Ob auch die Parzellierung des Grundstücks und daraus folgend ein Teilverkauf des Grundeigentums verlangt werden kann, bleibt offen.*)
3. Auch wenn eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt, ist nicht ausgeschlossen, dass Billigkeitsentscheidungen nach § 135 BauGB getroffen werden könnten, die dann aber eines besonderen Antrags bedürfen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2408
BGH, Urteil vom 23.01.1998 - V ZR 272/96
Die Einwilligung des Eigentümers in die Auflassung des Grundstücks durch einen Dritten bedarf nicht der Form des § 925 BGB, wenn ihre freie Widerruflichkeit (§ 183 BGB) keiner Einschränkung unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2005, 2400
OLG Celle, Urteil vom 01.06.2005 - 3 U 303/04
Zur Subsidiarität der Notarhaftung im Fall der Verletzung der allgemeinen Betreuungspflicht bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages.*)
VolltextIBRRS 2005, 2390
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 223/04
1. Eine Regelung, nach der der Auftragnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises verlangen kann, verstößt nicht gegen AGB-Recht.
2. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses findet das Verbraucherwiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen gemäß § 505 BGB (früher: § 2 VerbrKrG) keine Anwendung (entgegen OLG Koblenz, IBR 2004, 409). Auch ein Widerrufsrecht aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht.
IBRRS 2005, 2384
BGH, Urteil vom 03.06.2005 - V ZR 106/04
Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.*)
VolltextIBRRS 2005, 2369
OVG Saarland, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 W 3/05
1. Eine unter Fristsetzung ergehende Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Abstellen von Wohnwagen entfaltet insoweit Doppelwirkung als sie zugleich die Aufforderung beinhaltet, auf dem Grundstück befindliche Wohnwagen zu beseitigen.*)
2. Dass das Aufstellen von Schildern in der Innenfläche eines Kreisverkehrsplatzes geeignet sein könnte, einem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden zuvor dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage zu vermitteln, drängt sich bei summarischer Prüfung auch dann nicht auf, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Werbetafeln handelt.*)
3. Durch die Befolgung einer die Entfernung von Wohnwagen anordnenden Verfügung werden keine im Rahmen einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung relevanten unabänderlichen Tatsachen geschaffen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2367
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.2005 - 8 U 222/04
1. Ist es der Bank als Sicherungsnehmerin schuldhaft unmöglich geworden, den schuldrechtlichen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer Grundschuld zu erfüllen, macht sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig. *)
2. Hat der Geschädigte von vorneherein zwei unterschiedliche Möglichkeiten, zwei verschiedene Schädiger in Anspruch zu nehmen, kann er das Risiko des Prozessverlustes in jedem einzelnen Fall nicht dem jeweiligen potenziellen anderen Schädiger anlasten. *)
VolltextIBRRS 2005, 2360
OLG Naumburg, Urteil vom 24.05.2005 - 11 U 140/04
Zur Verwirkung eines auf ein Grundstück gerichteten Herausgabeanspruches.*)
VolltextIBRRS 2005, 2327
KG, Beschluss vom 13.06.2005 - 24 W 115/04
Auch im Verhältnis der Gartenflächen-Sondernutzungsberechtigten untereinander besteht bei überwachsenden Zweigen das Selbsthilferecht der Grundstücksnachbarn nach § 910 BGB. Die in § 910 BGB gewollte Umkehrung der Parteirollen im Prozess verbietet eine Titulierung genereller Unterlassungsansprüche zur Abwehr des Selbsthilferechts.*)
VolltextIBRRS 2005, 2297
BGH, Urteil vom 17.06.2005 - V ZR 202/04
a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.*)
b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a.F.*)
c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2294
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 160/04
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.*)
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 2266
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2005 - 2 W 30/05
Der Streitwert einer Auflassungsklage des Käufers gegen den Bauträger bemisst sich nicht nach dem gemäß § 6 ZPO anzusetzenden vollen Kaufpreis, sondern nach § 3 ZPO in Höhe des wirtschaftlichen Interesses (hier: ca. 20% des Kaufpreises), wenn der Besitz einer Immobilie bereits verschafft wurde und die Parteien nur über die noch nicht erfolgte Auflassung streiten.
VolltextIBRRS 2005, 2254
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2005 - 7 U 104/04
1. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können.
2. Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben.
3. Die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Ablage gelöst werden kann, muss nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
4. Bei einem Gewicht des Gitterrostes von 151 kg kann eine Entfernung durch Unbefugte nicht als "naheliegend" im o.g. Sinne angesehen werden.
VolltextIBRRS 2005, 2251
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - 7 B 10122/05
Zu der Frage, ob die Trinkwasserversorgung durch die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gefährdet wird.
VolltextIBRRS 2005, 2222
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2005 - 3 W 16/05
Eine zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ist im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu löschen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2197
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2005 - 9 U 118/04
Vereinbaren die Parteien eines Wohnungskaufvertrages in einem Vorvertrag den Gewährleistungsausschluss bezüglich möglicherweise an der Wohnung auftretender Mängel, so gilt dieser, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst ab Abschluss des eigentlichen notariellen Kaufvertrages. Zwischen Vorvertrag und Kaufvertrag auftretende Mängel fallen weiterhin zu Lasten des Verkäufers und berechtigen den Käufer im Falle der Nichtbeseitigung zum Rücktritt von der Kaufverpflichtung.
VolltextIBRRS 2005, 2179
OLG Celle, Urteil vom 29.06.2005 - 4 U 56/05
Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag, nach der sich ein Grundstückskäufer verpflichtet, im Fall des Weiterverkaufs des bebauten Grundstücks innerhalb von sieben Jahren nach Fertigstellung des Wohnhauses an die verkaufende Gemeinde 300% des Kaufpreises "nachzuzahlen", ist wegen einseitiger Benachteiligung des Käufers unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2005, 2176
BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 144/03
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung übersteigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2156
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04
1. Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist.*)
2. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2135
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.02.2005 - 4 M 638/04
1. Die Rückwirkung kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LSA-KAG nur bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten ist.*)
2. Auch eine Hauptverkehrsstraße kann Teil eines Abrechnungsgebiets für wiederkehrende Beiträge sein. Für das Gebiet kommt es nur auf den "funktionalen Zusammenhang" des Straßennetzes an, nicht auch darauf, wer die Straßenbaulast trägt.*)
3. Ein "funktionaler Zusammenhang" kann nur angenommen werden bei einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.*)
4. Unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige auf bestimmte Straßen (insbes. Sackgassen) angewiesen ist, weil § 6a LSA-KAG auf das Straßensystem abstellt, nicht auf die einzelne Straße.*)
5. Auch beim wiederkehrenden Beitrag muss das Verkehrsaufkommen der einzelnen Straße berücksichtigt werden. Eine Berechnung, welche die einzelnen Straßen mit ihrem Anliegeranteil bewertet und aus den Einzelwerten einen Gesamtwert bildet, ist nicht zu beanstanden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2134
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2005 - 4 M 594/04
1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.*)
2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.*)
3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.
Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.*)
4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).*)
5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.*)
VolltextIBRRS 2005, 2132
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02
1. Für eisenbahnrechtlich gewidmete Grundstücke entsteht die Kanalanschlussbeitragspflicht nicht mit der bloßen Möglichkeit des Anschlusses, sondern frühestens mit dem tatsächlichen Anschluss. *)
2. Wird in einem Beitragsbescheid die niedrigere Festsetzung des Beitrags aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO verfügt, darf im auf den Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ergehenden Widerspruchsbescheid nur dann ein davon abweichender höherer Beitrag festgesetzt werden, wenn die begünstigende Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 oder § 131 Abs. 2 AO aufgehoben worden ist.*)
3. Einzelfall eines Hindernisses für die Entstehung der Teilbeitragspflicht für Niederschlagswasser auf Grund einer Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a LWG.*)
VolltextIBRRS 2005, 2131
OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2005 - 1 Q 1/05
1. Die in einem im Jahre 1969 abgeschlossenen Eingemeindungsvertrag getroffene Regelung, in der bisher selbständigen Gemeinde würden künftig keine "Anliegerbeiträge" erhoben, bezieht sich ausschließlich auf Beiträge nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht und nicht auch auf Beiträge nach § 8 KAG 1978.*)
2. Ein Vertrag, in dem eine Gemeinde einem Grundstückseigentümer ohne jede Gegenleistung eine Beitragsfreistellung zusagt, ist grundsätzlich nichtig.*)
3. Aus einer rechtsunwirksamen Zusage der Gemeinde, einen bestimmten Beitrag nicht zu erheben, kann ausnahmsweise die Pflicht zu einem Billigkeitserlass folgen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Pflichtige bei Anwendung aller Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet war, auf die Verbindlichkeit der Zusage vertrauen durfte und dieses Vertrauen zur Grundlage geschäftlicher Dispositionen gemacht hat.*)
4. Der Anspruch auf einen Billigkeitserlass lässt die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt; er kann nur mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2115
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2005 - 12 U 1077/03
Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiserruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Widerruf kann formfrei erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2108
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 1491/03
Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an einen Gaststättenpächter reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf eine Überwachung und Kontrolle. Der Gastwirt muss dafür sorgen, dass von einem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. War der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Geschädigte dort im Dunkeln zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 2103
BGH, Beschluss vom 12.05.2005 - V ZB 40/05
a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.*)
b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.*)
c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 2089
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 55/05
a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen.*)
b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.*)
VolltextIBRRS 2005, 2088
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 16/05
Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2061
OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2004 - 1 U 11/03
1. Valutiert die Bank ein Darlehen vor Eintragung der ihr zur Sicherung bestellten Grundschuld, begeht sie eine selbstschädigende Handlung.*)
2. Deren Schadensursächlicheit ist auch dann zu bejahen, wenn das Grundbuchamt zu Unrecht den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückweist und andere Grundpfandrechte vorrangig einträgt. In diesem Fall läßt der Fehler des Grundbuchamtes den Schaden der Bank nicht erst entstehen, sondern macht den bereits eingetretenen Schaden lediglich manifest.*)
VolltextIBRRS 2005, 2055
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2005 - 20 W 498/04
1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt.*)
2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses ist die Zwischenverfügung dem Adressaten förmlich zuzustellen. Als Zugangsbestätigung kann die Rechtsmitteleinlegung durch den Adressaten ausgelegt werden.*)
3. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung ist nicht eintragungsfähig, wenn sie zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung von Grundpfandrechte in von ihm zu bestimmender Höhe bewilligt wird, ohne dass die Art des Grundpfandrechts (Grundschuld / Hypothek) festgelegt, noch der Kapitalbetrag und die Zinsen und Nebenleistungen im Sinn einer Höchstbelastung bestimmbar sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2034
KG, Urteil vom 20.06.2005 - 8 U 220/04
Zur Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses aufzuklären.*)
VolltextIBRRS 2005, 2018
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2005 - 12 E 6122/03
Wird die Erwerberin eines Grundstücks an einer hessischen Gemeindestraße für Baumaßnahmen zwecks Erneuerung dieser Straße zu einem Beitrag gem. § 11 Abs. 1 KAG herangezogen, ist auf diesen Beitrag ein bereits durch den Voreigentümer für diese Baumaßnahmen im Voraus geleisteter Beitrag nicht anzurechnen. Denn nach einem Eigentumswechsel ist gem. § 11 Abs. 10 KAG die Vorausleistung auf den Straßenbeitrag demjenigen zu erstatten, der sie erbracht hat. Eine Sonderregelung wie sie im Erschließungsbeitragsrecht des BauGB existiert, wonach die Vorausleistung des Voreigentümers mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, kennt das Hessische Straßenbeitragsrecht nicht.
VolltextIBRRS 2005, 1948
BGH, Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 167/04
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".*)
VolltextIBRRS 2005, 1941
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2005 - 11 K 40/04
Auch wenn ein Verkauf noch nicht stattgefunden hat, kann ein gewerblicher Grundstückshandel bereits begründet werden. Eine Gewerblichkeit ergibt sich nämlich nicht nur aus der wiederholten Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags, sondern auch aus der Festlegung der Verkaufsabsicht im Gesellschaftsvertrag und der Schaltung von zahlreichen Anzeigen in Zeitungen.
VolltextIBRRS 2005, 1940
OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2005 - 7 W 2/05
Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, nach der eine beurkundete Genehmigung der Auflassung deshalb erforderlich ist, weil das vermessene Teilstück aufgrund der erheblichen Größenabweichung mit dem im Kaufvertrag bezeichneten Trennstück nicht identisch ist, ist rechtmäßig.
VolltextIBRRS 2005, 1934
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2004 - 1 K 417/02
Für eine Wohnung, die zunächst veräußert, sodann zeitversetzt zurückerworben und dann mit einer bereits selbst genutzten Wohnung zusammengefasst wird, ist Eigenheimzulage zu gewähren. Es liegt eine "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG vor. Die Wohnungseigenschaft der hinzuerworbenen Wohnung als Förderobjekt nach dem EigZulG geht nicht dadurch verloren, dass die Wohnung mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1933
FG Hessen, Beschluss vom 20.12.2004 - 2 V 3169/04
1. Zu der Frage, ob eine bauliche Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudekomplexes als Baumaßnahme mit Modernisierungskosten bzw. nachträglichen Herstellungskosten im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG oder als Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG zu qualifizieren ist.
2. Ein Gebäude ist nach einer umfangreichen Sanierung bautechnisch nur dann neu, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gebäude bautechnisch das Gepräge geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktion. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel nicht aus. Die Sanierungsmaßnahmen müssen so umfangreich sein, dass die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
VolltextIBRRS 2005, 1917
OVG Bremen, Urteil vom 30.11.2004 - 1 A 333/03
Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach einer Ersatzvornahme ist, dass der Verwaltungszwang gegenüber dem in Anspruch genommenen Pflichtigen rechtmäßig ausgeübt wurde. Im Falle einer Störermehrheit kann die Ersatzvornahme auch rechtmäßig sein, wenn die Behörde den Verwaltungszwang nur gegenüber einzelnen Pflichtigen angeordnet und festgesetzt hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 1906
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2005 - 5 U 183/04
Maschinen sind wesentliche Bestandteile eines Fabrikationsgebäudes, wenn sie speziell für das Gebäude angefertigt wurden, das Gebäude gerade zur Aufnahme dieser Maschinen konstruiert wurde oder Gebäude und Maschinen besonders aneinander angepasst sind.
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