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Sachgebiet: Immobilien

5120 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0877
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 19.12.1997 - V ZR 54/97

Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht auch einer Konsumgenossenschaft zu; es setzt nicht voraus, daß das Gebäude nach Gründung der DDR und mit Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet wurde.*)

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IBRRS 2005, 0864
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:*)

"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.*)

Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."*)

hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.*)

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IBRRS 2005, 0846
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 24.04.1998 - V ZR 197/97

Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden.*)

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IBRRS 2005, 0838
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 15.05.1998 - V ZR 89/97

Ein Vorkaufsberechtigter kann nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück die Ausübung seines Vorkaufsrechts schon vor der Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt erklären.*)

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IBRRS 2005, 0823
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 03.07.1998 - V ZR 34/97

Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.*)

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IBRRS 2005, 0808
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.10.1998 - XI ZR 36/98

a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.*)

b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.*)

c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.*)

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IBRRS 2005, 0804
ImmobilienImmobilien

BGH, Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 16/98

a) Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist nicht der betriebswirtschaftlich ermittelte "wahre Unternehmenswert", sondern das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen ergibt.*)

b) Ist der Erblasser vor dem 1. Januar 1976 gestorben und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt worden, so gilt der Inventarbeitrag als von dem Mitgliedserben eingebracht, sofern jener mit der LPG nicht abgerechnet und über die landwirtschaftliche Nutzfläche ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen wurde.*)

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IBRRS 2005, 0774
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 11.12.1998 - V ZR 377/97

a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben.*)

b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar.*)

c) Haben die Parteien das Wiederverkaufsrecht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Abschluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.*)

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IBRRS 2005, 0773
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - V ZR 200/97

a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).*)

b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.*)

Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.*)

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IBRRS 2005, 0764
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.01.1999 - IX ZR 208/97

a) Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden.*)

b) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden.*)

c) Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG.*)

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IBRRS 2005, 0763
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 19.01.1999 - X ZR 42/97

Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.*)

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IBRRS 2005, 0750
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98

a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.*)

b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.*)

c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.*)

d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.*)

e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.*)

f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.*)

BGH, Urt. v. 4. März 1999 - IX ZR 63/98 - OLG Köln LG Köln*)

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IBRRS 2005, 0741
ImmobilienImmobilien

BGH, Beschluss vom 25.03.1999 - V ZB 34/98

Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen.*)

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IBRRS 2005, 0739
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 26.03.1999 - V ZR 368/97

a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.*)

b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.*)

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IBRRS 2005, 0727
ImmobilienImmobilien

BGH, Beschluss vom 06.05.1999 - V ZB 15/99

Die Antragsberechtigung muß nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden.*)

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IBRRS 2005, 0725
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 07.02.2001 - XII ZR 118/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0705
ImmobilienImmobilien
Erbrecht - Ansprüche des Nacherben bei Grundstücksveräußerung durch Vorerben

OLG Bremen, Urteil vom 06.11.2003 - 2 U 69/03

1. Veräußert der von der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück befreite Vorerbe dieses Grundstück und wird der Kaufpreis auf einem Girokonto gutgeschrieben, das der Vorerbe bereits vor dem Erbfall eingerichtet und auch später für nicht mit dem Erbfall in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte genutzt hat, so kann nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe verlangen, dass Verfügungen des Vorerben oder seiner Erben über das Girokonto solange unterbleiben, bis geklärt ist, in welchem Umfang der auf dem Girokonto vorhandene Haben-Saldo auf aus der Erbschaft stammende Vermögensgegenstände zurückzuführen ist.*)

2. Den unter 1. dargestellten Anspruch kann der Nacherbe im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgen. Dabei muss in diesem Verfahren nicht der gesamte Kontenverlauf dargestellt und nachvollzogen werden; es genügt, wenn glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht wird, dass jedenfalls der Kaufpreis für das veräußerte Grundstück dem vom Vorerben genutzten Girokonto gutgebracht worden ist.*)

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IBRRS 2005, 0695
ImmobilienImmobilien
Ausnahmen vom Kostendeckungsgrundsatz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04

Der Kostendeckungsgrundsatz in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG gilt nicht für die in Satz 2 dieser Bestimmung genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde mit der Folge, dass diese auch nicht zu dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG festgelegten Ausgleich von Kostenüberdeckungen verpflichtet sind.*)

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IBRRS 2005, 0692
ImmobilienImmobilien
Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall d. Gefahrenverdachts

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - 11 K 554/00

1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten besteht.

2. Zur Frage, wann Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des Gefahrenverdachts erforderlich sind.

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IBRRS 2005, 0683
ImmobilienImmobilien
Relevanz der Opfergrenze bei Räumungs - und Herausgabeanspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.01.2005 - 4 U 189/03

Die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustands entlang einer tatsächlichen Grundstücksgrenze müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Findung der Opfergrenze dann außer Betracht bleiben, wenn lediglich Räumung und Herausgabe innegehaltener unbebauter Teilflächen geschuldet ist.

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IBRRS 2005, 0675
ImmobilienImmobilien
Auflassungserklärung eines Minderjährigen

BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04

Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).*)

Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.*)

Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.*)

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IBRRS 2005, 0663
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Vollzugspflicht des Notars trotz einseitigen Widerrufs

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 Z BR 96/04

Nach Vollzugsreife der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag darf der Notar von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht auf Weisung nur eines Beteiligten absehen.

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IBRRS 2005, 0657
ImmobilienImmobilien
Gebäudeversicherung: Übernahme der Risikoverwaltung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2004 - 10 U 1252/03

1) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 [252 ff.] = VersR 1993, 828 [829]; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935,2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vom 22. Dezember 2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 -10 U 1117/02 - OLGR 2004, 251 = VersR 2004, 642).*)

2) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern.*)

3) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.*)

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IBRRS 2005, 0652
ImmobilienImmobilien
Löschung von Grundpfandrechten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004 - 15 W 372/04

Die mit "Quittung und Löschungsbewilligung" überschriebene Erklärung eines Hypothekengläubigers, in der dieser sich wegen seiner Forderung für befriedigt erklärt, die jedoch die Person des Zahlenden nicht erkennen läßt, reicht zur Löschung der Hypothek im Grundbuch nicht aus.*)

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IBRRS 2005, 0589
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ist Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes?

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - 5 U 136/04

Eine Heizungsanlage ist wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, das Wohn-, Schul- oder vergleichbaren Zwecken dient, und zwar auch dann,

- wenn sie mehreren Gebäuden dient (Blockheizung)

- später in das bereits hergestellte Gebäude eingefügt wird.

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IBRRS 2005, 0586
ImmobilienImmobilien
Grunddienstbarkeit

OLG Bremen, Urteil vom 11.09.2002 - 1 U 79/01 (b)

1. Eine 1931 eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren", berechtigt nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus auf dem herrschenden Grundstück, die die jetzigen Eigentümer 1986 und 1996 für einen dort angesiedelten Gartenbaubetrieb errichtet haben.*)

2. Haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Fahrten über das dienende Grundstück zu unterlassen, so haben sie auch derartige Fahrten durch Dritte zu verhindern. Tun sie dies nicht, so können sie gemäß § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.*)

3. Soweit ein deutlich gesteigerter Verkehr zu Gunsten des herrschenden Grundstücks nebst einer zugepachteten Nachbarfläche zulässig ist, haben die Berechtigten bei der Ausübung des Wegerechts auf die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks Rücksicht zu nehmen. Dabei müssen sie gegebenenfalls notwendige umfangreiche Transporte auf mehrere kleinere Lastkraftwagen verteilen.*)

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IBRRS 2005, 0579
ImmobilienImmobilien
Grundschuld: Auslegung einer Sicherungszweckerklärung

OLG Bremen, Urteil vom 17.06.2004 - 2 U 88/03

Die vom Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Haftungsumfangs des Bürgen entwickelte Rechtsprechung, die den Anlass der Verbürgung in den Vordergrund der Betrachtung rückt, ist auf im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebene Sicherungszweckerklärungen nicht anwendbar.*)

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IBRRS 2005, 0578
ImmobilienImmobilien
Haftung des Vermieters für Sollvereinbarung

OLG Bremen, Urteil vom 23.09.2004 - 2 U 20/04

1. Ist in einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung die Nutzung eines Teiles der Anlage mit "Café" umschrieben, so brauchen die Wohnungseigentümer nur mit einem früh schließenden Betrieb zu rechnen, nicht dagegen mit einer Gaststätte, die "Bistro"-Charakter aufweist.*)

2. Der Vermieter von Räumlichkeiten, die nach der mietvertraglichen Sollvereinbarung als Bistro mit Öffnungszeiten und Speiseangeboten bis Mitternacht und später genutzt werden sollen, haftet wegen anfänglichen Mangels der Mietsache, wenn der Mieter die Gaststätte wegen der in Nummer 1 bezeichneten Einschränkung nicht wie beabsichtigt betreiben kann.*)

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IBRRS 2005, 0574
ImmobilienImmobilien
Rechtsmangel beim Hauskauf

OLG München, Urteil vom 24.11.2004 - 7 U 3897/04

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung liegt ein Rechtsmangel hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor, wenn ein über der Garage liegender Raum mitverkauft wird, der als "Speicher/Abstellraum" bezeichnet ist, die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass dieser tatsächlich ca. 28 m² große Raum bei der anzurechnenden Wohnfläche mit 14 m² angesetzt wird und sie einen Festkaufpreis vereinbaren.*)

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IBRRS 2005, 0569
BauvertragBauvertrag
Persönliche Haftung des Gesellschafters

OLG Bremen, Urteil vom 13.01.2005 - 2 U 97/04

1. Veranlasst der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf telefonischem Wege, dass ein auf die Trocknung von durchfeuchteten Räumen spezialisiertes Unternehmen in jedenfalls teilweise ihm noch gehörenden vermieteten Räumlichkeiten Arbeitsleistungen erbringt, ohne in dem Telefonat zu erkennen zu geben, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer tätig werde, so wird er selbst verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).*)

2. Tritt das mit der Erledigung der Trocknungsaufgabe betraute Unternehmen nachträglich an den Geschäftsführer mit dem Anliegen heran, er möge in dieser seiner Eigenschaft ein vorbereitetes Vertragsformular unterzeichnen, verweigert der Geschäftsführer seine Unterschrift, weist aber gleichwohl eine Mitarbeiterin an, das Auftragsformular mit dem Zusatz "im Auftrag" zu unterzeichnen, und wird auch der Stempel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet, so haftet die GmbH selbst dann kraft Schuldbeitritts, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er habe diese Weisung lediglich deshalb erteilt, damit geprüft werden könne, ob ein Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig sei.*)

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IBRRS 2005, 0567
ImmobilienImmobilien
Aufklärungspflicht über Altlasten

OLG Bremen, Urteil vom 18.09.2003 - 2 U 9/03

1. Der Verkäufer eines Grundstücks, auf dem bis zum Jahre 1976 eine chemische Reinigung, Wäscherei und Dämpferei betrieben worden war, muss diese Tatsache auch dann nicht ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er den oberirdischen Teil der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zu einem Lebensmittel-Supermarkt hat umgestalten lassen, sofern er dafür ohne Schwierigkeiten eine Baugenehmigung erhalten hat und diesen Markt unangefochten bis zum Jahre 1989 durch verschiedene Pächter hat betreiben lassen.*)

2. Der Umstand, dass der Verkäufer unterirdische Anlagen (Rohrleitungen, Tanks) anlässlich des Umbaus nicht entfernen ließ, sondern diese im Erdboden belassen und lediglich aus statischen Gründen verfüllt wurden, muss dem Käufer im Jahre 1989 nicht mitgeteilt werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde mit diesem Vorgehen des Verkäufers (Bauherrn) einverstanden war.*)

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IBRRS 2005, 0566
ImmobilienImmobilien
Gemengelage: Bildung von Immissionsrichtwerten

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2004 - 10 U 1744/97

1. Zur Bildung von Immissionsrichtwerten bei Vorliegen einer "Gemengelage" von Industrie- und Wohnnutzung.*)

2. Bei Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den Industriebetrieb begründen ihm gegenüber zusätzliche Einwirkungen von öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich auch dann keine privaten Abwehrrechte, wenn die Gesamtimmissionsbelastung dadurch erhöht wird.*)

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IBRRS 2005, 0565
ImmobilienImmobilien
Pflicht zum grundstücksbezogenen Artzuschlag?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03

1. § 4 Abs. 3 GemO und § 1 DVO GemO hindern selbständige Gemeinden nicht daran, Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.*)

2. Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).*)

3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags besteht nicht (wie oben 2).*)

4. Zu den Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB im württembergischen Landesteil und eines unselbständigen Bestandteils einer historischen Ortsstraße.*)

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IBRRS 2005, 0563
ImmobilienImmobilien
Hinterliegergrundstück und Aufwandsverteilung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004 - 2 S 730/04

1. Eigentümeridentität, die die Einbeziehung eines "echten" Hinterliegergrundstücks in die Aufwandsverteilung rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn am Anliegergrundstück lediglich Miteigentum des Alleineigentümers dieses Hinterliegergrundstücks besteht.*)

2. Bei einem zufahrtslosen Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn (hier Grundstück "in dritter Reihe"), für das der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt, aber seine Erreichbarkeit nicht regelt und seine entsprechende bauliche Nutzung weitgehend ausschließt, ist ein "Erschlossensein" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben, auch wenn es zusammen mit einem "echten" Hinterliegergrundstück bebaut ist.*)

3. Bei dieser Sachlage ist auch die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger der Anbaustraße nicht geboten.*)

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IBRRS 2005, 0555
ImmobilienImmobilien
Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 11716/04

Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen.*)

Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet.*)

Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen.*)

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IBRRS 2005, 0554
ImmobilienImmobilien
Wann liegt gesicherte Bebaubarkeit vor?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2004 - 8 A 11150/04

Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -).*)

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IBRRS 2005, 0544
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Erfolgsaussicht der Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

Gerichte überschreiten insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist der Fall, wenn Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der Nichterweislichkeit des Vortrages der Partei ausgehen.

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IBRRS 2005, 0531
ImmobilienImmobilien
Verzugszinsanspruch d. Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2004 - 23 U 189/03

Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts.*)

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IBRRS 2005, 0529
ImmobilienImmobilien
Sicherung eines Brunnenschachtes

OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2004 - 5 U 207/04

1. Unabhängig davon, dass die Duldung der Benutzung alleine noch keine Verkehrseröffnung darstellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die von einem Brunnenschacht auch für unbefugte Grundstücksbenutzer ausgehenden Gefahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwenden, soweit er diese erkannt hat oder bei Anwendung der verkehrsgebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

2. Eine Kenntnis liegt vor, wenn der Eigentümer von dem Brunnenschacht weiß und anhand von Trampelpfaden die unbefugte Grundstücksnutzung erkennen kann.

3. Angesichts der gefährlichen Örtlichkeit sind besondere Sicherungsmaßnahmen seitens des Eigentümers erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass ein Sturz in den Brunnen nicht erfolgen kann. Die Auflage eines losen Deckels - selbst wenn dieser früher einmal vorhanden gewesen sein sollte - kann hierzu nicht genügen, da ein solcher (z.B. durch spielende Kinder) leicht entfernt werden kann und deshalb zur Gefahrenabwehr ungenügend ist. Es muss entweder ein fester Verschluß angebracht werden oder aber der Brunnen muss - wenn er offensichtlich auch keinem Zweck mehr dient - verfüllt werden.

4. Bei einem Sturz in den Schacht wirkt es sich für den Verletzten schadenersatzmindernd aus, wenn er sich unvorsichtig auf unübersichtlichem und nicht zum allgemeinen Verkehr freigegebenen Grund bewegt hat.

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IBRRS 2005, 0513
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Beweislast hinsichtlich Geschäftsunfähigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.03.2004 - 4 UH 754/03

Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB trägt stets derjenige, der sich auf sie beruft. Lediglich dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher gemäß § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt und dazu geeignet ist, diese gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung - hier der auf Eigentumsübertragung gerichteten Erklärung - zu begründen, muss der Gegner das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen.

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IBRRS 2005, 0509
ImmobilienImmobilien
Fehlende notarielle Beurkundung des Vorkaufsrechts des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003 - 24 U 100/01

1. Enthält der Mietvertrag eine Vorkaufsklausel und ist der Vertrag nicht notariell beurkundet worden, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters "sichern" sollte und es deshalb für die Vertragspartner wesentlich war.*)

2. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters kann der Mieter Verwendungsersatzansprüche nur entgegenhalten, soweit er nach dem Mietvertrag Aufwendungen hätte ersetzt verlangen können.*)

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IBRRS 2005, 0489
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erst Nacherfüllung, dann Schadensersatz

OLG Celle, Urteil vom 10.02.2005 - 8 U 146/04

1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.*)

2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB.*)

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IBRRS 2005, 0488
ImmobilienImmobilien
Haftung bei fehlerhafter Beratung auch wenn kein Schaden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - 15 U 32/04

1. Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet, solange der Mandant die Beratung nicht eindeutig auf bestimmte Teilbereiche beschränkt. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Mandanten zu verhindern, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind.

2. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag abzuschließen, begründet aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Ob zwischen den Parteien ein Vorvertrag oder ein Hauptvertrag gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon der Hauptvertrag vorliegt, ist der Vorvertrag als Ausnahme anzusehen, also regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte.

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IBRRS 2005, 0485
ImmobilienImmobilien
Vertretung der Hauseigentümergemeinschaft durch den Hausverwalter

KG, Urteil vom 11.01.2005 - 7 U 87/04

Der Verwalter eines Objektes handelt regelmäßig für seinen Auftraggeber; es sei denn, das Geschäft betrifft unmittelbar seine eigene berufliche Tätigkeit.*)

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IBRRS 2005, 0465
ImmobilienImmobilien
Zwangsversteigerung - Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 W 69/04

1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden.*)

2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.*)

3. Eine Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.*)

4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74 a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.*)

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IBRRS 2005, 0453
ImmobilienImmobilien
Kreditrecht - Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.*)




IBRRS 2005, 0434
ImmobilienImmobilien
Gewerblicher Grundstückshandel: Bestimmung der Drei-Objekt-Grenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2004 - 2 K 757/00

1. Eine private Vermögensverwaltung ist dann (noch) gegeben, wenn der Erwerb der Grundstücke lediglich den Beginn und die spätere Veräußerung das Ende einer grundsätzlich auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellt. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die der streitigen Veranlagungszeiträume, sondern die der gesamten überschaubaren Tätigkeit.

2. Zur Konkretisierung der Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als 4 Objekte veräußert werden. Nur aufgrund besonderer Umstände kann auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden.

3. Bei der Frage, welche Grundstücke in die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, ist jedoch auf den einzelnen Rechtsträger abzustellen. Der unmittelbare Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich nicht zulässig.

4. Die rückwirkende Aufhebung eines Grundstückstauschvertrags kann nicht als Erwerb und Veräußerung von einem Grundstück angesehen werden.

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IBRRS 2005, 0431
ImmobilienImmobilien
Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen culpa in contrahendo

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 478/02

a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.*)

b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.*)

c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.*)

d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.*)

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IBRRS 2005, 0426
ImmobilienImmobilien
Pflicht zur Duldung von Rekultivierungsmaßnahmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2004 - 6 U 62/03

1. Zur Frage der Beschwer gemäß § 511 ZPO bei einer Berufung gegen ein einer Auskunftsklage stattgebendes Urteil.

2. Nach § 26 Abs. 3 BbgAbfG i.V.m. den §§ 38, 39 Abs. 1 OBG können bei der Rekultivierung erzielte Gewinne nicht vom Grundstückseigentümer beansprucht werden. Danach wird zwar die Entschädigung für Vermögensschäden gewährt, die durch die Maßnahmen zur Überwachung und Rekultivierung verursacht werden. Dazu gehört, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 OBG zeigt, grundsätzlich auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB, allerdings nur der, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erwartet werden konnte. Hierzu gehört nicht der durch die Rekultivierungsmaßnahme selbst erzielte Gewinn.

3. Dem Grundstückseigentümer steht ein Bereicherungsanspruch auf den erwirtschaften Überschuss zu, wenn durch die Rekultivierung ehemaliger Mülldeponien Einnahmen erwirtschaftet werden. Denn § 26 BbgAbfG begründet nur die Pflicht des Grundstückseigentümers, Rekultivierungsmaßnahmen zu dulden, nicht jedoch das Recht des Sanierers aus, aus der Nutzung des Grundstücks Gewinne zu erzielen.

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IBRRS 2005, 0425
ImmobilienImmobilien
Verfahrensrecht - Berufung: Auslegung einer Individualvereinbarung

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 308/03

1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

2. Das Fehlen einer Baugenehmigung und darauf beruhender Mietausfälle stellen beim Verkauf eines Mietobjektes einen Schaden dar. Der Schaden besteht darin, dass dem Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft fehlt: Ein Mietshaus, in dem zwei Wohnungen entgegen der Zusicherung nicht vermietet werden dürfen, ist, verglichen mit dem angestrebten vertraglichen Zustand, weniger wert.

3. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.*)

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