Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0741BGH, Beschluss vom 25.03.1999 - V ZB 34/98
Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0739
BGH, Urteil vom 26.03.1999 - V ZR 368/97
a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.*)
b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0727
BGH, Beschluss vom 06.05.1999 - V ZB 15/99
Die Antragsberechtigung muß nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0725
BGH, Urteil vom 07.02.2001 - XII ZR 118/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0705
OLG Bremen, Urteil vom 06.11.2003 - 2 U 69/03
1. Veräußert der von der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück befreite Vorerbe dieses Grundstück und wird der Kaufpreis auf einem Girokonto gutgeschrieben, das der Vorerbe bereits vor dem Erbfall eingerichtet und auch später für nicht mit dem Erbfall in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte genutzt hat, so kann nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe verlangen, dass Verfügungen des Vorerben oder seiner Erben über das Girokonto solange unterbleiben, bis geklärt ist, in welchem Umfang der auf dem Girokonto vorhandene Haben-Saldo auf aus der Erbschaft stammende Vermögensgegenstände zurückzuführen ist.*)
2. Den unter 1. dargestellten Anspruch kann der Nacherbe im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgen. Dabei muss in diesem Verfahren nicht der gesamte Kontenverlauf dargestellt und nachvollzogen werden; es genügt, wenn glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht wird, dass jedenfalls der Kaufpreis für das veräußerte Grundstück dem vom Vorerben genutzten Girokonto gutgebracht worden ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0695
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04
Der Kostendeckungsgrundsatz in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG gilt nicht für die in Satz 2 dieser Bestimmung genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde mit der Folge, dass diese auch nicht zu dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG festgelegten Ausgleich von Kostenüberdeckungen verpflichtet sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 0692
FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - 11 K 554/00
1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten besteht.
2. Zur Frage, wann Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des Gefahrenverdachts erforderlich sind.
VolltextIBRRS 2005, 0683
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.01.2005 - 4 U 189/03
Die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustands entlang einer tatsächlichen Grundstücksgrenze müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Findung der Opfergrenze dann außer Betracht bleiben, wenn lediglich Räumung und Herausgabe innegehaltener unbebauter Teilflächen geschuldet ist.
VolltextIBRRS 2005, 0675
BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).*)
Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.*)
Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.*)
VolltextIBRRS 2005, 0663
BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 Z BR 96/04
Nach Vollzugsreife der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag darf der Notar von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht auf Weisung nur eines Beteiligten absehen.
VolltextIBRRS 2005, 0657
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2004 - 10 U 1252/03
1) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 [252 ff.] = VersR 1993, 828 [829]; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935,2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vom 22. Dezember 2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 -10 U 1117/02 - OLGR 2004, 251 = VersR 2004, 642).*)
2) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern.*)
3) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0652
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004 - 15 W 372/04
Die mit "Quittung und Löschungsbewilligung" überschriebene Erklärung eines Hypothekengläubigers, in der dieser sich wegen seiner Forderung für befriedigt erklärt, die jedoch die Person des Zahlenden nicht erkennen läßt, reicht zur Löschung der Hypothek im Grundbuch nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2005, 0589
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - 5 U 136/04
Eine Heizungsanlage ist wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, das Wohn-, Schul- oder vergleichbaren Zwecken dient, und zwar auch dann,
- wenn sie mehreren Gebäuden dient (Blockheizung)
- später in das bereits hergestellte Gebäude eingefügt wird.
VolltextIBRRS 2005, 0586
OLG Bremen, Urteil vom 11.09.2002 - 1 U 79/01 (b)
1. Eine 1931 eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, das dienende Grundstück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren", berechtigt nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus auf dem herrschenden Grundstück, die die jetzigen Eigentümer 1986 und 1996 für einen dort angesiedelten Gartenbaubetrieb errichtet haben.*)
2. Haben die Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestimmte Fahrten über das dienende Grundstück zu unterlassen, so haben sie auch derartige Fahrten durch Dritte zu verhindern. Tun sie dies nicht, so können sie gemäß § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.*)
3. Soweit ein deutlich gesteigerter Verkehr zu Gunsten des herrschenden Grundstücks nebst einer zugepachteten Nachbarfläche zulässig ist, haben die Berechtigten bei der Ausübung des Wegerechts auf die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks Rücksicht zu nehmen. Dabei müssen sie gegebenenfalls notwendige umfangreiche Transporte auf mehrere kleinere Lastkraftwagen verteilen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0579
OLG Bremen, Urteil vom 17.06.2004 - 2 U 88/03
Die vom Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Haftungsumfangs des Bürgen entwickelte Rechtsprechung, die den Anlass der Verbürgung in den Vordergrund der Betrachtung rückt, ist auf im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebene Sicherungszweckerklärungen nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2005, 0578
OLG Bremen, Urteil vom 23.09.2004 - 2 U 20/04
1. Ist in einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung die Nutzung eines Teiles der Anlage mit "Café" umschrieben, so brauchen die Wohnungseigentümer nur mit einem früh schließenden Betrieb zu rechnen, nicht dagegen mit einer Gaststätte, die "Bistro"-Charakter aufweist.*)
2. Der Vermieter von Räumlichkeiten, die nach der mietvertraglichen Sollvereinbarung als Bistro mit Öffnungszeiten und Speiseangeboten bis Mitternacht und später genutzt werden sollen, haftet wegen anfänglichen Mangels der Mietsache, wenn der Mieter die Gaststätte wegen der in Nummer 1 bezeichneten Einschränkung nicht wie beabsichtigt betreiben kann.*)
VolltextIBRRS 2005, 0574
OLG München, Urteil vom 24.11.2004 - 7 U 3897/04
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung liegt ein Rechtsmangel hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor, wenn ein über der Garage liegender Raum mitverkauft wird, der als "Speicher/Abstellraum" bezeichnet ist, die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass dieser tatsächlich ca. 28 m² große Raum bei der anzurechnenden Wohnfläche mit 14 m² angesetzt wird und sie einen Festkaufpreis vereinbaren.*)
VolltextIBRRS 2005, 0569
OLG Bremen, Urteil vom 13.01.2005 - 2 U 97/04
1. Veranlasst der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf telefonischem Wege, dass ein auf die Trocknung von durchfeuchteten Räumen spezialisiertes Unternehmen in jedenfalls teilweise ihm noch gehörenden vermieteten Räumlichkeiten Arbeitsleistungen erbringt, ohne in dem Telefonat zu erkennen zu geben, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer tätig werde, so wird er selbst verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).*)
2. Tritt das mit der Erledigung der Trocknungsaufgabe betraute Unternehmen nachträglich an den Geschäftsführer mit dem Anliegen heran, er möge in dieser seiner Eigenschaft ein vorbereitetes Vertragsformular unterzeichnen, verweigert der Geschäftsführer seine Unterschrift, weist aber gleichwohl eine Mitarbeiterin an, das Auftragsformular mit dem Zusatz "im Auftrag" zu unterzeichnen, und wird auch der Stempel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet, so haftet die GmbH selbst dann kraft Schuldbeitritts, wenn der Geschäftsführer geltend macht, er habe diese Weisung lediglich deshalb erteilt, damit geprüft werden könne, ob ein Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig sei.*)
VolltextIBRRS 2005, 0567
OLG Bremen, Urteil vom 18.09.2003 - 2 U 9/03
1. Der Verkäufer eines Grundstücks, auf dem bis zum Jahre 1976 eine chemische Reinigung, Wäscherei und Dämpferei betrieben worden war, muss diese Tatsache auch dann nicht ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er den oberirdischen Teil der auf dem Grundstück stehenden Gebäude zu einem Lebensmittel-Supermarkt hat umgestalten lassen, sofern er dafür ohne Schwierigkeiten eine Baugenehmigung erhalten hat und diesen Markt unangefochten bis zum Jahre 1989 durch verschiedene Pächter hat betreiben lassen.*)
2. Der Umstand, dass der Verkäufer unterirdische Anlagen (Rohrleitungen, Tanks) anlässlich des Umbaus nicht entfernen ließ, sondern diese im Erdboden belassen und lediglich aus statischen Gründen verfüllt wurden, muss dem Käufer im Jahre 1989 nicht mitgeteilt werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde mit diesem Vorgehen des Verkäufers (Bauherrn) einverstanden war.*)
VolltextIBRRS 2005, 0566
OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2004 - 10 U 1744/97
1. Zur Bildung von Immissionsrichtwerten bei Vorliegen einer "Gemengelage" von Industrie- und Wohnnutzung.*)
2. Bei Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den Industriebetrieb begründen ihm gegenüber zusätzliche Einwirkungen von öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich auch dann keine privaten Abwehrrechte, wenn die Gesamtimmissionsbelastung dadurch erhöht wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0565
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03
1. § 4 Abs. 3 GemO und § 1 DVO GemO hindern selbständige Gemeinden nicht daran, Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.*)
2. Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).*)
3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags besteht nicht (wie oben 2).*)
4. Zu den Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB im württembergischen Landesteil und eines unselbständigen Bestandteils einer historischen Ortsstraße.*)
VolltextIBRRS 2005, 0563
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004 - 2 S 730/04
1. Eigentümeridentität, die die Einbeziehung eines "echten" Hinterliegergrundstücks in die Aufwandsverteilung rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn am Anliegergrundstück lediglich Miteigentum des Alleineigentümers dieses Hinterliegergrundstücks besteht.*)
2. Bei einem zufahrtslosen Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn (hier Grundstück "in dritter Reihe"), für das der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt, aber seine Erreichbarkeit nicht regelt und seine entsprechende bauliche Nutzung weitgehend ausschließt, ist ein "Erschlossensein" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben, auch wenn es zusammen mit einem "echten" Hinterliegergrundstück bebaut ist.*)
3. Bei dieser Sachlage ist auch die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger der Anbaustraße nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2005, 0555
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - 6 A 11716/04
Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen.*)
Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet.*)
Der Aufwand für die Baubetreuungsleistung steht grundsätzlich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fest. Wird nach deren Ablauf eine Honorarrechnung gestellt, ist eine Gemeinde zwar nicht gehindert, die verjährte Forderung zu begleichen. Dadurch entstehende Aufwendungen sind jedoch im beitragsrechtlichen Sinn nicht erforderlich, so dass sie nicht in den beitragsfähigen Aufwand einfließen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0554
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2004 - 8 A 11150/04
Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -).*)
VolltextIBRRS 2005, 0544
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Gerichte überschreiten insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist der Fall, wenn Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der Nichterweislichkeit des Vortrages der Partei ausgehen.
VolltextIBRRS 2005, 0531
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2004 - 23 U 189/03
Verzugszinsanspruch des Verkäufers bei Ausübung des Rücktrittsrechts.*)
VolltextIBRRS 2005, 0529
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2004 - 5 U 207/04
1. Unabhängig davon, dass die Duldung der Benutzung alleine noch keine Verkehrseröffnung darstellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die von einem Brunnenschacht auch für unbefugte Grundstücksbenutzer ausgehenden Gefahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwenden, soweit er diese erkannt hat oder bei Anwendung der verkehrsgebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.
2. Eine Kenntnis liegt vor, wenn der Eigentümer von dem Brunnenschacht weiß und anhand von Trampelpfaden die unbefugte Grundstücksnutzung erkennen kann.
3. Angesichts der gefährlichen Örtlichkeit sind besondere Sicherungsmaßnahmen seitens des Eigentümers erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass ein Sturz in den Brunnen nicht erfolgen kann. Die Auflage eines losen Deckels - selbst wenn dieser früher einmal vorhanden gewesen sein sollte - kann hierzu nicht genügen, da ein solcher (z.B. durch spielende Kinder) leicht entfernt werden kann und deshalb zur Gefahrenabwehr ungenügend ist. Es muss entweder ein fester Verschluß angebracht werden oder aber der Brunnen muss - wenn er offensichtlich auch keinem Zweck mehr dient - verfüllt werden.
4. Bei einem Sturz in den Schacht wirkt es sich für den Verletzten schadenersatzmindernd aus, wenn er sich unvorsichtig auf unübersichtlichem und nicht zum allgemeinen Verkehr freigegebenen Grund bewegt hat.
VolltextIBRRS 2005, 0513
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.03.2004 - 4 UH 754/03
Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB trägt stets derjenige, der sich auf sie beruft. Lediglich dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher gemäß § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt und dazu geeignet ist, diese gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung - hier der auf Eigentumsübertragung gerichteten Erklärung - zu begründen, muss der Gegner das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen.
VolltextIBRRS 2005, 0509
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003 - 24 U 100/01
1. Enthält der Mietvertrag eine Vorkaufsklausel und ist der Vertrag nicht notariell beurkundet worden, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters "sichern" sollte und es deshalb für die Vertragspartner wesentlich war.*)
2. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters kann der Mieter Verwendungsersatzansprüche nur entgegenhalten, soweit er nach dem Mietvertrag Aufwendungen hätte ersetzt verlangen können.*)
VolltextIBRRS 2005, 0489
OLG Celle, Urteil vom 10.02.2005 - 8 U 146/04
1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.*)
2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB.*)
VolltextIBRRS 2005, 0488
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - 15 U 32/04
1. Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet, solange der Mandant die Beratung nicht eindeutig auf bestimmte Teilbereiche beschränkt. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Mandanten zu verhindern, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind.
2. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag abzuschließen, begründet aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Ob zwischen den Parteien ein Vorvertrag oder ein Hauptvertrag gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon der Hauptvertrag vorliegt, ist der Vorvertrag als Ausnahme anzusehen, also regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte.
VolltextIBRRS 2005, 0485
KG, Urteil vom 11.01.2005 - 7 U 87/04
Der Verwalter eines Objektes handelt regelmäßig für seinen Auftraggeber; es sei denn, das Geschäft betrifft unmittelbar seine eigene berufliche Tätigkeit.*)
VolltextIBRRS 2005, 0465
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 W 69/04
1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB verlangt werden.*)
2. Es besteht keine Amtshaftung gemäß Art. 34 GG / § 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.*)
3. Eine Haftung für die Tätgkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.*)
4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gemäß § 74 a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.*)
VolltextIBRRS 2005, 0453
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03
Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.*)
IBRRS 2005, 0434
FG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2004 - 2 K 757/00
1. Eine private Vermögensverwaltung ist dann (noch) gegeben, wenn der Erwerb der Grundstücke lediglich den Beginn und die spätere Veräußerung das Ende einer grundsätzlich auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellt. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die der streitigen Veranlagungszeiträume, sondern die der gesamten überschaubaren Tätigkeit.
2. Zur Konkretisierung der Unterscheidung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat der BFH die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als 4 Objekte veräußert werden. Nur aufgrund besonderer Umstände kann auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden.
3. Bei der Frage, welche Grundstücke in die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, ist jedoch auf den einzelnen Rechtsträger abzustellen. Der unmittelbare Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich nicht zulässig.
4. Die rückwirkende Aufhebung eines Grundstückstauschvertrags kann nicht als Erwerb und Veräußerung von einem Grundstück angesehen werden.
VolltextIBRRS 2005, 0431
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 478/02
a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.*)
b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.*)
c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.*)
d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.*)
VolltextIBRRS 2005, 0426
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2004 - 6 U 62/03
1. Zur Frage der Beschwer gemäß § 511 ZPO bei einer Berufung gegen ein einer Auskunftsklage stattgebendes Urteil.
2. Nach § 26 Abs. 3 BbgAbfG i.V.m. den §§ 38, 39 Abs. 1 OBG können bei der Rekultivierung erzielte Gewinne nicht vom Grundstückseigentümer beansprucht werden. Danach wird zwar die Entschädigung für Vermögensschäden gewährt, die durch die Maßnahmen zur Überwachung und Rekultivierung verursacht werden. Dazu gehört, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 OBG zeigt, grundsätzlich auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB, allerdings nur der, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erwartet werden konnte. Hierzu gehört nicht der durch die Rekultivierungsmaßnahme selbst erzielte Gewinn.
3. Dem Grundstückseigentümer steht ein Bereicherungsanspruch auf den erwirtschaften Überschuss zu, wenn durch die Rekultivierung ehemaliger Mülldeponien Einnahmen erwirtschaftet werden. Denn § 26 BbgAbfG begründet nur die Pflicht des Grundstückseigentümers, Rekultivierungsmaßnahmen zu dulden, nicht jedoch das Recht des Sanierers aus, aus der Nutzung des Grundstücks Gewinne zu erzielen.
VolltextIBRRS 2005, 0425
BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 308/03
1. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
2. Das Fehlen einer Baugenehmigung und darauf beruhender Mietausfälle stellen beim Verkauf eines Mietobjektes einen Schaden dar. Der Schaden besteht darin, dass dem Kaufgegenstand die zugesicherte Eigenschaft fehlt: Ein Mietshaus, in dem zwei Wohnungen entgegen der Zusicherung nicht vermietet werden dürfen, ist, verglichen mit dem angestrebten vertraglichen Zustand, weniger wert.
3. Der Erlass eines Grundurteils setzt voraus, dass ein Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht.*)
VolltextIBRRS 2005, 0419
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2005 - 4 U 59/04
Auch bei der pflichtwidrig verfrühten Anzeige der Fälligkeit des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar dann nicht begründet, wenn sich die Vermögenslage des Käufers auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars nicht besser darstellte.*)
VolltextIBRRS 2005, 0417
EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-1/03
Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0406
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2004 - 5 U 140/04
Der Ausschluss von Bergbauschäden an Grundstücken erfasst die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Bezug auf kaufverträgliche Gewährleistungsansprüche auch dann nicht, wenn der Grundstücksmangel bergbaubedingt sein soll.*)
VolltextIBRRS 2005, 0405
OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2004 - 27 U 218/03
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2005, 4965
BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - V ZB 44/04
1. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.*)
2. Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.*)
3. Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 0387
BGH, Urteil vom 19.10.2004 - X ZR 2/03
Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, daß das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.*)
VolltextIBRRS 2005, 0372
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 200/03
a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen.*)
b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).*)
VolltextIBRRS 2005, 0371
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 101/03
Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0370
BFH, Urteil vom 11.11.2004 - V R 30/04
1. Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.*)
2. Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.*)
3. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0368
BFH, Urteil vom 22.09.2004 - III R 40/03
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 0367
BFH, Urteil vom 27.10.2004 - II R 22/03
Erwirbt eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren Grundstückserwerb.*)
VolltextIBRRS 2005, 0366
BFH, Urteil vom 27.10.2004 - II R 12/03
Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist.*)
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