Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
5120 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 4047![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 261/96
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 4040
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2004 - 4 U 84/04
Nimmt eine Gewährleistungsausschlussklausel auf individuelle Merkmale des streitgegenständlichen Kaufvertrags Bezug, ist nicht von einer formularmäßig vorformulierten Abrede auszugehen. Vielmehr liegt eine Individualabrede vor.
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IBRRS 2004, 4035
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 42/04
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.*)
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.*)
c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.*)
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IBRRS 2004, 4027
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - 22 U 77/04
1. Beim Absperren der Wasserzufuhr zum Mietobjekt ist von einer Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB auszugehen.
2. Gleiches gilt für einen Aufenthalt des Vermieters in den Ladenräumen des Mieters, welcher genutzt wird um sich abfällig über den Mieter zu äußern.
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IBRRS 2004, 4025
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Dresden, Urteil vom 17.12.1998 - 16 U 1914/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 4024
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Darmstadt, Urteil vom 22.10.1987 - 3 O 588/86
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 4023
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.1991 - 3 O 44/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 4022
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.1982 - 3 O 145/79
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 4020
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1999 - 18 K 5731/97
Die Kosten der Kampfmittelsuche trägt der Eigentümer.
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IBRRS 2004, 4018
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 22 U 119/97
1. Der Grundstückseigentümer begeht keine Pflichtverletzung und ist nicht schadenersatzpflichtig wenn er die Ausübung des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrechts des Nachbarn davon abhängig macht, daß dieser seine Grenzwand entsprechend § 21 Abs. 1 NachbG NRW gründet.
2. § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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IBRRS 2004, 4003
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2004 - 5 U 74/04
Lassen sich Schädlinge (hier: Dickmaulrüssler) auf einem Komposthaufen nieder und befallen sie von dort aus das Nachbargrundstück und zerstören dort eine Plantage, so haftet der Eigentümer des Komposthaufens nur dann, wenn durch diesen eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen wurde und der Schädlingsbefall begünstigt worden ist.*)
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IBRRS 2004, 4002
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 10.08.2004 - 11 U 45/03
Zur doppelten Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit teilweise ungesicherter Vorleistung.*)
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IBRRS 2004, 3999
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03
Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.*)
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IBRRS 2004, 3997
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 70/04
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348).*)
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IBRRS 2004, 3996
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 100/04
a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.*)
b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.*)
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IBRRS 2004, 3966
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 27/03
1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG.*)
2. § 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts unberührt.*)
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IBRRS 2004, 3965
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 07.10.2004 - IV R 27/03
Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.*)
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IBRRS 2004, 3964
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 74/00
Die rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht verfassungswidrig.*)
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IBRRS 2004, 3934
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 19.12.1997 - 4 U 178/96
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 3932
![ARGE ARGE](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2004, 3919
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 CS 04.2701
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.*)
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IBRRS 2004, 3917
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.01.1986 - VIII ZR 292/84
(ohne amtlichen Leitsatz)
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BGH, vom 18.09.1987 - V ZR 219/85
(Leitsatz: siehe Volltext)![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5la.gif)
IBRRS 2004, 3905
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 7/04
1. Die unzureichende Isolierung der Wände des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit und der darauf beruhende, einer Besichtigung nicht ohne weiteres zugängliche Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel eines Gebäudes dar, den der Verkäufer redlicherweise insbesondere dann nicht verschweigen darf, wenn ihm die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt.*)
2. Die Grunderwerbsteuer können die geschädigten Käufer, die aus Rechtsgründen die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erzwingen, regelmäßig im Wege der Vorteilsausgleichung analog § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche an den Fiskus geltend machen.*)
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IBRRS 2004, 3902
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 84/04
1. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Sie muss dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht; der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.
3. Danach ist der Eigentümer nicht nur verpflichtet, den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen, sondern auch solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind.
4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.
5. Dies ist etwa der Fall, wenn eine vom Baum ausgehende Gefahr der Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erfordert, für den betroffenen Eigentümer nicht erkennbar ist.
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IBRRS 2004, 3864
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BayObLG, Urteil vom 15.11.1999 - 1Z RR 187/98
Die Vorschrift des Art. 13 BayBO über die Standsicherheit von baulichen Anlagen ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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IBRRS 2004, 3860
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 2Z BR 176/04
1. Eine inhaltliche Änderung des einzutragenden Rechts kann mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden.*)
2. Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen von ihm hinzu erworbenen ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich dann mit einer Auflassungsvormerkung belasten, wenn der restliche, ihm bereits zustehende Miteigentumsanteil ebenfalls mit einer Vormerkung belastet ist (Abweichung von OLG Düsseldorf MittBayNot 1976, 137).*)
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IBRRS 2004, 3858
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 11.10.2004 - 2Z BR 149/04
Zur Auslegung von Vollmachten im Grundbuchverfahren.*)
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IBRRS 2004, 3857
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OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2004 - 10 U 1190/02
1. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (hier in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie eines Rechts zur Erschließung mit Versorgungsleitungen) hat bei der Ausübung derselben das Interesse des Eigentümers des belastenden Grundstücks tunlichst schonend zu behandeln. Bei Verstoß gegen diese Pflicht besteht nicht nur ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, sondern ein Schadensersatzanspruch. Die Grunddienstbarkeit begründet eine schuldrechtliche Sonderverbindung, so dass im Haftungsfall, der Anspruch nicht nur auf eine "billige Entschädigung", gerichtet auf den Eingriff in die Substanz des Grundstücks, sondern auf Schadensersatz zielt.*)
2. Auch wenn der Anspruch auf Naturalrestitution mit der Veräußerung des beschädigten Hausgrundstücks untergeht, sofern der Schadensersatzanspruch zuvor nicht abgetreten wurde, und der Geschädigte nur den schadensbedingten Mindererlös als Wertminderungsschaden geltend machen kann, kann im Einzelfall durchaus der Mindererlös dem Betrag entsprechen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 1502/97).*)
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IBRRS 2004, 3851
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004 - 24 U 186/03
1. Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse begründen einen Sachmangel nicht, solange für ein drohendes Einschreiten der Verwaltungsbehörde nichts ersichtlich ist.*)
2. Verwirkung von Gewährleistungsrechten bei jahrelanger, nicht beanstandeter Nutzung des Mietobjekts.*)
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IBRRS 2004, 3850
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - 24 U 113/01
1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen unzulässiger Rechtsberatung erstreckt sich regelmäßig auch auf vom Treuhänder erteilte Vollmachten.*)
2. Dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht von einem weiteren Treuhänder erteilt wird, der seinerseits auf Grund eines gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit miterfassten Treuhandauftrages handelt.*)
3. Umsatzerwartungen des Mieters gehören regelmäßig nicht zur Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages.*)
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IBRRS 2004, 3848
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.1994 - 10 S 1415/92
1. Ein Grundstückserwerber kann von der Behörde nicht verlangen, dem Verursacher aufzuerlegen, verunreinigtes Erdreich unter seinem Wohnhaus zu entsorgen, wenn er beim Erwerb die Tatsachen kannte, die Ursache der Bodenverunreinigungen sind.
2. Der Erwerber hat keinen Anspruch auf die behördliche Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn unklar geblieben ist, ob ihm Gesundheitsgefahren drohen.
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IBRRS 2004, 3842
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - 3 A 2592/01
Härten, die sich bei der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Erschließungsstraße durch Beitragserhebung von den Anliegern ergeben, werden durch die Anwendung des aus § 127 BauGB hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes gemildert. Danach noch verbleibende Härten sind vom Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in Kauf genommen worden und können deswegen einen teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte nicht rechtfertigen.*)
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IBRRS 2004, 3837
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 310/03
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.*)
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IBRRS 2004, 3810
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 25/04
Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.*)
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IBRRS 2004, 3797
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.*)
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IBRRS 2004, 3796
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 1038/01
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.*)
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IBRRS 2004, 3760
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2004 - 4 u 73/04
1. Vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, entbehren der Wirksamkeit.
2. Entschließt sich ein Käufer zum Kauf nur dann, wenn der Verkäufer die künftige Verwendungsmöglichkeit verbindlich zusagt, so kann die Risikoabwälzung grundsätzlich in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde als Verkäuferin das Risiko des Ausbleibens der beiderseits zu Grunde gelegten Planverwirklichung vertraglich übernimmt.
3. Die Haftung einer Gemeinde nach den § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Gemeinde im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, die für die Erschließung eines Grundstücks notwendigen Voraussetzungen zur Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens zu erbringen. Bei einer derartigen Zusage hat die Gemeinde die dem anderen Teil gegenüber obliegende Amtspflicht zu erfüllen, sich bei der Ausübung ihrer Hoheitstätigkeit innerhalb von Gesetz und Recht zu halten.
4. Sofern die Gemeinde in pflichtwidriger Weise von einem Vertragspartner Leistungen verlangt, die nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet sind und davon die weitere Fortsetzung ihrer Bauleitplanung abhängig macht, verstößt sie gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Handeln und kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen.
5. Zu der Frage, wann öffentliche Äußerungen von Amtsträgern die Entscheidungsfindung der entscheidenden Gremien beeinflussen und damit eine Amtspflichtverletzung darstellen können.
6. Die Rechtsprechung lässt eine Beweislastumkehr grundsätzlich nur in solchen typischen Fällen zu, bei welchen eine darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen besitzt oder sich diese leicht beschaffen kann.
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IBRRS 2004, 3731
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - 19 U 137/04
Der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 erfasst nicht Nachbarklagen gegenüber Geruchsbelästigungen durch die Umstellung eines landwirtschaftlichen Betriebs vom Festmistverfahren auf Flüssigmistverfahren.*)
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IBRRS 2004, 3669
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 189/03
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Nach den ARB 94 wird bei missglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll.
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IBRRS 2004, 3650
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BFH, Beschluss vom 31.03.2004 - II R 62/01
Ein bebautes Grundstück i.S.d. Grundsteuergesetzes wird auch dann erworben, wenn zwischen den Grundstücksverkäufern und dem Projektanbieter unmittelbar keine Absprachen über den Abschluss von Grundstückskaufvertrag, Baubetreuungsvertrag und Bauvertrag getroffen wurden, sondern lediglich über einen von ihnen als Mittelsperson eingeschalteten Dritten.
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IBRRS 2004, 3648
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OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2004 - 16 U 109/00
Eine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften einzustehen.
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IBRRS 2004, 3647
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OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004 - 19 U 214/02
Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage ist gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Diese Vorschrift regelt zwar unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache, geht es dem Kläger aber wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum, so ist § 6 ZPO erst recht anzuwenden.
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IBRRS 2004, 3641
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BFH, Urteil vom 24.06.2004 - III R 69/03
1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.*)
2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.*)
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IBRRS 2004, 3640
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BFH, Urteil vom 29.09.2004 - II R 57/02
Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen zuzulassen.*)
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IBRRS 2004, 3618
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2004 - 4 K 38/02
1. Der Bürgerschaft (Gemeindevertretung) muss - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge. Weitergehende Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen sind aber nicht zu stellen.*)
2. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle"; es ist der so genannten Ergebnisrichtigkeitstheorie zu folgen.*)
3. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.*)
4. Bei einer - in ihrer Methodik fehlerfreien - Kalkulation ist dem Ortsgesetzgeber ein Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen Schreibfehler, die auch den Deckungsgrad beeinflussen, in gewissem Umfang noch als unbeachtlich angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswirkungen auf den Deckungsgrad nur "gering" sind und der beschlossene Beitrag noch weit von dem höchstzulässigen Beitrag entfernt ist.*)
5. An der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V, wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, ist festzuhalten.*)
6. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene11 bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es ist daher rechtlich geboten, so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten.*)
7. Ein Beitragsmaßstab (Schmutzwasser), nach welchem in überplanten Gebieten auf die festgesetzte Geschossfläche abgestellt wird und im unbeplanten Innenbereich in einer Tabelle eine gebietsbezogene Geschossflächenzahl festgelegt wird, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.*)
Die konkret im vorliegenden Fall gewählten Maßstabsregelungen für den Schmutzwasserkanalbaubeitrag verstoßen aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil - wird auf die durchschnittliche Bebauung abgestellt - die Auswertung der örtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich durchschnittlich ohne sachlichen Grund stärker belastet werden als die in überplanten Gebieten.*)
8. Bei der technischen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung (z.B. der Dimensionierung einer Kläranlage) besteht für den Betreiber ein weiter Ermessensspielraum.*)
9. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers.*)
10. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle. Daher prüft der Senat im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wichtige Eckpunkte der Beitragskalkulation, wenn sich ihm hierfür - ohne gezielte "Fehlersuche" - Anhaltspunkte bieten.*)
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IBRRS 2004, 3614
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2004 - 7 U 143/03
1. Die Vermeidung von Gefahren, die sich aus Schnee- oder Eisglätte ergeben, ist dem Schutzbereich der Räum- und Streupflicht zuzuordnen. Der für öffentliche Wege und Plätze Unterhaltspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, durch zusätzlich bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass sich Eisglätte bilden kann.*)
2. Einigt sich der Geschädigte in einem Vergleich mit dem Schädiger endgültig über die ihm aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht zustehenden Ansprüche, kann er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch von dem ihm wegen der Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Schädigers grundsätzlich Haftenden keinen weitergehenden Schadensersatz fordern.*)
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IBRRS 2004, 3613
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KG, Urteil vom 14.09.2004 - 7 U 304/03
Der Grundpfandrechtsgläubiger wird gemäß § 1123 Abs. 2 S. 1 BGB erst dann Inhaber der Forderung, wenn zu seinen Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist.*)
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IBRRS 2004, 3612
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BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 139/04
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330/334).*)
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IBRRS 2004, 3591
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OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2004 - 5 U 926/04
Ein Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche muss diese so bezeichnen, dass die Parzelle nach Größe und Lage eindeutig identifiziert werden kann. Ein inhaltlich unbestimmter Anspruch auf Erwerb des Eigentums ist nicht vormerkungsfähig.
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