Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5214 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0370
BFH, Urteil vom 11.11.2004 - V R 30/04
1. Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.*)
2. Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der Flurschäden durch den Eigentümer.*)
3. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flurschäden ist eine bloße Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung "Duldung der Errichtung und des Betriebs einer Überlandleitung", die ebenso wie jene nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.*)

IBRRS 2005, 0368

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - III R 40/03
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.*)

IBRRS 2005, 0367

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - II R 22/03
Erwirbt eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren Grundstückserwerb.*)

IBRRS 2005, 0366

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - II R 12/03
Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet ist.*)

IBRRS 2005, 0365

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - I R 96/02
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.*)

IBRRS 2005, 0274

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 257/03
1. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.*)
2. Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.*)
3. Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist.*)
IBRRS 2005, 0266

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2004 - 4 W 201/04
Der Anfechtungsgläubiger kann auf Grund von Zahlungstiteln gegen den Schuldner, der seine Miteigentumshälfte durch eine anfechtbare Rechtshandlung auf die Anfechtungsgegnerin und nunmehrige Alleineigentümerin übertragen hat, diese nicht nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragene Grundstückshälfte in Anspruch nehmen, sondern auf Grund des Duldungstitels und der Zahlungstitel gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil des Schuldners beantragen.*)

IBRRS 2005, 0265

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 175/04
Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem dem Verkäufer eine Kaufpreisforderung zugesprochen worden und der Einwand des Käufers, den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung und/oder Irrtums angefochten zu haben erfolglos geblieben ist, hindert den Käufer, als Kläger einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegenüber dem Titel aus dem Vorprozess die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erneut mit dem Argument der Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Anfechtung aus einem anderen Grund geltend zu machen, wenn dieser Grund während des Vorprozesses bereits objektiv vorlag.*)

IBRRS 2005, 0264

BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 63/04
a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).*)
b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.*)
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374).*)

IBRRS 2005, 0262

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - III R 73/03
1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln.*)
2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht - hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen -, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.*)

IBRRS 2005, 0261

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - II R 69/01
Der Steuerpflichtige trägt gemäß § 146 Abs. 7 BewG die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks.*)
Der Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.*)

IBRRS 2005, 0260

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 34/02
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende Golfplätze.*)

IBRRS 2005, 0245

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2004 - 1 U 142/01
Ein Abzug "neu für alt" von den Kosten der Beseitigung arglistig verschwiegener Mängel kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ausscheiden (hier: Hausbockschaden an etwa 100 Jahre altem, 1998 für 830.000 DM verkauftem Haus).*)

IBRRS 2005, 0205

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2005 - 14 W 17/05
1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.
2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.

IBRRS 2005, 0204

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - II R 44/02
1. Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung auch dann vor, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Ein Grundstück kann aufgrund entsprechender Abreden auch dadurch (mittelbar) geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.*)

IBRRS 2005, 0203

BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.*)
b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.*)
c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.*)
d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.*)

IBRRS 2005, 0198

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2004 - 2 Z BR 153/04
Die in einem Grundstückskaufvertrag dem Bauträger erteilte Vollmacht, Grunddienstbarkeiten zu bestellen, die im Rahmen der Baumaßnahmen im Baugebiet notwendig sind, und deren Eintragung im Grundbuch herbeizuführen, ist für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch nicht geeignet, wenn mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln die Frage der Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann.*)

IBRRS 2005, 0197

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 W 82/04
Die Anzeige des Notars an einen Darlehensgeber, dass der Grundstückskäufer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat, löst neben der "Hebegebühr" nach § 149 KostO eine "sonstige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht aus.*)

IBRRS 2005, 0196

BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03
a) Ein Verkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflichten, wenn er eine Immobilie als absolut sichere, nach fünf Jahren mit Gewinn wiederverkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhten Erwerbspreises schon im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, daß ein gewinnbringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarkts gänzlich unwahrscheinlich ist.*)
b) Hat die Beratung des Verkäufers (auch) die Finanzierung des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler vorliegen, wenn die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung sich für den Käufer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen.*)
c) Mit der bloßen Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe die Finanzierungskosten, wird ein solcher Beratungsfehler jedoch nicht dargelegt; erforderlich ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen der empfohlenen Finanzierung mit denen eines im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von dem Käufer für den Erwerb der Immobilie am Markt erhältlichen Tilgungsdarlehens.*)

IBRRS 2005, 0195

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.1994 - 6 M 3522/94
Kann ein genehmigtes Bauvorhaben zur unzumutbaren Behinderung des Niederschlagswasserabflusses von einem höheren Nachbargrundstück führen, steht dem betroffenen Nachbarn ein bauordnungsrecht1icher Abwehranspruch zu.*)

IBRRS 2005, 0190

OLG München, Urteil vom 07.10.1997 - 9 U 3322/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0189

LG München II, Urteil vom 10.08.1982 - 9 O 3872/81
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 0173

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.1992 - 7 A 1521/90
1. Der Senat schließt sich auch für auf Landesrecht beruhende nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsauffassung des BVerwG (Urteil vom 16.05.91 - 4 C 4.89 -; NVwZ 91, 1182) an, daß der für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des berechtigten Nachbarn deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten im Regelfall gemäß den geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist, und daß auch eine längere Untätigkeit dann nicht zum Verlust des Abwehrrechtes führt, wenn die Baugenehmigung im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt worden ist, ohne daß der Bauherr dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist.*)
2. Gestattet ein Nachbar in Kenntnis des Vorhabens des Bauherrn, für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens sein Grundstück in Anspruch zu nehmen (hier: Pumpen von Fertigbeton über das Grundstück), so handelt er wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er später Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben einlegt.*)
3. Bei im Bebauungsplan zwingend festgesetzter Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 lit a BauO NW nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt.*)
4. Eine für ein Abwehrrecht wegen Verletzung von Abstandflächenbestimmungen ausreichende faktische Beeinträchtigung des Nachbarn ist bereits dann gegeben, wenn sich das rechtswidrige Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes auswirkt, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübte Nutzung noch nicht beeinträchtigt ist.*)

IBRRS 2005, 0169

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2004 - 10 W 75/04
1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann.*)
2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus.*)

IBRRS 2005, 0165

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2004 - 16 U 60/04
§ 11 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (für Gebäude) ist nicht eindeutig formuliert. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird nicht unmissverständlich deutlich, dass er bei einem unbewohnten Gebäude den Versicherungsschutz selbst dann verliert, wenn er es heizt und in angemessenen Abständen kontrolliert.*)

IBRRS 2005, 0151

BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 83/04
1. Bei der Abwehr von Immissionen sind Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, dass es dem Beklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme.
2. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden.
3. Naturschutzrechtliche Verbote stellen die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann.
4. Wenn der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht.

IBRRS 2005, 0150

BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 119/04
1. Die Klausel "Der Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorgenannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäufers gleichsteht, zur Zahlung fällig." stellt lediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, die mit Absendung beginnt.
2. Für den Eintrittt der Fälligkeit selbst genügt die Absendung der Anzeige allein hingegen nicht. Dies lässt sich dem Wort "Mitteilung" entnehmen. Es bedarf dafür vielmehr auch des Zugangs der Anzeige beim Käufer, denn durch die Absendung alleine wird dem Käufer noch nichts mitgeteilt.

IBRRS 2005, 0146

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 7/04
1. Zu den Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 BauGB gehören nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme und Gas, die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlagen zur Abfallentsorgung.
2. Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern dass die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich nach §§ 128 ff BauGB sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrechtlich umzulegen sind.

IBRRS 2005, 0134

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2004 - 34 U 152/03
Die Vertragsklausel, dass wesentliche verborgene Sachmängel nicht bekannt sind, stellt keine Eigenschaftszusicherung als Garantieübernahme nach § 444 BGB dar, sondern lediglich eine einfache Wissenserklärung.

IBRRS 2005, 0133

OLG Hamburg, Urteil vom 19.10.2004 - 4 U 155/02
Der Verkäufer kann grundsätzlich nicht erfolgreich behaupten, von Schallmängeln der von ihm ehemals selbst genutzten Eigentumswohnung keine Kenntnis zu haben, wenn in dieser baukonstruktionsbedingte Geräusche bei Benutzung des Treppenhauses durch Mitbewohner deutlich zu hören sind.

IBRRS 2005, 0131

LG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2004 - 10 O 819/03 (142)
Verkauft der Bauträger an die Erwerber einen sanierten Altbau unter Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen in einer notariellen Baubeschreibung, schuldet er keine - fehlende - Kellerisolierung, wenn diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet ist.

IBRRS 2005, 0129

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2004 - 12 U 1387/04
Der Kaufvertrag über ein Fertighaus bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er mit dem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet. Das ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander "stehen und fallen" sollen.

IBRRS 2005, 0115

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).*)
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.*)

IBRRS 2005, 0112

OLG Bamberg, Urteil vom 23.05.2002 - 1 U 174/01
Der Eigentümer muss sein unbewohntes Anwesen frostsicher machen, ansonsten hat er keinen Versicherungsschutz für durch Frost verursachte Schäden.

IBRRS 2005, 0059

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10530/04
1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.*)
2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.*)

IBRRS 2005, 0049

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.06.2004 - 5 BS 406/03
1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.*)
2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.*)

IBRRS 2005, 0046

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2004 - 5 UZ 169/04
Die Vorschrift des § 11 Abs. 10 HessKAG, nach der Vorausleistungen auf die Beitragsschuld zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen verlangt werden können, ist nicht (in entsprechender Anwendung, § 12 Satz 2 HessKAG) auf die Erstattung der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse anwendbar.*)

IBRRS 2005, 0043

OLG München, Urteil vom 07.06.1994 - 25 U 2311/94
1. Rohrleitungen jeder Art werden Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt werden, sobald der Rohrgraben verfüllt und das Erdreich verdichtet ist.
2. Wird eine Rohrleitung im Zuge eines darüber zu errichtenden Lärmschutzwalles beschädigt und wurde die Rohrverlegung und die Wallerrichtung im Zuge eines einheitlichen Werkvertrages ausgeführt, so stellt die Beschädigung der Rohrleitung einen Sachmangel dar, der nach Gewährleistungsregeln zu behandeln ist.

IBRRS 2005, 0002

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1997 - 22 U 95/96
Bereits ein konkreter Altlastenverdacht ist bei dem Verkauf eines Grundstücks vom Verkäufer zu offenbaren.

IBRRS 2005, 0001

VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.1993 - 14 TH 2465/92
1. Ein durch Aufteilung eines Altstandortes i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG (hier: Betriebsgrundstück einer stillgelegten Lederfabrik) entstandenes verkehrsfähiges (Teil-)Grundstück kann nur dann gemäß § 18 Satz 1 HAbfAG zur Altlast erklärt werden, wenn feststeht, daß gerade von ihm wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen.*)
2. Ein Altlastenfeststellungsbescheid darf nur erlassen werden, soweit von dem Grundstück tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Ein bloßer Verdacht ist nicht ausreichend.
3. Erst der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit rechtfertigt die jeweilige Erklärung zur Altlast.

Online seit 2004
IBRRS 2004, 4173
OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2004 - 1 U 47/04
1. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 443 BGB kann – wie die Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. §§ 459 Abs. 2, 463 S. 2 BGB a.F. – auch konkludent vereinbart werden. Eine solche konkludente Garantieübernahme ist anzunehmen, wenn ein Mehrfamilienhaus "bestehend aus drei abgeschlossenen Wohnungen" verkauft wird, der Kaufpreis auf Wunsch des Käufers in Beträge für die verschiedenen Wohnungen aufgeteilt worden ist und die bestehenden Mietverhältnisse vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden. Gegenüber einer solchen konkludent übernommenen Garantie der selbständigen Vermietbarkeit der Wohnungen geht ein Haftungsausschluss wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes ins Leere.*)
2. Stellt der erstinstanzliche obsiegende Kläger seinen Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug teilweise auf Zahlung um, so ist darin eine Anschlussberufung zu sehen, die, da in dieser Antragsstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung liegt, nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren in § 533 ZPO aufgestellten besonderen Erfordernissen unterliegt.*)

IBRRS 2004, 4051

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.*)
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.*)

IBRRS 2004, 4047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 261/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4040

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2004 - 4 U 84/04
Nimmt eine Gewährleistungsausschlussklausel auf individuelle Merkmale des streitgegenständlichen Kaufvertrags Bezug, ist nicht von einer formularmäßig vorformulierten Abrede auszugehen. Vielmehr liegt eine Individualabrede vor.

IBRRS 2004, 4035

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 42/04
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.*)
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.*)
c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.*)

IBRRS 2004, 4027

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - 22 U 77/04
1. Beim Absperren der Wasserzufuhr zum Mietobjekt ist von einer Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB auszugehen.
2. Gleiches gilt für einen Aufenthalt des Vermieters in den Ladenräumen des Mieters, welcher genutzt wird um sich abfällig über den Mieter zu äußern.

IBRRS 2004, 4025

OLG Dresden, Urteil vom 17.12.1998 - 16 U 1914/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4024

LG Darmstadt, Urteil vom 22.10.1987 - 3 O 588/86
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4023

LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.1991 - 3 O 44/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 4022

LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.1982 - 3 O 145/79
(ohne amtlichen Leitsatz)
