Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
556 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1933
LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 - 1 HKO 3385/15
1. Die Vorschriften über die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) stellen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG) dar, die auf Unionsrecht beruhen.
2. Im Lichte der Richtlinie 2010/31/EU sind Makler in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort explizit aufgeführten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einzubeziehen.

IBRRS 2016, 1865

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15
1. Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.*)
2. Das "Bestellerprinzip" für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist verfassungsgemäß.
IBRRS 2016, 1809

AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15
1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).

IBRRS 2016, 1726

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 - 21 U 70/15
1. Eine (quasi-)vertragliche Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Geschäfts setzt bei wertender Betrachtung der Umstände des Vertragsschlusses und der diesbezüglichen Beiträge des Dritten voraus, dass dieser quasi als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder als eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger angesehen werden kann; ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft z. B. in Form von Provisionen oder Gewinnen für den Fall des Abschlusses des Geschäftes ist regelmäßig (noch) nicht ausreichend.*)
2. Stellt ein mit der Vermarktung und der Vermittlung von Erwerbsverträgen betrautes Unternehmen gegenüber potentiellen Kaufinteressenten die eigene Kompetenz im Bereich der erfolgreichen Vermarktung von Immobilienobjekten heraus, kann hieraus nicht auf ein relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse oder auf eine so enge Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand, die eine Eigenhaftung des Vermittlers nach § 311 Abs. 3 BGB begründen konnte, geschlossen werden.*)
3. Eine Eigenhaftung des Dritten kann ausnahmsweise auch dann begründet sein, wenn er in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Der Dritte muss eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder er muss dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist.*)
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags und damit von einer vertraglichen Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft ausgegangen werden kann. Die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger sind für die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages allein nicht ausreichend. Es müssen weitere Umstände und Indizien außerhalb der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger vorliegen, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können.*)
5. Zur Beweiskraftwirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.*)

IBRRS 2016, 1244

LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016 - 52 O 204/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.

IBRRS 2016, 1422

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 172/14
Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.*)

IBRRS 2016, 1348

LG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015 - 1 HKO 1046/15
Auch der Immobilienmakler muss die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen hinsichtlich der Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) darlegen.

IBRRS 2016, 1110

LG Schwerin, Urteil vom 31.03.2015 - 1 O 252/14
Die Berufung auf ein Widerrufsrecht ist treuwidrig, wenn dem Maklerkunde die Provisionspflichtigkeit der Maklerleistung offenkundig war und er diese auch bestätigt hat.

IBRRS 2016, 1074

LG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 OH 29/15
1. Zu den Sorgfaltspflichten des Notars, wenn er durch einen Makler ohne schriftliche Eigentümervollmacht mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags beauftragt wird.*)
2. Die Notarkostenhaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB analog. Dabei kommt auch § 179 Abs. 2 BGB zur Anwendung.*)
3. Haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse, so begründet allein der Arbeitsaufwand des Notars noch keinen Vermögensschaden.*)

IBRRS 2016, 1036

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015 - 7 U 48/14
1. Grundsätzlich steht es dem Verdienen der Maklerprovision nicht entgegen, dass der Makler und der Vermieter verwandt sind, sofern zwischen ihnen keine wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
2. Verleugnet der Makler die verwandtschaftliche Beziehung auf ausdrückliche Nachfrage des Mieters, liegt darin eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung. Dadurch verliert der Makler den Anspruch auf die Provision.

IBRRS 2016, 0972

AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.02.2016 - 25 C 639/15
Weißt der Makler seine Tätigkeit als "Aufwandsentschädigung für Abnahme der Wohnung" und nicht als Maklerprovision aus, führt das nicht dazu, dass der Provisionsanspruch wegen verbotener Verwaltungstätigkeit wegfällt. Die Wohnungsübergabe zählt insoweit zu den branchenüblichen Serviceleistungen von Maklern.

IBRRS 2016, 0916

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 236/14
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag aufgrund einer Tatsache zurück, die ihn auch zur Anfechtung berechtigt hätte, (hier: Arglistige Täuschung durch Versicherung, der Keller sei frei von Feuchtigkeit ohne darüber tatsächliche Kenntnis zu haben), entfällt der Anspruch auf Maklerprovision.

IBRRS 2016, 0644

AG Ludwigshafen, Urteil vom 14.12.2015 - 2h C 467/15
Einem Makler kann zwar ein Anspruch gegen den Auftraggeber über die für die Entstehung und Berechnung der Provision maßgebenden Tatsachen zustehen. Allerdings ist eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist.

IBRRS 2016, 0598

OLG München, Beschluss vom 25.01.2016 - 7 U 2730/15
1. Um von einer Vertragspartei die Provision eines Maklervertrages verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages geworden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen.
2. Allein das Erbringen von Dienstleistungen, die - sofern ein Maklervertrag abgeschlossen wurde - typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
3. Die Rechtsfigur der Vertretung "für den, den es angeht" ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. Euro und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 Euro.

IBRRS 2016, 0597

OLG München, Beschluss vom 07.12.2015 - 7 U 2730/15
1. Um von einer Vertragspartei die Provision eines Maklervertrages verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages geworden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen.
2. Die Rechtsfigur der Vertretung „für den, den es angeht“ ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. € und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 €.

IBRRS 2016, 0521

LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015 - 40 O 76/15 KfH
1. Wenn ein Makler mit der Aussage "Unsere Kunden - Ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI. Wir suchen für unsere Kunden in guter Wohnlage ... Vertrauen auch Sie ihre Immobilie unseren Experten an" wirbt, wird den angesprochenen Vermietern vorgespiegelt, dass sich der Makler um die kostenlose Vermietung bemühen wird, wobei er aufgrund des Bestellerprinzips über das Empfehlen eines einzigen Mietinteressenten hinaus umsonst tätig werden müsste.
2. Sofern der Makler die Absicht hat, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Tätigkeit für ihn über die Erstzuführung eines Mietinteressenten hinaus einen Maklervertrag mit ihm abschließen müsse, bleibt das Anlocken des Vermietungsinteressenten durch die zunächst gegebene Irreführung wettbewerbswidrig.

IBRRS 2016, 0294

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2015 - 8 U 542/15
Bei Untermaklerverträgen handelt es sich weder um Gesellschafts- oder Maklerverträge, sondern Verträge sui generis. Hierauf können die Vorschriften des Maklerrechts analog angewendet werden, so auch die zu § 654 BGB entwickelten Grundsätze der Verflechtung.

IBRRS 2016, 0332

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2015 - 19 U 19/15
Ein Maklervertrag stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, das für die Gemeinde von Bedeutung ist. Aus diesem Grund muss er in Schriftform geschlossen und vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes unterzeichnet werden.

IBRRS 2016, 0203

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - V B 15/15
Vereinbart der Vermittler von Grundstücksverkäufen mit dem Eigentümer und Verkäufer, dass ihm der vorgegebene Mindestpreise übersteigende Mehrerlös als Vermittlungsprovision zukommen soll, so unterliegt diese Vermittlungsleistung auch der Umsatzsteuer.

IBRRS 2016, 0145

LG München II, Urteil vom 03.12.2015 - 2 HK O 3089/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.

IBRRS 2016, 0025

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2015 - 8 U 2/14
Folgt der Nachweistätigkeit des Maklers der Hauptvertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand, spricht eine tatsächliche Vermutung für deren Kausalität. An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

IBRRS 2016, 0021

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 24 U 21/14
1. Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt.
2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Der Interessent braucht in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.

Online seit 2015
IBRRS 2015, 3290
LG Tübingen, Urteil vom 12.11.2015 - 20 O 60/15
Ein Makler muss in einem Angebot die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angeben, andernfalls würde die gesetzliche Wertung der Vorschrift unterlaufen.*)

IBRRS 2015, 3213

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015 - 7 U 39/14
Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision nur, wenn er auf die Willensentschließung des vorgesehenen Vertragspartners eingewirkt hat. Er hat keinen Provisionsanspruch, wenn der Hauptvertrag mit einem dritten Vertragspartner abgeschlossen wird, auf den er keinen Einfluss genommen hat. Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Erstinteressenten besonders enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dann soll es ausreichen, dass mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners eingewirkt worden ist.

IBRRS 2015, 3191

LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015 - 12 O 60/15
Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus § 16a Abs. 1 EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner.

IBRRS 2015, 2893

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2015 - 4 U 131/14
1. Beauftragt ein Grundpfandgläubiger nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Makler mit der Suche nach Interessenten an einem freihändigen Erwerb des Objekts und lässt sich derselbe Makler in einem "Kaufanwärter/Maklervertrag" auch von dem Kaufinteressenten beauftragen, so liegt im Zweifel für beide Seiten nur eine Tätigkeit als Nachweismakler vor und ist diese Doppeltätigkeit in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig, und zwar selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war.*)
2. Erklären Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, ihnen sei eine "Vermittlungstätigkeit" des Maklers bekannt, steht dies der Annahme einer Nachweistätigkeit unter den Umständen des einzelnen Falles nicht entgegen.*)

IBRRS 2015, 2832

LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 - 8 O 7/15
1. Den Makler trifft gemäß § 16a Abs. 1 EnEV nicht die originäre Pflicht sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält.
2. Die in § 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend.

IBRRS 2015, 2793

AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2015 - 237 C 285/14
Der Anspruch auf Maklercourtage entfällt auch dann, wenn nach Abschluss des Mietvertrages dieser einvernehmlich aufgehoben wird, der Mieter aber wegen arglistiger Täuschung wirksam hätte anfechten können (hier: Verschweigen von Schimmelschäden).

IBRRS 2015, 2770

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - V ZR 245/14
Das Verhalten des Maklers muss sich der Verkäufer zurechnen lassen, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Repräsentant aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben (hier: Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden) tätig geworden ist, die typischerweise ihm obliegen.

IBRRS 2015, 2740

LG Bremen, Urteil vom 16.09.2015 - 9 O 755/14
Ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Maklervertrag ebenfalls unter der auflösenden Bedingung der erfolgreichen Finanzierung des Kaufvertrags geschlossen worden wäre. Das Misslingen der Kaufpreisfinanzierung kann dem Makler billigerweise nicht angelastet werden, der auf die Beibringung der Finanzierung keinen Einfluss nimmt bzw. nehmen kann.

IBRRS 2015, 2337

KG, Beschluss vom 11.08.2014 - 10 U 140/13
Wird in einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstmalig ein Maklervertrag abgeschlossen, gehören die Maklerklauseln nicht wesensmäßig zum Kaufvertrag.

IBRRS 2015, 2130

OLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 23 U 396/15
1. Um einen Provisionsanspruch des Maklers zu begründen, muss sich der Hauptvertrag zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen. Liegen dabei Nachweis und Hauptvertragsschluss über ein Jahr auseinander ergibt sich dieser Schluss nicht mehr von selbst, der Makler muss vielmehr den vollen Beweis für die Kausalität erbringen.
2. Allein die Tatsache, dass von den Kaufinteressenten direkt nach dem Nachweis eine Datei über das Objekt angelegt und nicht gelöscht wurde und später durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft ohne Wissen der Geschäftsführer ein Kaufpreis eingetragen wurde, belegt kein fortdauerndes Erwerbsinteresse.

IBRRS 2015, 1890

OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 117/14
1. Wer als Asset-Manager für den Veräußerer eine Vielzahl von Wohneinheiten (hier jedenfalls 731 Einheiten) bei einer monatlichen Vergütung von jedenfalls 2.500 Euro betreut, kann nicht als Makler für den Käufer tätig werden (unechte Verflechtung).*)
2. Ein Provisionsanspruch kann sich aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls aus einem selbständigen Provisionsversprechen ergeben, wenn der Käufer eine Courtage verspricht, obwohl er davon ausgeht, dass der Makler wegen seiner Verbindung zum Veräußerer eine Maklercourtage nicht beanspruchen kann.*)

IBRRS 2015, 1121

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15
Das zum 01.06.2015 in Kraft tretende Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zwingt Wohnungsvermittler zwar zu Umstellungen in ihrem Geschäftsmodell, deren wirtschaftliche Auswirkungen durchaus erheblich, im Einzelnen aber schwer abschätzbar sind. Vor diesem Hintergrund hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.

IBRRS 2015, 0975

OLG Jena, Urteil vom 11.02.2015 - 2 U 205/14
1. Ein Maklervertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der Makler auf eine zunächst unverbindliche Anfrage eines Interessenten ihm ein Exposé per E-Mail verschickt. Kommt es danach zu einem Vertrag über die im Exposé angebotene Immobilie, kann der Makler ein Maklerhonorar verlangen.
2. Bei dem per E-Mail zustande gekommener Maklervertrag handelt es sich um Fernabsatzverträgen, die der Verbraucher mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Wurde er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt keine Widerrufsfrist zu laufen.

IBRRS 2015, 0694

OLG Bremen, Urteil vom 05.12.2014 - 2 U 86/14
1. Der Anfall einer Nachweismaklercourtage setzt voraus, dass der Makler seinen Kunden in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten, was in der Regel erfordert, dass er seinem Kunden den Vertragspartner für dieses Geschäft benennt, also konkrete Angaben zu der Person macht, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kunde nach dem Vortrag des Maklers bereits unschwer aus dem Kaufangebot auf den Grundstückeigentümer hätte schließen können.*)
2. Ein Anspruch des Maklers auf Courtage scheidet auch dann aus, wenn der Makler dem Kunden eine andere Leistung angedient hat als die vom Eigentümer angebotene und der sodann zwischen dem Kunden und dem Eigentümer abgeschlossene Grundstückskaufvertrag sich substanziell von der durch den Makler dem Kunden zur Vermittlung angedienten Vereinbarung über das Grundstück unterscheidet.*)

IBRRS 2015, 0478

OLG Schleswig, Urteil vom 22.01.2015 - 16 U 89/14
1. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird.*)
2. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.*)

IBRRS 2015, 0337

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2014 - 35 O 75/13
Die konkludente Annahme eines Maklervertrages erfordert zumindest, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Provision verlangen wird. Die kommentarlose Entgegenahme eines Maklerangebots genügt ebenso wenig für einen konkludenten Vertragsabschluss, wie das Sich-Gefallen-Lassen von Maklertätigkeiten.

IBRRS 2015, 0336

AG Charlottenburg, Urteil vom 02.07.2014 - 231 C 51/14
Im Zweifel erstreckt sich eine Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache auch auf deren Zubehör. Daher ist bei der Berechnung der Maklerprovision kein von dem Gesamtkaufpreis gesondert ausgewiesener Teilbetrag für mitverkauftes Zubehör abzuziehen.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3211
OLG München, Urteil vom 19.11.2014 - 20 U 2215/14
1. Der Makler verletzt die ihm aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht, wenn er einerseits im Internet und in Exposé ein Anwesen mit vollständiger Unterkellerung bewirbt, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den potenziellen Käufer nicht darüber aufklärt, dass das Anwesen tatsächlich nur zum Teil unterkellert ist.
2. Der Käufer kann als Vertrauensschaden nicht den Betrag verlangen, der zur Herstellung einer Vollunterkellerung erforderlich ist.

IBRRS 2014, 2915

AG Altenkirchen, Urteil vom 14.08.2014 - 71 C 104/14
Ein Makler, der ungeprüft Angaben des Verkäufers in sämtliche Verkaufsangaben übernimmt, darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Die Verkäufer der Immobilie müssen hingegen beweisen, dass der fehlende Hinweis, dass es sich ausschließlich um ein Wochenend- und Ferienhaus handelt, durch den Makler zu vertreten ist. Eine Nachforschungspflicht bezüglich baurechtlicher Beschränkungen hat der Makler nicht.

IBRRS 2014, 2790

OLG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 - 5 U 173/10
1. Der Vermittlungsmakler hat Anspruch auf die Provision auch dann, wenn er zwischenzeitlich von den Verhandlungen ausgeschlossen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass er im Vorfeld des Vertragsschlusses die Abschlussbereitschaft des Dritten gefördert hat, indem er ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss gesetzt hat.
2. Der Provisionsanspruch steht dem Makler auch dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt war, inhaltlich von dem Vertrag abweicht, der tatsächlich abgeschlossen worden ist, der Kunde mit diesem Vertrag aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt hat.
3. Die Höhe der Maklervergütung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es genügt, dass sie sich im Wege der Vertragsauslegung ergibt.

IBRRS 2014, 2582

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.

IBRRS 2014, 2695

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 7 U 37/13
1. Weist ein Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht.
2. Ein Maklervertrag, der durch Austausch von E-Mails zustande gekommen ist, ist ein Dienstleistungsvertrag und kann vom Interessenten als Verbraucher auch widerrufen werden. In diesem Fall schuldet der Kaufinteressent dem Makler keine Provision, auch wenn er mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag abschließt.

IBRRS 2014, 2579

LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 329 O 370/12
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Parteien ein selbstständiges Provisionsversprechen vereinbart wurde. Die Provision ist auch dann fällig, wenn der Makler am Kaufvertrag nicht mitgewirkt hat.

IBRRS 2014, 2580

LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2014 - 401 HKO 47/13
Wird in einem Vertrag über Grundstücksankaufbetreuung und Mitwirkung bei der Projektentwicklung vereinbart, dass der Vermittler mit Bestandsmietern Vertragsgespräche zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Umsetzung im Objekt gegen Provision zu führen hat, entsteht der Provisionsanspruch des Vermittlers auch dann, wenn er vom Auftraggeber kurz vor Vertragsschluss unabgestimmt von den Vertragsverhandlungen abgezogen wurde und deswegen die Verhandlungen nicht zu Ende führen konnte.

IBRRS 2014, 2577

LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 323 O 270/11
Tritt der Verkäufer von dem Kaufvertag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Makler trotzdem seine Provision behalten, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht wegen einer Unvollkommenheit des Vertragsschlusses erfolgte, auf die sich auch der Makler einstellen müsste.

IBRRS 2014, 2355

OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 2697/13
1. Dem Abfordern von Maklerdiensten durch den Interessenten kann erst dann ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrags entnommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
2. Ein Vertrag entsteht nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés. Hierbei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen ohne rechtgeschäftliche Bindungswirkung.

IBRRS 2014, 2075

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
Wer sich schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen.

IBRRS 2014, 2025

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - 4 U 143/13
Die Vermietung der eigenen Wohnung ist ein Eigengeschäft des Maklers, bei dem er nicht an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WoVermittG gebunden ist.*)
