Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
866 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 0261BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - VII ZB 46/18
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0168
OLG Koblenz, Urteil vom 29.12.2020 - 3 U 383/20
1. Schließt ein zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt mit einem seiner Sozietät angehörenden anderen Berufsträger einen Vertrag, wonach dieser zum Zwecke der Geschäftsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein Treuhandkonto eröffnet (sog. Dritt-Treuhänder-Modell), ist dieser Vertrag jedenfalls dann nicht wegen Insolvenzzweckwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig, wenn der Vertrag zeitlich vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (07.02.2019 - IX ZR 47/18, IBRRS 2019, 1004) geschlossen wurde.*)
2. Zahlt ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter Gelder, die zur Insolvenzmasse gehören, auf ein solches Treuhandkonto ein, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen dessen Pflichten vor (BGH, Urteil vom 07.02.2019 - IX ZR 47/18 Rn.31, IBRRS 2019, 1004). Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sowie der Schutz der Gläubiger vor Benachteiligung sind in der Insolvenzordnung selbst ausreichend geregelt (§§ 60, 92 InsO bzw. §§ 129 ff. InsO), so dass es einer Nichtigkeit auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes bedarf.*)
3. Bei den Regelungen in §§ 149, 80 Abs. 1 InsO handelt es sich auch nicht um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Denn durch sie wird nicht die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit des Insolvenzverwalters suspendiert, selbständig im pflichtgemäßen Ermessen über die Hinterlegung und Anlage von Geld und Wertsachen zu entscheiden. Vielmehr werden dessen Befugnisse erst dann beschränkt, wenn eine der in § 149 InsO genannten Stellen tatsächlich von ihrer Befugnis Gebrauch macht und eine entsprechende Anordnung trifft.*)
4. Die Beweiskraft des Tatbestandes eines Urteils gem. § 314 ZPO bezieht sich bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nur auf Parteivorbringen, das Gegenstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 99/05, IBRRS 2008, 1361).*)
VolltextIBRRS 2021, 0103
BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - IX ZB 24/20
Der Eröffnungsantrag eines an einem nicht wertausschöpfend belasteten Grundstück dinglich gesicherten Gläubigers darf nicht wegen Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses abgewiesen werden, wenn eine Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung wegen der Suizidalität des Schuldners unsicher ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 12/07, IBRRS 2008, 0138 = IMRRS 2008, 0086 = WM 2008, 227).*)
VolltextIBRRS 2020, 3707
KG, Urteil vom 29.09.2020 - 14 U 1036/20
1. Der zahlende Drittschuldner wird auch bei Zahlung an den Insolvenzschuldner frei, wenn die diesem gegenüber erbrachte Leistung anschließend an die Masse gelangt.
2. Zudem wirken Zahlungen insoweit schuldbefreiend gegenüber dem Insolvenzverwalter, als die Masse durch sie von einer Masseverbindlichkeit entlastet wird und dadurch die Leistung wirtschaftlich der Masse zufließt.
3. Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Untermieter an den Schuldner/Hauptmieter zahlt, diese Zahlung aber direkt an den Hauptvermieter weiterfließt.
4. Die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO beschränkt sich nicht darauf, die Haftung der Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu beseitigen. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung geht vielmehr die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über.
5. Der Insolvenzverwalter ist nach Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung nicht berechtigt, den Untermietzins zur Masse zu ziehen.
IBRRS 2021, 0012
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20
Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek.*)
Online seit 2020
IBRRS 2020, 3767OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2020 - 3 W 63/20
Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3274
FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - 9 V 754/20
1. Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (BStBl.2020 I 262) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden durch das Corona-Virus führt unter Berücksichtigung der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu einem Anordnungsanspruch des Steuerschuldners gem. § 258 AO auf Aufhebung liquiditätsentziehender Vollstreckungsmaßnahmen bis 31.12.2020.
2. Dies gilt für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner aufgrund der gesetzlich zugelassenen Einbehaltung geschuldeter Mietzahlungen Liquiditätseinbußen zu tragen hat.
3. Das BMF-Schreiben erlaubt auch die Beendigung noch laufender, bereits vor dessen Erlass ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
4. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrundes überwiegt aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie das Interesse des Steuerschuldners an der Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen.
VolltextIBRRS 2020, 3266
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2020 - 17 T 13/20
Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen; sie alleine rechtfertigt jedoch nicht die Anwendung des § 765a ZPO als Ausnahmevorschrift.
VolltextIBRRS 2020, 3134
LG Limburg, Beschluss vom 23.07.2020 - 7 T 116/20
Eine behauptete Suizidgefahr verschafft dem Mieter nicht ohne Weiteres Vollstreckungsschutz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Mieter bereits in psychologischer Behandlung ist oder bereits Erfahrung mit dem Verlust einer Wohnung gemacht hat und sich daher auf die Situation einstellen kann.
VolltextIBRRS 2020, 3485
AG Augsburg, Urteil vom 18.08.2020 - 25 C 2209/20
1. Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
2. Bei einem Verkauf des Mietobjekts ist dem Käufer die Kenntnis des Verkäufers von Dritten i.S.d. § 940a ZPO zuzurechnen. Würde man eine Wissenszurechnung hier nicht vornehmen, würde das widersprüchliche Ergebnis resultieren, dass der Rechtsnachfolger besser gestellt wäre als der Rechtsvorgänger, der den Titel erwirkt hat.
VolltextIBRRS 2020, 3166
LG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 T 357/20
Die Soforthilfen des Bundes sind grundsätzlich unpfändbar. Werden Soforthilfen zur Milderung der finanziellen Notlagen eines betroffenen Unternehmens bzw. eines Selbstständigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie als Einmalzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto ausgezahlt, sind diese Zahlungen freizugeben. Notwendig hierfür ist jedoch der Nachweis des jeweiligen Betroffenen, dass Liquiditätsengpässe aus dem Zeitraum seit dem 01.03.2020 bestehen.
VolltextIBRRS 2020, 3626
LG Mainz, Beschluss vom 26.10.2020 - 8 T 126/20
1. Ein Gericht darf keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt. Ein Gericht kann und muss eine zwingende gesetzliche Vorschrift insoweit unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte. Dies gilt auch in der Zwangsversteigerung.
2. Ein Rechtsmissbrauch ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Schuldners während des gesamten Verfahrens darauf schließen lässt, dass dieser die formalen Regelungen des Zwangsversteigerungsrechts mit dem alleinigen Ziel ausnutzt, die Zwangsversteigerung zu verzögern.
IBRRS 2020, 3527
BVerfG, Beschluss vom 15.10.2020 - 2 BvR 1786/20
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind zur Entscheidung über eine einstweilige Anordnung die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
VolltextIBRRS 2020, 3366
BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 199/19
1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.*)
2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.*)
VolltextIBRRS 2020, 3273
FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - 9 V 754/20 AEKV
1. Aus dem ermessensregelnden BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (BStBl. I 2020, 262) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus folgt aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO auf Aufhebung liquiditätsentziehender Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Bankguthaben) bis zum 31.12.2020, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund der in Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugelassenen Einbehaltung geschuldeter Mietzahlungen Liquiditätseinbußen zu tragen hat.
2. Das BMF-Schreiben gebietet auch die Beendigung noch laufender, bereits vor dessen Erlass ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
3. Vor dem Hintergrund der sich durch die Corona-Einschränkungen ergebenden Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ist bei der für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Steuerschuldners an der vorläufigen Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen der Vorzug zu geben.
4. In Abwägung des Sicherungsbedürfnisses des FA gegenüber dem Regelungsbedürfnis des Steuerschuldners und der Umstände des Einzelfalls kann die einstweilige Beendigung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 50% des Vollstreckungsbetrags abhängig gemacht werden.
VolltextIBRRS 2020, 3269
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 K 45/19
1. Solange nicht ein Impfstoff gegen eine Erkrankung am Corona-Virus entwickelt ist, besteht jederzeit ein Ansteckungsrisiko für die gesamte Bevölkerung.
2. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren bis in eine Zeit nach Ende der Corona-Pandemie auszusetzen.
3. Ist ein Beteiligter der Ansicht, dass das Infektionsrisiko bei einer Teilnahme an einem Besichtigungstermin im Rahmen der Wertfestsetzung zu groß sei, liegt dies in seiner Sphäre und er hat gegebenenfalls selbst Vorkehrungen zu treffen, zB durch Erteilung von entsprechenden Vollmachten.
VolltextIBRRS 2020, 3268
BFH, Beschluss vom 09.07.2020 - VII S 23/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.*)
2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2020, 3285
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2020 - 13 U 3078/20
Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlich erfolgreichen Räumungsurteil für Gewerberäume in der Berufungsinstanz, wenn das Räumungsurteil auf die Nichtzahlung von Miete für Mai und Juni 2020 gestützt wurde.*)
VolltextIBRRS 2020, 3264
AG Neuwied, Beschluss vom 25.05.2020 - 13 L 6/14
Legt der Zwangsvollstrecker seinen Jahresbericht auch nach mehrmaliger Aufforderung unter Zwangsgeldandrohung und -vollstreckung durch das Gericht erheblich verspätet vor, ist dieser fehlerhaft und hat der Zwangsverwalter weitere Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung vernachlässigt, hat er keinen Anspruch auf Vergütung; einen von ihm einbehaltenen Vergütungsvorschuss hat er zurückzuzahlen.
VolltextIBRRS 2020, 2080
BGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 226/19
Der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Herausgabe- und Räumungsanspruchs aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Urteil kommt keine Erfüllungswirkung zu. Dem Schuldner ist die Erfüllung auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Die Leistung aufgrund der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts. Dem Schuldner ist eine Leistungsbewirkung bis zum Eintritt der Rechtskraft somit noch durch Aufgabe des Vorbehalts durch Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme möglich.
VolltextIBRRS 2020, 3206
BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19
1. Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.*)
2. Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigterklärung eines Gläubigerantrags, der durch Erfüllung der Antragsforderung nicht unzulässig geworden ist, den Schluss auf einen Druckantrag erlaubt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen können.*)
VolltextIBRRS 2020, 3137
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2020 - 15 W 2174/20
Wird bei einer Zwangsversteigerung ein gemeinschaftliches Grundstück einem Miteigentümer zugeschlagen, findet § 70 Abs. 2 GNotKG keine Anwendung. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Erwerb des oder der Mitberechtigten von der Gesamthandsgemeinschaft erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2020, 3135
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.06.2019 - 13 T 10/19
1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter Häuser verwaltet und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Hierunter fällt auch die Durchführung einer "kalten oder stillen Zwangsverwaltung".
2. Hat sich die Berechnungsgrundlage durch Gewinne der "stillen Zwangsverwaltung" erhöht, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist.
VolltextIBRRS 2020, 3108
LG Osnabrück, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 T 16/20
Ein in der notariellen Urkunde erklärter Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung ist zulässig.
VolltextIBRRS 2020, 3165
AG Reinbek, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 IN 76/20
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Herausgabevollstreckung.
2. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners kann einstweilen eingestellt werden, soweit bewegliche Gegenstände betroffen sind. Allerdings umfasst diese Einschränkung nur
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz.
VolltextIBRRS 2020, 3170
FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO
1. Die Corona-Soforthilfe, die einem Einzelgewerbetreibenden i. H. v. 9.000 Euro als zweckgebundener Billigkeitszuschuss auf der Grundlage des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ bewilligt wurde, ist unpfändbar. Die Corona-Soforthilfe dient nicht der Befriedigung von vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüchen der Finanzbehörde (hier: zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes gemäß § 258 AO wegen Unbilligkeit der Vollstreckung; Aufhebung der vom Finanzamt wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 bewirkten Pfändung des Kontos und einstweilige Einstellung einer weiteren Kontenpfändung, damit die auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto überwiesene Corona-Soforthilfe an den Betroffenen ausgezahlt werden kann) (Rn. 17) (Rn. 32) (Rn. 37) (Rn. 39).
2. Es konnte dahingestellt bleiben, ob ein Antrag gemäß § 319 AO i. V. m. § 850 k Abs. 4 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes gemäß § 258 AO entfallen lässt (Rn. 26).
3. Die Möglichkeit zu einer abweichenden Festsetzung des Freibetrags gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO ist auf die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Beträge beschränkt. Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850 k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020, Az. 39 T 57/20) (Rn. 28).
VolltextIBRRS 2020, 3129
LG Lübeck, Beschluss vom 25.08.2020 - 7 T 328/20
1. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist auch die einstweilige Einstellung oder Untersagung der Zwangsvollstreckung aus einem Herausgabetitel i.S.v. § 885 ZPO zulässig. Die Ausnahmeregelung "soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind" umfasst eine Herausgabevollstreckung nach § 885 ZPO in unbewegliches Vermögen nicht.*)
2. Der originär zuständige Einzelrichter kann die Rechtsbeschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot.*)
VolltextIBRRS 2020, 3130
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2020 - 2 U 46/19
1. Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Eine amtliche Auskunft ist selbst dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zu ihrer Erteilung besteht oder der Beamte fachlich dafür nicht ausgebildet oder befugt ist (ebenso BGH BeckRS 2018, 9240 = IBRRS 2018, 1725).
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks gerichtlich bestellter Sachverständiger für den nicht abschließend geklärten Sanierungsaufwand einen Risikozuschlag von 20% auf die bekannten Sanierungskosten vornimmt. Diese Vorgehensweise ist durch § 8 Abs. 3 ImmoWertV gedeckt. Nach dieser Vorschrift können besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden.
3. Der Rechtspfleger ist zwar im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 92, 97 Abs. 1 GG) kein Richter. Er ist jedoch gem. § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen dem ebenfalls Rechnung tragen. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Rechtspflegers kann deswegen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (ebenso BGH BeckRS 2006, 13344 = IBRRS 2007, 0168).
IBRRS 2020, 2953
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - IX ZR 289/18
1. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen.*)
2. Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".*)
VolltextIBRRS 2020, 2952
BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - IX ZB 29/19
1. Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenzverfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.*)
2. Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf angemessene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzverwalters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Aufwand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausgaben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2916
AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2020 - 51 M 1342/20
1. Allein die Anzahl der bei der Räumung beteiligten Personen führt nicht dazu, dass diese nicht durchgeführt werden kann.
2. Vom Gerichtsvollzieher muss versucht werden, die Räumung unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 m durchzuführen, was nicht grundsätzlich und immer unmöglich ist.
3. Sofern die Einhaltung im Einzelfall nicht möglich ist, muss der Gerichtsvollzieher dann geeignete Schutzmaßnahmen prüfen und gegebenenfalls anordnen, mit denen dem Risiko einer Infektion begegnet werden kann.
VolltextIBRRS 2020, 2915
BGH, Urteil vom 17.09.2020 - IX ZR 174/19
1. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung bereits drohend zahlungsunfähig war.*)
2. Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung, mit der er nahezu seine gesamte Liquidität einem beherrschenden Unternehmen überträgt, liegen finanziell beengte Verhältnisse vor, die ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners begründen, wenn der Schuldner aufgrund der Rechtshandlung nicht mehr in der Lage ist, bestehende Verpflichtungen aus einem Werkvertrag zu finanzieren.*)
3. Ob die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung gemindert ist, weil die Rechtshandlung längere Zeit vor dem Insolvenzantrag liegt, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig gewesen ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hatte.*)
VolltextIBRRS 2020, 2907
KG, Beschluss vom 14.11.2019 - 12 W 52/19
Zur Anwendung des Rechtsgedankens von § 940a Abs. 2 ZPO im Rahmen der Abwägung von § 940 ZPO bei einem Gewerberaummietverhältnis, wenn der Vermieter von einem Untermieter als Dritten im Wege der Einstweiligen Verfügung die Räumung begehrt (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19).*)
VolltextIBRRS 2020, 2905
BGH, Urteil vom 17.09.2020 - IX ZR 62/19
1. Stellt die Räumungspflicht des Mieters nur eine Insolvenzforderung dar, begründet eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit.*)
2. Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der Mietsache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der Räumungspflicht nicht überschreitet.*)
VolltextIBRRS 2020, 2771
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - VII ZB 39/19
1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.*)
2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.*)
3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.*)
VolltextIBRRS 2020, 2683
BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - I ZB 79/19
1. Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner eines Besichtigungsanspruchs im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens aufgegeben wird, die Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen und Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache zu dulden und zudem dem Sachverständigen sowie anderen Personen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren, stellt ihrem Schwerpunkt nach eine Duldungsverfügung dar, die nach § 890 ZPO zu vollstrecken ist.*)
2. Die Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zum Begutachtungstermin sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) einer solchen Duldungsverfügung.*)
3. Kosten, die durch die Teilnahme von anwaltlichen Vertretern des Gläubigers am Begutachtungstermin entstehen, sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung einer solchen Duldungsverfügung. Sie sind als Kosten des Beweisverfahrens im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs oder im Rahmen der Kostenerstattung des nachfolgenden Hauptsacheprozesses geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2340
OLG Rostock, Urteil vom 02.04.2020 - 3 U 1/19
1. Als Beteiligter am Verfahren der Zwangsverwaltung ist auch derjenige anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsversteigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen; daher hat der Verwalter für die Verletzung verwalterspezifischer Pflichten auch denjenigen gegenüber einzustehen, die formell am Verfahren nicht beteiligt sind.
2. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner nur die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht auch die Rechte an seinem Gewerbebetrieb. Zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Schuldners hat der Zwangsverwalter keinerlei Befugnis.
3. Nur soweit zum Zwecke der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung eine dem Schuldner demnach untersagte tatsächliche oder rechtliche Verfügung über das Grundstück erforderlich ist, wird sie als Folge der Beschlagnahme durch den Verwalter ausgeübt.
VolltextIBRRS 2020, 2372
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.01.2020 - 12 W 2/20
1. Nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid schuldet derjenige die Gerichtskosten, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
2. Gibt es jedoch bereits einen Schuldner, dem gerichtlich Gebühren auferlegt wurden (sog. Erstschuldner) haftet ein weiterer Schuldner (sog. Zweitschuldner) nur, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
3. Dabei genügt es für die Zweitschuldnerhaftung, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass mit keiner schnellen und sicheren (Teil-)Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Erstschuldner zu rechnen ist.
VolltextIBRRS 2020, 2341
FG München, Urteil vom 30.01.2020 - 10 K 1105/17
Die Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates verstößt gegen den "ordre public", wenn die Vollstreckungsersuchen die Betreibung von Forderungen betreffen, gegen deren Festsetzung die Betroffenen nicht effektiv Rechtsschutz suchen konnten, weil die Forderungen nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates öffentlich bekannt gegeben werden durften (obwohl der deutsche Wohnsitz der Betroffenen bekannt war).*)
VolltextIBRRS 2020, 2348
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2020 - 3 Wx 14/20
1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).*)
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2339
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)
VolltextIBRRS 2020, 2378
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2020 - 58/19.VB-2
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2377
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24.04.2020 - Vf . 24-IV-20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2376
LG Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2020 - 1 T 170/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2375
LG Verden, Beschluss vom 08.05.2020 - 6 T 33/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2374
AG Heilbronn, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 K 96/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2349
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2346
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2333
BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - V ZB 90/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2020, 2320
LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.05.2020 - 5 T 261/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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