Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2789OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16
1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.
2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.
IBRRS 2018, 2595
BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - IX ZR 212/17
1. Soll der Mieter den geleisteten Baukostenzuschuss abwohnen, so ist im Allgemeinen eine Mietvorauszahlung gewollt.
2. Als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen muss der Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen.
VolltextIBRRS 2018, 1874
BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - V ZB 93/17
1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des Geringsten Gebotes führt nur dann zu einer Zuschlagsversagung, wenn der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Gericht hat abzuschätzen, ob bei richtiger Feststellung des Geringsten Gebot das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre.
2. Eine nicht erfolgte Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten führt dann nicht zu einer Zuschlagsversagung, wenn mit einer an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Übergangenen nicht zu erwarten ist.
3. Wird der Beschluss über die Wertfestsetzung nach § 74a ZVG einem Beteiligten nicht zugestellt, kann er den Zuschlag dann nicht anfechten, wenn er sich nur auf die mangelnde Zustellung beruft und inhaltlich zum festgesetzten Wert sich nicht einlässt.
IBRRS 2018, 3146
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 67/17
Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).*)
VolltextIBRRS 2018, 2976
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2018 - 4 U 159/17
Soweit der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er bei Zahlungen in der Regel mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, weil er es für möglich hält, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, und dies billigend in Kauf nimmt, indem er dennoch an einen Gläubiger leistet.*)
VolltextIBRRS 2018, 2861
KG, Urteil vom 24.07.2018 - 7 U 134/17
1. Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangt werden kann. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich also nach dem jeweiligen Baufortschritt.
2. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - wie im Fall einer freien Kündigung - kann nicht durch eine Sicherungshypothek gesichert werden.
VolltextIBRRS 2018, 2883
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - IX ZR 296/17
1. Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter, künftig entstehender Verbindlichkeiten.*)
2. Für die Frage der Entgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen.*)
3. Tritt der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ab, der durch das Verlangen des Vermieters aufschiebend bedingt ist, eingebrachte Gegenstände am Mietende in der Mietsache zu belassen, ist der Rechtserwerb bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags abgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2756
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17
vom
5. Juli 2018
in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
- Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
- Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
- Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
IBRRS 2018, 2577
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 8/18
Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 ZPO), muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich festgestellt, dass die Ware in dem vorgefundenen Zustand nicht im Wege der Zug um Zug Leistung angeboten werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2018, 2562
BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZB 4/17
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.*)
VolltextIBRRS 2018, 2540
LG Mannheim, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 T 60/18
Bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang.
VolltextIBRRS 2018, 2525
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2018 - 3 U 159/17
Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG. Für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 2491
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2018 - 4 W 28/17
1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.*)
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2413
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 20 W 65/18
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.*)
2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 2409
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2018 - 9 U 18/17
Zum Nachweis eines Schadens aus entgangenem Gewinn wegen versäumter früherer Vermieterkündigung und teurerer Neuvermietung des ersteigerten Grundbesitzes hat der den Zwangsverwalter verklagende Ersteher unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO alle konkreten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Schadens ergibt; die abstrakte Darlegung der ortsüblichen Miete mit Angebot des Sachverständigebeweises genügt dafür nicht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16, NZM 2017, 186, Rz. 16).*)
VolltextIBRRS 2018, 2241
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - IX ZR 171/16
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1411
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - XI ZR 468/17
Hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO nicht vor.
VolltextIBRRS 2018, 1185
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZB 95/15
Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2062
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 212/17
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1882
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018 - 1 U 261/18
1. Im Rahmen einer erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist der Einwand der Verwirkung zu berücksichtigen, da der Verwirkung grundsätzlich alle subjektive Rechte unterliegen, auch rechtskräftig festgestellte (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 ff.).*)
2. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnzR 23/09, NJW 2011, 212, 213; Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714, 3715, Rz. 23; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, IBR 2014, 217; Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, IBR 2014, 1376 - nur online).*)
3. Eine Verwirkung der Geltendmachung eines titulierten Anspruchs - Versäumnisurteil - ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Gläubiger 22 Jahre gewartet hat, um den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und der Gläubiger nachvollziehbare Gründe darlegt, warum eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs - hier häufiger Wohnortwechsel der Schuldnerin - nicht früher möglich war und die Schuldnerin deshalb nicht darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus einem im Jahre 1994 ergangenen Titel verzichten werde.*)
VolltextIBRRS 2018, 1851
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17
1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.*)
2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.*)
IBRRS 2018, 1764
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2017 - 10 U 168/17
1. Ermächtigt ein noch uneingeschränkt verfügungsbefugter Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Abs. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots, §§ 81 Abs. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Damit kommt einer Leistung auch eines gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (in Anknüpfung an BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14, IBRRS 2014, 4058; BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11, IBRRS 2012, 3463; BGH, 12.07.2012 - IX ZR 213/11, IBRRS 2012, 2877).
2. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege der Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbotes sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam (in Anknüpfung an BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14, IBRRS 2014, 4058).
3. Enthält ein Schriftstück weder den Briefkopf der Schuldnerin noch deren Stempel, sondern in der Unterschriftszeile neben dem Namenszug des Leistenden allein den eines Gesellschafters der Schuldnerin, nicht aber eine Unterschrift einer für die Schuldnerin vertretungsberechtigten Person, kann sich der Leistende nicht auf diese Belege stützen.
VolltextIBRRS 2018, 1747
BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZB 149/17
vom 15. März 2018
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZwVwV § 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
IBRRS 2018, 1376
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - 3 U 49/16
Die Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle kann nach Durchführung des Prüfungstermins und Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht wirksam nicht mehr gegenüber dem Verwalter, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden.
VolltextIBRRS 2018, 1287
BGH, Urteil vom 01.03.2018 - IX ZR 207/15
Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1212
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 A 1049/16
1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden.*)
2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme.*)
VolltextIBRRS 2018, 1031
KG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 U 58/16
1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen "Vollstreckungsdruck" voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.*)
2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i.S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1028
FG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 - 2 K 89/17
1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Insolvenzgläubiger, für die die Anfechtung wegen Forderungen gegen den Schuldner durch Duldungsbescheid einer Vollstreckungsbehörde geltend gemacht worden ist.*)
2. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits übernimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers; die vormalige Klägerin wechselt in Stellung der Beklagten. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin.*)
3. Dass der Insolvenzgläubiger aufgrund von mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Sicherungshypotheken zugleich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO i.V.m. § 10 ZVG hat, hindert die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht. Denn wegen eines etwaigen Ausfalls mit ihrem Sicherungsrecht sind nach § 52 InsO auch Absonderungsberechtigte, die eine Forderung gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger.*)
4. Eine Grundstücksübertragung gilt als vorgenommen, wenn die auf die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück gerichtete Willenserklärung des Veräußerers, die notarielle Annahme des Übertragungsangebots durch den Erwerber und die Auflassung bindend erklärt sind und der Antrag auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist.*)
5. Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand.*)
6. In der Übernahme auf dem Grundstück lastender Grundschulden mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme liegt keine Gegenleistung des Erwerbers für die Grundstücksübertragung.*)
7. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur zur Folge, wenn der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwartende Erlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Zu berücksichtigen sind aber nur rechtsbeständige vorrangige Belastungen, also vorrangige Grundpfandrechte, die nicht selbst durch Anfechtung beseitigt werden können. Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind.*)
8. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es nicht darauf an, ob auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Gläubigerbenachteiligung gegeben war.*)
9. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen wurde, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Schuldner und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner das erworbene Grundstück wieder abzunehmen, oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer volle Befriedigung erlangen könnte.*)
10. Hat der Erwerber das Grundstück bereits auf einen Dritten weiterübertragen, kommt anstelle des Primäranspruchs auf Rückgewähr nur noch der Sekundäranspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in Betracht. Als erzielbarer Wert ist im Zweifel der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen.*)
11. Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass das Vermögen des Leistenden nicht (mehr) ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Denn dass unter dieser Voraussetzung jede unentgeltliche Weggabe von Vermögen die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter schmälert, liegt auf der Hand.*)
IBRRS 2018, 1039
KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17
1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.
2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.
VolltextIBRRS 2017, 4064
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1021
KG, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 W 13/18
Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1018
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2018 - 5 U 5/17
1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.*)
2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.*)
3. Kommt der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete - als Masseverbindlichkeit - verlangen.
IBRRS 2018, 0981
LG Darmstadt, Beschluss vom 28.04.2017 - 6 S 65/17
Die Benennung von vier Wohnungsanzeigen eines einzigen Online-Marktplatzes für Immobilien ist bei weitem nicht ausreichend, um darzulegen, dass man sich um eine Wohnung bemüht hat.
VolltextIBRRS 2018, 0965
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend.
3. Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
4. Hat das Gericht versehentlich keine Abwendungsbefugnis angeordnet, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO stellen.
VolltextIBRRS 2018, 0266
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 86/16
1. Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.*)
2. Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 0646
OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 101/18
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird kein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert festgesetzt.
2. Begehrt der Gläubiger der Zwangsvollstreckung die Erlangung des Eigentums, ist für den Gegenstandswert der Wert der Wohnung maßgeblich, nicht die Höhe der letzten Kaufpreisrate.
VolltextIBRRS 2018, 0265
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 109/17
Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.*)
VolltextIBRRS 2018, 0639
AG München, Urteil vom 02.03.2017 - 424 C 26626/16
1. Bezüglich des Vollstreckung aus dem Räumungstitel steht den Klägern die Einwendung der Verwirkung zu, die auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
2. Der Einwand der Verwirkung beruht auf Zeitablauf und einem hinzukommenden Umstandsmoment, also auf Tatsachen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess entstanden sind.
3. Die Kläger durften sich, da von "Mieterkonten" und "Soll-Miete" und nicht von ausstehender Nutzungsentschädigung die Rede ist, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte.
VolltextIBRRS 2018, 0638
EuGH, Urteil vom 07.12.2017 - Rs. C-598/15
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zu Gunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.*)
VolltextIBRRS 2018, 0633
AG Marburg, Beschluss vom 16.01.2018 - 22 IN 178/17
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Die Vorwirkungsrechtsprechung des BGH findet auch nach der Neuordnung der Sperrfristen in § 287a InsO Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2018, 0628
LG München II, Beschluss vom 31.07.2017 - 7 T 504/17
1. Der Zuschlag hätte nicht erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Zuschlagbeschlusses die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig war (§ 100 Abs. 1, § 83 Nr. 6 ZVG), da sie gegen die Grundsätze des "fairen Verfahrens" verstieß.
2. Erlangt das Versteigerungsgericht vor Zuschlagerteilung Kenntnis von einer prozessualen Manipulation der Teilungsversteigerung, kann sich unmittelbar aus Art. 14 GG die Pflicht ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagerteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG hinzuweisen.
3. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig. Die Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 86 Alt. 1 ZVG), was in der Beschlussformel aufzunehmen war.
VolltextIBRRS 2018, 0497
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - 12 UF 163/16
1. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund.
2. Dies gilt gleichermaßen, wenn es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum geht, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung.
VolltextIBRRS 2018, 0634
OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 U 56/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0496
AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 12.04.2017 - 4 XVII 562/16A
Zur Problematik der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung.
VolltextIBRRS 2017, 3066
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - V ZB 186/15
1. Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten
Erbbauzinses sein.*)
2. Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26.02.1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).*)
VolltextIBRRS 2018, 0489
BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - VII ZB 65/17
1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 = IBRRS 2008, 4159).*)
2. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 0311
OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0104
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 - 3 U 54/15
1. Ein Bauvertrag wird weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters beendet.
2. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternimmt, um das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Auftragnehmer zu beenden, kann ihm nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig (hier: durch Rücktritt) zu lösen.
VolltextIBRRS 2018, 0326
BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17
1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.*)
2. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0365
BGH, Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16
1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.*)
2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück·auch nur vorübergehend·entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.*)
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