Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
913 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 0581
BGH, Urteil vom 29.01.2015 - IX ZR 279/13
1. Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.*)
2. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussonderung verlangen kann.*)
3. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.*)
4. Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.*)
5. Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.*)
6. Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zu Stande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).*)
IBRRS 2015, 0395

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2014 - 1 U 56/11
Kann der Nachweis der wirksamen (Partei-)Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte nicht erbracht werden, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweislast).

IBRRS 2015, 0274

BGH, Urteil vom 21.10.2014 - II ZR 113/13
Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH.*)

IBRRS 2015, 0100

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2014 - 5 W 42/14
1. Eine Pfändung, der kein wirksamer Titel zugrunde liegt, ist unwirksam. Der mitwohnende Ehepartner hat Mitbesitz an dem Grundstück. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO erfordert deshalb grundsätzlich einen Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten.*)
2. Die vereinfachte sog. "Berliner Räumung" im Wege einer Auswechslung der Haustürschlösser und Übergabe aller Schlüssel an den Gläubiger ist unzulässig, wenn zugunsten des Gläubigers kein Vermieterpfandrecht besteht. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 885 Abs. 4 ZPO darf - sofern der Gläubiger tatsächlich kein vorrangiges Vermieterpfandrecht hat - nicht durch Zulassung einer vereinfachten Herausgabevollstreckung unterlaufen werden.*)
3. Der Gläubiger verübt verbotene Eigenmacht gegen den Schuldner, wenn er durch falsche Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine unzulässige Zwangsräumung veranlasst hat.*)

IBRRS 2015, 0083

LG Heilbronn, Beschluss vom 03.03.2014 - 1 T 20/14
Eine Photovoltaikanlage ist weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör eines zu versteigernden Grundstücks und bedarf deswegen keiner Festsetzung eines Verkehrswerts.

IBRRS 2015, 0159

BGH, Urteil vom 11.12.2014 - IX ZR 87/14
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte (Ergänzung zu BGHZ 173, 116).*)

IBRRS 2015, 0048

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2014 - 2-09 T 528/14
1. Eine auch nur vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO kommt nicht in Betracht, wenn eine akute Suizidgefahr nicht besteht.
2. In einem solchen Fall, in dem eine akute Suizidgefahr allenfalls im Falle konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht, hindert diese Gefahr die weitere Vollstreckung nicht, sofern der drohenden Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird.
3. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass zwischen dem Zeitraum der Zustellung der Ankündigung der Räumung und deren Vollzug ein ausreichender Zeitraum liegt, der eine erneute Begutachtung des Schuldners ermöglicht und den Schuldner und ggfs. auch das Vollstreckungsgericht unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden in die Lage versetzt, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
4. Als eine derartige Schutzmaßnahme kommt allerdings auch in Betracht, dass sich der Schuldner in einem psychiatrischen Krankenhaus mit dem Ziel einer vorübergehenden Unterbringung vorzustellen hat, wenn der Sachverständige bei ihm eine akute Suizidalität diagnostiziert.
5. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schuldner letztlich bewusst von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand genommen hat, um dem Verfahren keinen weiteren Fortgang zu geben, obwohl der Sachverständige auch festgestellt hat, dass die Zumutbarkeit einer Therapie außer Frage steht.

Online seit 2014
IBRRS 2014, 3187
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12
Ob ein Rechtsgeschäft unter Angehörigen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt, ist unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen.

IBRRS 2014, 3156

AG Niebüll, Beschluss vom 15.07.2014 - 10 II 33/07
Ein durch ein WEG-Verfahren erwirkter Rückbautitel gegen einen Wohnungseigentümer begegnet einem Vollstreckungshindernis, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt ist.

IBRRS 2014, 3056

LG Itzehoe, Beschluss vom 17.10.2014 - 11 T 44/14
Ein durch ein WEG-Verfahren erwirkter Rückbautitel gegen einen Wohnungseigentümer begegnet einem Vollstreckungshindernis, wenn während des Verfahrens ein Dritter Miteigentümer des betreffenden Wohnungseigentums wird und gegen diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt ist.

IBRRS 2014, 2916

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2014 - 12 U 23/14
1. Sind bereits Rückstände über ein betriebsnotwendiges Grundstück aufgelaufen, hat die Vermieterin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, wenn die Mieterin weder in der Lage ist, die Rückstände abzutragen, noch in der Lage ist, den laufenden Mietzins zu zahlen.
2. Rückständige Miete für ein betriebsnotwendiges Grundstück kann auch für sich genommen eine Kenntnis der Vermieterin begründen.

IBRRS 2014, 4043

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).

IBRRS 2014, 2777

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14
1. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird.
2. Das grundgesetzliche Recht des Räumungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet das Vollstreckungsgericht, bei der Prüfung der Vollstreckungsschutzvoraussetzungen unter § 765a ZPO Beweisangeboten des Schuldners, wonach ihm räumungsfolgenbedingt schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Suizid drohen, besonders sorgfältig nachzugehen.
3. Ein Verweis des Vollstreckungsgerichts auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden bzw. das zuständige Betreuungsgericht (das im Ausgangsfall die Bestellung eines Betreuers wider Willen des Schuldners abgelehnt hatte) kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder effektive Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen angeordnet oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment.

IBRRS 2014, 2594

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2014 - 13 U 461/14
1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er Rechtshandlungen vornimmt.
2. Nimmt ein Zwangsverwalter als Vermieter Mietzahlungen seines Mieters ein, obwohl er gewusst hat oder wissen musste, dass der Mieter zahlungsunfähig war, ist er im Falle einer Insolvenzanfechtung durch die Gläubiger zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet.
IBRRS 2014, 2152

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - V ZB 7/14
Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.*)

IBRRS 2014, 1967

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZR 65/14
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreckbaren Herausgabe- und Räumungsurteil betriebenen Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz.*)

IBRRS 2014, 1966

BGH, Beschluss vom 09.05.2014 - V ZB 123/13
1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.*)
2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen.*)

IBRRS 2014, 1672

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - V ZB 41/13
Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.*)

IBRRS 2014, 3688

BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 115/13
Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht entfallen und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge.*)

IBRRS 2014, 0609

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZR 269/12
1. Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.
2. Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.*)

IBRRS 2014, 1534

AG Lichtenfels, Urteil vom 14.05.2014 - 2 C 24/14
Bei Miete, die für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters geschuldet ist, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ergeht der Eröffnungsbeschluss im Laufe eines Bemessungszeitraums, so ist die Miete für diesen Bemessungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderung und ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeit.*)

IBRRS 2014, 3454

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2014, 0941

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - VII ZB 39/13
1. Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.*)
2. In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.*)
3. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.*)
4. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.*)

IBRRS 2014, 0772

VG Gießen, Beschluss vom 07.01.2014 - 8 L 3059/13.GI
Miteigentümer eines Grundstücks können hinsichtlich einer kommunalen Gebührenforderung als Gesamtschuldner vollstreckungsrechtlich in Anspruch genommen werden.*)

IBRRS 2014, 0532

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11
1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.*)
2. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.*)
3. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.*)
4. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.*)

IBRRS 2014, 0531

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - V ZB 109/13
Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 V ZB 124/09, NJW RR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff.; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11).*)

IBRRS 2014, 0494

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2013 - 24 U 32/13
1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO entfällt für Massegläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage, da sie aus dem Titel ohnehin gemäß § 210 InsO nicht mehr vollstrecken könnten. Dasselbe gilt auch nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO. Zulässig bleibt aber in beiden Fällen ein Feststellungsantrag dahin, dass es sich bei der in Streit stehenden Forderung um eine Masseverbindlichkeit handelt.*)
2. Die Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 61 InsO greift nur ein, wenn er willentlich Masseverbindlichkeiten begründet. Das gilt indes nicht für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung auflaufenden Mietzinsansprüche, wenn er den Mietvertrag der Insolvenzschuldnerin noch am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigt. Denn dabei handelt es sich um eine ihm "aufgezwungene" Masseverbindlichkeit.*)
3. Bei der Betriebskostennachforderung für ein bei Insolvenzeröffnung bereits abgelaufenes Geschäftsjahr handelt es sich auch dann nur um eine Insolvenzforderung, wenn die Abrechnung bei Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.*)
IBRRS 2014, 0441

BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 333/12
1. Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).*)
2. Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.*)
3. Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.*)

IBRRS 2014, 0382

BGH, Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 127/11
1. Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.*)
2. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.*)

IBRRS 2014, 0202

AG Krefeld, Urteil vom 04.04.2013 - 3 C 486/11
Hat sich der Schuldner bei dem Einzug oder der Anlage der Mietkaution eines Dritten bedient, kann der Zwangsverwalter befugt sein, Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis geltend zu machen.*)

IBRRS 2014, 0178

BGH, Urteil vom 10.12.2013 - XI ZR 508/12
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Falle der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, [...] Rn. 18).*)
2. Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstands kein besonders grobes, sondern lediglich ein auffälliges Missverhältnis, führt der Umstand, dass der Käufer den Kaufpreis voll finanziert, für sich genommen auch dann nicht zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, wenn die finanzierende Bank im eigenen und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Käufer den Wert des Kaufgegenstands ermittelt (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.).*)

IBRRS 2014, 0110

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - IX ZB 107/12
Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte gehören zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann.

Online seit 2013
IBRRS 2013, 5113
BGH, Urteil vom 22.10.2013 - II ZR 394/12
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können.*)

IBRRS 2013, 4881

BGH, Urteil vom 30.10.2013 - XII ZR 113/12
1. Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist.*)
2. Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt.*)

IBRRS 2013, 4876

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 97/12
1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.*)
2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.*)

IBRRS 2013, 4836

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11
Die Vergütung des Insolvenzverwalters kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter sei zu hoch festgesetzt worden.*)

IBRRS 2013, 4811

BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 49/13
Tilgt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zehn Monaten jeweils mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen, kann das Tatgericht zu der Würdigung gelangen, dass der Sozialversicherungsträger allein aus diesem Umstand nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.*)

IBRRS 2013, 4800

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 195/12
Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.*)

IBRRS 2013, 4776

BGH, Urteil vom 07.11.2013 - IX ZR 248/12
1. Das einen Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis nahelegende Beweisanzeichen der Inkongruenz setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners bestehen.*)
2. Ein Benachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine sofort bei Bestellung und nicht erst im Insolvenzfall wirksame Sicherung gewährt.*)

IBRRS 2013, 4448

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 161/12
1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.*)
2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist.*)

IBRRS 2013, 4346

BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 297/12
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten, für den Ersteigerer einer Wohnung nachteiligen Mietvertrages, der diesem von einem nahen Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegengehalten wird.*)

IBRRS 2013, 4301

BGH, Urteil vom 16.05.2013 - IX ZR 224/12
1. Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an.*)
2. Nutzt die Ehefrau des Schuldners eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen aufgrund eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages, nach welchem sie nur Nebenkosten zu erstatten hat, ist der Vertrag auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, obwohl keine Miete geschuldet wird. Ein solcher Vertrag kann jedoch von einem Titelgläubiger des Schuldners nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Der Zwangsverwalter ist dazu kraft Gesetzes nicht befugt.*)
3. Nur solange der Schuldner in dem zwangsverwalteten Anwesen seinen zur Zeit der Beschlagnahme dort unterhaltenen Hausstand fortführt, hat der Zwangsverwalter auch dessen mitwohnenden Familienangehörigen die für den Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. Der Begriff des Hausstandes ist in der Zwangsverwaltung nach allgemeinem Recht auszulegen.*)
4. Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück und umfasst die Wohnung Räume, die für seinen Hausstand entbehrlich sind, aber mangels baulicher Trennung nicht selbständig vermietet werden können, kann der Zwangsverwalter verlangen, dass der Schuldner in eine andere Wohnung umzieht, die ihm vom Zwangsverwalter mietfrei überlassen wird, wenn dem Schuldner und seinen mitwohnenden Angehörigen ein Umzug zuzumuten ist. Der Schuldner kann den zumutbaren Umzug abwenden, wenn er für die Nutzung der entbehrlichen Räume seiner Wohnung dem Zwangsverwalter einen angemessenen Wertersatz zahlt.*)
IBRRS 2013, 4134

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - VII ZB 51/12
Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.*)

IBRRS 2013, 3849

BGH, Urteil vom 21.03.2000 - IX ZR 138/99
Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbstständige Rechtshandlungen.

IBRRS 2013, 3050

BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 49/12
Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.*)

IBRRS 2013, 3022

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2013 - 14 W 95/13
Der Entschädigungsanspruch des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe führt in der Insolvenz des Mieters nicht zu einem Aussonderungsrecht. Ist das Mietverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung beendet worden, handelt es sich auch nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nur dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter aus der Weiternutzung Vorteile für die Masse gezogen hat.

IBRRS 2013, 2683

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - IX ZR 310/12
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).*)

IBRRS 2013, 1889

OLG Köln, Urteil vom 26.01.2011 - 11 U 91/09
Das Prozessführungsrecht in Bezug auf eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung geht nur dann auf den Insolvenzverwalter über, wenn der Ausgang des Prozesses den Bestand der Insolvenzmasse berühren kann. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn und soweit der Gegenstand des Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann, beziehungsweise wenn nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Insolvenzmasse betroffen ist, der Insolvenzverwalter also ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung weiterzuverfolgen.

IBRRS 2013, 1621

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZB 13/12
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5).*)
2. Die Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach §§ 244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107).*)

IBRRS 2013, 1573

BGH, Urteil vom 07.12.1983 - VIII ZR 257/82
Zur Frage der Wirksamkeit eines in AGB geregelten Rechts des Leasinggebers, den Leasingvertrag über einen Lkw fristlos zu kündigen, wenn in das Vermögen des Leasingnehmers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.*)
