Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2192BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 56/22
1. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.*)
2. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.*)
3. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 2067
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 108/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 2043
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 35/21
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.*)
VolltextIBRRS 2023, 2033
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 69/22
Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.*)
VolltextIBRRS 2023, 2018
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 3/20
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03, IBRRS 2004, 3706 = BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 43/06, IBRRS 2007, 2586 = MDR 2007, 907).*)
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.*)
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1958
OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022 - 5 U 121/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1985
BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2023, 1986
BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
1. Bei einem Einwurfeinschreiben kann der Absender nur dann beweisen, dass die Sendung im Briefkasten oder Postfach des Empfängers angekommen ist, wenn er den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des Auslieferungsbelegs vorlegen kann und sichergestellt ist, dass der Zusteller das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.
2. Die Verpflichtung des Richters, rechtliche Hinweise zu erteilen, gilt im Allgemeinen auch in Fällen, in denen die Partei von einem Anwalt vertreten wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Anwalt offensichtlich die Rechtslage falsch interpretiert oder unzureichend darstellt.
VolltextIBRRS 2023, 1533
LG Duisburg, Beschluss vom 03.01.2023 - 7 T 109/22
Wird dem Mieter die "Beherbergung" von Hunden gerichtlich untersagt, so ist dieser Titel unbestimmt, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, was unter "Beherbergung" zu verstehen sein soll.
VolltextIBRRS 2023, 0889
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.
VolltextIBRRS 2023, 1698
BGH, Urteil vom 27.04.2023 - IX ZR 99/22
1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.*)
2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.*)
VolltextIBRRS 2023, 1697
BGH, Beschluss vom 16.03.2023 - IX ZB 28/22
1. Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen.*)
2. Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1597
BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VIII ZR 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0338
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 13 U 83/22
Der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine bestimmende Prozesshandlung, die weder widerruflich noch wegen Willensmängel anfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern dem Gegner erklärt wurde und der Gegner sich im Prozess auf den Verzicht beruft.
IBRRS 2023, 1373
LG Lübeck, Beschluss vom 27.03.2023 - 6 Qs 33/22
1. Die Beurkundung durch einen Notar stellt eine berufstypische Handlung dar, was ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegensteht. Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf einen Dritten, wiederholte Wechsel in der Person des Geschäftsführers und Sitzverlegungen sind auf die Vorbereitung einer "Firmenbestattung" hindeutende Indizien, die durch die Beurkundung ermöglicht werden. Die Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufvertrags über u. a. die Abtretung von Gesellschaftsanteilen fördert eine zu begehende Insolvenzverschleppung, da ohne die Beurkundung kein faktischer Geschäftsführer bestellt werden kann.
2. Die Kenntnis des beurkundenden Notars von der Vorbereitung einer "Firmenbestattung" der Gesellschaft begründet den hinreichenden Verdacht, dass dieser Kenntnis von einer bevorstehenden Insolvenzverschleppung hatte, da in diesem Rahmen die Begehung von Straftaten gem. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO vorhersehbar ist. Das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist ausreichend; der Notar muss keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu begehenden Insolvenzverschleppung haben.
VolltextIBRRS 2023, 1302
LG München I, Beschluss vom 03.02.2022 - 16 T 1095/22
(Ohne)
VolltextIBRRS 2023, 1252
BGH, Beschluss vom 03.04.2023 - IX ZR 91/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 1184
BGH, Urteil vom 09.03.2023 - IX ZR 90/22
Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet.*)
VolltextIBRRS 2023, 1181
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2023 - 26 W 1/23
Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1067
BGH, Urteil vom 16.02.2023 - IX ZR 21/22
Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1050
BGH, Beschluss vom 02.03.2023 - V ZB 64/21
1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.*)
2. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.03.1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).*)
3. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.*)
IBRRS 2023, 0840
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - IX ZR 71/22
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.*)
VolltextIBRRS 2023, 0668
LG Dresden, Beschluss vom 22.06.2022 - 5 T 722/21
1. Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag selbstständig zu prüfen. Es kann sich aber eines Gutachtens bedienen, um sich über die Entscheidung von Zu- oder Abschlägen eine Meinung zu bilden.
2. In der Regelvergütung ist die Verwaltung von Immobilien grundsätzlich nicht enthalten. Zuschläge sind möglich.
VolltextIBRRS 2023, 0390
OLG München, Urteil vom 28.09.2022 - 7 U 3238/20
Schließt ein nach § 181 BGB Befreiter mit sich selbst oder einem von ihm vertretenen Dritten ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen ab, wäre Rechtsfolge des nach an sich die Nichtigkeit des Vertretergeschäftes wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Interessengerechter erscheint aber die Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts in analoger Anwendung des § 177 BGB.
VolltextIBRRS 2023, 0379
BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 BvR 2013/22
Die aus der Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gesundheit des dementen und nicht transportfähigen Beschwerdeführers erscheinen mit Blick jedenfalls auf einen mittlerweile vorgelegten Vertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2023, 0608
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2022 - 3 U 45/21
1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
2. Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor.
VolltextIBRRS 2023, 0607
LG Münster, Beschluss vom 22.07.2022 - 5 T 1570/21
Auch bei Bauinsolvenzen hat der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung eines Zuschlags wegen "Bauinsolvenz" seine besonders intensive Inanspruchnahme im Einzelfall konkret darzulegen und zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2023, 0387
LG München I, Beschluss vom 11.05.2022 - 16 T 1095/22
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist, aber nicht darauf, dass ein im Versteigerungsgutachten erwähntes Nutzungsrecht an einem Stellplatz von der WEG bestritten wird.
VolltextIBRRS 2023, 0589
BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - V ZA 3/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 0501
LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2022 - 67 S 278/22
Ein Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil "nicht vorläufig vollstreckbar" erklären zu lassen, ist nur begründet, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits im ersten Rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 Abs. 1, § 714 Abs. 2 ZPO gestellt hat, den das erstinstanzliche Gericht entweder übergangen oder anderweitig fehlerhaft behandelt hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 0497
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - V ZB 23/22
Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2022, 3267
BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 8/22
1. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.*)
2. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, IVR 2018, 144).*)
VolltextIBRRS 2023, 0462
LG München I, Urteil vom 19.01.2023 - 31 S 2971/22
1. Ein Arrestbefehl und die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek auf dem Grundeigentum des Arrestbeklagten setzen gem. § 917 Abs. 1 ZPO einen Arrestgrund voraus. Es muss zu besorgen sein, dass - nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen - ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
2. Es besteht regelmäßig kein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zu Grunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006 - 20 U 84/06, NJW-RR 2007, 388; entgegen OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3242/21, BeckRS 2021, 28915).
VolltextIBRRS 2023, 0393
AG Wuppertal, Beschluss vom 19.09.2022 - 43 M 2411/22
Die Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO ist eng auszulegen. Eine drohende Obdachlosigkeit muss der Schuldner hinnehmen. Der Einwand, einen Vermieter zu finden, der auch den Hund des Schuldners akzeptiert, ist unbeachtlich. Notfalls muss das Tier vorübergehend oder dauerhaft in einem Tierheim untergebracht werden.
VolltextIBRRS 2023, 0382
LG Verden, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 T 88/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 0380
LG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - 27 O 56/22
1. Vereinigen sich Grundstückseigentum und Inhaberschaft an einer Grundschuld in einer Person, so erlöschen Ansprüche auf rückständige Zinsen und Nebenleistungen auch dann, wenn über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
2. Der Eigentümer kann Zinsansprüche aus einer Eigentümergrundschuld für den Zeitraum einer angeordneten Zwangsverwaltung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen, soweit die Zinsansprüche nicht aus der Teilungsmasse des Zwangsverwaltungsverfahrens erfüllt sind (entgegen RG, Urteil vom 5. April 1905 - V 454/04, RGZ 60, 359, 362).*)
VolltextIBRRS 2022, 3706
LG Traunstein, Beschluss vom 16.05.2022 - 4 T 1275/21
1. Die Einstellung der Räumungsvollstreckung scheidet aus, wenn der Gesundheitsgefahr durch ärztliche Maßnahmen begegnet werden kann.
2. Auch eine Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden (Landratsamt) über die Zurückweisung/Nichteinstellung kann genügen.
3. Zum (geringen) Schutzbedürfnis des verschwiegenen Mitbesitzers.
VolltextIBRRS 2023, 0327
BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22
ohne amtlichen Leitsatz
IBRRS 2023, 0116
BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 100/22
1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 253/61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244). (Rn. 28)*)
2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt. (Rn. 29)*)
VolltextIBRRS 2023, 0057
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte.*)
VolltextIBRRS 2023, 0046
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.*)
VolltextIBRRS 2022, 3798
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 - 11 U 7/21
1. Eine testamentarische Verfügung, nach welcher ein in den Nachlass fallendes Grundstück nur bei Einstimmigkeit aller Miterben verkauft werden darf, ist als Teilungsverbot auszulegen.
2. Dieses Teilungsverbot steht einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die von einem Miterben beantragte Teilungsversteigerung entgegen.
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3750OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2022 - 8 U 130/21
1. Auf Geschäftsraummietverhältnisse findet § 940a Abs. 2 ZPO keine (analoge) Anwendung.*)
2. Räumungstitel i.S.v. § 940 Abs. 2 ZPO ist auch ein Vergleich, der in einem Gerichtsverfahren zu Stande gekommen ist, in welchem der Kläger die Räumung und Herausgabe der Mieträume beantragt hat.*)
3. Die Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten durch einstweilige Verfügung kommt in Betracht, wenn der Mieter die Vollstreckung mithilfe von missbräuchlich eingesetzten Untermietern verhindern oder verzögern will und die besondere Eilbedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht wird.*)
VolltextIBRRS 2022, 3649
AG Lörrach, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 M 300/22
Der schriftsätzlich eingereichte Auftrag stellt kein "Nullum" dar, der keine Kosten auslöst. Zwar konnte er, da er nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden war, nicht beachtet werden und damit insoweit keine Wirkung entfalten. Dies bedeutet jedoch nicht dass es sich hierbei um ein unbeachtliches "Nullum" handelt und hierdurch keine Kosten entstehen. Vielmehr handelt es sich um eine Prozesshandlung, über die mangels Einhaltung der Formvorschriften zu entscheiden ist.
VolltextIBRRS 2022, 3636
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 W 13/22
1. Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat - wie andere Gläubiger - wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.*)
2. § 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.*)
3. Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs. 1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.*)
VolltextIBRRS 2022, 3720
BGH, Urteil vom 10.11.2022 - IX ZR 160/21
Eine den insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch ausschließende vorweggenommene Befriedigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die vorinsolvenzliche Rückführung des in anfechtbarer Weise erlangten Gegenstands oder dessen Werts in das Vermögen des Schuldners mit dem Willen zur Erfüllung eines anderen, auf ein und dieselbe Leistung gerichteten Anspruchs erfolgt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25.01.2018 - IX ZR 299/16, Rz. 10 ff., IBRRS 2018, 0668).*)
VolltextIBRRS 2022, 3719
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - IX ZR 213/21
1. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel ist unwirksam, wenn der insolvenzabhängige Umstand für sich allein die Lösung vom Vertrag ermöglicht und die Lösungsklausel in Voraussetzungen oder Rechtsfolgen von gesetzlichen Lösungsmöglichkeiten abweicht, ohne dass für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen (Ergänzung BGH, IBR 2013, 278).*)
2. Solche berechtigten Gründe können sich bei insolvenzabhängigen Lösungsklauseln allgemein aus einer insolvenzrechtlich gerechtfertigten Zielsetzung oder zu Gunsten eines Sach- oder Dienstleistungsgläubigers ergeben. Hingegen ist eine insolvenzabhängige Lösungsklausel zu Gunsten eines Geldleistungsgläubigers regelmäßig unwirksam.*)
3. Vereinbaren die Parteien eines Schülerbeförderungsvertrags, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, ist die Klausel, dass der vom Erbringer der Leistungen gestellte Insolvenzantrag als wichtiger Grund gilt, wirksam, wenn der Besteller bei einer typisierten, objektiven Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein berechtigtes Interesse daran hatte, mit der Vereinbarung eines Insolvenzereignisses als wichtigem Grund Vorsorge für eine allgemein bei Schülerbeförderungsverträgen mit einem Insolvenzfall einhergehende besondere Risikoerhöhung zu treffen.*)
IBRRS 2022, 3572
AG Seligenstadt, Beschluss vom 06.09.2022 - 1 C 76/22
Eine Antragsbewilligung kommt bei nachträglich geänderten Umständen nur in Betracht, wenn der Räumungsschuldner diese bei Vergleichsabschluss ohne grobes Verschulden nicht vorhergesehen hat.
IBRRS 2022, 3647
OLG München, Urteil vom 20.07.2022 - 7 U 6031/20
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich (hier auf Zinszahlungen) in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (Anschluss an BGH, BeckRS 2003, 5078). Dies gilt auch dann, wenn ein Miterbe des Sicherungsgebers den weiteren Miterben, der das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt, nach Übertragung der Grundschuld durch den Sicherungsgeber im Wege der Abtretung auf die ungeteilte Erbengemeinschaft auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Zinsen in Anspruch nimmt.
VolltextIBRRS 2022, 3637
AG Heidelberg, Beschluss vom 22.03.2021 - 1 M 7/21
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist nach dessen Tod einzustellen und nicht nach § 779 ZPO durchzuführen. Nach dieser Vorschrift kann beim Tod eines Schuldners nach Beginn der Zwangsvollstreckung diese unmittelbar in den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass es einer Titelumschreibung auf die Erben bedarf. Voraussetzung hierfür aber ist, dass die Vollstreckung vor dem Tod des Schuldners schon begonnen hat.
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