Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
913 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 0688
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - IX ZR 44/21
1. Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.*)
2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar.*)
IBRRS 2022, 0666

OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3718/21
1. Eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Beginn der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO dar.
2. Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen.
3. Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass die Arrestvollziehung unter Umständen erfolgt, die sich von denen zur Zeit der Arrestanordnung wesentlich unterscheiden, und dient so dem Schutz des Schuldners.

IBRRS 2022, 0678

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2022, 0667

AG Heilbronn, Beschluss vom 17.06.2021 - 2 K 103/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2022, 0644

LG Hildesheim, Beschluss vom 24.08.2021 - 5 T 166/21
Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich die Möglichkeit hat, an Verhandlungen der Gerichte teilzunehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Versteigerungstermin, § 66 ZVG.

IBRRS 2022, 0591

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - 11 K 2335/19 AO
Entfällt die für den Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand gewährte Steuerbefreiung aufgrund der in einem Insolvenzplan bestimmten Anteilsverminderung nachträglich gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG a. F., handelt es sich bei dem erst hierdurch begründeten Grunderwerbsteueranspruch nicht um eine den Wirkungen des Insolvenzplans unterliegende Insolvenzforderung.

IBRRS 2022, 0683

AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)

IBRRS 2022, 0586

AG Ludwigslust, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 M 5083/21
Mit der Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, welche nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die "zeitgleiche" Vollstreckung mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch abstellt, sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass keine vorherige Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO für diejenigen Kosten beantragt werden muss, die als Annex der Hauptsache anfallen.

IBRRS 2022, 0587

LG Görlitz, Beschluss vom 06.07.2021 - 2 S 13/21
Dem Gläubiger muss bei Zwangsräumungen, die in der Regel mit größerem - auch finanziellem - Aufwand verbunden sind, rechtzeitig vor dem anberaumten Termin die Rechtssicherheit zugestanden werden können, dass eventuelle Aufwendungen nicht nutzlos sein werden.

IBRRS 2022, 0572

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2021 - 2 Wx 51/20
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.*)

IBRRS 2022, 0570

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2021 - 4 U 7/21
1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.*)
2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen Urkunde steht.*)
3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.*)

IBRRS 2022, 0568

LG Bonn, Beschluss vom 27.05.2021 - 6 T 6/21
Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind gerichtlich überprüfbar, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 - V ZB 122/08 -, BeckRS 2009, 23294). Eine steuerliche Beratung ist nur geboten, wenn es sich um eine nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters gehörende Angelegenheit handelt.

IBRRS 2022, 0537

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZB 38/20
1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.*)
2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.*)

IBRRS 2022, 0381

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - IX ZB 24/21
Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.*)

IBRRS 2022, 0249

BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - IX ZB 1/21
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen. (Rn. 12 - 18)*)

IBRRS 2022, 0057

LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2021 - 65 S 92/21
Bei der Entscheidung über eine Verlängerung Räumungsfrist kommt es darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.

Online seit 2021
IBRRS 2021, 3461
LG Görlitz, Beschluss vom 18.06.2020 - 5 T 57/20
1. Liegt dem verfahrensleitenden Rechtspfleger im Versteigerungstermin der Nachweis der vom Bieter geleisteten Sicherheit in Form einer Mitteilung der Gerichtskasse nicht vor, ist das Gebot nach Verlangen auf Sicherheit nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vorab sich bei der Gerichtskasse telefonisch hat versichern lassen hat, dass das Geld für die nämliche Versteigerung eingezahlt wurde.
2. Die Gefahr, dass ein Bieter auf das abgegebene Gebot die spätere Zahlung nicht erbringen will oder kann, muss vor Verkündung des Zuschlags reklamiert werden.
3. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um ein Gebot eines (Mit)Bieters wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen.
IBRRS 2021, 3373

AG München, Beschluss vom 09.02.2021 - 1537 M 31562/21
Allein aufgrund der Corona-Pandemie hat das Vollstreckungsgericht bei Gewerberäumen dem Schuldner keinen Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren.

IBRRS 2021, 3377

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2021 - 22 U 171/18
1. Wegen seines titulierten Anspruchs auf rückständige Miete kann der Vermieter auch die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche des Mieters wegen unerlaubter Selbsthilfe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
2. Die Überweisung ermächtigt den Vermieter als Pfändungsgläubiger jedoch nicht zur (kompensationslosen) Rücknahme der Klage des Mieters, mit der dieser die gepfändeten Ansprüche gegen den Vermieter geltend macht.

IBRRS 2021, 3350

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 10/20
1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszulegen.
2. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt kein erledigendes Ereignis dar.
3. Räumt eine Partei vor Gericht ein, dass der Gegenseite eine fällige Forderung zustehe, und nennt hierbei eine Mindesthöhe, wobei sie die genaue Höhe nicht beziffern kann, so hat sie im Zweifel die von der Gegenseite im Anschluss geltend gemachte Forderung substanziiert, anhand der vorgelegten Unterlagen, zu bestreiten. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht.

IBRRS 2021, 3771

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2021 - 2 O 127/21
1. Der Wohnsitz des Schuldners i.S.d. § 802e Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach §§ 7 - 11 BGB.*)
2. Mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet.*)

IBRRS 2021, 3751

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - IX ZR 237/20
1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.*)
2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.*)

IBRRS 2021, 3661

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VIII ZB 43/21
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2021, 3605

AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 K 43/19
Liegen zwei zu versteigernde Grundstücke weit auseinander (hier ca. 40 km), ist ein Antrag zur Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG grundsätzlich abzulehnen.

IBRRS 2021, 3615

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20
1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.
2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.

IBRRS 2021, 3601

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21
1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.*)
2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.*)
3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.*)
4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.*)

IBRRS 2021, 3500

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 9/21
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.*)

IBRRS 2021, 3489

LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 19 O 65/20
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 3478

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21
1. Für die Begründung eines Gebührenanspruchs i.S.d. § 38 InsO kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum, nicht aber auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums an. Der Ablauf des Veranlagungszeitraums ist keine Frage des Gebührentatbestands, sondern des Entstehens der Abgabenschuld.*)
2. Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, muss die Gebührenschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufgeteilt werden.*)
3. Ein Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6a KAG und § 251 Abs. 3 AO trifft die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist.*)

IBRRS 2021, 3467

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - 2 K 2220/20 E
1. Die für steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken bestehende Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung wird im Falle der Zwangsversteigerung durch die Abgabe eines Meistgebots erfüllt.
2. Die Abgabe eines Meistgebots ist im Falle der Zwangsversteigerung auch für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren maßgebend.

IBRRS 2021, 3462

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2019 - 4 W 32/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2021, 2606

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 37/20
1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.*)
2. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.*)

IBRRS 2021, 3419

LG Tübingen, Beschluss vom 07.01.2021 - 5 T 230/20
Ohne

IBRRS 2021, 3349

OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021 - 11 U 91/20
Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.*)

IBRRS 2021, 3348

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 W 3/21
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird.*)
2. Hat der Schuldner seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den anderen Miteigentümer anfechtbar übertragen und räumt dieser ihm sodann ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Grundbesitz ein (§ 1090), so ist der Schuldner hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts als Rechtsnachfolger anzusehen, weil erst die Übertragung seines Miteigentumsanteils die Belastung des gesamten Grundstücks ermöglicht hat.*)
3. Das zugunsten des Schuldners anfechtbar begründete Mitbenutzungsrecht erlischt wegen § 889 BGB nicht schon bei Rückübereignung des Miteigentumsanteils an diesen. Vielmehr bedarf es seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung gemäß § 875 BGB.*)

IBRRS 2021, 3345

AG Heilbronn, Beschluss vom 16.04.2021 - 8 C 412/21
Ist der Schuldner verpflichtet, eine Äußerung nicht zu verbreiten und diese von einer Plattform zu entfernen, so ist gegen ihn bei Nichtbeachtung ein Zwangsgeld zu verhängen.

IBRRS 2021, 3361

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZB 133/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2021, 3346

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 4/20
Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat nicht stattzufinden (Fortführung BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 278/05, IBRRS 2008, 4587).*)

IBRRS 2021, 3339

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 25/20
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gem. §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" i.S.d. § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.*)

IBRRS 2021, 3212

BayObLG, Beschluss vom 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden sind und nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, begründen in der Regel kein rechtliches Interesse des Dritten i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten.*)

IBRRS 2021, 3160

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21
Nach den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar.*)

IBRRS 2021, 3156

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 213/20
Erlischt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Zahlungsdiensterahmenvertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ausgelegt werden. *)

IBRRS 2021, 3106

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2021 - 1 VA 5/21
Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gem. § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht i.S.d. § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.*)

IBRRS 2021, 3102

BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.*)
IBRRS 2021, 3063

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 4/21
Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht anwendbar.*)

IBRRS 2021, 3004

BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - VII ZB 34/20
Zum Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO bei der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.*)

IBRRS 2021, 2969

BGH, Urteil vom 08.07.2021 - IX ZR 121/20
1. Eine Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und einem Drittschuldner beruhen, kann darin zu erblicken sein, dass der Verwalter die Geschäftsbeziehung mit dem Drittschuldner fortsetzt, ohne Abstand von der vertraglichen Vereinbarung zu nehmen.*)
2. Die Zahlung an einen Dritten hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Masse dadurch von einer Masseverbindlichkeit entlastet wird, die anderenfalls der Verwalter in voller Höhe zu begleichen hätte.*)

IBRRS 2021, 2787

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 53/20
1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.v. § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.*)
2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.*)
3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.*)

IBRRS 2021, 2765

BGH, Urteil vom 15.07.2021 - V ZB 130/19
1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.*)
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gem. § 28 Abs. 2 ZVG.*)
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.*)

IBRRS 2021, 2678

BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 13/21
ohne amtlichen Leitsatz
