Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2276 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 2133
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 217/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2125

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Verg 11/09
§ 240 ZPO in analoger Anwendung findet - sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - auch Anwendung im Vergabenachprüfungsverfahren wenn die Vergabestelle insolvent wird. Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. 08.2009 - L 6 B 186/09 -, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat. Die für diesen Fall maßgeblichen Erwägungen können auf den Fall der Insolvenz der Vergabestelle nicht übertragen werden.*)

IBRRS 2010, 2078

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2074

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 8/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2062

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 196/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2057

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZR 202/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2027

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 216/07
Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung durch unvollständige oder unzutreffende Angaben gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren ausreichen.*)

IBRRS 2010, 2017

BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 156/09
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind.*)
2. Vereinsvorstände haften nicht analog § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), § 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42 Abs. 2 BGB enthält keine "planwidrige" Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift möglich oder erforderlich machen würde.*)

IBRRS 2010, 2010

LG München I, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 23373/09
Der gute Glaube an die Empfangszuständigkeit eines Insolvenzverwalters ist nach § 82 InsO analog geschützt, wenn der Zahlende die Zahlung in Unkenntnis der Tatsache bewirkt, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bereits freigegeben hat.

IBRRS 2010, 1991

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2010 - 17 W 343/09
Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.*)

IBRRS 2010, 1980

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - IX ZB 267/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1979

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 127/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1968

VGH Hessen, Beschluss vom 02.11.2009 - 5 A 2533/09
Sind ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück und daraufstehende Gebäude Gegenstand einer bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung, ist (auch) der Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher Verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner.*)

IBRRS 2010, 1955

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2010 - 24 U 82/09
1. Eine Zwangsverwaltungsschuldnerin (Vermieterin) und eine Insolvenzschuldnerin (Mieterin) unterliegen den Regeln über den Eigenkapitalersatz, wenn die Zwangsverwaltungsschuldnerin an der Insolvenzschuldnerin nicht unmittelbar beteiligt war, aber von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin wirtschaftlich beherrscht wurde.*)
2. Die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses kann den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen.*)
3. Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, bei der Zwangsverwaltung mit Wirksamwerden der Beschlagnahme, ohne dass es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.*)

IBRRS 2010, 1847

OLG München, Beschluss vom 11.03.2010 - 34 Wx 10/10
Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss des OLG München, 13. Mai 2009, 34 Wx 026/09, FG Prax 2009, 155).

IBRRS 2010, 1831

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 44/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1825

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 245/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1821

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 100/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1817

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 175/09
1. Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.*)
2. ZPO § 320*)
3. Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.*)

IBRRS 2010, 1815

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 140/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1804

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 162/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1762

LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2010 - 2 O 355/09
Der Haftpflichtversicherer einer Umwelt-Haftpflicht-Police ist zur Begleichung der Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten verpflichtet, wenn der Geschädigte in der Insolvenz des Versicherten auf behördliche Anordnung hin zur Beseitigung und Abwendung einer Grundwasserverunreinigung durch unterirdische Tanks auf einem an den Versicherten vermieteten Grundstück Aufwendungen hatte, die durch den Insolvenzverwalter des insolventen Versicherten widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nachdem der Haftpflichtversicherer sich über Jahre nicht eindeutig und unmissverständlich zu seiner Einstandspflicht erklärt hatte.*)

IBRRS 2010, 1759

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZB 49/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1706

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 110/09
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.*)

IBRRS 2010, 1671

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 62/09
Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.*)

IBRRS 2010, 1670

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - 7 U 95/07
Zur Frage der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.

IBRRS 2010, 1669

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZR 35/08
Zur Frage der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.

IBRRS 2010, 1631

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 181/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1620

LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2010 - 16 O 129/09
Zu der Frage, ob es zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB führt, wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung als Masseforderung geltend macht, bei der es sich aber tatsächlich um eine einfache Insolvenzforderung handelt.

IBRRS 2010, 1576

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - IX ZR 57/09
1. InsO § 134 Abs. 1*)
2. Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis.*)
3. InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286 F*)
4. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.*)

IBRRS 2010, 1564

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2009 - 10 W 39/09
1. Vor Zustellung der Klage kann eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht eintreten. Dies gilt sowohl für einen Aktiv- als auch für einen Passivprozess des Insolvenzschuldners.*)
2. Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an der eigenen Rechtsverfolgung beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinn des § 206 BGB.*)
3. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kann jedenfalls bei drohender Verjährung des einzuklagenden Anspruchs eine unaufschiebbare Maßnahme sein, die einer Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht unterliegt.*)
4. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags ist keine Maßnahme mit erheblichem Gewicht im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wenn es dem Insolvenzverwalter möglich ist, den Antrag ohne (weitere) anwaltliche Hilfe einzureichen. Ansonsten ist das wirtschaftliche Gewicht der durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags anfallenden anwaltlichen Verfahrensgebühr ggf. unter Berücksichtigung der Anrechnung auf eine entstandene oder noch entstehende Verfahrensgebühr für das Klageverfahren in das Verhältnis zu setzen zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantrags und zum Umfang der Masse.*)

IBRRS 2010, 1496

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 175/08
Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.*)

IBRRS 2010, 1494

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 2/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1490

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 179/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1489

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 142/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1477

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).*)

IBRRS 2010, 1463

BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.*)

IBRRS 2010, 1448

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 207/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1438

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 158/07
1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.*)
2. Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.*)

IBRRS 2010, 1407

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - IX ZA 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1333

BGH, Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 111/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1330

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 92/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1327

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 59/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1322

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 220/08
1. Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte.
2. Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.

IBRRS 2010, 1321

BGH, Urteil vom 17.12.2009 - III ZR 14/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1320

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 187/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1316

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 226/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1315

BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - AnwZ (B) 41/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1312

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 98/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1285

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2009 - 24 U 48/09
1. Dem Rechtsanwalt schuldet der Insolvenzverwalter ohne weitere Umstände nicht persönlich das Honorar, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag zur Vertretung in einer die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheit in Kenntnis der Masseunzulänglichkeit übernimmt.*)
2. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter den Rechtsanwalt nicht vor dem Ausfall seiner Honorarforderung zu warnen.*)
3. Zur Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters wegen pflichtwidriger Benachteiligung des Rechtsanwalts als Massegläubigers (hier verneint).*)
