Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2010, 1243
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 1/09
Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.*)

IBRRS 2010, 1237

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08
Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03).*)

IBRRS 2010, 1220

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09
1. a) Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten.*)
b) Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.*)
2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.*)

IBRRS 2010, 1219

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZR 142/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1217

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 72/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1214

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 124/09
Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.*)

IBRRS 2010, 1212

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 177/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1209

BGH, Urteil vom 02.12.2009 - IV ZR 65/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1207

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08
1. Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.*)
2. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.*)

IBRRS 2010, 1183

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - IX ZB 58/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1174

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 69/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1172

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - IX ZB 178/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1166

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 76/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1150

BGH, Urteil vom 21.01.2010 - IX ZR 65/09
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.*)

IBRRS 2010, 1116

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 128/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1113

BGH, Beschluss vom 12.03.2010 - IX ZB 279/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1100

OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2010 - 2 U 164/09
Ein Widerruf von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter ist auch innerhalb der 6-Wochenfrist nach Nr. § 7 III AGB-Banken nicht möglich, wenn eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen vorliegt. Dies kann bei Lastschriftabbuchungen von Dauerschuldverhältnissen - hier Sozialversicherungsbeiträge, Forderungen des Finanzamts - der Fall sein, insbesondere, wenn das Konto nur auf Guthabensbasis geführt wird und der Kunde bzw. spätere Insolvenzschuldner die Kontoumsätze per Kontoausdrucker regelmäßig geprüft hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.11.2009 - 2 U 1497/08 - NZI 2010, 18 ff = BGH XI ZR 1/10).*)

IBRRS 2010, 1077

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 174/09
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).*)

IBRRS 2010, 1076

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010 - 24 U 100/09
1. Wegen fehlerhafter Beratung des Mandanten über dessen Pflichten während der Insolvenzreife kann der Rechtsanwalt vom Insolvenzverwalter nur in Regress genommen werden, wenn die geschuldete Beratung einen Schaden der Insolvenzgläubiger vermieden hätte.*)
2. Hätte der Mandant bei Insolvenzreife gegen Zuführung neuer Mittel durch einen Unterhaltspflichtigen auf notwendigen Unterhalt verzichtet, wäre die Insolvenzmasse nicht verkürzt worden.*)
3. Die Insolvenzgläubiger des Mandanten stehen nicht im Schutzbereich eines Anwaltsdienstvertrages, der die Beratung des Mandanten wegen drohender Insolvenz bezweckt.*)

IBRRS 2010, 1058

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 257/09
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).*)

IBRRS 2010, 1031

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1022

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 211/09
1. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.*)
2. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.*)

IBRRS 2010, 1018

BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 142/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0983

OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2009 - 3 U 253/08
1. Stehen dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen zu, kann der Schuldner bestimmen, auf welche dieser Forderungen er leistet.*)
2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Versorgung von Räumen mitzuübernehmen, die Dritten überlassen sind oder vom Vermieter genutzt werden. Auch die Kosten, die auf leerstehende Räume entfallen, hat nicht der Mieter zu tragen.*)

IBRRS 2010, 0972

LG Kiel, Beschluss vom 15.09.2009 - 1 S 92/09
1. Eine wegen wertausschöpfender Belastung des besicherten Grundstücks als insolvenzzweckwidrig und rechtsgrundlos zu behandelnde Lästigkeitsprämie für die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gemäß § 814 Fall 1 BGB gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
2. Eine die Anwendung des § 814 BGB ausschließende Zwangslage scheidet aus, wenn die Erteilung der Löschungsbewilligung ohne Weiteres im Klagewege hätte erlangt werden können.

IBRRS 2010, 0967

LG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009 - 85 S 18/09 WEG
1. Der Insolvenzverwalter muss die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums dulden, und zwar in Rangklasse 2 maximal in Höhe von 5% des Verkehrswerts, selbst bei angezeigter Masseunzulänglichkeit.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat insoweit als Verband nämlich ein Absonderungsrecht.

IBRRS 2010, 0927

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27.08.2009 - 13 O 155/03
Der Gläubiger kann gemäß § 180 Abs. 2 InsO den Prozess aufnehmen und den Klageantrag gemäß §§ 263, 264 ZPO ändern.

IBRRS 2010, 0923

LG Gießen, Urteil vom 12.03.2009 - 2 O 342/08
1. Die förmliche Insolvenz des Bauträgers führt dazu, dass der inhaltlich aus einem kaufvertraglichen und einem werkvertraglichen Teil bestehende, zunächst aber einheitliche Bauträgervertrag in zwei Komponenten aufgespalten wird.
2. Ist für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen, setzt die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs des Erwerbers lediglich den Ausgleich des auf den Grundstückskaufvertrag entfallenden Anteils des Gesamtpreises voraus.

IBRRS 2010, 0918

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 61/09
Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztliche Abrechnungsstelle richten, sind für die Zeit nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 InsO unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von BGHZ 167, 363).*)

IBRRS 2010, 0903

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - VII ZB 86/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0888

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 180/09
Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist insolvenzrechtlich unbeachtlich.*)

IBRRS 2010, 0839

LG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - 4 O 79/09
1. Eine Besitzergreifung durch den Insolvenzverwalter im Sinne von § 148 Abs. 1 InsO vollzieht sich aber nicht kraft Gesetzes, sondern setzt die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Insolvenzverwalter voraus.
2. Der Vermieter hat gegen den Insolvenzverwalter des Mieters dann keinen Herausgabeanspruch bezüglich der Mietsache, wenn er dessen Besitzerlangung daran nicht beweisen kann.

IBRRS 2010, 0835

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09
1. Nach § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKaG NRW ist ein Architekt zwingend in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW).
2. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.

IBRRS 2010, 0822

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 264/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0815

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZA 39/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0808

BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 16/09
Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.*)

IBRRS 2010, 0806

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 252/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0803

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 164/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0799

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 113/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0798

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZR 153/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0797

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZR 89/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0793

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - IX ZB 230/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0752

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07
1. Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist.*)
2. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften.*)
3. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.*)

IBRRS 2010, 0742

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZB 126/08
1. Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.*)
2. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.*)

IBRRS 2010, 0738

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZA 45/09
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.*)

IBRRS 2010, 0737

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZB 129/08
Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat.*)

IBRRS 2010, 0736

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZB 273/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0732

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZB 183/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0731

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZA 47/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0724

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 155/09
1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.*)
2. In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).*)
