Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2276 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2414
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.*)

IBRRS 2009, 2413

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 120/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2404

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 196/08
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.*)

IBRRS 2009, 2367

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - IX ZR 112/08
Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.*)

IBRRS 2009, 2348

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZR 184/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2345

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZB 138/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2344

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 84/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2341

BGH, Beschluss vom 15.06.2009 - AnwZ (B) 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2337

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2288

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 97/08
Ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren nur als Sachverständiger bestellt gewesen, rechtfertigt dies in aller Regel keinen Abschlag bei der Festsetzung seiner Vergütung.*)

IBRRS 2009, 2280

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - IX ZB 196/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2279

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - IX ZB 198/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2259

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 222/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2254

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZA 13/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2249

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 271/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2238

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZA 11/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2236

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 119/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2232

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 247/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2222

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 76/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2220

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZR 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2167

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 85/07
1. Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.*)
2. Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.*)

IBRRS 2009, 2161

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.*)

IBRRS 2009, 2148

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 116/08
1. Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.*)
2. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus.*)
3. Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung.*)

IBRRS 2009, 2143

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.*)

IBRRS 2009, 2002

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB 33/07
Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.*)

IBRRS 2009, 1973

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - V ZR 109/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1926

LG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2008 - 10 S 5/07
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wohnungseigentümers begründet die vom Insolvenzverwalter unterlassene Freigabe des Wohnungseigentums einen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen entgangenen Hausgeldes weder aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO.*)

IBRRS 2009, 1822

BGH, Beschluss vom 27.01.2009 - XI ZB 28/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1791

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 204/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1790

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - IX ZR230/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1788

BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - IX ZA 4/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1787

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 144/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1786

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - IX ZA 54/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1785

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - IX ZB 29/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1784

BGH, Beschluss vom 06.03.2009 - IX ZB 47/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1783

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 134/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1782

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 245/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 1678

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.*)

IBRRS 2009, 1421

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - IX ZR 23/08
1. Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners.*)
2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.*)
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.*)

IBRRS 2009, 1393

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2009 - 14 U 1226/08
Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.*)

IBRRS 2009, 1362

BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 280/07
1. Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.*)
2. Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.*)

IBRRS 2009, 1359

BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 16/08
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.*)

IBRRS 2009, 1357

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 212/08
Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.*)

IBRRS 2009, 1344

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 85/08
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.*)

IBRRS 2009, 1338

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 2/07
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.*)

IBRRS 2009, 1308

BGH, Urteil vom 19.03.2009 - IX ZR 58/08
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.*)

IBRRS 2009, 1304

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.*)

IBRRS 2009, 1302

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08
Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.*)

IBRRS 2009, 1260

OLG Celle, Urteil vom 13.11.2008 - 16 U 63/08
Die Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans stehen einer später erklärten Aufrechnung des Gläubigers entgegen. § 94 InsO hat demgegenüber keinen Vorrang.*)

IBRRS 2009, 1246

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 78/07
1. Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.*)
2. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.*)
3. Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.*)
