Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2276 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 4537
BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - IX ZR 154/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 4536

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - IX ZA 8/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 4535

BGH, Beschluss vom 12.11.2008 - IX ZA 42/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 4534

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 111/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 4281

BGH, Beschluss vom 27.08.2008 - II ZR 26/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 4224

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 112/08
Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.*)

IBRRS 2008, 4223

BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 42/07
Zur Bemessung der Vergütung des Sequesters.*)

IBRRS 2008, 4220

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZB 199/05
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden.*)

IBRRS 2008, 4217

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 130/07
Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.*)

IBRRS 2008, 3988

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - IX ZR 241/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3983

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 221/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3980

BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 199/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3975

BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZB 9/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3970

BGH, Beschluss vom 03.05.2007 - IX ZR 14/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3967

BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZR 217/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3962

BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 159/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3961

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - IX ZR 125/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3956

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 247/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3953

BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - IX ZR 210/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3949

BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZB 51/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3948

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 134/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3944

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZB 19/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3941

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 164/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3936

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - IX ZA 21/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3931

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZR 68/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3926

BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 83/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3925

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - IV ZB 25/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3922

BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZR 67/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3917

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - IX ZA 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3915

BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3910

BFH, Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.*)
2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.*)
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).*)

IBRRS 2008, 3902

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat.*)

IBRRS 2008, 3248

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 35/05
Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.*)

IBRRS 2008, 3233

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 77/08
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.*)

IBRRS 2008, 3215

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 2/05
Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.*)

IBRRS 2008, 3186

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - IX ZB 53/08
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.*)

IBRRS 2008, 3138

BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - IX ZB 205/06
Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.*)

IBRRS 2008, 3137

BGH, Urteil vom 29.09.2008 - II ZR 162/07
Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH führte auch nach der früheren Ansicht des Senats (BGHZ 146, 264, aufgegeben durch Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren; in einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.*)

IBRRS 2008, 3124

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 46/08
1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.*)
2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.*)

IBRRS 2008, 3122

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07
Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Ausgaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht wurden, die für die Unternehmensfortführung verwendet wurden.*)

IBRRS 2008, 3121

BGH, Urteil vom 16.10.2008 - III ZR 15/08
Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).*)

IBRRS 2008, 3119

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.*)

IBRRS 2008, 3114

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07
In der Insolvenz eines selbstschuldnerischen Bürgen können von ihm erbrachte Zahlungen gegenüber dem Gläubiger angefochten werden.*)

IBRRS 2008, 3110

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZR 147/07
Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.*)

IBRRS 2008, 3106

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 138/06
1. Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.*)
2. Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.*)

IBRRS 2008, 3098

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.*)

IBRRS 2008, 3093

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZR 168/07
Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321).*)

IBRRS 2008, 3039

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZR 116/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3034

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 224/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2008, 3019

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07
Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft, dass eine danach entstandene, als Neumasseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden kann, darf gegen ihn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen.*)
