Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 3733BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IX ZR 120/04
Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung (Verrechung).*)
VolltextIBRRS 2007, 3726
BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZR 190/06
Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253).*)
VolltextIBRRS 2007, 3724
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/06
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.*)
VolltextIBRRS 2007, 3714
BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird.*)
VolltextIBRRS 2007, 3666
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 233/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3651
BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - IX ZR 170/06
1. Nur wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist, dann kann das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden.
2. Ein dinglicher Charakter der Gestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll.
3. Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen.
VolltextIBRRS 2007, 3650
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZB 193/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3639
BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 219/05
1. Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten.*)
2. Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam.*)
3. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von RGZ 67, 39).*)
VolltextIBRRS 2007, 3631
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 196/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3624
BGH, Beschluss vom 05.02.2007 - II ZR 51/06
1. Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.*)
2. Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.*)
3. Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).*)
VolltextIBRRS 2007, 3620
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:*)
a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig?*)
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist:*)
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung?*)
VolltextIBRRS 2007, 3572
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/04
1. Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht unwirksam.*)
2. Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der gerichtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewisser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 3546
KG, Beschluss vom 02.05.2007 - 7 U 143/06
1. Eine als Forderungskaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, die den Erwerber zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung gegen eine anteilige Vergütung aus dem erzielten Erlös verpflichtet, ist seinem Inhalt nach ein Inkassoauftrag.
2. Die Ausübung einer Inkassotätigkeit bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt der Erwerber nicht über eine solche Genehmigung, ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig.
VolltextIBRRS 2007, 3541
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - IV ZR 330/05
1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1 c).*)
2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln.*)
3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtretung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3537
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 160/06
a) Forderungen des Schuldners, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen werden.*)
b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, kann nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt werden.*)
c) Kommt neben mehreren Zuschlagstatbeständen auch ein Abschlagstatbestand in Betracht, darf das Insolvenzgericht die Summe der Zuschläge nicht pauschal um den Abschlag kürzen, wenn der für den Abschlag in Betracht kommende Umstand nicht sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert.*)*)
VolltextIBRRS 2007, 3515
LG Berlin, Urteil vom 26.07.2006 - 105 O 146/05
1. Eine als Forderungskaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, die den Erwerber zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung gegen eine anteilige Vergütung aus dem erzielten Erlös verpflichtet, ist seinem Inhalt nach ein Inkassoauftrag.
2. Die Ausübung einer Inkassotätigkeit bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt der Erwerber nicht über eine solche Genehmigung, ist der Inkassoauftrag nach § 134 BGB nichtig.
VolltextIBRRS 2007, 3464
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 8/06
1. Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.*)
2. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2007, 3458
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 105/05
Eine die Gläubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem Treugut entsteht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3431
BGH, Urteil vom 14.05.2007 - II ZR 48/06
a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).*)
b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3348
BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06
1. Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben.*)
2. Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen.*)
3. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt.*)
4. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtretung angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3344
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 41/05
Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2007, 3255
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06
1. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.*)
2. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 3205
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 9/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3188
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZR 55/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3177
BGH, Beschluss vom 19.04.2007 - IX ZB 176/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3176
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3175
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 16/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3166
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZR 197/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 3136
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 221/04
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 3108
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06
Ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem Erbbaurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre (Anschluss an BGHZ 124, 76).*)
VolltextIBRRS 2007, 3100
BGH, Urteil vom 12.03.2007 - II ZR 315/05
Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.*)
VolltextIBRRS 2007, 3098
BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZB 141/06
Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3086
BGH, Urteil vom 10.05.2007 - IX ZR 146/05
a) Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.*)
b) Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3068
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - IX ZB 88/06
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.*)*)
VolltextIBRRS 2007, 3062
BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 234/05
Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2007, 3061
BGH, Urteil vom 11.01.2007 - IX ZR 31/05
Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 3055
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 1/04
Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters einzulegen.*)
VolltextIBRRS 2007, 3042
BGH, Urteil vom 29.03.2007 - IX ZR 27/06
1. Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.*)
2. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 3040
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 199/03
Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertrages mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Möglichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objektive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger.*)
VolltextIBRRS 2007, 3011
OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 1776/05
1. Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im Falle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner Forderung zu klagen.*)
2. Wendet der Insolvenzverwalter die Masseerschöpfung im Prozess ein, so hat er deren Eintritt darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2968
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 U 5/07
1. Ist die Zahlungsvoraussetzung in einem Bürgschaftsvertrag wie folgt geregelt:
„.... soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch anerkannt hat oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf ...."
kann nicht nur der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch anerkennen, sondern im Insolvenzverfahren an seiner Statt der Insolvenzverwalter.
2. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ist hier nicht einschlägig, weil durch die Anerkennung eines Teils der Vergütungsforderung die Bürgschaftsverpflichtung nicht erweitert, sondern nur ihre Voraussetzungen festgestellt werde.
VolltextIBRRS 2007, 2955
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/05
Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Versagungsantrag stellen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2953
BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZR 112/06
Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.*)*)
VolltextIBRRS 2007, 2947
BGH, Urteil vom 12.02.2007 - II ZR 308/05
1. Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.*)
2. Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.*)
VolltextIBRRS 2007, 2942
BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZB 153/06
1. Solange die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht bestandskräftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelmäßigen Verjährung.*)
2. Durch die Stellung eines Vergütungsantrags wird die Verjährung des Insolvenzverwaltervergütungsanspruchs gehemmt.*)
3. Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Verwertungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufgenommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwaltervergütung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein. Wären solche Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet worden, sind sie nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2007, 2935
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 79/05
Erbringt der Schuldner auf Grund eines "letter of intent" der Gegenseite Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten Werkleistungen im Verhältnis zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.*)
VolltextIBRRS 2007, 2910
BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 280/05
Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 € betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2007, 2907
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 85/05
Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2007, 2905
BGH, Urteil vom 28.09.2006 - IX ZR 136/05
1. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung.*)
2. Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort.*)
3. Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO a. F.*)
VolltextIBRRS 2007, 2803
BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05
1. Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.*)
2. Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.*)
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