Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 1856BGH, Urteil vom 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).*)
VolltextIBRRS 2006, 1847
BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - IX ZB 202/05
1. Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt.
2. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 1814
BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06
Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, zustehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1782
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05
Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dadurch erhebliche Erschwernisse ergeben haben.*)
VolltextIBRRS 2006, 1742
BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 240/02
1. Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer mißbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55).*)
2. Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).*)
3. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt.*)
4. Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, daß der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGHZ 127, 1; 127, 17).*)
VolltextIBRRS 2006, 1693
OLG München, Urteil vom 17.05.2006 - 27 U 77/05
Direktzahlungen des Auftraggebers an Nachunternehmer unterliegen in der Insolvenz des Auftragnehmers der Insolvenzanfechtung nur, wenn der Auftragnehmer den Direktzahlungen vor Insolvenzeröffnung wirksam gemäß § 362 Abs. 2 BGB zugestimmt hat.
VolltextIBRRS 2006, 1688
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - IX ZR 11/05
1. Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers.*)
2. Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusammengefallen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1524
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - 27 U 85/04
1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit vorausabgetretener Mieten ist der Beginn der jeweiligen Monate, auf die sich die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bezieht, der maßgebliche Zeitpunkt. Das gilt auch für die Unmittelbarkeit im Sinne von § 142 InsO.
2. Das bis zur Beschlagnahme lediglich potenzielle Absonderungsrecht des Hypothekengläubigers an den Mieten lässt die Gläubigerbenachteiligung durch die Vorausabtretung noch nicht entfallen.
3. Aufgrund einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen, die Beschlagnahme ersetzenden Vereinbarung über den Einzug und die Verrechnung von Mieten (sog. kalte Zwangsverwaltung) entfällt jedoch die Gläubigerbenachteiligung. Die Vereinbarung wirkt aber nur für die Mieten bis zur Insolvenzeröffnung.
VolltextIBRRS 2006, 1458
OLG München, Urteil vom 16.05.2006 - 9 U 2009/05
Zur Frage der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessstandschaft bei der Klage einer GmbH aus einer sicherungsabgetretenen Restwerklohnforderung vor, während und nach dem Insolvenzverfahren.
VolltextIBRRS 2006, 1455
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 46/05
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese Masseverbindlichkeit erlischt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1442
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2006 - 2 W 267/06
1. Ein Sachverständiger hat nach § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO auch in einem Insolvenzverfahren lediglich die "schwache" Position eines Helfers des Gerichts. Die Konstruktion eines "starken" Gutachters, der berechtigt wäre, Außenstände einzuziehen und Massengegenstände zu verwerten, widerspricht auch der in § 21 InsO vorgesehenen Aufgabenzuweisung.*)
2. Jedenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit einem Rechtsanwalt, der förmlich als Gutachter bestellt worden ist, tatsächlich übertragen worden ist. Sind einem Rechtsanwalt, der als Sachverständiger bestellt worden ist, nach der gerichtlichen Anordnung sachlich zusätzlich Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen worden, so ist auf dessen Vergütung als Sachverständiger § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden.*)
3. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen, dem zusätzlich die Stellung eines "schwachen" vorläufigen, Insolvenzverwalters übertragen worden ist, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 JVEG.*)
4. Das Honorar eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu beurteilen. Da vergleichbare außergerichtlich vereinbarte Stundensätze nicht vorliegen, ist in einem typischen Fall das Honorar des isolierten Sachverständigen an einem Stundensatz von 65 Euro zu orientieren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1331
LG Bonn, Beschluss vom 16.11.2005 - 6 T 312/05
Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.*)
IBRRS 2006, 1316
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - IX ZR 55/04
1. Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht belastete Gegenstand nicht einen Wertverlust durch einen vermeidbaren Rechtsmangel erleidet.*)
2. Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines Anspruchs aus einem bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag.*)
VolltextIBRRS 2006, 1315
BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - IX ZB 130/05
1. Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz, dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Parteiprozess in gleicher Weise.*)
2. Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1314
BGH, Beschluss vom 13.03.2006 - II ZR 165/04
1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen.*)
2. Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber - anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1268
BGH, Urteil vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05
1. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.*)
3. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.*)
4. Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1258
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 162/04
1. Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.*)
2. Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.*)
3. Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1217
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 211/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1154
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 264/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1150
BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 85/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1132
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 195/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1116
BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1110
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 200/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1109
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZA 26/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1055
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 225/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1048
BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 225/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1029
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 119/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1019
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZB 88/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1012
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZB 14/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0986
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2002 - 14 U 207/00
Vereinbarungen wie § 8 Nr. 2 VOB/B, die an das wirtschaftliche Unvermögen, den Verzug oder die Verschlechterung der Vermögenslage anknüpfen und damit ein einseitiges Lösungsrecht auslösen, sind jedenfalls solange zulässig, als das Recht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird.*)
VolltextIBRRS 2006, 0954
OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2005 - 4 U 2194/04
1. Die Feststellung einer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle verstößt gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB a.F.
2. Hat der Insolvenzverwalter die Bindungswirkung für die Haftpflichtversicherung rechtsirrig verkannt, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
VolltextIBRRS 2006, 0941
OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2006 - 4 W 17/06
1. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Antragsteller vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat.*)
2. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 1 InsO auch dann geben ist, wenn der Antragsteller nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0940
OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2006 - 4 W 16/06
1. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Antragsteller vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat.*)
2. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 1 InsO auch dann geben ist, wenn der Antragsteller nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0903
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.*)
VolltextIBRRS 2006, 0893
LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2005 - 6 O 3171/05
Der Auftraggeber kann in der Insolvenz des Bauunternehmers gegen die fällige Werklohnforderung unbegrenzt die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der Avalkosten gem. § 648a BGB aus dem selben Vertrag erklären. Soweit die Bürgschaftskosten vor der Insolvenzeröffnung fällig waren, folgt dies aus § 94 InsO. Soweit sie nach Insolvenzeröffnung und nach der Werklohnforderung fällig wurden, steht dem § 95 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, sofern der Unternehmer den Werklohn wegen eines auf Mängel gegründeten Leistungsverweigerungsrechts des Auftraggebers nicht hätte durchsetzen können.
VolltextIBRRS 2006, 0890
OLG Celle, Urteil vom 21.03.2006 - 14 U 182/05
1. Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.*)
2. Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig.*)
3. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.*)
4. Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.*)
5. Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein.*)
6. Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG).*)
VolltextIBRRS 2006, 0855
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZR 104/03
1. Die Schlussvergütung des Auftragnehmers wird beim VOB/B-Bauvertrag bereits vor Ablauf der Höchstfrist von zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung fällig, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und feststellt; Fälligkeit tritt mit Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer ein.
2. Wird die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Insolvenzgläubigers noch vor Eröffnung des Insolvenzfahrens, aber nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht fällig, so ist die Aufrechnung nicht analog § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2006, 0799
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02
1. Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.*)
2. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.*)
3. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.*)
4. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.*)
VolltextIBRRS 2006, 0750
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - IX ZB 260/05
Gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, findet keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet.
VolltextIBRRS 2006, 0735
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/04
Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0719
BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 178/03
1. Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.*)
2. Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).*)
3. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus.*)
4. Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0717
BGH, Urteil vom 30.01.2006 - II ZR 357/03
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.).*)
VolltextIBRRS 2006, 0716
BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 167/04
1. Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen.*)
2. Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.*)
3. Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 0702
BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04
1. Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.*)
2. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.*)
3. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.*)
4. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 0662
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04
Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.*)
VolltextIBRRS 2006, 0659
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZB 135/03
Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte verlangt werden können.*)
VolltextIBRRS 2006, 0642
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 231/04
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0626
OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2006 - 5 U 1394/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Insolvenzanfechtung Zuwendungen erfasst, die bei bekannter Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Zusage eines Dritten erfolgten, bei dem der Insolvenzschuldner ein Guthaben hat.
VolltextIBRRS 2006, 0625
BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03
1. Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.*)
2. Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.*)
3. Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.*)
4. Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.*)
5. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.*)
VolltextIBRRS 2006, 0623
BGH, Urteil vom 14.12.2005 - IV ZR 45/05
Ein Gebäude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet angesehen werden.*)
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