Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2005, 2681AG Chemnitz, Urteil vom 21.04.2005 - 22 C 4020/04
Schließen Schuldner und Gläubiger zur Abwendung der drohenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners einen Sanierungsvergleich, in dem der Gläubiger den Verzicht bezüglich der Hälfte seiner Forderung erklärt, so kann sich dieser, wenn später der Schuldner den Sanierungsvergleich wegen Zahlungsunfähigkeit anficht, gerade nicht darauf berufen, von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 2680
OLG München, Urteil vom 05.08.2003 - 9 U 1582/03
1. Es stellt eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich unangreifbare Maßnahme dar, wenn der Auftraggeber nach insolvenzbedingter Kündigung des ursprünglichen Vertrags mit dem selben Auftragnehmer unter Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen neuen Vertrag zu geänderten Konditionen wegen der offenen Restarbeiten abschließt, mag es dadurch auch zu Kostensteigerungen kommen. Wegen dieser Mehrkosten ist ein Bürge, der eine Vertragserfüllungsbürgschaft übernommen hat, einstandspflichtig.
2. Setzt das Insolvenzgericht nach dem Insolvenzantrag des Auftragnehmers (AN) einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und macht es die Wirksamkeit von Verfügungen des AN von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter abhängig, kann der Auftraggeber (AG) den Bauvertrag sofort außerordentlich kündigen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags verweigert.
3. Stützt der AG die schriftliche ausgesprochene Kündigung auf § 8 Nr. 2 VOB/B, kann gleichwohl ein Gericht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auf Grundlage von § 8 Nr. 3 VOB/B bejahen, wenn sich die Kündigung auf den selben Sachverhalt stützt und es mithin nur um eine andere rechtliche Würdigung geht.
4. Nach berechtigter Vertragskündigung aus wichtigem Grund hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Restfertigstellungsmehrkosten. Dazu sind die nach dem alten Vertrag und die nach dem neuen, auf die identische Leistung bezogenen Vertrag tatsächlich geleisteten Zahlungen zu addieren und hiervon die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des ursprünglichen Vertrags angefallen wären, in Abzug zu bringen.
5. Einer eingehenden Bewertung der vom Auftragnehmer bis zur Kündigung erbrachten Einzelleistungen bedarf es nicht, da letztlich nicht der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung als solcher, sondern die tatsächlich vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen in die Berechnung des Schadens eingehen.
IBRRS 2005, 2623
BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 2585
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2005 - 4 U 20/05
1. Veranlasst der Mieter durch Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat er diesem den durch die Kündigung entstandenen Schaden (sog. Kündigungsfolgeschaden ) gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB zu ersetzen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rn. 61 mit Hinweis auf BGH NJW 2000, 2342 "Anspruch eigener Art"). Bei einem befristeten Mietvertrag kommt es insoweit nicht auf die streitige Frage einer Vorenthaltung der Mietsache i.S. v. § 546a BGB an, wenn es dem geschädigten Vermieter nicht gelungen ist, einen Nachfolgemieter zu finden.*)
2. Der Erklärungsempfänger einer "harten" Patronatserklärung hat neben dem Anspruch auf Erfüllung der Ausstattungspflicht - also der Unterstützung des Tochterunternehmens - auch einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Patron seine Verpflichtung aus der "harten" Patronatserklärung nicht erfüllt, insbesondere das unterstützte Unternehmen entgegen seiner Zusicherung nicht ausreichend finanziell ausstattet (vgl. OLG R Naumburg 2000, 407 - 410 = JURIS Nr. KORE 417552000 S. 6 Rn. 62 m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch des Erklärungsempfängers ist wegen des garantieähnlichen Charakters der Patronatserklärung von einem Verschulden des Patrons unabhängig. Für eine evtl. Zahlungsunfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft hat der Patron einzustehen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen (OLG Naumburg, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Düsseldorf WM 1989, 1642, 1643).*)
3. Die Insolvenz des Hauptschuldners (hier des Mieters) ist nicht Voraussetzung für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons. Wer vereinbarungsgemäß für die Vertragserfüllung eines anderen zu sorgen hat, haftet bei zu vertretender Nichterfüllung grundsätzlich neben diesem als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in voller Höhe (BGHZ 43, 227, 229 ff.; BGH NJW 1992, 2093, 2095). Der BGH (a.a.O.) setzt weder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens noch die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner für eine direkte Inanspruchnahme des Patrons voraus, sondern lässt jeden Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners genügen (BGH a.a.O. m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2005, 2550
BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 61/03
a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht.*)
c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).*)
VolltextIBRRS 2005, 2485
OLG Celle, Urteil vom 09.03.2005 - 9 U 180/04
1. Der Subunternehmer einer insolventen Auftraggeber-GmbH kann vom Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz verlangen, wenn die GmbH bereits bei Auftragserteilung insolvenzreif war.
2. Als Neugläubiger hat der Subunternehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses. Dies kann jedoch entgangenen Gewinn einschließen, wenn - wie regelmäßig - gemäß der Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB von einer anderweitigen Verwendung der Kapazitäten des Subunternehmers ausgegangen werden kann.
3. Die Schadensersatzleistung durch den Geschäftsführer beruht auf dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und unterliegt demnach nicht der Umsatzsteuerpflicht. Der Subunternehmer kann dann nur Ersatz der entgangenen Nettovergütung verlangen.
VolltextIBRRS 2005, 2431
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2005 - 20 W 312/04
1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers; diese Ermächtigung deckt aber nicht die Belastung des Grundstücks. Vor Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer kann keine Vormerkung zu Gunsten eines Dritterwerbers eingetragen werden.*)
2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.*)
3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.*)
4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, bereits vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2392
BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 16/05
Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2354
BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03
a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrechnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis angenommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirksam vereinbart sind.*)
b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht verrechnet.*)
c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.*)
IBRRS 2005, 2309
BAG, Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.*)
VolltextIBRRS 2005, 2295
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - IX ZR 221/03
Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Schuldnerin bereits vor Stellung des Insolvenzantrags beendet worden ist, kann von dem Insolvenzverwalter zur Klärung eines gegen den Geschäftsführer oder sonstige Dritte gerichteten Anspruchs grundsätzlich keine Auskunft über den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin verlangen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2293
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - IX ZB 284/03
Nach Erledigung des Insolvenzantrags durch Rücknahme hat eine amtswegige Feststellung des Umfangs der Istmasse grundsätzlich nicht zu erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2281
BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 114/01
a) Ein Konkursverwalter, der pflichtwidrig eine erkennbar nicht gedeckte Masseschuld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich aus Verschulden bei Vertragsschluß.*)
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 82 KO wegen pflichtwidriger Begründung einer erkennbar nicht gedeckten Masseschuld verjährt analog § 852 BGB a.F. innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut.*)
VolltextIBRRS 2005, 2279
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - IX ZB 235/04
a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch gehört als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte (Bestätigung von BGHZ 114, 315, 320).*)
b) Hält der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung oder Verrechnung für unzulässig, weil der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend.*)
VolltextIBRRS 2005, 2169
LG Berlin, Urteil vom 23.02.2005 - 2 O 300/04
1. Forderungen der Schuldnerin aus Leistungen, die sie als Gesellschafterin einer ARGE zwischen Insolvenzantragstellung und Ausscheiden aus der ARGE erbracht hat und die wegen Kenntnis der ARGE von der Insolvenzreife der Schuldnerin gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sind, sind vom Insolvenzverwalter selbstständig durchsetzbar; die Verrechnung dieser Forderungen in der Auseinandersetzungsbilanz der ARGE ist unzulässig.
2. Gegen Forderungen der Schuldnerin im Sinne von Ziffer 1, die zwischen deren Ausscheiden aus der ARGE und der Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann die ARGE ebenfalls ab Kenntnis von der Insolvenzreife nicht mit Ansprüchen aus der Auseinandersetzungsbilanz aufrechnen.
VolltextIBRRS 2005, 2117
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2005 - 12 VA 1/04
Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG.*)
Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt. Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.*)
Die Überlegung des Insolvenzrichters, dass andere Bewerber, die ihm vertraut sind und als bewährt gelten, besser als der nicht ernannte Bewerber geeignet seien, ist ein sachgerechteer Aspekt, der aber für sich genommen keine tragfähige Begründung für die Nichternennung eines Bewerbers liefert. Deshalb erlangen die gegen die Geeignetheit des Bewerbers angeführten Gründe Bedeutung. Steht diser dem Insolvenzgericht nicht ebenso oft und rasch zur Verfügung, wie andere Prätendenten, dann ist dieses Auswahlkriterium jedenfalls nicht sachwidrig.*)
Bisher bedarf die Entscheidung des Insolvenzrichters über die Auswahl eines Insolvenzverwalters unter Ablehnung anderer Prätendenten aus der Vorauswahlliste im Einzelfall keiner Begründung. Zur Rechtsschutzgewährleistung genügt es jedenfalls in einer Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Ernennungsverfahrens, dass sich der Insolvenzrichter im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu seiner Praxis äußert. Der Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters durch den Richter hat eine angemessene Aufklärung der maßgeblichen Umstände voranzugehen, die im Wesentlichen im Vorauswahlverfahrren durch Einholung aussagekräftiger Informationen aus den für den Insolvenzrichter allgemein verfügbaren Quellen vorgenommen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2005, 2116
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - 4 U 83/05
1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren.*)
2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2111
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2005 - 14 U 200/03
Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession sicherungshalber abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des § 131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.*)
VolltextIBRRS 2005, 1981
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2005 - 2-2 O 167/04
Die in der Zeit zwischen Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer ARGE bis zu seinem Ausscheiden aus der ARGE von diesem erbrachten Leistungen unterliegen als Drittleistungen dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
VolltextIBRRS 2005, 1914
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1860
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 132/05
1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen, ist das ohne Einfluss auf einen vom Schuldner geführten Rechtsstreit.
2. Richtet sich das Urteil gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, kann dieser die Entscheidung nur mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz anfechten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedoch lediglich eine einfache Insolvenzforderung betroffen ist.
VolltextIBRRS 2005, 1849
BGH, Beschluss vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00
a) InsO §§ 22, 165 ff. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.
b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.
c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.
VolltextIBRRS 2005, 1814
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1812
BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 281/03
a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben.*)
b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß die Unterbrechung des Verfahrens endet.*)
VolltextIBRRS 2005, 1716
LG Salzburg, Beschluss vom 05.08.2004 - 44 S 30/04 t
Für die Frage, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, kommt es darauf an, wo der Schuldner/Antragsteller den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei begründet der Ort des satzungsmäßigen Sitzes nur eine widerlegbare Vermutung.
VolltextIBRRS 2005, 1715
LG Salzburg, Beschluss vom 05.08.2004 - 44 S 29/04 w
Für die Frage, in welchem Mitgliedstaat der EU ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, kommt es darauf an, wo der Schuldner/Antragsteller den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dabei begründet der Ort des satzungsmäßigen Sitzes nur eine widerlegbare Vermutung.
VolltextIBRRS 2005, 1635
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZR 221/04
Ein Aktivprozeß der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluß an BGH WM 2004, 751).*)
VolltextIBRRS 2005, 1547
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005 - 13 U 167/04
Der Insolvenzverwalter kann die Haftung der Masse für Räumungskosten dadurch vermeiden, daß er die von der Schuldnerin in die gemieteten Räume eingebrachten Sachen freigibt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1534
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2005 - 23 U 150/04
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer sich im förmlichen Insolvenzverfahren befindet, führt nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung rechtlich unmöglich geworden ist und der Insolvenzverwalter vom Nachunternehmer ohne Fristsetzung sofort Geldzahlung (als Minderung des Werklohnanspruchs) verlangen kann.
VolltextIBRRS 2005, 1514
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - 2 U 168/03
1. Aus § 94 InsO lässt sich nicht entnehmen, dass sog. Konzernverrechnungsklauseln, die das Gegenseitigkeitsverhältnis entfallen lassen, abweichend von der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung sind.
2. Die Aufrechnung ist aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO in entsprechender Anwendung aus insolvenzrechtlichen Gründen unzulässig.
VolltextIBRRS 2005, 1461
BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - IX ZB 195/03
a) Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.*)
b) Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.*)
VolltextIBRRS 2005, 1430
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2005 - 8 W 16/05
Die Unterlassung der Rechtsverteidigung einer juristischen Person (GmbH) läuft dann nicht dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn sich diese in Liquidation befindet und vermögenslos ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1411
BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 299/00
1. Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.*)
2. Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1400
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - 2 U 103/04
Die gegen ein zur Insolvenzmasse gehörendes Eigentümergrundrecht eingetragene Löschungsvormerkung ist insolvenzfest.
VolltextIBRRS 2005, 1368
LG Schwerin, Urteil vom 13.11.2003 - 4 O 78/03
Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, das zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert ist, jedoch im Eigentum der öffentlichen Hand steht, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B.
VolltextIBRRS 2005, 1355
BGH, Urteil vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00
a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.*)
b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.*)
c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.*)
VolltextIBRRS 2005, 1354
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2005, 1353
BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 153/04
a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenzgläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorgelegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.*)
b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forderungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausgewiesen wird.*)
c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.*)
d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.*)
e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande gekommen wäre.*)
VolltextIBRRS 2005, 1351
BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 62/04
a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.*)
b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.*)
c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.*)
VolltextIBRRS 2005, 1344
BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 138/03
a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war.*)
b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insolvenzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt werden, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Veräußerungswerte nicht vorhanden sind.*)
c) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1306
OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2005 - 8 U 249/04
Eine in kritischer Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung durch Zahlung eines Drittschuldners ist nach § 131 Abs 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners nicht zu einem wirksamen und insolvenzbeständigen Pfändungspfandrecht geführt hat, weil sie ebenfalls innerhalb des Zeitraums von einem Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1268
OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2005 - 2 U 690/04
Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aufgrund angedrohter oder durchgeführter Zwangsvollstreckung unterliegt aus dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO.*)
Die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987 EWG) steht dem nicht entgegen; das gilt jedenfalls nach In-Kraft-Treten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/987 EWG (Richtlinie 2002/74 EWG).*)
VolltextIBRRS 2005, 1239
BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 275/03
1. Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreisforderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich.*)
2. Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.*)
3. § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1128
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2004 - 4 U 9/04
1. Ein außerhalb des Prüfungstermins erfolgtes Bestreiten genügt nicht, um die Klagemöglichkeit einer Feststellungsklage nach §§ 179 ff InsO zu eröffnen.
2. Anmeldung und Prüfung der Forderung im Prüfungstermin sind zwingende Sachurteilsvoraussetzungen.
VolltextIBRRS 2005, 1122
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 237/03
Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages.*)
VolltextIBRRS 2005, 1120
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03
Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozeßgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluß an BGHZ 148, 175 ff).*)
VolltextIBRRS 2005, 1119
BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZB 301/03
a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, daß der Regelsatz nach § 2 InsVV gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird.*)
b) Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1082
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2004 - 4 W 155/04
Hat der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe beantragt, so wird das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch unterbrochen, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1076
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.01.2005 - 4 W 142/04
Ist über das Vermögen des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0972
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).*)
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