Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0963BGH, Urteil vom 08.11.2004 - II ZR 362/02
a) Wird in einem Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, daß der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozeß des Insolvenzverwalters gegen einen Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftige Feststellung aus dem Vorprozeß gebunden.*)
b) Der GmbH-Gesellschafter erfüllt seine Einlagepflicht, indem er den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluß zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.*)
VolltextIBRRS 2005, 0943
LG Bonn, Urteil vom 04.02.2005 - 18 O 248/04
Die Verrechnung von Gesellschafterforderungen in der Auseinandersetzungsbilanz des ausgeschiedenen ARGE-Partners ist zulässig, da diese nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen, sondern gemäß § 84 Abs. 1 InsO die Auseinandersetzung der Gesellschaft außerhalb der Insolvenzordnung nach den allgemein Regeln des Gesellschafsrecht erfolgt.
VolltextIBRRS 2005, 0851
BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96
a) Zur Frage, ob ein Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlußprüfer über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB einbezogen werden kann.*)
b) Zur Haftung des Abschlußprüfers einer Pflichtprüfung wegen der Ankündigung eines unrichtigen Testats gegenüber einem Dritten, das dieser als Entscheidungsgrundlage für einen Anteilserwerb verwendet.*)
VolltextIBRRS 2005, 0826
BGH, Urteil vom 29.06.1998 - II ZR 353/97
a) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis besteht auch dann, wenn über den Anspruch des Gläubigers eine notarielle Urkunde errichtet ist, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.*)
b) Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist bei der Prüfung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen aufgebracht werden kann, auf einen Gesamtvergleich des nach § 33 Abs. 2 GmbHG freien Vermögens mit dem Gesamtbetrag der offenen Ansprüche der Gesellschafter abzustellen, die einen Zahlungsanspruch aus einem Anteilsabtretungsvertrag geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0814
BGH, Urteil vom 17.09.1998 - IX ZR 300/97
Ersatzaussonderungs- und Ersatzabsonderungsrechte entstehen in der Gesamtvollstreckung entsprechend den nach der Konkursordnung geltenden Voraussetzungen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0779
BGH, Urteil vom 07.12.1998 - II ZR 382/96
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von §§ 146 ff. ZVG, 1123, 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses, ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.*)
VolltextIBRRS 2005, 0750
BGH, Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98
a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.*)
b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.*)
c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.*)
d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.*)
e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.*)
f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.*)
BGH, Urt. v. 4. März 1999 - IX ZR 63/98 - OLG Köln LG Köln*)
VolltextIBRRS 2005, 0747
BGH, Urteil vom 11.03.1999 - IX ZR 164/98
Gelangt der Erlös aus der Veräußerung massefremder Gegenstände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkursverwalters, so unterliegt er der Ersatzaussonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse mit Saldoanerkennung stattgefunden haben (Abweichung von BGHZ 58, 257 ff).*)
VolltextIBRRS 2005, 0724
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZR 198/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0670
BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 258/03
Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0662
BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZR 108/04
a) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).*)
b) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).*)
VolltextIBRRS 2005, 0646
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 3 U 287/04
Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Verringerung des Sollsaldos bei einem Kontokorrentkredit führen, sind insoweit als inkongruente Deckungsgeschäfte nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2005, 0598
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2004 - 4 U 277/04
Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung.
VolltextIBRRS 2005, 0591
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.11.2004 - 2/31 O 203/04
Die Aufrechnung von Gesellschafterforderungen mit dem Negativ-Saldo aus der Auseinandersetzungsbilanz des ausgeschiedenen ARGE-Partners ist unzulässig, da diese der Insolvenzanfechtung unterliegt.
VolltextIBRRS 2005, 0533
BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2005, 0512
OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004 - 13 U 2163/03
1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung unterliegen.*)
2. Befriedigt der vorläufige Insolvenzverwalter ohne jeglichen Anlass Insolvenzanforderungen, die vor seiner Bestellung begründet worden sind, ist ein Vertrauen des Empfängers (Anfechtungsgegners) auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn dieser die Insolvenzzweckwidrigkeit der Leistung erkennt oder zumindest erkennen muss.*)
VolltextIBRRS 2005, 0424
BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 82/03
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten. Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint. An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vorläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.
3. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig. Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt.
VolltextIBRRS 2005, 0411
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2003 - 2-20 O 97/03
Ein außerhalb des Prüfungstermins erfolgtes Bestreiten genügt nicht, um die Klagemöglichkeit einer Feststellungsklage nach §§ 179 ff InsO zu eröffnen.
VolltextIBRRS 2005, 0405
OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2004 - 27 U 218/03
Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.*)
VolltextIBRRS 2005, 0381
BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04
Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0363
BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 22/03
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0337
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 218/02
Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wirkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungsbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben.*)
VolltextIBRRS 2005, 0226
BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 70/03
a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen.*)
b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen angemessener Frist zu beheben.*)
VolltextIBRRS 2005, 0114
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 25/03
Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff).*)
VolltextIBRRS 2005, 0107
BGH, Urteil vom 04.11.2004 - IX ZR 28/04
Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden.
VolltextIBRRS 2005, 0087
BGH, Urteil vom 25.03.1999 - IX ZR 223/97
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.*)
b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3996BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 100/04
a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.*)
b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.*)
VolltextIBRRS 2004, 3995
BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 427/02
Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 3994
BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 205/03
Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).*)
VolltextIBRRS 2004, 3993
BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - IX ZB 128/03
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).*)
VolltextIBRRS 2004, 3992
BGH, Beschluss vom 14.10.2004 - IX ZB 114/04
Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 3915
BGH, Urteil vom 11.10.2004 - II ZR 403/02
a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.*)
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.*)
VolltextIBRRS 2004, 3914
BGH, Urteil vom 11.10.2004 - II ZR 369/02
a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.*)
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.*)
VolltextIBRRS 2004, 3886
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2003 - 11 U 220/98
1. Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (Anschluss an BGH NJW 1995, 1668).
2. Die Täuschung muss nicht bezweckt sein und für ihre Annahme kann es genügen, wenn die Vertragspartner nur mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass andere Gläubiger geschädigt werden (Anschluss an RG JW 1936, 1953, 1954; BGH WM 1958, 845 f.).
3. Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluss auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (Anschluss an RGZ 143, 48, 51 f.; BGHZ 10, 228, 233 f.; 20, 43, 50 f.; BGH WM 1955, 1580).
4. Unterlässt der Zessionar die gebotene Prüfung der Auswirkungen der Zession auf das Vermögen des Zedenten, so trifft ihn der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefährdung der anderen Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt zu haben (BGHZ 10, 228, 233; BGH NJW 1995, 1668).
5. Diese Ausführungen gelten erst recht bei unbedingten und unentgeltlichen Abtretungen und bei der damit unmittelbaren und endgültigen Entziehung haftbaren Vermögens.
VolltextIBRRS 2004, 3800
BGH, Urteil vom 28.09.2004 - IX ZR 157/03
Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt.
VolltextIBRRS 2004, 3772
BGH, Urteil vom 28.09.2004 - IX ZR 155/03
Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt.*)
VolltextIBRRS 2004, 3450
BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03
1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).*)
2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2004, 3323
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2004 - 4 U 94/04
1. Wird bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher auf Grund seiner subsidiären Haftung für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers als Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, ist die Aufrechnung des Entleihers mit einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers entstandenen Regressanspruch gegenüber Vergütungsansprüchen für die Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollwirksam und fällig geworden sind.*)
2. Dem Entleiher steht in diesem Fall auch kein insolvenzfestes Zurückbehaltungsrecht nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 3313
OLG Celle, Urteil vom 20.12.2000 - 2 U 136/00
1. Eine Forderung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzusehen ist, kann nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Hinblick auf den sich aus § 210 InsO ergebenden Rechtsgedanken nicht mehr im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
2. Zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (gewerblicher Mietvertrag) durch einen vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter.*)
VolltextIBRRS 2004, 3283
OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2004 - 5 U 1539/03
1. Veranlasst der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, dass aus deren Vermögen eine Werklohnrechnung seiner ebenfalls insolventen Einzelhandelsfirma bezahlt wird, so ist dies nicht anfechtbar, wenn die Werkleistung mangelfrei ist und die Lohnforderung damit zum Zahlungszeitpunkt fällig war.
2. Auch wenn die Werklohnforderung wirtschaftlich wertlos war, steht das in der Werkleistung liegende Vermögensopfer der Annahme einer unentgeltlichen Leistung entgegen.
VolltextIBRRS 2004, 3244
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00
1. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.*)
2. Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben.*)
3. Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3081
BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373/98
1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.*)
2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.*)
3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.*)
4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.*)
VolltextIBRRS 2004, 2983
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2004 - 12 W 58/04
Ein Insolvenzverwalter, der Rechtsanwalt ist, ist wie ein Unternehmer mit Rechtsabteilung zu behandeln, nicht wie ein Rechtsanwalt, der einen Privatprozess führt (Abweichung von Thüringer OLG, ZinSO 2003, 523).*)
VolltextIBRRS 2004, 2817
BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - VII ZA 2/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2708
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 270/03
Verkauft der spätere Insolvenzschuldner ohne vorherige Verpflichtung kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage nicht benachteiligt, wenn der Käufer zuvor bereits ein insolvenzbeständiges Sicherungseigentum an den Kaufgegenständen hatte.*)
Macht der Insolvenzverwalter geltend, die Verrechnung einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit einer Gegenforderung des Käufers (Insolvenzgläubigers) sei unzulässig, weil dieser die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, kann gegenüber dem vom Insolvenzverwalter weiterverfolgten Anspruch die Behauptung des Insolvenzgläubigers erheblich sein, der Kaufpreis sei bewußt überhöht festgesetzt worden, um durch Verrechnung mit Gegenforderungen eine "Debitorenbereinigung" zu erzielen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2667
OLG Dresden, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 1877/03
Zahlt der Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt auf ein "Sperrkonto", das auf ihn als Kontoinhaber geführt wird und die alleinige Verfügungsberechtigung des Auftraggebers nicht ausschließt, kann der Auftragnehmer keine Ab- oder Aussonderung nach §§ 84, 47 InsO in der Insolvenz des Auftraggebers beanspruchen.
VolltextIBRRS 2004, 2516
BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - X ZB 40/03
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2004, 2221
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 183/03
Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136).*)
VolltextIBRRS 2004, 2219
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 257/03
Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.*)
VolltextIBRRS 2004, 2218
BGH, Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 255/03
Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlußberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.*)
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