Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 0465BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 39/03
Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.*)
Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.*)
Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2004, 0464
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - IX ZR 336/01
Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeitnehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0446
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 46/03
Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03).*)
VolltextIBRRS 2004, 0445
BGH, Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 96/03
a) Für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500,00 € verfassungswidrig.*)
b) Der Verordnungsgeber hat bis 1. Oktober 2004 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2004 zu treffen.*)
c) Geschieht dies nicht, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0378
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - IX ZR 30/03
Zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, wenn gegen den Schuldner bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0364
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2003 - 8 U 201/02
Wird ein Bausatzvertrag insolvenzbedingt nicht vollständig erbracht, hat dies zur Folge, daß die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen nach den Regeln der Kündigung aus wichtigem Grund bei Bauverträgen festzustellen und zu bewerten sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0284
BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02
Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.*)
Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.*)
IBRRS 2004, 0283
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02
a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.*)
b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.*)
c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.*)
d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.*)
VolltextIBRRS 2004, 0282
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 9/03
Die Zahlung auf eine fällige Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich auf Maßnahmen (z.B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand.*)
IBRRS 2004, 0281
BGH, Beschluss vom 04.12.2003 - IX ZB 249/02
Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO 2002, 129).*)
VolltextIBRRS 2004, 0198
LG Gießen, Urteil vom 19.11.2003 - 5 O 170/03
1. Im Prozess um die Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten hat der Insolvenzverwalter je nach den Erfordernissen des Falles näher und gegebenenfalls bis ins Einzelne darzulegen und zu beweisen, wie er das erforderliche finanzielle Kontroll- und Eingriffsinstrumentarium ausgestaltet hat.
2. Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 Satz 1 InsO tritt bereits dann ein, wenn eine Erfüllung bei Fälligkeit nicht möglich ist.
VolltextIBRRS 2004, 0179
LG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2003 - 7 O 1615/03
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag sichert Partnerausschüttungen auch im Insolvenzfall.
VolltextIBRRS 2004, 0170
OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 788/03
1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger habe Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahe stehenden Person i. S. v. § 138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft vermitteln musste.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung fehlender Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
VolltextIBRRS 2004, 0163
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 60/03
Dem Insolvenzverwalter steht vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 291 Abs. 2 InsO über die Bestellung als Treuhänder eine Treuhändervergütung nicht zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 0104
OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2003 - 16 U 134/03
Die mutmaßliche Nichtbeachtung von Absonderungsrechten bei der bevorstehenden Verwertung unbeweglicher Sachen durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt kein Herausgabeverlangen des Gläubigers.*)
VolltextIBRRS 2004, 0096
OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 - 2 W 113/03
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 0044
LG Gießen, Urteil vom 08.12.2003 - 4 O 280/00
1. In der Insolvenz des auf Schadensersatz haftenden Sonderfachmanns kann der Bauherr abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsleistung des Haftpflichtversicherers verlangen.
2. Die abgesonderte Befriedigung gemäß § 157 VVG kann unmittelbar durch Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer.
VolltextIBRRS 2004, 0032
BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - IX ZB 418/02
Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).*)
VolltextIBRRS 2004, 0029
BGH, Beschluss vom 20.11.2003 - IX ZB 469/02
Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVV weiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach § 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält, so daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unterschiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3212BGH, Urteil vom 20.11.2003 - IX ZR 259/02
a) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungskostenpauschale.*)
b) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forderung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungskostenpauschale entgangen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3211
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02
a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).*)
b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2003, 3106
OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2003 - 21 W 28/03
Ein selbständiges Beweisverfahren wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der antragstellenden Partei unterbrochen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3082
BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 36/03
Die gesetzliche Regelung, daß die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses beginnt, bleibt auch dann maßgebend, wenn vom Gericht hierüber falsch belehrt worden ist.*)
Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen, wenn über den Beginn der Rechtsmittelfrist gegen einen verkündeten Beschluß vom Gericht falsch belehrt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 3068
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - IX ZR 28/03
Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2003, 3044
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZR 213/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 3043
BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 133/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 3041
BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - IX ZA 8/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2940
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 10/02
Ein Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.*)
VolltextIBRRS 2003, 2939
BGH, Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02
Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2003, 2934
BGH, Beschluss vom 27.10.2003 - II ZA 9/02
Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozeß über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den Gemeinschuldner "freigeben".*)
VolltextIBRRS 2003, 2933
BGH, Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 128/01
Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach der Kündigung verrechnet werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2891
BGH, Urteil vom 08.10.2003 - XII ZR 50/02
Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.*)
VolltextIBRRS 2003, 2887
BGH, Urteil vom 15.10.2003 - VIII ZR 358/02
a) Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzverwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat.*)
b) Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch gegenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 2874
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 75/03
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2867
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 44/03
Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2818
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 136/03
Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht. Sie ist regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt.
VolltextIBRRS 2003, 2776
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2002 - 13 U 56/02
Zur Frage, wann ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter selbst vorgenommen oder ihnen zugestimmt hat, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2742
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZB 459/02
Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.*)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2695
KG, Beschluss vom 07.07.2003 - 24 W 367/02
Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.*)
VolltextIBRRS 2003, 2694
BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03
a) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.*)
b) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.*)
c) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.*)
d) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.*)
e) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.*)
f) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 2657
BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZR 333/00
Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.*)
Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank "bedingungslos und auflagenfrei" eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2613
BGH, Beschluss vom 11.09.2003 - IX ZB 65/03
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre.*)
VolltextIBRRS 2003, 2597
OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2003 - 5 U 520/03
1. Für die Anfechtbarkeit von Verträgen, die lediglich in der Krisensituation des Insolvenzschuldners in Kraft treten sollen, ist nicht der Abschluss, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens maßgeblich.
2. Eine Sicherungsübereignung ist keine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO. Zur Abgrenzung zwischen sofortiger und aufschiebend bedingter Sicherungsübereignung.
3. Einer wiederholten Beweisaufnahme bedarf es nicht, wenn das Berufungsgericht weder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen noch die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders beurteilt und die Aussage auch nicht anders versteht als die angefochtene Entscheidung. Neue rechtliche Schlussfolgerungen mit gegenläufigem Ergebnis sind ohne Wiederholung der Beweisaufnahme statthaft.
VolltextIBRRS 2003, 2581
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2003 - 21 U 7/02
Anfechtungsgegenstand muss nicht die Rechtshandlung als solche, sondern kann auch ihre die Gläubiger benachteiligende Wirkung sein, und zwar auch dann, wenn diese im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegt als unanfechtbare Wirkungen.
VolltextIBRRS 2003, 2556
OLG Rostock, Beschluss vom 13.02.2003 - 3 W 5/03
Die Abtretung einer Forderung aus einem Grundstückskaufvertrag wird ungeachtet der Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und dessen späterer Auszahlung an den Verkäufer mit Fälligkeit der zedierten Forderung und nicht mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen wirksam.*)
VolltextIBRRS 2003, 2551
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2003 - 14 U 207/01
1. Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gemäß § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird (Anschluß an BGH NJW 1999, S. 2822 f.).*)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, ist die Freigabe streitbefangener Massegegenstände durch den Verwalter unwirksam. Die Prozeßführungsbefugnis geht durch eine solche Freigabe nicht auf den Schuldner über. Die vom Schuldner nach unwirksamer Freigabe erklärte Aufnahme des Rechtsstreits führt daher nicht zur Beendigung der Unterbrechung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2531
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02
a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.*)
b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2505
BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - IX ZB 453/02
a) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht.*)
b) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.*)
VolltextIBRRS 2003, 2503
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02
a) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.*)
b) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2415
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02
a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.*)
b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.*)
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