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Sachgebiet: Insolvenzrecht

2274 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2002

IBRRS 2002, 0990
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des LG

BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZB 80/02

Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.*)

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IBRRS 2002, 0919
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Umfang und Grenzen des § 93 InsO

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 265/01

a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.*)

b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch aus §§ 69, 34 AO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin geltend zu machen.*)

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IBRRS 2002, 0912
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zulässigkeit der Insolvenz-Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 04.06.2002 - IX ZB 31/02

Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.*)

Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würdigen.*)

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IBRRS 2002, 0904
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Zwangshypothek auf Grundstück eines Gesellschafters

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01

1. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich nicht unterbrochen.*)

2. Sind im Rubrum eines Urteils die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Beklagte aufgeführt und wird im Entscheidungssatz nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt und zur Zahlung verurteilt, kann auf Grund dieses Urteils auf einem zum Privatvermögen eines Gesellschafters gehörenden Grundstück keine Zwangshypothek eingetragen werden.*)

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IBRRS 2002, 0739
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Konkursrecht - Inkongruenz

BGH, Urteil vom 20.06.2002 - IX ZR 177/99

Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.*)

Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f).*)

Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.*)

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IBRRS 2002, 0719
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Rechtsmittel gegen Beschlüsse nach der ZPO-Reform

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 W 16/02

1.) Aufgrund der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Zivilprozess-Reformgesetzes 2001 ist auch im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 73 Abs. 3 KO, 568 ZPO a. F. nicht mehr statthaft; in Betracht kommt vielmehr nur noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 574 ff. ZPO n. F., dessen Zulässigkeit von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht abhängig ist.*)

2.) Art. 103 EGInsO bestimmt zwar für die Übergangszeit, dass auf Konkursverfahren, bei denen der Antrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist, weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden sind, dies bedeutet aber nicht, dass auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht speziell auf das Konkursverfahren zugeschnitten sind, in der am 31. Dezember 1998 gültigen Fassung anzuwenden sind.*)

3.) Außerordentliche Beschwerden werden greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in den ZPO-Vorschriften unterliegenden Beschwerdeverfahren sind nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2001 generell unstatthaft, weil es eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr gibt; die Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte kann nur noch im Weg der Selbstkorrektur der Beschwerdegerichte oder der Verfassungsbeschwerde durchgeführt werden.*)

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IBRRS 2002, 0695
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Umfang des Frachtführerpfandrechts

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 219/01

Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einem Frachtführer unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag, gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altforderungen aus früheren Transportgeschäften als kongruent.*)

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IBRRS 2002, 0636
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Folgen einer Insolvenz bei teilbaren Leistungen

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99

a) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.*)

b) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter beweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Substantiierungslast treffen.*)

c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.

d)Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters wegen Insolvenzzweckwidrigkeit ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit ist danach außer einer Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, daß sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mußten.*)

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IBRRS 2002, 0612
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für Beseitigungsansprüche

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 161/01

Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann.*)

Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.*)

Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2002, 0599
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Insolvenz - Anfechtung: inkongruente Deckung

BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar.*)

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IBRRS 2002, 0592
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenz - Verhältnis von Anfechtbarkeit zu Sittenwidrigkeit

BGH, Urteil vom 23.04.2002 - XI ZR 136/01

Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt.*)

Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.*)

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IBRRS 2002, 0166
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Konkurs-/Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 24.01.2002 - IX ZR 180/99

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, soweit Erwerber - die gegenüber dem Gemeinschuldner als Veräußerer die Zahlung des Entgelts bis zur Fertigstellung eines Gebäudes verweigern dürfen - ihre Gegenrechte durch eine Vereinbarung ablösen lassen, demzufolge sie die zurückzubehaltenden Teile des Entgelts an einen Treuhänder zahlen, der daraus offenstehende Forderungen von Handwerkern bezahlen soll, damit diese die Gebäude anstelle des Gemeinschuldners ohne Preisaufschlag fertigstellen.

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Online seit 2001

IBRRS 2001, 0026
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01

Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind.

a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft.

b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.

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IBRRS 2001, 0017
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - IX ZR 493/00

a) Die Vertragsübernahme durch einen Dritten kann unter § 17 KO fallen.

b) Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere Gemeinschuldner Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der Vertragsübernahme durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zugestimmt haben.

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IBRRS 2001, 0554
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 15.03.2001 - IX ZR 273/98

1. Zur Auslegung der in eine Bürgschaft aufgenommenen Bedingung, sie solle nur gelten, wenn der verbürgte Kredit frei zur Auszahlung kommt.

2. Tritt der Bürge einen einwendungsfreien Anspruch auf Rückzahlung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten ab, so kann die Ausübung des Anspruchs durch den Abtretungsempfänger mißbräuchlich sein, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 242 BGB erfüllt sind.

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IBRRS 2000, 0824
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Begriff der Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 13.04.2000 - IX ZR 144/99

Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben.*)

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IBRRS 2001, 0188
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufrechnung

BGH, Urteil vom 04.10.2001 - IX ZR 207/00

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröffnungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausgeschlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungsantrags erbracht worden sind.*)

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IBRRS 2001, 0170
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 36/99

1. Auch aufgrund von Presseberichten, die keine amtliche Verlautbarung enthalten, kann der Gläubiger den Umständen nach gehalten sein, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen.

2. Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich.

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IBRRS 2001, 0119
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrecht

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - IX ZR 327/99

1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforderung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff).

2. Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.

3. Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denkbare Liquidationsaufgaben zurück.

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IBRRS 2001, 0106
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Insolvenzrecht

BGH, Urteil vom 26.06.2001 - IX ZR 209/98

1. Den Konkursverwalter treffen bei der Einleitung und Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozeßgegner zur Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht von Klage und Rechtsmittel.

2. Zur Sittenwidrigkeit einer Rechtsverfolgung des Konkursverwalters bei Massearmut im Hinblick auf das Kostenerstattungsrisiko des Prozeßgegners.

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