Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2012, 4613BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZR 10/10
Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.*)
VolltextIBRRS 2012, 4599
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 259/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4594
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - IX ZB 16/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4589
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - IX ZB 194/11
Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4585
BGH, Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 142/11
Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung.*)
VolltextIBRRS 2012, 4556
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - IX ZB 62/12
Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde.*)
VolltextIBRRS 2012, 4533
BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 242/11
Die durch die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren eingeführte Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen verstößt für Insolvenzverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 7. Oktober 2004 noch andauerten, nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.*)
VolltextIBRRS 2012, 4466
LG Landau, Urteil vom 17.08.2012 - 3 S 11/12
1. Im Falle einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter geht das Absonderungsrecht der WEG unter. Hierdurch wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Ergebnis nicht aber benachteiligt, sondern erwirbt im Wege der dinglichen Surrogation infolge des Untergangs ihres Absonderungsrechts am Wohnungseigentum ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös im selben Umfang.
2. Hausgeldforderungen, für welche durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG iVm § 45 Abs. 3 ZVG eine gesetzliche Haftung des Grundstücks begründet wird, ändern sich laufend. Welche Hausgeldforderungen letztlich dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallen, steht erst fest mit der Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
VolltextIBRRS 2012, 4364
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 15/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 4315
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZB 230/09
Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht.*)
VolltextIBRRS 2012, 4276
BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - III ZR 204/12
1. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998 - II ZR 353/97, NJW 1998, 3121).*)
2. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden.*)
3. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein.*)
4. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104).*)
5. Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364).*)
VolltextIBRRS 2012, 4275
BGH, Urteil vom 20.09.2012 - IX ZR 208/11
Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 4268
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11
1. Erlangt ein Gläubiger mehrere Monate nach einem von ihm gegen den Schuldner gestellten Insolvenzantrag durch diesen Befriedigung seiner Forderung und nimmt er anschließend den Antrag zurück, kann die Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung durchgreifen.*)
2. Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt.*)
VolltextIBRRS 2012, 4186
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2012 - 5 U 347/12
1. Die in § 114 Abs. 1 InsO geregelte zeitlich begrenzte Wirksamkeit der Vorausabtretung von Dienstbezügen stellt als lex specialis eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 InsO dar, der dementsprechend insoweit nicht eingreift.*)
2. Ist eine nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 InsO zu Gunsten des Zessionars insolvenzfeste Gehaltsabtretung nur durchsetzbar, wenn der Insolvenzschuldner seine Unterschrift öffentlich beglaubigen lässt (§§ 129, 411 BGB), darf der Insolvenzverwalter ihm das nicht untersagen.*)
3. Die Unwirksamkeit eines gleichwohl ausgesprochenen Beglaubigungsverbots kann der Zessionar unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter mit einer negativen Feststellungsklage klären.*)
VolltextIBRRS 2012, 4071
KG, Beschluss vom 23.04.2012 - 20 SchH 03/09
Nicht ausschließliche Lizenzverträge unterliegen als gegenseitige Verträge dem Wahlrecht des § 103 InsO. Für die Frage, ob der Insolvenzverwalter zu Recht die Nichterfüllung des Vertrages erklärt hat, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
VolltextIBRRS 2012, 4063
BGH, Urteil vom 11.10.2012 - IX ZR 30/10
Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war.*)
VolltextIBRRS 2012, 4022
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2012 - 2 W 522/12
Besteht gemäß § 131 Abs. 2 InsO eine Vermutungswirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, weil durch Handlungen - hier Auszahlungen aus der Kasse - die Aktivmasse verkürzt und der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird, ist es nicht Sache des Insolvenzverwalters alle möglichen Entlastungstatsachen vorzutragen und zu widerlegen, sondern die Anfechtungsgegnerin muss die Begründung für die Vornahme dieser Handlungen vortragen und sich entlasten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.10.2008 - IX ZR 59/07 - ZinsO, 2008, 1202).*)
VolltextIBRRS 2012, 3984
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3924
LG Halle, Urteil vom 28.10.2011 - 3 O 644/11
Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte irrtümliche Bezahlung einer Insolvenzforderung als Masseschuld kann zu einem Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB führen.
VolltextIBRRS 2012, 3891
BVerfG, Beschluss vom 22.03.2012 - 1 BvR 3169/11
Die Auffassung des BGH (BGHZ 183, BGHZ Band 183 Seite 269 = NJW-RR 2010, NJW-RR Jahr 2010 Seite 1283), dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 S. 2 InsO auch bei einem vom Insolvenzgericht gem. § 21 Absatz 2 S. 1 Nr. 5 InsO angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopp nur für einen Zeitraum in Betracht kommt, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt, verletzt den Betroffenen nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
VolltextIBRRS 2012, 3796
KG, Beschluss vom 26.04.2012 - 1 W 96/12
1. Das auf Rückübertragung gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lautende Urteil fingiert nach Rechtskraft gemäß § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden (§ 925 BGB, § 20 GBO).*)
2. Im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO besteht kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG.*)
3. Für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse infolge eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs ist im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3791
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 276/11
Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.*)
VolltextIBRRS 2012, 3758
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 143/11
1. Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren bestrittenen Forderung hat den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung so zu führen, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist.*)
2. Will sich der Gläubiger zur Wahrung der Frist die Vorwirkungen der Einreichung der Klage bei deren Zustellung demnächst zunutze machen, muss er dem Verwalter den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und, wenn rechtlich erforderlich, die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweisen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3658
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11
1. Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.*)
2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der "angemessenen Erwerbstätigkeit" und der "zumutbaren Tätigkeit" sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3591
LG Halle, Urteil vom 28.11.2011 - 3 O 1281/11
Ermächtigt das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter zur außergerichtlichen Geltendmachung von Mietzinsforderungen, unterliegen diese auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Beschlagnahme, mithin hat der Insolvenzverwalter bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung keine Prozessführungsbefugnis inne.
VolltextIBRRS 2012, 3580
OLG München, Urteil vom 09.11.2010 - 28 U 4905/08
1. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung tatsächlich geprüft hat. Die Schlussrechnungsforderung ist dann fällig.
2. Die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung führt nicht dazu, dass - gleichsam automatisch - ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers aus der Schlussrechnung gegeben ist. Vielmehr muss der Auftragnehmer im Vergütungsprozess zu den einzelnen Positionen schlüssig vortragen, damit diese für den Auftraggeber und das Gericht nachvollziehbar sind.
VolltextIBRRS 2012, 3545
BGH, Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 219/10
1. Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines alleinhandelnden (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, so kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine nochmalige Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Diesem bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen (im Anschluss an BGHZ 186, 242 Rn. 30).InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1,§ 55 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 546, 985 Der Rückgabeanspruch des Leasinggebers ist auch dann nur eine Insolvenzforderung, wenn der Schuldner oder der starke vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund gerichtlicher Ermächtigung während des Verfahrens zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Leasingnehmers Leasinggut zur Fortführung des Schuldnerunternehmens eingesetzt haben. Dasselbe gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Rückgabepflicht. InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Teilsatz 3; ZPO § 286 G*)
2. Setzen der Schuldner oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter über sein Vermögen bisher geleaste Gegenstände aufgrund insolvenzgerichtlicher Ermächtigung bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zur Fortführung des Schuldnerunternehmens ein, so hat der Eigentümer zu beweisen, dass nach Rückerhalt festgestellte Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Leasingnehmers einen Entschädigungsanspruch für den dadurch erlittenen Wertverlust gegen die Insolvenzmasse erhebt.*)
3. Der Nutzer ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten.*)
4. Verletzt der insolvenzgerichtlich ermächtigte Nutzer seine Pflicht, den Zustand der genutzten Sachen festzuhalten, ist dem durch eine Beweiserleichterung zugunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer in diesem Fall bestreitet, dass Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind.*)
VolltextIBRRS 2012, 3463
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 210/11
Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Scheinzessionar nicht von seiner Verbindlichkeit befreit.*)
VolltextIBRRS 2012, 3392
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2011 - 8 U 199/10
Eine zur Vorsatzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Vereinbarung mit der späteren Insolvenzschuldnerin in Kenntnis ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes eine Direktzahlung an Nachunternehmer der Insolvenzschuldnerin leistet. Diesen kommt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Insolvenzschuldnerin keine Erfüllungswirkung zu, wenn der Insolvenzverwalter die Direktzahlungsvereinbarung anficht. Auf die Frage, ob die Ausführung des Werkvertrages erst infolge der vom Auftraggeber geleisteten Direktzahlung möglich geworden ist, kommt es nicht an. Ein hypothetischer Kausalverlauf ist im Rahmen des Anfechtungsrechtes nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2012, 3314
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2012 - 3 Wx 329/11
1. Das Grundbuchamt muss bei entsprechendem Anlass (Ersuchen des britischen Insolvenzverwalters um Eintragung des Insolvenzvermerks und zu besorgender Übergang der Verfügungsbefugnis auf den "trustee") von Amts wegen prüfen, ob der die Eintragung Bewilligende zur Verfügung über das betroffene Grundbuchrecht befugt ist.*)
2. Die die Bewilligung ersetzende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils wird wegen der auch vom Grundbuchamt zu beachtenden Rechtsvermutung des § 891 BGB durch bloße Zweifel des Grundbuchamts am Bestand bzw. Fortbestand der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers mit Blick auf ein in England über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren nicht überwunden; sie ist nur widerlegt, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegende Tatsachen bekannt oder nachgewiesen sind.*)
3. Über das Eintragungsersuchen des englischen Treuhänders ("trustee") hat nicht das Grundbuchamt, sondern das Insolvenzgericht zu entscheiden, dem allein die gesamte Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen des beantragten Insolvenzvermerks, namentlich der Einordnung und Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Verfahrens sowie der Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners, obliegt.*)
VolltextIBRRS 2012, 3288
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZB 219/11
Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis.*)
VolltextIBRRS 2012, 3221
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 42/10
1. Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört werden.*)
2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit einer späteren persönlichen Zustellung, auch wenn der Schuldner zuvor nicht angehört wurde.*)
VolltextIBRRS 2012, 3204
BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IX ZB 165/10
Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.*)
VolltextIBRRS 2012, 3173
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 250/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3158
BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - IX ZB 265/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3116
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - 19 S 119/11
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Eigentümer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung berechtigt, mithin im Klageverfahren aktivlegitimiert.
2. Erhebt der Insolvenzverwalter eine Klage als Vertreter des Schuldners und nicht als Partei kraft Amtes, und beantragt er die Berichtigung des Rubrums, ist eine solche Rubrumsberichtigung zulässig. Eine neue Partei wird hierdurch in das Prozessverhältnis nicht eingeführt.
VolltextIBRRS 2012, 3067
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 27/12
Entrichtet ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung, ist für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
VolltextIBRRS 2012, 3049
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12
Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat.*)
VolltextIBRRS 2012, 3029
BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - IX ZB 287/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3019
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12
Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwere nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2012, 3003
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 215/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 3000
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 188/09
Der selbständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, hat in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen.*)
VolltextIBRRS 2012, 2904
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZR 98/11
§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.*)
VolltextIBRRS 2012, 2877
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11
1. Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu bewirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten deren Erstattung verlangen.*)
2. Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört.*)
VolltextIBRRS 2012, 2867
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 264/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2012, 2823
LG Erfurt, Urteil vom 12.04.2012 - 1 S 278/11
1. Die Feststellungspauschale ist auch dann vorrangig, wenn zuerst die Zwangsversteigerung angeordnet und das Insolvenzverfahren nachträglich eröffnet wurde.
2. Der Feststellungsbetrag ist als Pauschale geschuldet, weshalb der nachrangige Gläubiger nicht geltend machen kann, es wäre kein besonderer Aufwand erforderlich gewesen und die Insolvenzmasse sei nicht mit kostenträchtigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden.
VolltextIBRRS 2012, 2802
BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 313/11
Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.*)
VolltextIBRRS 2012, 2799
BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - IX ZR 2/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 160, S. 1) folgende Frage vorgelegt:*)
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?*)
VolltextIBRRS 2012, 2723
BGH, Urteil vom 21.06.2012 - IX ZR 59/11
Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger.*)
VolltextIBRRS 2012, 2672
BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11
Der Gesellschafter und der Geschäftsführer können in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat.*)
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