Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2023, 2305OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2022 - 17 U 4/22
1. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Brüssel Ia-VO ist das Gericht eines Mitgliedstaates (ausschließlich) zuständig, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates materiell ungültig.
2. Die Brüssel Ia-VO stellt keine Voraussetzungen für ihren Anwendungsbereich auf, insbesondere ist es nicht (mehr) erforderlich, dass jedenfalls eine Partei ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Demzufolge können auch zwei sog. Drittstaatler, also Personen, die außerhalb der Mitgliedstaaten ansässig sind, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates gem. Art. 25 Brüssel Ia-VO vereinbaren.
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IBRRS 2022, 0606KG, Urteil vom 15.02.2022 - 21 U 1116/20
1. Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist.*)
2. § 1b Satz 1 AÜG ist eine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO und erfasst deshalb auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit ausländischem Vertragsstatut.*)
3. Ob § 1b Satz 1 AÜG gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), verstößt und deshalb auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht angewendet werden darf, muss nicht durch Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, wenn der dann bestehende Anspruch des Leistungserbringers aus ungerechtfertigter Bereicherung dieselbe Höhe erreicht wie sein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag.*)
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IBRRS 2021, 1908OLG Köln, Urteil vom 22.03.2021 - 16 U 165/20
1. Unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge. Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet danach das deutsche materielle Recht Anwendung. Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet.*)
2. Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Falle gem. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.*)
VolltextIBRRS 2021, 1349
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 - 11 U 21/18
1. Wird ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt, richtet sich das anwendbare Recht zunächst nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Lässt sich eine Rechtswahl nicht feststellen, ist der "gewöhnliche Aufenthalt" des Unternehmens maßgeblich, der sich nach Art. 19 Rom-I-VO bestimmt.
2. Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann nach Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO auch am Ort einer "Nebenniederlassung" liegen. Tritt ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als "Repräsentanz Deutschland" auf, kann daher deutsches Recht anzuwenden sein.
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 0580EuGH, Urteil vom 07.02.2013 - Rs. C-543/10
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 1586OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2012 - 13 U 150/10
1. Auch bei Zugrundelegung der im Jahre 1991 geltenden Fassung der VOB/B (DIN 1961 - Fassung August 1988) liegt ein Kündigungsgrund dann vor, wenn in einem Bauvertrag mit einem ausländischen Bauunternehmen ein staatlich überwachtes Verfahren eingeleitet wird, das einem Insolvenzverfahren gleichsteht.*)
2. Das Wahlrecht des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters nach französischem Insolvenzrecht entsprechend § 17 KO bzw. § 103 InsO kann ein auf vertraglicher Vereinbarung beruhendes Kündigungsrecht nicht ausschließen, wenn das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Es ist dabei unerheblich, dass nach französischem Insolvenzrecht (hier: Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Januar 1985) Vertragsbestimmungen, die im Fall der Insolvenz des Vertragspartners die Auflösung oder Kündigung des Vertrags vorsehen, unwirksam sind.*)
3. Die Erklärung der Kündigung erfordert nicht den Gebrauch des Begriffs "Kündigung"; der Auftragnehmer muss nur aus ihr eindeutig erkennen können, dass der Auftraggeber den Vertrag beenden will und ob es sich um eine freie oder außerordentliche Kündigung handelt. Ist das Kündigungsschreiben nicht eindeutig, ergeben aber die Gesamtumstände, dass dem Auftraggeber ein "außerordentlicher" Kündigungsgrund zur Seite steht, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kündigung aus diesem wichtigen Grunde ausgesprochen wird.*)
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 4902OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1977 - 16 U 48/77
Die Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen ausländischen Gericht eines Staates, der dem EG-Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 beigetreten ist, unterbricht die Verjährung ebenso wie die Klageerhebung vor einem örtlich unzuständigen deutschen Gericht.*)
VolltextIBRRS 2011, 3979
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 548/10
1. Schließen inländliche Parteien einen Subunternehmervertrag über Werkleistungen, die im Ausland zu erbringen sind, so wird eine nach nationalem Recht begründete Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann verdrängt, wenn diese die Voraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO erfüllt.*)
2. Hierzu genügt es noch nicht, wenn der Hauptunternehmer in seiner schriftlichen Annahmeerklärung auf die Bedingungen des Hauptauftrages Bezug nimmt, welche eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.*)
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 4566OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2010 - 8 Sch 4/10
1. Ausländische Verbotsgesetze fallen grundsätzlich nicht unter § 134 BGB.*)
2. Art. 27 Abs. 3 EGBGB enthält eine Beschränkung der Freiheit zur Rechtswahl, soweit abgesehen von der Rechtswahlklausel keine Auslandsbeziehung besteht. Bereits dass sich der Sitz beider Parteien eines Subunternehmervertrags im Inland befindet, erlaubt die Vereinbarung deutschen Rechts ohne die Einschränkung des Art. 27 Abs. 3 EGBGB.*)
VolltextIBRRS 2010, 4421
EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - Rs. C-458/08
Erfordernis einer Erlaubnis eines Bauunternehmens eines anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor.
VolltextIBRRS 2010, 2744
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2009 - 14 U 15/09
1. Unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
2. Dafür ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann sowie welche Person Leistender, welche Leistungsempfänger ist, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, d.h. grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. I.Ü. ist, wenn die Vorstellungen der Beteiligten nicht übereinstimmen, eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sog. Empfängerhorizont geboten. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Danach richtet sich, unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zu Gunsten welcher Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt.
VolltextIBRRS 2010, 2380
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2010 - 2 U 1155/09
1. Zur Anwendung des englischen Rechts bei einer Teilabtretung bzw. einer Vollabtretung (absolute Assignment) nach dem Common Law (Statutory Assignment) und der Abtretung nach Billigkeitsrecht (Equitable Assignment).*)
2. Von einer stillschweigenden Anwendung deutschen Rechts ist auszugehen, wenn die Abtrittserklärung in deutscher Sprache verfasst ist, der abgetretene Provisionsanspruch aus Maklervertrag sich auf ein in Deutschland geschlossenes Geschäft bezieht, die Vermittlungsleistung in Deutschland zu erbringen war und zudem die Parteien nach Vertragsschluss die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.*)
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 1757BGH, Beschluss vom 21.05.2008 - III ZB 14/07
Ein Schiedsspruch, der - entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung - nur von zwei Schiedsrichtern des dreiköpfigen Schiedsgerichts gefällt wurde, ist gemäß Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ nicht anzuerkennen.*)
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 3593EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Rs. C-490/04
1. Eine Vorschrift, wonach Baufirmen den Einsatz ihrer EG-ausländischen Leiharbeiter auf unterschiedlichen Baustellen jeweils neu melden müssen, auch wenn sie beim selben Entleiher beschäftigt bleiben, ist unzulässig. § 3 Abs. 2 AEntG verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit.
2. Dagegen ist es rechtens, dass ausländische Unternehmen für ihre Leiharbeiter Beiträge in die deutsche Urlaubskasse abführen müssen.
3. Auch die Forderung deutscher Behörden ist zulässig, dass ausländische Unternehmen ihre Leiharbeiter mit deutschen Übersetzungen ihres Arbeitsvertrags und weiterer Papiere ausstatten müssen.
VolltextIBRRS 2007, 2287
BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05
Die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextOnline seit 2006
IBRRS 2006, 4286BGH, Urteil vom 24.10.2006 - 1 StR 44/06
1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege.*)
2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.*)
IBRRS 2006, 4148
EuGH, Urteil vom 19.01.2006 - Rs. C-244/04
Die Regelung der BRD, die die Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, zum Zweck der Dienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwirft und das Erfordernis aufstellt, dass die betreffenden Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des in Deutschland Dienstleistungen erbringenden Unternehmens angehören, was dann angenommen wird, wenn die Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind, verstößt gegen Art.49 EG-Vertrag.
VolltextIBRRS 2006, 4147
EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Rs. C-433/04
Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in diesem Mitgliedstaat registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten an die Vertragspartner zu zahlenden Betrag 15% abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt, verstößt gegen Art. 49, 50 EG-Vertrag.
IBRRS 2006, 4141
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005 - 20 U 204/03
Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 50 EG-Vertrag ist nicht eröffnet, wenn der Sachverhalt keinen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist.
IBRRS 2006, 4108
EuGH, Urteil vom 21.09.2006 - Rs. C-168/04
Macht ein Mitgliedstaat die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung einer „EU-Entsendebestätigung“ abhängig, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und zweitens die Einhaltung der Beschäftigungs- und Lohnbedingungen des Mitgliedstaates nachgewiesen wird, so verstößt diese Regelung gegen die Dienstleistungsfreiheit.
VolltextIBRRS 2006, 3572
ArbG München, Urteil vom 07.08.2006 - 36 Ca 7986/05
Der Arbeitnehmer eines Subunternehmers hat im Haftungsprozess gegen den Bürgen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass und welche Stunden auf der betreffenden Baustelle geleistet wurden und welcher Lohn gezahlt wurde.
VolltextIBRRS 2006, 2279
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.06.2005 - 9 SchH 2/05
1. Die Formulierung "... falls die Seiten nicht einig werden, müssen die Streitfragen vom Internationalen Schiedsgericht in Österreich in Übereinstimmung mit dem in Österreich gültigen Gesetz entschieden werden." ist keine unwirksame Schiedsvereinbarung.
2. Erst wenn das Schiedsgericht sich durch Schiedsspruch für unzuständig erklärt, ist die Durchführung des Schiedsverfahrens unmöglich und damit der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
VolltextIBRRS 2006, 1815
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2006 - 5 U 21/06
Die Auslegung fremdsprachlicher Vertragsbindungen unterliegt ausschließlich dem Gericht. Dieses kann sich über die allein am Wortlaut orientierte Übersetzung eines Dolmetschers hinwegsetzen, wenn das die teleologische Auslegung gebietet und diese mit dem fremdsprachlichen Text (noch) vereinbar ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1204
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04
Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)
VolltextIBRRS 2006, 1169
OLG München, Urteil vom 11.04.2006 - 9 U 4531/03
Zur Auswirkung des spanischen "Gesetzes über Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnraum" Nr. 57/68 vom 27. Juli 1968 auf zivilrechtliche Erwerbsverträge.
VolltextIBRRS 2006, 0786
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 19 U 120/05
Nach Art. 5 Nr. 1 b HS. 1 EuGVVO ist der Erfüllungsort prozessrechtlich autonom zu ermitteln. Bei einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort derjenige Ort, an dem der Käufer die Ware entgegennimmt oder hätte entgegennehmen müssen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0096
EuGH, Urteil vom 28.04.2005 - Rs. C-104/03
1. Im grenzüberschreitenden Bereich der Europäischen Union kann die Durchführung selbständiger Beweisverfahren nur beim Gericht der Hauptsache beantragt werden.
2. Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", fällt.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 2730Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.09.2005 - Rs. C-244/04
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie
- die Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, zum Zweck der Dienstleistung in ihr Hoheitsgebiet einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwirft und
- das Erfordernis aufstellt, dass die betreffenden Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des in Deutschland Dienstleistungen erbringenden Unternehmens angehören, was dann angenommen wird, wenn die Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.
VolltextIBRRS 2005, 1238
EuGH, Urteil vom 14.04.2005 - Rs. C-341/02
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verstoßen, dass sie – abgesehen vom Bauzuschlag – die von Arbeitgebern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlten Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht als Bestandteile des Mindestlohns anerkennt.*)
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IBRRS 2004, 0052OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)
VolltextIBRRS 2000, 0711
BGH, Urteil vom 25.02.1999 - VII ZR 408/97
Maßgebliches Recht bei einem Bauvertrag mit einem im Ausland ansässigen Auftragnehmer
Die Regelvermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt auch für internationale Bauverträge. Die Baustelle ist für sich genommen kein hinreichender Umstand, der abweichend von der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB begründen könnte.*)
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