Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
112 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 1507BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.*)
VolltextIBRRS 2013, 1481
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 - 1 U 38/12
Kein Rücktritt wegen eines unerheblichen, nicht behebbaren Mangels eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 1404
AG Darmstadt, Urteil vom 21.03.2011 - 313 C 243/09
Entnehmender im Sinne des § 2 Abs. 2 StromGVV ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Stromentnahmestelle hat. Dies ist bei dem Lebensgefährten eines Mieters nicht der Fall.*)
VolltextIBRRS 2013, 1328
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
ist unwirksam.*)
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.*)
IBRRS 2013, 1265
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2013 - 3 U 1017/12
1. Selbst bei der hypothetischen Annahme der Montage eines hochwertigen Kristalllüsters "Georgia Kristallkrone 35flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt" durch den Verkäufer stellt diese angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis dar.*)
2. Eine Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 ff. BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn dem Verkäufer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 312/02 - NJW-RR 2006, 117, 120 = MDR 2006, 407 f.; BGHZ 92, 164 ff. = BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83 - NJW 1985, 1778 = MDR 1985, 298 f.). 1) Hat sich der Verkäufer eines Kristalllüsters im Kaufvertrag zur Lieferung frei Haus verpflichtet, die Montage des Leuchters und Befestigung des Hakens jedoch ausdrücklich von seiner Vertragspflicht ausgenommen, kann eine Pflichtverletzung jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Käufer den Befestigungshaken mit Angaben der Tragfähigkeit selbst in einem Fachgeschäft besorgt hat und das Herunterfallen des Kristalllüsters darauf zurückzuführen ist, dass der Befestigungshaken für das Deckenmaterial ungeeignet war.*)
VolltextIBRRS 2013, 1250
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1226
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 1017/12
1. Selbst bei der hypothetischen Annahme der Montage eines hochwertigen Kristalllüsters "Georgia Kristallkrone 35- flammig aus Kristallglas, bestückt mit geschliffenen, hochwertigen Bleikristallprismen, Maße: Höhe 146 cm, nur der Leuchtkörper mit Baldachin + ca. 20 cm, 138 cm, inklusive Aufsetzschirme in Lack außenschwarz matt“ durch den Verkäufer stellt diese angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis dar.*)
2. Eine Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 2 BGB oder ein Schadensersatzanspruch nach § 280 ff. BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn dem Verkäufer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 312/02 - NJW-RR 2006, 117, 120 = MDR 2006, 407 f.; BGHZ 92, 164 ff. = BGH, Urteil vom 20.09.1984 – III ZR 47/83 - NJW 1985, 1778 = MDR 1985, 298 f.). 1) Hat sich der Verkäufer eines Kristalllüsters im Kaufvertrag zur Lieferung frei Haus verpflichtet, die Montage des Leuchters und Befestigung des Hakens jedoch ausdrücklich von seiner Vertragspflicht ausgenommen, kann eine Pflichtverletzung jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Käufer den Befestigungshaken mit Angaben der Tragfähigkeit selbst in einem Fachgeschäft besorgt hat und das Herunterfallen des Kristalllüsters darauf zurückzuführen ist, dass der Befestigungshaken für das Deckenmaterial ungeeignet war.*)
VolltextIBRRS 2013, 1124
BGH, Beschluss vom 05.02.2013 - VIII ZR 276/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 5338
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
a) Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit "fabrikneu" entspricht.*)
b) Bei der im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).*)
VolltextIBRRS 2013, 1006
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.*)
VolltextIBRRS 2013, 0819
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11
1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2013, 0781
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 - 10 U 17/12
1. Zwar gilt für die Ermittlung von Tatsachengrundlagen durch einen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Dies gilt aber nicht für Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen.*)
2. Ist beim fremdfinanzierten Kauf im sog. Dreiecksverhältnis der Darlehensvertrag vom Käufer und einer weiteren Person als Darlehensnehmer abgeschlossen worden, so erfasst die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Käufers wegen einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit sowohl den Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch den Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis), denn in der Regel erfasst die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nach § 139 BGB auch den wirksamen Teil.*)
3. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt im Falle eines Doppelmangels, der beide Schuldverhältnisse erfasst, innerhalb der Vertragsverhältnisse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer, der einer der Darlehensnehmer ist, geschäftsunfähig ist. In diesem Fall ist nicht von einer Leistung des Geschäftsunfähigen im Sinne des Bereicherungsrechts auszugehen.*)
Volltext