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Sachgebiet: Kaufrecht

160 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 3463
KaufrechtKaufrecht
Lieferung und Montage eines BHKW: Kauf- oder Werkvertrag?

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 3 U 77/13

1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.

2. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den Kunden im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten.

3. Bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung ist die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar gewesen wäre.

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IBRRS 2016, 0540
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Pflichtverletzung (un)erheblich? Auf behobene Mängel kommt es nicht an!

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - IX ZR 133/15

Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 = IBR 2014, 696).*)

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IBRRS 2016, 0515
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkung der Verjährungshemmung bei Gewährleistungsansprüchen

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 77/15

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 29.04.2015- VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 1806
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkungserstreckung der Verjährungshemmung bei Gewährleistungsrechten

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49 = IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159).*)

2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).*)

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IBRRS 2015, 1744
KaufrechtKaufrecht
Wann ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar?

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19.06.2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 03.11.1982- VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21.01.1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16.03.1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21.10.1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).*)

2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).*)

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.*)

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Online seit 2010

IBRRS 2010, 4996
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Acht Wochen Angebotsbindefrist: In AGB unwirksam!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 - 1 U 111/10

Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders, wonach sich der Vertragspartner acht Wochen an sein Angebot gebunden hält, benachteiligt den Vertragspartner regelmäßig unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

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Online seit 2007

IBRRS 2007, 3060
KaufrechtKaufrecht
Keine Garantieübernahme ohne Einstandswillen für Beschaffenheit

BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06

a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.*)

Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.*)

b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.*)

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.*)

Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.*)

c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).*)

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Online seit 2005

IBRRS 2005, 5061
KaufrechtKaufrecht
Kfm. Rügepflicht erstreckt sich auch auf schwierig feststellbare Mängel!

OLG München, Urteil vom 14.09.2005 - 7 U 2023/05

1. Kauft der Hersteller von Trinkwassersprudelgeräten Vorprodukte und haben die Parteien dieses Handelskaufs für die Rückgabe vom Verbraucher als fehlerhaft beanstandeter Ware besondere Modalitäten („Reklamationsschema”) vereinbart, so sind hierdurch die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Zweifel nicht abbedungen. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 377 Abs. 1 HGB die gesamte Lieferung zu untersuchen ist.*)

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge nach § 377 Abs. 1 HGB erstreckt sich auch auf schwierig feststellbare Mängel. Sie ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Käufer erste Schadensfälle beim Endkunden nicht zum Anlass nimmt, die Lieferung insgesamt zu untersuchen. Fehlt dem Käufer die für die Untersuchung erforderliche Sachkunde, so ist er gehalten, sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen.*)

3. Unberührt bleibt ein etwaiger Ausgleich zwischen Zulieferer und Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Hersteller durch explodierende Trinkwassersprudelgeräte geschädigten Endkunden nach den Grundsätzen der Produkthaftung Ersatz geleistet hat.*)

4. Die Hinnahme eines vom Gläubiger erstellten Saldoabschlusses kann auch dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wenn der Schuldner bei Rücksendung der Saldobestätigung einzelne Positionen unter Hinweis auf Erfüllung in Abzug bringt.*)

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Online seit 1996

IBRRS 1996, 0007
KaufrechtKaufrecht
Käufer in Annahmeverzug: Verkäufer kann übliche Lagerkosten verlangen!

BGH, Urteil vom 14.02.1996 - VIII ZR 185/94

Ein Kaufmann kann die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behalten und dafür die üblichen Lagerkosten verlangen.*)

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Online seit 1974

IBRRS 1974, 0251
KaufrechtKaufrecht
Voraussetzungen an Vertragsschluss durch kfm. Bestätigungsschreiben?

BGH, Urteil vom 20.03.1974 - VIII ZR 234/72

1. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, daß Vertragsverhandlungen vorangegangen waren. Das kann dann angenommen werden, wenn ein geschäftliches Gespräch über einen Vertrag stattgefunden hatte, was der Absender des Schreibens zu beweisen hat.*)

2. Wenn der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens behauptet, daß dieses von dem Inhalt der Vorverhandlungen erheblich abweiche oder daß bewußt etwas Unrichtiges bestätigt worden sei, so ist er dafür beweispflichtig.*)

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