Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0589OVG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 4 Bs 34/10
1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HmbWoSchG haben die über Wohnraum Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sowie Bewohner nur bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen; die Regelung ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, Unterlagen, etwa Sachverständigengutachten, überhaupt erst erstellen zu lassen.*)
2. § 4 Abs. 1 HmbWoSchG ermächtigt die Behörde nicht dazu anzuordnen, dass der Verfügungsberechtigte erforscht, ob der Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist bzw. die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Dies ist vielmehr nach Satz 2 dieser Regelung Voraussetzung dafür, dass die Behörde nach Satz 1 dieser Regelung berechtigt ist anzuordnen, die unterbliebenen Maßnahmen, die zu diesem Zustand geführt haben, nachzuholen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Behörde zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0524
LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2010 - 307 S 62/10
1. Eine Verzugshaftung greift für eine Bereicherungsschuld bereits bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ein.
2. § 818 Abs. 4 BGB mit den dort angeführten "allgemeinen Vorschriften" erfasst lediglich die §§ 291, 292, 987 ff BGB.
VolltextIBRRS 2011, 0523
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.05.2010 - 518 C 383/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0520
BGH, Urteil vom 19.01.2011 - VIII ZR 87/10
Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.*)
VolltextIBRRS 2011, 0518
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09
Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, IBR 2006, 177; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, IBR 2009, 65).*)
VolltextIBRRS 2011, 0516
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 148/10
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 0509
LG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010 - 307 S 152/09
1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf eine bestimmte von ihm favorisierte Sanierungsmaßnahme (hier: gegen Schimmelbildung), wenn lediglich diese eine Maßnahme geeignet ist.*)
2. Grundsätzlich obliegt die Wahl des Sanierungsweges dem Vermieter.*)
VolltextIBRRS 2011, 0508
LG Mainz, Urteil vom 27.10.2010 - 3 S 1/10
Wird die Erhöhung der Grundmiete einschließlich eines hierin enthaltenen, aber bei früheren Erhöhungen und Nebenkostenabrechnungen gesondert neben der Grundmiete ausgewiesenen Betrags für Schönheitsreparaturen begehrt, greift das Mieterhöhungsverlangen in die konkludent vereinbarte Mietstruktur ein und ist daher formell unwirksam, weil auch der Betrag für die Schönheitsreparaturen entsprechend erhöht würde.*)
VolltextIBRRS 2011, 0507
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - 24 U 71/08
1. Ist zwischen dem Zessionar (Neugläubiger) und dem Schuldner streitig, ob der Zedent (Altgläubiger) über die Forderung vor der Zession anderweitig verfügt hatte, trifft den Schuldner die entsprechende Darlegungs- und Beweislast.*)
2. Eine Klausel mit dem Titel "Abtretung und Geltendmachung von Ansprüchen" in AGB eines Mietvertrages, nach der auch eine Auswechselung des Vermieters ohne Zustimmung des Mieters zulässig sein soll, ist überraschend und unangemessen.*)
3. Eine Klausel mit dem Gewährleistungsausschluss "für alle … zukünftig auftretenden Mängel, Ansprüche und Rechte des Mieters aus §§ 536 ff BGB einschließlich der Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden" benachteiligt den Mieter unangemessen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0506
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - 10 U 22/10
1. Zur Auslegung der Regelung in einem Hotelpachtvertrag, "Die ersten vier Monate der Mietzeit (Juni 2008, Juli 2008, August 2008 und September 2008) sind für den Mieter mietfrei, während dieser Zeit sind nur die Betriebskosten zu zahlen. Weitere vier Monate (Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008, und Januar 2009) entrichtet der Mieter 50% der monatlichen Miete. Ab dem Monat Februar 2009 ist die Miete in voller Höhe zu zahlen".*)
2. Nach berechtigter (hier: fristloser) Kündigung ist der Vermieter weder zu einer weiteren Gebrauchsüberlassung noch zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet.*)
3. Die Vereinbarung zur Nichtausübung der Option für einen Zeitraum von 2- bis 3 Jahren muss gemäß § 550 BGB beurkundet werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 0505
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2010 - 10 U 60/10
1. Der Ersteher tritt als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder erst während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist.*)
2. Ist die Miete für eine Lagerhallenfläche monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Zwangsverwalters zu zahlen, und erfolgt der Zuschlag erst nach Fälligkeit der Miete, geht der Mietzahlungsanspruch nicht auf den Ersteher über.*)
3. § 56 Satz 2 ZVG betrifft nur den Binnenausgleich zwischen dem Schuldner und dem Ersteher, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer bereits vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung.*)
4. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Räumung und Rückgabe der Mietsache.*)
5. Der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat.*)
6. Ebenso wie es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält, fehlt es an einer Gebrauchsüberlassung, wenn der Vermieter dem Mieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändigt.*)
7. Sind Schuldner und jeweils zu je ½ Anteil eingetragene Eigentümer zwei natürliche Personen und ist das Grundstück durch eine von den Schuldner gebildete BGB-Gesellschaft vermietet worden, tritt der Ersteher mangels Identität nicht gemäß §§ 57 ZVG, 566 BGB mit dem Zuschlag in den bestehenden Mietvertrag ein.*)
IBRRS 2011, 0501
AG München, Urteil vom 21.06.2010 - 413 C 25091/09
Vermieter können auch unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 (WuM 2009, 746 = NJW 2010, 149) nur in den Fällen Zustimmung bis zum obersten Wert einer in einem Mietspiegel ausgewiesenen Spanne verlangen, in denen sich dieser Wert aus dem Mietspiegel unter Anwendung der benannten Orientierungshilfen (Zu- und Abschlagsmerkmale) und gegebenenfalls ergänzende Schätzung nach § 287 II ZPO ergibt.
VolltextIBRRS 2011, 0497
AG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2010 - 34 C 16/10
Ein Mieter kann gegen die Abrechnung der Kosten für die Be- und Entwässerung eines Gartens und/oder Reinigung etc. p.p. mit Erfolg einwenden, dass der Vermieter es pflichtwidrig unterlassen hat, einen Antrag auf Sprengwasserabzug bei den zuständigen Wasserwerken hinsichtlich des insofern auch in Rechnung gestellten Abwassers zu stellen und einen Zwischenzähler zu installieren. Durch ein solches Verhalten verletzt ein Vermieter den Grundsatz ordentlicher Bewirtschaftung, so dass die Kosten für die Be- und Entwässerung des Gartens und/oder Reinigung etc. p.p. dann auch um diese Wassermengen zu kürzen sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 0496
LG Heidelberg, Urteil vom 19.11.2010 - 5 S 34/10
Die Duldungspflicht des Mieters nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV erstreckt sich auch auf den Austausch eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser. Hierbei kann der Vermieter im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens grundsätzlich auch ein Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten wählen, sofern die Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeizkostenV erfüllt sind. Hat der Vermieter bei der beabsichtigten Ausstattung mit gemieteten (oder sonst durch Gebrauchsüberlassung beschafften) Verbrauchserfassungsgeräten das Ankündigungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten, so ändert dies nichts an der Duldungspflicht des Mieters. Der Verstoß des Vermieters wirkt sich nur so aus, dass die Mieter die Kosten der Miete für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV tragen müssen. Sofern die Ausstattung mit Funk-Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Warmwasser vom Mieter nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV zu dulden ist, ergibt sich eine Duldungspflicht hinsichtlich des Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser in der Regel aus § 554 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB.*)
VolltextIBRRS 2011, 0495
LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 121/10
Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0482
LG Münster, Urteil vom 26.01.2010 - 25 O 173/09
1. Soweit das Mietobjekt im Mietvertrag fälschlicherweise bezeichnet wird und sich im Mietvertrag keine Angabe findet, wo sich die vermietete Nebenfläche befindet, steht dies der Schriftform nicht entgegen. Zwar gehört der Mietgegenstand zu den wesentlichen und damit formbedürftigen Elementen eines befristeten Mietvertrags. Es reicht jedoch für den Schutzzweck des § 566 BGB aus, wenn der Inhalt der Vertragsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmbar ist.
2. Eine nicht ins Gewicht fallende Erhöhung der Nebenkosten stellt eine unwesentliche Änderung des Mietvertrages und unterliegt nicht der Schriftform.
VolltextIBRRS 2011, 0481
KG, Beschluss vom 22.11.2010 - 8 U 87/10
Das eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 Abs.1 Satz 1 BGB rechtfertigende vertragswidrige Verhalten eines Mieters wird nicht dadurch vertragsgemäß, dass der Vermieter nach einer ersten Abmahnung über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Vermieter bleibt zur erneuten Abmahnung und Kündigung berechtigt.*)
VolltextIBRRS 2011, 0480
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2010 - 67 S 424/09
Die Unwirksamkeit einer Abrede zur Kündigung (§ 573 Abs. 4 BGB) zieht nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung nach sich. § 139 BGB ist nicht anwendbar. Dies entspricht der Konstruktion der so genannten halbzwingenden Norm.
VolltextIBRRS 2011, 0469
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10
Gebührenstreitwert: Anders als bei einer Klage auf künftige Mietzahlungen, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird, bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung gemäß § 259 ZPO nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2011, 0425
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0411
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 210/10
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0408
AG Dresden, Beschluss vom 22.12.2010 - 140 C 6216/10
Eine Mieterhöhungserklärung ist gegenüber allen Mietern abzugeben. Sind mehrere Personen Mieter, können sie die Zustimmung zur Mieterhöhung nur gemeinschaftlich erteilen, so dass die nur gegen einen Mieter erhobene Klage unzulässig ist.
VolltextIBRRS 2011, 0407
LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010 - 5 S 60/10
Auch wenn entgegen der üblichen Vertragsgestaltung die Schönheitsreparaturen nicht von dem Mieter übernommen werden, sondern beim Vermieter verbleiben, ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um einen Schönheitsreparaturzuschlag zu erhöhen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. VIII ZR 181/07, IMR 2008, 261). Dies gilt auch im Fall folgender Mietvertragsklausel: "Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 5 Abs. 2 AVB) und der Zusatzbestimmungen zu § 4 (1) des Mietvertrags. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt z. Z. ... DM je m² Wohnfläche und Jahr".*)
VolltextIBRRS 2011, 0400
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010 - 8 U 507/09
Zu den Voraussetzungen der Schadensersatzverpflichtung des Verpächters, wenn der Gebrauch der Pachtsache aufgrund der Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten zeitweise aufgehoben ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 0397
KG, Beschluss vom 08.11.2010 - 8 U 43/10
1. § 57a ZVG gewährt dem Ersteher einer Teilfläche eines einheitlich vermieteten Objekts ein auf diese Fläche beschränktes Teilkündigungsrecht.*)
2. Bei dem insoweit geltenden Prinzip der räumlichen Teilkündigung verbleibt es auch dann, wenn sämtliche Flächen des Mietobjekts in zeitlichem Zusammenhang von mehreren Einzelerstehern erworben werden. Es bedarf somit keiner einheitlichen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG durch sämtliche Ersteher.*)
VolltextIBRRS 2011, 0396
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2011 - 3 U 55/10
Die Erklärung des entgegenstehenden Willens i.S.d. § 545 BGB kann schon im Kündigungsschreiben und in der Räumungsaufforderung gesehen werden, einer Klageerhebung bedarf es nicht.
VolltextIBRRS 2011, 0394
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2010 - 10 U 66/10
1. Die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert", ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam *)
2. Der Vermieter muss den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen, weil der Mieter nur für solche Verschlechterungen einzustehen hat, die während der Mietzeit entstanden und nicht folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 0388
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 113/10
Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 0379
AG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - 34 C 119/08
Zwar sind bei Einrohr-Heizungssystemen, die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen, jedoch ist ein Abzug von 15 % gem. § 12 HeizkostenVO hier nach § 11 HeizkostenVO nicht vorzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0378
LG Bochum, Urteil vom 23.10.2009 - 5 S 34/09
Ein Mieterhöhungsverlangen nach Auslaufen der Sozialbindung kann im Einzelfall dann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete verlangt wird, zu kurz ist (hier: 9 Monate).
VolltextIBRRS 2011, 0377
LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 106/09
Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.
VolltextIBRRS 2011, 0328
AG Langen, Urteil vom 27.10.2010 - 55 C 201/10
Beauftragt der Vermieter ein externes Unternehmen mit der Heizkostenabrechnung, so muss er diese seiner Betriebskostenrechnung beifügen. Andernfalls ist die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Abrechnungsposition Heizkosten formell fehlerhaft.
VolltextIBRRS 2011, 0325
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010 - 23 S 430/09
1. Eine Grundsteuernachforderung aufgrund von Steuerbescheiden nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Vermieter regelmäßig nicht zu vertreten, so dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht greift.
2. Zu der Frage, wann der Anspruch auf Nachzahlung rückwirkend erhöhte Grundsteuer verjährt.
VolltextIBRRS 2011, 0323
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug die Wände ausschließlich in Weiß zu streichen, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2011, 0286
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 - 10 W 114/10
1. Grundsätzlich ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Vermieter eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausspricht. Die Ausübung eines Kündigungsrechts kann zwar rechtsmissbräuchlich sein, wenn derjenige, der das Recht geltend macht, die Voraussetzungen dafür in anstößiger, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat. An die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.
2. Ist einem Vermieter vertraglich ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, ist dessen Ausübung ohne weitergehende Anhaltspunkte selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Kündigung zugleich bezweckt, einem (berechtigen) Mängelbeseitigungsverlangen seines Mieters nicht mehr nachkommen zu müssen.
VolltextIBRRS 2011, 0283
LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010 - 5 S 40/10
1. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot "trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen" (BGH, IMR 2008, 40).*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter.*)
3. Es gelten aber einschränkend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Der Mieter hat zunächst nur konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzutragen. Ist dies geschehen, so obliegt es dem Vermieter, die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte substantiiert darzulegen. Sodann ist es Sache des Mieters, in Auseinandersetzung hiermit die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0280
OLG München, Urteil vom 12.01.2011 - 20 U 2913/10
Die Vermietung eines Stellplatzes durch einen Bruchteilseigentümer stellt eine Verwaltungsmaßnahme der WEG dar, wenn diese Fruchtziehung gemäß einer dem Gesetz entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Bruchteilseigner den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft gemeinsam zusteht und daher ausschließlich eine Angelegenheit bzw. ein Geschäft der Gemeinschaft ist. Die Mieteinnahmen sind, gekürzt um den Anteil des vermietenden Eigentümers, an die Eigentümergemeinschaft nach den Regeln der GoA herauszugeben.
VolltextIBRRS 2011, 0275
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - 24 U 126/10
Zur vollständigen und umfassenden anwaltlichen Beratung gehört, den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären, vor allem dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In diesen Fällen darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind.
VolltextIBRRS 2011, 0267
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 93/10
1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.
2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne "wohnt" (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.), ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen. Wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in den angemieteten Räumen, sondern in einer anderen Wohnung sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.
3. Im Übrigen ist die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung als geradezu typisch für eine Wohnnutzung anzusehen.
4. Es ist einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern; darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt.
VolltextIBRRS 2011, 0254
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 42/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0236
KG, Urteil vom 22.02.2010 - 20 U 80/08
1. Ein Anspruch auf Zahlung von Heizkostenvorschüssen ist dann nicht gegeben, wenn die Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist.*)
2. Der Abrede der Mietvertragsparteien über die Zahlung von Heizkostenvorschüssen an den Vermieter ist jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass der Vermieter die Bereitstellung einer funktionierenden Heizung und die Versorgung mit Wärme schuldet.*)
3. Während der Heizperiode darf der Mieter eines Gewerbeobjekts die Bruttomiete um 20% mindern, wenn die Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist.
VolltextIBRRS 2011, 0230
KG, Beschluss vom 19.04.2010 - 20 U 247/08
Der Vermieter ist trotz Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verpflichtet eine Preisverringerung durch die Abänderung des Fernwärmevertrages mit einem Versorgungsunternehmen noach während der Laufzeit des Vertrages im Wege der Kulanz zu erreichen.
VolltextIBRRS 2011, 0227
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2010 - 24 W 68/10
1. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist für den Streitwert ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend.*)
2. Die Mehrwertsteuer ist als unselbständiger Teil des Entgelts Hauptforderung und deshalb bei der Bemessung der Jahresmiete zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 0222
AG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2010 - 15 C 932/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0217
LG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2010 - 6 S 261/10
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, bei bestehenden Hausgeldschulden eines Miteigentümers neben der Kaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlungen bei dessen Mietern als Drittschuldner abzupfänden.
2. Die Mieter können im Rahmen einer Drittschuldnerklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese gerade kein entgegenstehendes Interesse an der Pfändung einwenden, da deren Vermieter die Nebenkosten offensichtlich nicht zweckentsprechend an die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterleitet.
VolltextIBRRS 2011, 0214
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2010 - 1 W 56/10
Macht ein Vermieter gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch geltend, trägt er grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden ist und die Schadensursache nicht auch aus dem Verhalten eines Dritten herrühren kann, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Ob sich der Vermieter bei Geschehensbildern, die nach der Lebenserfahrung eine im Obhutsbereich des Mieters gesetzte Schadensursache wahrscheinlich machen, auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen kann, kann hier offen bleiben.*)
VolltextIBRRS 2011, 0213
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 - 2 Wx 198/10
1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.*)
2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.*)
VolltextIBRRS 2011, 0141
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 2 W 35/10
Eine Regelung in einem Mietvertrag, die auf eine einvernehmliche Absprache der Parteien hinzielt, muss den Kläger veranlassen, vor einer Klageerhebung zunächst noch einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Preisklausel bestehen. Somit ist es nach der vertraglichen Risikoverteilung zunächst an den Kläger gewesen, eine Einigung über die Unwirksamkeit der Klausel herbeizuführen, wie dies auch in § 8 Preisklauselgesetz vorgesehen ist. Da der Kläger diesen Weg nicht gegangen ist, sondern sofort Klage erhoben hat, geschah diesauf sein Risiko, so dass er nach der Wertentscheidung aller Einzelfallumstände die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
VolltextIBRRS 2011, 0140
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2009 - 3 U 122/08
Die Prozessführungsermächtigung ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, das keine Verpflichtungen begründen soll und deshlab von dem hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde (hier: aus Brandenburg) ohne die Mitwirkung anderer Gemeindevertreter wirksam vorgenommen werden kann. Verpachtet die Gemeinde ein mit einem Seniorenheim bebautes Grundstück nach Kündigung neu, kann der neue Pächter die Rechte der Gemeinde im eigenen Namen im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, wenn ihm die Ermächtigung dazu erteilt worden ist. Das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers folgt aus seiner Rechtsposition als neuer Pächter des Anwesens.*)
VolltextIBRRS 2011, 0136
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - 3 U 58/10
1. Bei der Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks bleibt es auch bei Veräußerung eines Grundstücksteils bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden bezüglich der gemeinsamen Mietzins-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB
2. Die Miet-/Pachtforderung mehrerer Vermieter/Verpächter richtet sich auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung, so dass ein einzelner Vermieter/Verpächter in derartigen Fällen ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt ist, die Miet-/ Pachtforderung auch nur anteilig geltend zu machen.
3. Die Vorschrift des § 744 Abs. 2 BGB bezweckt, das Recht jedes Teilhabers auf Werterhaltung zu sichern und berechtigt ihn, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung im eigenen Namen einzuklagen, wenn es sich um eine zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendige Maßnahme handelt
4. Nach allgemeinen Grundsätzen im Gebrauchsüberlassungsrecht richtet sich die Höhe des Bereicherungsausgleichs des Mieters/Pächters für werterhöhende Maßnahmen bei vorzeitigem Vertragsende weder nach den tatsächlichen noch nach den abgeschriebenen Aufwendungen des Mieters, sondern nur nach der Erhöhung des Ertragswertes des Grundstücks
Volltext