Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 2198OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - 24 U 74/08
§ 708 Nr. 7 ZPO ist auf vorläufig vollstreckbare Urteile in Pachtsachen nicht anzuwenden (hier Räumung eines Golfplatzes).*)
VolltextIBRRS 2008, 2193
BGH, Urteil vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07
Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).*)
VolltextIBRRS 2008, 2066
LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2007 - 407 O 253/07
1. Ein Mieterverein ist als eine der in Art. 1 § 7 RBerG genannte Vereinigung anzusehen.
2. Die Beratung durch den Mieterverein darf auch Kaufverträge zwischen Vor- und Nachmieter erfassen (hier: Verkauf einer Einbauküche).
VolltextIBRRS 2008, 1996
BGH, Beschluss vom 30.01.2008 - XII ZR 146/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 1993
BGH, Beschluss vom 08.04.2008 - VIII ZR 50/06
1. Ist bei der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresmiete.
2. Zugrunde zu legen ist die Nettokaltmiete zuzüglich einer etwaigen Nebenkostenpauschale. Nicht berücksichtigt werden für den Wert der Beschwer die auf die Betriebskosten anfallenden Vorauszahlungen.
3. Aufwendungen für die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen stellen keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung dar. Sie erhöhen nicht den Wert der Beschwer.
VolltextIBRRS 2008, 1918
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 271/07
1. Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.*)
2. Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1898
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - 3 U 27/07
Zur Frage des Verzugs des Vermieters beim Minderungseinwand und Ersatzvornahmekosten.
VolltextIBRRS 2008, 1897
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06
1. Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.*)
2. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.*)
3. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 2008, 1884
AG Köln, Urteil vom 30.08.2007 - 222 C 399/06
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache kann auch dann begründet sein, wenn der Mieter wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel gar nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
VolltextIBRRS 2008, 1878
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2008 - 3 U 103/07
1. Nach dem Tod eines Gesellschafters einer Mieter-GbR steht den übrigen Gesellschaftern kein hierauf gestütztes Sonderkündigungsrecht zu.
2. Entsteht mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR eine Abwicklungsgesellschaft, so besteht diese bis zur Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2 BGB) fort.*)
3. In diese fortbestehende Abwicklungsgesellschaft treten die Erben mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers , die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschaft eingenommen hätte.*)
4. Die Auflösung einer Gesellschaft gibt regelmäßig kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Schuldverhältnisse.*)
5. § 580 BGB ist beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar.*)
VolltextIBRRS 2008, 1875
BVerfG, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 BvR 899/07
Die Auffassung, wonach die mangels Spezifizierung unwirksame Nebenkostenvereinbarung im Zweifel als Nebenkostenpauschale auszulegen ist, entspricht einer in der Literatur verbreiteten Auffassung. Wenngleich sich keine Anhaltspunkte in der Literatur und in der Rechtsprechung finden, dass es sich dabei um die herrschende Meinung handelt, steht dies der Anwendung des Beschlussverfahrens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2008, 1837
BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 62/06
Eine vom Vermieter in einem Gewerberaummietvertrag verwendete formularmäßige Klausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn die Nutzung der Räume durch Umstände beeinträchtigt wird, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung insoweit vollständig ausschließt und dem Mieter nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB belässt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2008, 1825
KG, Urteil vom 22.05.2008 - 8 U 205/07
Die Klausel im Formularmietvertrag: "Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich..." ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2008, 1824
KG, Urteil vom 21.04.2008 - 8 U 140/07
Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.*)
VolltextIBRRS 2008, 1822
KG, Urteil vom 09.06.2008 - 8 U 217/07
Zur Frage des fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten.*)
VolltextIBRRS 2008, 1820
KG, Urteil vom 28.04.2008 - 8 U 209/07
Zu den Voraussetzungen einer Kündigung des (Geschäftsraum-) Mieters wegen nicht ordnungsgemäßer Beheizung während der Heizperiode.*)
VolltextIBRRS 2008, 1817
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2007 - 10 U 25/07
Zur Konkurrenz von ordentlichem Kündigungsrecht und Optionsklausel, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1985 und endet am 30.04.1995.
2. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit der ordentlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
3. Dem Mieter steht ein 2-maliges Optionsrecht auf eine Mietvertragsverlängerung um bis zu fünf Jahren zu. Dieses Recht hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen.
4. Über weitere Optionsrechte auf eine Mietverlängerung um bis zu 5 Jahren ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter neu zu verhandeln. Die übrigen Bestimmungen des gültigen Mietvertrages bleiben davon unberührt. Ein solches Begehren hat der Mieter dem Vermieter gegenüber spätestens sechs Monate vor Vertragsende per eingeschriebenen Brief geltend zu machen."*)
VolltextIBRRS 2008, 1816
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008 - 10 W 21/08
1. Zur Räumung i.S. des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel.*)
2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es, wenn sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten befinden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1815
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2008 - 10 W 4/08
1. Zur Räumung i.S. des § 546 BGB gehört grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel.*)
2. Die Rückgabe nur eines Schlüssels kann genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. Hieran fehlt es, wenn sich noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten befinden.*)
VolltextIBRRS 2008, 1813
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2007 - 10 W 160/07
1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll.*)
2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.*)
VolltextIBRRS 2008, 1802
OLG Celle, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 250/04
1. Es besteht ein Anspruch der Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber dem/der Anmeldenden aus § 1004 BGB, die Anmeldung von Mieterrechten aus § 57c ZVG a.F. zurückzunehmen, wenn und soweit die Anmeldung unberechtigte Ansprüche betrifft und deshalb die Durchführung der Zwangsversteigerung behindert.
2. Bei Mietvorauszahlungen nach Maßgabe des § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. ist es nicht erforderlich, dass sich die Mittel wertgleich in einer Verbesserung des Verkehrswerts auswirken. Es kommt nur darauf an, ob sie auch bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
3. Der Mieter ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der entsprechende Geldbetrag aus seinem Vermögen dem Vermieter als Mietvorauszahlung zugeflossen ist.
VolltextIBRRS 2008, 1778
BGH, Urteil vom 16.05.2008 - V ZR 182/07
Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).*)
VolltextIBRRS 2008, 1777
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 126/07
Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB (Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2008, 1768
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2008 - 3 U 80/07
1. Nachträgliche, nicht formwahrend getroffene Änderungsvereinbarungen zu vertragswesentlichen Umständen führen dazu, dass die Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist.
2. Die Schriftform in Sinne des § 126 BGB wird durch ein einseitiges Bestätigungsschreiben nicht gewahrt
3. Die Laufzeit und das Datum des Mietvertragsendes sind vertragswesentlich und bedürfen damit der Schriftform des § 550 BGB.
4. Ist ein Mietvertrag nicht in der für langfristige Mietverträge vorgeschriebenen Schriftform abgeschlossen worden, so ist eine darauf gestützte vorzeitige Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist.
5. Aus dem Umstand, dass die Vertragspartner der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages über einen längeren Zeitraum nachgekommen sind, lässt sich nicht herleiten, sie hätten darauf vertrauen können, der Vertragspartner werde nicht von der besonderen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen, die das Gesetz vorsieht, wenn die Schriftform nicht eingehalten ist.
6. Die Berufung auf die Rechtsmissbräuchlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der jeweilige Vertragspartner selbst nicht schutzwürdig ist, zum Beispiel, weil er die Formbedürftigkeit selbst kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat.
7. Die Formbedürftigkeit langjähriger Mietverträge gemäß § 566 BGB a.F. gehört zum allgemeinen Erfahrungsschatz eines gewerblichen Vermieters oder Verpächters; ebenso dass eine mündliche Veränderung der Laufzeit und der damit verbundenen Vertragsfristen die in § 566 BGB a.F. vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB verfehlt.
VolltextIBRRS 2008, 1766
BGH, Urteil vom 02.04.2008 - 5 StR 129/07
Wenn eine Kalkulation eines Wäremlieferungspreises derart vorgenommen wird, dass es einen Gewinnaufschlag zu Gunsten des Vermieters gibt und dieser Aufschlag auf den Mieter umgelegt wird ("kick back"), ohne dass eine Modernisierungserhöhung stattfindet, dann kann es sich dabei um (versuchten) Betrug zum Nachteil des Wohnraummieters handeln.
VolltextIBRRS 2008, 1765
BGH, Urteil vom 07.05.2008 - XII ZR 5/06
1. Die Klausel
"Das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen mindestens so lange offen zu halten, wie die überwiegende Anzahl aller Mieter ihre Geschäfte offen hält. Der Mieter hat das Recht, die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten voll auszuschöpfen. Aus einer bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine Rechte herleiten. Zeitweise Schließungen (z.B. aus Anlass von Mittagspausen, Ruhetagen, Betriebsferien, Inventuren u.a.) sind nicht zulässig."
ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
2. Eine Verpflichtung der Mieter zur Öffnung ihrer Geschäfte kann aus dieser Klausel nicht hergeleitet werden.
IBRRS 2008, 1726
AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 18.12.2007 - 4 C 252/07
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIBRRS 2008, 1725
LG Konstanz, Urteil vom 19.06.2008 - 61 S 5/08
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIBRRS 2008, 1718
AG Donaueschingen, Urteil vom 30.10.2007 - 11 C 200/07
1. Beim Einwurf eines Einschreibens mit Rückscheins kommt es für den Zugang grundsätzlich auf den Erhalt des Briefes an, weil man erst dann vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen kann.
2. Nach der Verkehrsanschauung ist jedenfalls spätestens am dritten Tag nach Einwurf des Benachrichtigungszettels in ein Postfach mit der Abholung zu rechnen, so dass sich der Empfänger des Schreibens so behandeln lassen muss, als ob das Kündigungsschreiben am dritten Werktag nach dem Einlegen in das Postfach zugegangen ist.
VolltextIBRRS 2008, 1714
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
VolltextIBRRS 2008, 1703
BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - XII ZR 171/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2008, 1673
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.
2. Der Schuldner darf zunächst einen Grund - hier: Suizidgefahr - nenen, der eine solche Aussetzung rechtfertigen könnte, und darf diesen Grund später gegen einen anderen - hier: Herz-/Kreislauferkrankung - austauschen.
VolltextIBRRS 2008, 1672
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.*)
2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1670
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1668
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/05
1. Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.*)
2. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2008, 1655
KG, Beschluss vom 20.08.2007 - 12 U 127/06
Die Rechtskraft und Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse als Vorfragen einer Leistungsklage. Durch Abweisung der Räumungsklage wird rechtskräftig nur festgestellt, dass ein Räumungsanspruch gegen den Beklagten aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht herzuleiten ist.*)
VolltextIBRRS 2008, 1654
KG, Beschluss vom 07.01.2008 - 12 U 127/06
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von Räumen und wendet der Beklagte ein, es bestehe ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis, so richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG.*)
VolltextIBRRS 2008, 1653
KG, Beschluss vom 12.12.2007 - 12 W 87/07
1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte weder im Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
2. Wenn dem Mieter eine Zahlungsfrist gesetzt wird, der Vermieter aber schon am letzten Tag der Frist Zahlungsklage erhebt, dann hat der Mieter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
3. Mahnt der Gläubiger einen so nicht geschuldeten überhöhten Betrag an, ist Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, dass der Schuldner selbst den rechtlich geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann.
VolltextIBRRS 2008, 1651
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 - VIII ZB 60/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.
2. Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen.
3. Lässt sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar.
VolltextIBRRS 2008, 1639
AG Coburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 C 977/07
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1638
LG Coburg, Beschluss vom 15.04.2008 - 32 S 1/08
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1636
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.*)
VolltextIBRRS 2008, 1634
KG, Urteil vom 06.12.2007 - 8 U 135/07
Die in einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Klausel folgenden Inhalts:
„Nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung hat der Mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig nach Maßgabe folgenden Fristenplans durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre“
ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil sie dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1628
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 - 5 U 199/07
Bei der Vermietung von mit einem Laden verbundenen Räumlichkeiten liegt der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im gewerblichen Bereich, wenn die Räume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietet und auch genutzt werden und das Gewerbe zum Lebensunterhalt dienen soll; dies gilt selbst dann, wenn der größere Teil der Mietfläche zu Wohnzwecken genutzt wird.*)
VolltextIBRRS 2008, 1627
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2008 - 24 U 138/07
1. Endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005, so konnte durch Einreichung eines - demnächst zugestellten - Mahnbescheids am 02.01.2006 (Montag) die Hemmung der Verjährung noch herbeigeführt werden, weil der letzte Tag der Frist - der 31.12.2005 - auf einen Sonnabend fiel und der 01.01.2006 ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag war.*)
2. Eine "automatische" Mietanpassungsklausel setzt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht voraus; dieses ist nur für den Verzug des Mieters mit den Erhöhungsbeträgen bedeutsam (vgl auch Senat, Urteil vom 11.3.2008- I-24 U 152/07- z.V.b.).*)
3. Der Mieter beruft sich rechtsmissbräuchlich auf fehlende Gebrauchsüberlassung, wenn er ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat.*)
VolltextIBRRS 2008, 1624
LG Berlin, Urteil vom 05.11.2007 - 62 S 205/07
1. Ordnet der Vermieter die Wohnung in ein falsches Mietspiegelfeld ein und kann der Mieter dies nicht erkennen, so ist das auf einen Mietspiegel gestützte Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.
2. Für die Einordnung eines Gebäudes in die Altersklasse eines Mietspiegels ist der Zeitpunkt der Bauerrichtung und nicht der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgeblich.
VolltextIBRRS 2008, 1618
BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 195/06
Die Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen Milchreferenzmenge an den Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem 1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst zwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in kürzester Frist über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007, I-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - Rdl. 2005, 82).*)
VolltextIBRRS 2008, 1615
BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - VIII ZB 61/07
1. Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufsstelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436).*)
2. Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1598
OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2007 - 6 U 91/07
1. Mit Veräußerung einer störenden Anlage geht die Zustandsverantwortlichkeit hierfür grundsätzlich vom Veräußerer auf den Erwerber über, mit der Folge, dass der störende Zustand nicht mehr dem früheren Eigentümer als Zustandsstörer zuzurechnen ist.*)
2. Eine Verbandsgemeinde, die auf einem verpachteten Grundstück der Ortsgemeinde zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung eine Wasserleitung verlegt, ist dem Pächter gegenüber nach Stilllegung der Leitung nicht als Handlungsverantwortlicher zu deren Beseitigung verpflichtet, wenn noch vor Stilllegung der Leitung ein kommunaler Zweckverband die Wasserversorgungseinrichtungen übernommen hat.*)
VolltextIBRRS 2008, 1597
OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2007 - 3 U 570/07
Bei Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen.*)
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