Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4708 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1993
IBRRS 1993, 0720
BGH, Urteil vom 15.10.1993 - V ZR 19/92
1. Eine Klage auf Auflassung Zug um Zug gegen Vergütung des durch ein Schiedsgutachten erst für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung des Grundstücks festzustellenden Verkehrswerts des vom Beklagten errichteten Hauses ist mangels Bestimmtheit des Antrages unzulässig. Eine Fristsetzung entsprechend §§ ZPO § 356, ZPO § 431 ZPO § 431 Absatz I ZPO zur Beibringung des Gutachtens und damit zur Nachholung der Antragsbezifferung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
2. Wird der Rechtsstreit auf die Revision des Berufungsbeklagten zurückverwiesen, so kann sich dieser mit seinem in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Berufung gegen das nach dem Hilfsantrag ergangene Urteil anschließen.*)

Online seit 1988
IBRRS 1988, 0324
BGH, Urteil vom 27.04.1988 - VIII ZR 84/87
1. Die in einem vorformulierten, Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltenden Leasingvertrag unter die Vertragsunterschriften gesetzte, ebenfalls vorformulierte und von dem Vertreter des Leasingnehmers nochmals unterschriebene Erklärung, er übernehme neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem Vertrag unter Anerkennung "der vorstehenden und umseitigen Vertragsbedingungen", ist keine individuelle, sondern eine nach dem AGB-Gesetz zu beurteilende, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte und nicht ausgehandelte Erklärung.*)
2. Eine derartige Erklärung ist nicht nach § 11 Nr. 14a AGB-Gesetz unwirksam; insbesondere genügt sie dem Erfordernis einer gesonderten, ausdrücklichen Verpflichtung, ohne daß es drucktechnischer Hervorhebung oder einer besonderen Einbeziehungsvereinbarung (§ 2 AGB-Gesetz) bedarf.*)
3. Die Erfüllung der in § 11 Nr. 14a AGB-Gesetz gestellten Anforderungen schließt die Unwirksamkeit der Verpflichtung aus konkreten anderen Gründen (§§ 3, 5, 9 AGB-Gesetz) nicht grundsätzlich aus.*)

Ältere Dokumente
IBRRS 2001, 0211
BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98
a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.
b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

IBRRS 2001, 0194

BGH, Urteil vom 10.10.2001 - XII ZR 307/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2001, 0193

BGH, Urteil vom 10.10.2001 - XII ZR 93/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2001, 0179

BGH, Urteil vom 12.09.2001 - VIII ZR 109/00
1. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.

IBRRS 2001, 0145

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 43/99
Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

IBRRS 2001, 0119

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - IX ZR 327/99
1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforderung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff).
2. Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war, - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.
3. Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denkbare Liquidationsaufgaben zurück.
