Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2964 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 1210AG Kreuzberg, Urteil vom 03.02.2022 - 23 C 196/21
Die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für zukünftig zu beschäftigende Au-Pairs zu nutzen, reicht nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses aus. Jedenfalls ist die Kündigung zum Zwecke der Beherbergung eines Au-Pair dann nicht eröffnet, wenn die konkrete Person, für die der Bedarf geltend gemacht wird, noch nicht konkretisiert ist oder nicht mehr von den Vermietern beschäftigt wird.
VolltextIBRRS 2022, 1148
AG Lichtenberg, Urteil vom 10.02.2022 - 16 C 40/21
1. Die Berliner Mietbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 ist verfassungskonform und wirksam.
2. Es genügt den Anforderungen an die Begründung der Verordnung, dass diese seitens des Berliner Senats dem Berliner Abgeordnetenhaus zugeleitet und von diesem als Drucksache erstellt und den Abgeordneten noch vor Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung gestellt und so auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Drucksachen des Berliner Abgeordnetenhauses sind allgemein zugänglich.
3. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist zumindest als einfacher indizgebender Mietspiegel als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO anwendbar.
VolltextIBRRS 2022, 1389
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2022 - 33 C 2294/21
Eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse schließt nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung aus, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt.
VolltextIBRRS 2022, 1377
BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - VIII ZR 81/20
1. Das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.
2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund darstellen.
3. Eine Härte kann auch vorliegen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
4. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Selbst bei einer festgestellten und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegten angespannten Wohnungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds dar, das jedoch erst in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.
5. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.
6. Selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) entfaltet ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen.
VolltextIBRRS 2022, 1269
BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - VIII ZR 81/20
1. Das Alter des Mieters und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die sich daraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksichtigen.
2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters - können einen Härtegrund darstellen.
3. Eine Härte kann auch vorliegen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
4. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Selbst bei einer festgestellten und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegten angespannten Wohnungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds dar, das jedoch erst in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.
5. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist.
6. Selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) entfaltet ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechtsstreit beteiligten Streitgenossen.
VolltextIBRRS 2022, 1363
LG Berlin, Urteil vom 17.12.2021 - 63 S 133/20
Enthält der Mietvertrag eine Regelung dahingehend, dass nur in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden dürfe, müssen an eine Eigenbedarfskündigung besondere zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
VolltextIBRRS 2022, 1174
LG Berlin, Urteil vom 28.12.2021 - 65 S 120/21
1. Bei einer Staffelmietvereinbarung ist die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete bzw. deren Überschreitung nicht nur (einmal) für die erste Miete im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, sondern für jede einzelne Folgestaffel (erneut) festzustellen.
2. Eine einmal zulässig erreichte Miethöhe hat der Gesetzgeber unter Bestandsschutz gestellt. Sinkt die ortsübliche Vergleichsmiete, so bleibt es bei der zulässigen Höhe der vorangegangenen Mietstaffel; eine Senkung der Miete findet nicht statt.
3. Eine Rüge der überhöhten Miete muss nicht für jede Mietstaffel gesondert erfolgen; dies wäre bloße Förmelei.
VolltextIBRRS 2022, 1360
LG Heilbronn, Beschluss vom 12.01.2022 - 3 T 1/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1358
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 M 2074/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1278
AG Greifswald, Urteil vom 31.07.2020 - 45 C 348/17
Ein Kündigungsgrund eines Mietobjekts ist gegeben, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate übersteigt.
VolltextIBRRS 2022, 0967
AG Hamburg, Urteil vom 24.02.2022 - 48 C 240/20
Ist die Nutzung eines Balkons aufgrund der Belegenheit zur Straßenseite hin und des dort herrschenden Lärms erheblich eingeschränkt, so ist dies wohnwertmindernd zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2022, 1164
AG Schöneberg, Urteil vom 11.02.2021 - 13 C 129/20
Die Verminderung des Lichteinfalls in eine Wohnung durch eine Modernisierung stellt eine Minderung der Tauglichkeit dar.
VolltextIBRRS 2022, 1260
LG Berlin, Beschluss vom 24.02.2022 - 65 S 202/21
1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, einem Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen, wobei die Gebrauchsüberlassung dem Wortlaut der Regelung nach nicht auf einer Weiter- oder Untervermietung beruhen muss, sondern jede Überlassung erfasst, sei es unter Einräumung eines eigenständigen Besitzrechtes oder der Beschränkung auf eine Mitbenutzung.
2. Der Mieter kann vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entsteht.
3. Das ist zu verneinen, wenn die Mieterin die Wohnung von Anfang an nur anmietete, um sie ausschließlich ihrem Bruder zu Verfügung zu stellen.
4. Zwar kann eine - nahezu - vollständige Überlassung der Wohnung einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten begründen. Voraussetzung ist dann jedoch eine zeitliche Begrenzung bzw. die Rückkehrabsicht des Mieters in die Mietwohnung.
VolltextIBRRS 2022, 1172
AG Spandau, Urteil vom 10.01.2022 - 6 C 395/21
Der Berliner Mietspiegel 2021 ist weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel. Dementsprechend kann ein Mieterhöhungsverlangen nicht auf den Berliner Mietspiegel 2021 gestützt werden.
VolltextIBRRS 2022, 1291
LG Essen, Urteil vom 09.03.2021 - 4 O 217/20
Ob infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schließungsanordnung hinsichtlich des Gewerbemietvertrags eine objektive Änderung der Vertragsgrundlage i.S.d. § 313 BGB eingetreten ist, kann dahinstehen, wenn die (subjektive) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag mangels wirtschaftlicher Existenzgefährdung des Mieters nicht gegeben ist.
VolltextIBRRS 2022, 1292
AG Eschweiler, Beschluss vom 08.03.2021 - 25 C 165/20
1. Von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltspunkte. *)
2. Spätestens ab dem Abschluss eines Räumungsvergleichs ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf. *)
VolltextIBRRS 2022, 1254
LG München I, Urteil vom 12.02.2021 - 14 S 10193/20
1. Der Umstand, dass sich der Mieter zum Zeitpunkt eines von ihm verursachten Brands in einem schuldunfähigen Zustand befand bzw. nicht verschuldensfähig war, steht der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Denn das Verschulden ist im Rahmen von § 543 Abs. 2 und 1 BGB lediglich als Abwägungskriterium heranzuziehen, stellt also keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer materiell-rechtlich wirksamen Kündigung dar.
2. Beruht die fristlose Kündigung auf § 543 Abs. 2 BGB, lassen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zu, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters durch die Kündigung und deren mögliche Folgen grundsätzlich unbeachtlich sind.
3. Leidet der Mieter an einer schwer wiegenden psychiatrischen Erkrankung, die mit einer nicht zu vernachlässigenden Suizidgefahr einhergeht, so ist auch bei einer schwer wiegenden zur Kündigung berechtigten Pflichtverletzung bei der Bemessung der Räumungsfrist die Zeit zu berücksichtigen, die der Mieter voraussichtlich benötigt, um sich auf den anstehenden Umzug - auch durch eine vorbereitende therapeutische Behandlungen - einstellen zu können.
VolltextIBRRS 2022, 1261
BFH, Urteil vom 02.02.2022 - III R 65/19
Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1244
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 19 U 203/20
Bei einem Kilometerleasingvertrag genügt die abstrakte Gefahr der Betriebsuntersagung für das vom Dieselskandal betroffene Leasingfahrzeug nicht für die Annahme eines Schadens des Leasingnehmers durch Abschluss des Vertrages. Die zum Kauf eines solchen Fahrzeugs ergangene Rechtsprechung lässt sich insoweit nicht übertragen.
VolltextIBRRS 2022, 0171
LG Freiburg, Beschluss vom 06.06.2020 - 9 S 5/20
1. Macht ein Vermieter Eigenbedarf geltend und bietet er zugleich dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einer erhöhten Miete an, besteht keine ernsthafte Nutzungsabsicht.
2. Beruht die Kündigung auch auf anderen Gründen als dem Eigenbedarf, hier Wirtschaftlichkeitserwägungen, müssen diese Gründe gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB im Kündigungsschreiben dargestellt werden, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.
VolltextIBRRS 2022, 1105
AG Emmendingen, Urteil vom 24.02.2021 - 7 C 120/20
1. Wärmebrücken in einer Mietwohnung sind ohne Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorschriften in Einklang steht.
2. Es besteht keine Instandsetzungspflicht des Vermieters für eine Schimmelbildung, die nicht nachgewiesen in seinen Verantwortungsbereich fällt und der Mieter mit einem vertragsgerechten Heiz- und Lüftungsverhalten die Schadenfreiheit der Wohnung selbst erreichen kann.
VolltextIBRRS 2022, 1230
LG Berlin, Beschluss vom 27.10.2021 - 65 S 125/21
1. Bei einem Kauf geht der Mietvertrag inklusive sämtlicher Allgemeiner Vertragsbestimmungen auf den Käufer über.
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann geregelt werden, dass der Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen kann, wenn "wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen.". Die Regelung gewährt dem Mieter einen erhöhten Bestandsschutz.
3. Die - hinter der vertraglichen Vereinbarung zurückbleibende - gesetzliche Regelung in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung selbst zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus; hinzutreten muss u. a. ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht.
4. Der Auszug eines von mehreren Mietern allein gibt dem Vermieter kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses und begründet auch kein berechtigtes Interesse daran.
VolltextIBRRS 2022, 0966
AG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022 - 48 C 304/21
1. Eine fortdauernde Zahlungsunpünktlichkeit kann als Ausdruck mangelnder Zahlungswilligkeit und -fähigkeit geeignet sein, die vertragliche Vertrauensgrundlage schwer zu erschüttern. Erforderlich ist, dass die Zahlungsunpünktlichkeit einen längeren Zeitraum umfasst.
2. Dabei kommt wegen der Warnfunktion einer Abmahnung dem Verhalten des Mieters nach deren Erhalt hervorgehobene Bedeutung zu. Insbesondere nach fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen muss das Verhalten des Mieters nach einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wiederherzustellen.
3. Wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt.
4. Bei Einreichung eines mit gültiger Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger wird die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur besteht nur gegenüber dem Gericht.
IBRRS 2022, 1229
LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2022 - 333 S 15/21
Der Zusatz "ca." lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB) endet. Diese Grenze ist im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10% anzusetzen; eine zusätzliche Toleranz ist dann nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 133/03, IMRRS 2004, 0479; IMR 2010, 213).
VolltextIBRRS 2022, 1222
LG Berlin, Beschluss vom 07.04.2022 - 67 T 8/22
Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.*)
IBRRS 2022, 1215
LG Krefeld, Beschluss vom 09.02.2021 - 3 S 21/20
Enthalten AGB eines Mietwagenunternehmens keine Bestimmung mit Blick auf eine Rückabtretung einer Forderung, ist davon auszugehen, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat.
VolltextIBRRS 2022, 1207
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.03.2022 - 12 O 58/21
1. Die vertraglich vereinbarte Mietsicherheit kann im Wege der Alternativverurteilung als Barkaution oder Mietbürgschaft im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Die Leistung der Mietsicherheit steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma), ihre Fälligkeit folgt allein nach dem Vertrag.
3. Die Vertragsbeendigung steht der Geltendmachung der Mietsicherheit nicht entgegen, wenn noch Ansprüche im Raum stehen.
VolltextIBRRS 2022, 0874
AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2022 - 48 C 320/20
1. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist deren Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
2. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" ist formell unwirksam, da die Abrechnungsposition für den Mieter nicht prüfbar ist, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen.
3. Geht es um die Abrechnung für Wohnraum, ist daher die Differenzierung nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs erforderlich, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist hingegen unzulässig.
4. (Unentgeltliche) Leistungen eines Dritten sind einer Eigenleistung des Vermieters nicht gleichzusetzen.
IBRRS 2022, 1171
LG Berlin, Urteil vom 23.11.2021 - 38 O 124/21
1. Aufgrund einer corna-bedingten Schließung des Mietobjekts hat der Mieter einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
2. Als eine gebotene Anpassung des Vertrags kommt grundsätzlich auch eine Stundung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht.
3. Ein sog. "schlichter Vorbehalt" dient nur dem Ausschluss der Rückforderungssperre des § 814 BGB und damit der eventuellen Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche. Er lässt die Erfüllungswirkung nicht entfallen.
VolltextIBRRS 2022, 1149
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.02.2022 - 20 C 206/21
1. Kündigt der Vermieter per Aushang an, an einem bestimmten Termin nicht beschriftete Fahrräder zu entsorgen, und geschieht dies nicht, so muss der Vermieter bei einer späteren Entsorgung diese erneut erst per Aushang oder Anschreiben an die Mieter ankündigen.
2. Den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme von Hausrat des Mieters zugleich eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.
3. Der Vermieter hat nicht nur Sorge dafür zu tragen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es obliegt ihm auch, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen.
4. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch ein von Mieter im Hof abgestelltes Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
VolltextIBRRS 2022, 1178
BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21
1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 65).*)
2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 66).*)
4. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2022, 1168
LG Berlin, Urteil vom 17.03.2022 - 67 S 286/21
Nicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende wirtschaftliche Interesse des Mieters ist geeignet, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1167
AG Gütersloh, Urteil vom 08.10.2021 - 10 C 798/19
1. Ein Verteilungsschlüssel in den Betriebskostenabrechnungen, der die Heizkosten pauschal zu jeweils ein Drittel auf die drei Nutzungseinheiten verteilt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung.
2. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Geltendmachung des Kürzungsrecht wegen Treuwidrigkeit unwirksam sei, wenn sich alle Nutzer einer Abrechnungseinheit zu Beginn einer Abrechnungsperiode ausdrücklich mit der verordnungswidrigen Kostenverteilung einverstanden erklärt haben, etwa aus Kostengründen. Um eine Umgehung der Heizkostenverordnung zu verhindern, sind hier strenge Maßstäbe sowohl in Hinblick auf die Gründe (objektiv nachvollziehbar) und den zeitlichen Umfang (einmalig) anzusetzen.
VolltextIBRRS 2022, 1146
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2022 - 2 W 42/21
Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.*)
IBRRS 2022, 1143
AG Münster, Urteil vom 09.08.2021 - 28 C 726/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1138
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 - 48 C 483/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1130
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.08.2021 - 7 C 44/20
1. Dem Anspruch des Mieters auf Untervermietungserlaubnis steht nicht entgegen, dass er das zur Untervermietung berechtigende Interesse selbst herbeigeführt hat.
2. Dem Anspruch auf Untervermietung steht nicht entgegen, dass der Mieter zunächst die gesamte Wohnung untervermietet hat, sofern der Untermietvertrag später nur auf einen Teil der Wohnung umgeschrieben wird.
VolltextIBRRS 2022, 1134
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2022 - 2 U 138/21
Auch lediglich mittelbar wirkende Folgen der COVID-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden staatlichen Maßnahmen in Gestalt einer erheblichen Veränderung des Verhaltens der Bevölkerung, wie sie für einen Reinigungsbetrieb entstehen, sind grundsätzlich geeignet, eine Störung der Geschäftsgrundlage zu begründen, die zur Anpassung eines Mietvertrags führen. Maßgeblich für die Beurteilung sind über Art. 240 §§ 2 und 7 EGBGB hinaus sämtliche Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2022, 0975
AG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - 48 C 261/20
1. Die in einem Mietspiegel enthaltenen Werte sind regelmäßig auf eine Weise zu konkretisieren, die im Einklang mit den im Mietspiegel enthaltenen Erörterungen steht.
2. Wie eine konkrete Wohnung innerhalb der angegebenen Spanne eines Mietspiegels einzuordnen ist, hängt davon ab, inwieweit sie sich hinsichtlich bestimmter Kriterien von einer normalen Wohnung mit Standardausstattung qualitativ absetzt. In Abwesenheit solcher Kriterien greift der Mittelwert.
3. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine Neuvermietung oder um ein Erhöhungsverlangen handelt.
VolltextIBRRS 2022, 0970
AG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 - 48 C 115/21
1. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt mit dem Einbau eines Aufzugs vor.
2. Bei Modernisierungsmaßnahmen, die mehrere Wohnungen betreffen, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Dem Vermieter steht insoweit ein Ermessen zu.
3. Es begegnet keinen Bedenken, die Kosten für den Einbau eines Aufzugs ab dem 1. OG nach dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtfläche zu verteilen.
4. Es ist nicht zwingend, dass bei einem Einbau eines Aufzugs die Bewohner der oberen Geschosse stärker belastet werden.
VolltextIBRRS 2022, 0976
AG Hamburg, Urteil vom 25.11.2021 - 48 C 113/21
1. Der Vermieter kann seinen Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zum Ausdruck bringen.
2. Insbesondere bei der Bewertung vorfristiger Erklärungen kommt es darauf an, dass nach den Gesamtumständen für den Mieter der eindeutige Wille des Vermieters erkennbar wird, dass eine Fortsetzung nicht gewünscht ist (BGH, IMR 2010, 318). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies im Fall eines im Kündigungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Widerspruchs regelmäßig der Fall.
VolltextIBRRS 2022, 1030
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2022 - 211 C 18/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0983
AG Hamburg, Urteil vom 16.12.2020 - 49 C 209/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0969
LG Kassel, Beschluss vom 16.02.2022 - 1 T 427/21
Die Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten muss regelmäßig als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten (st. Rspr; BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14, IMRRS 2015, 1525; NJW 2010, 3363 = NZM 2010, 784 = WuM 2010, 627 Rz. 10; IMR 2009, 37; IMR 2008, 221; NJW 2008, 2258 = NZM 2008, 477 Rz. 15; jeweils m.w.N.).
VolltextIBRRS 2022, 1008
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21
Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DS-GVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter.*)
IBRRS 2022, 0968
AG Hamburg, Urteil vom 24.02.2022 - 48 C 242/20
1. Der Mieter kann erwarten, dass Wände und Deckenbereiche frei von deutlich wahrnehmbaren Feuchteflecken sind.
2. Der Mieter kann erwarten, dass in den Wohnräumen nicht dauerhaft ein unangenehmer, muffiger Geruch herrscht, der bei objektivierender Betrachtung das Wohlbefinden beeinträchtigt.
3. Eine Renovierungsklausel greift nicht für solche nachteiligen dekorativen Zustände ein, die in keinem Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache stehen und auch sonst nicht der Verantwortung des Mieters zuzuordnen sind.
4. Zwar ist bei optischen Mängeln nicht ohne Weiteres von der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle auszugehen, weil die äußere Erscheinung der Mietsache in der Regel deren vertragsmäßigen Gebrauch kaum beeinträchtigt. Bei der rechtlichen Beurteilung dürfen die Umstände des Einzelfalles indes nicht unberücksichtigt bleiben.
5. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wohnung im gehobenen Preissegment handelt, bei der der Mieter berechtigterweise hohe Ansprüche an den dekorativen Gesamtzustand stellen darf. Des Weiteren wird der optische Mangel hier begleitet von einem unangenehmen Geruch, der nicht nur die Repräsentativität der Wohnung beeinträchtigt, sondern auch den tatsächlichen Gebrauch des betroffenen Zimmers selbst.
6. In seinem solchen Fall ist eine Minderung der Bruttomonatsmiete um 5% angemessen.
7. Liegt die Mangelanzeige mehr als fünf Jahre zurück und ist keine Instandsetzung erfolgt, so ist das zusätzliche Leistungsverweigerungsrecht rückwirkend entfallen.
8. Mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts werden die gesamten zunächst zu Recht einbehaltenen Beträge grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.
VolltextIBRRS 2022, 0979
AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 - 43b C 168/20
Für eine fristlose Kündigung ist es ausreichend, dass der Mieter die Wohnung als Lagerort für die Drogenvorräte nutzt. Es kommt nicht darauf an, ob er in der Wohnung Drogenkäufer oder -lieferanten empfangen hat.
VolltextIBRRS 2022, 0965
LG Gera, Urteil vom 22.01.2021 - 1 S 95/20
Das Mietverhältnis ist aufgrund der fristlosen Kündigung zu Recht beendet worden. Der Mieter hat unstreitig seit Februar 2018 keine Mietzinszahlungen mehr an den Vermieter geleistet.
VolltextIBRRS 2022, 0961
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 19.01.2021 - 410c C 3/19
Der Vertrag über die Durchführung einer Hochzeit beinhaltet dienstvertragliche (Bedienung der Gäste), kaufvertragliche (Kauf von Getränken und Speisen) und insbesondere auch mietvertragliche Elemente (Überlassung der Räumlichkeiten und des Innenhofs). Bei dem Vertrag handelt es sich damit um einen sogenannten atypischen gemischten Vertrag, bei dem nach dem Schwerpunkt des Vertrages die mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Vertrags durch Kündigung anzuwenden sind.
VolltextIBRRS 2022, 0956
LG Mannheim, Urteil vom 11.01.2021 - 24 O 49/20
ohne amtlichen Leitsatz
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