Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2940 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2022, 1222LG Berlin, Beschluss vom 07.04.2022 - 67 T 8/22
Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.*)
IBRRS 2022, 1215
LG Krefeld, Beschluss vom 09.02.2021 - 3 S 21/20
Enthalten AGB eines Mietwagenunternehmens keine Bestimmung mit Blick auf eine Rückabtretung einer Forderung, ist davon auszugehen, dass diese unverzüglich zu erfolgen hat.
VolltextIBRRS 2022, 1207
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.03.2022 - 12 O 58/21
1. Die vertraglich vereinbarte Mietsicherheit kann im Wege der Alternativverurteilung als Barkaution oder Mietbürgschaft im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Die Leistung der Mietsicherheit steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma), ihre Fälligkeit folgt allein nach dem Vertrag.
3. Die Vertragsbeendigung steht der Geltendmachung der Mietsicherheit nicht entgegen, wenn noch Ansprüche im Raum stehen.
VolltextIBRRS 2022, 0874
AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2022 - 48 C 320/20
1. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist deren Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
2. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" ist formell unwirksam, da die Abrechnungsposition für den Mieter nicht prüfbar ist, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen.
3. Geht es um die Abrechnung für Wohnraum, ist daher die Differenzierung nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs erforderlich, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist hingegen unzulässig.
4. (Unentgeltliche) Leistungen eines Dritten sind einer Eigenleistung des Vermieters nicht gleichzusetzen.
IBRRS 2022, 1171
LG Berlin, Urteil vom 23.11.2021 - 38 O 124/21
1. Aufgrund einer corna-bedingten Schließung des Mietobjekts hat der Mieter einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
2. Als eine gebotene Anpassung des Vertrags kommt grundsätzlich auch eine Stundung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht.
3. Ein sog. "schlichter Vorbehalt" dient nur dem Ausschluss der Rückforderungssperre des § 814 BGB und damit der eventuellen Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche. Er lässt die Erfüllungswirkung nicht entfallen.
VolltextIBRRS 2022, 1149
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.02.2022 - 20 C 206/21
1. Kündigt der Vermieter per Aushang an, an einem bestimmten Termin nicht beschriftete Fahrräder zu entsorgen, und geschieht dies nicht, so muss der Vermieter bei einer späteren Entsorgung diese erneut erst per Aushang oder Anschreiben an die Mieter ankündigen.
2. Den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme von Hausrat des Mieters zugleich eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.
3. Der Vermieter hat nicht nur Sorge dafür zu tragen, dass an den in Besitz genommenen Gegenständen während der Dauer seiner Obhut oder der anschließenden Einlagerung keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Es obliegt ihm auch, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aufzustellen und deren Wert schätzen zu lassen.
4. Mit der eigenmächtigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch ein von Mieter im Hof abgestelltes Fahrrad gehört, ist der Vermieter dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
VolltextIBRRS 2022, 1178
BGH, Urteil vom 02.03.2022 - XII ZR 36/21
1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 65).*)
2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 66).*)
4. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem gegebenenfalls zu begegnen ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2022, 1168
LG Berlin, Urteil vom 17.03.2022 - 67 S 286/21
Nicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende wirtschaftliche Interesse des Mieters ist geeignet, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1167
AG Gütersloh, Urteil vom 08.10.2021 - 10 C 798/19
1. Ein Verteilungsschlüssel in den Betriebskostenabrechnungen, der die Heizkosten pauschal zu jeweils ein Drittel auf die drei Nutzungseinheiten verteilt, verstößt gegen die Heizkostenverordnung.
2. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Geltendmachung des Kürzungsrecht wegen Treuwidrigkeit unwirksam sei, wenn sich alle Nutzer einer Abrechnungseinheit zu Beginn einer Abrechnungsperiode ausdrücklich mit der verordnungswidrigen Kostenverteilung einverstanden erklärt haben, etwa aus Kostengründen. Um eine Umgehung der Heizkostenverordnung zu verhindern, sind hier strenge Maßstäbe sowohl in Hinblick auf die Gründe (objektiv nachvollziehbar) und den zeitlichen Umfang (einmalig) anzusetzen.
VolltextIBRRS 2022, 1146
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2022 - 2 W 42/21
Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.*)
IBRRS 2022, 1143
AG Münster, Urteil vom 09.08.2021 - 28 C 726/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1138
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 - 48 C 483/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 1130
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.08.2021 - 7 C 44/20
1. Dem Anspruch des Mieters auf Untervermietungserlaubnis steht nicht entgegen, dass er das zur Untervermietung berechtigende Interesse selbst herbeigeführt hat.
2. Dem Anspruch auf Untervermietung steht nicht entgegen, dass der Mieter zunächst die gesamte Wohnung untervermietet hat, sofern der Untermietvertrag später nur auf einen Teil der Wohnung umgeschrieben wird.
VolltextIBRRS 2022, 1134
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2022 - 2 U 138/21
Auch lediglich mittelbar wirkende Folgen der COVID-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden staatlichen Maßnahmen in Gestalt einer erheblichen Veränderung des Verhaltens der Bevölkerung, wie sie für einen Reinigungsbetrieb entstehen, sind grundsätzlich geeignet, eine Störung der Geschäftsgrundlage zu begründen, die zur Anpassung eines Mietvertrags führen. Maßgeblich für die Beurteilung sind über Art. 240 §§ 2 und 7 EGBGB hinaus sämtliche Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2022, 0975
AG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - 48 C 261/20
1. Die in einem Mietspiegel enthaltenen Werte sind regelmäßig auf eine Weise zu konkretisieren, die im Einklang mit den im Mietspiegel enthaltenen Erörterungen steht.
2. Wie eine konkrete Wohnung innerhalb der angegebenen Spanne eines Mietspiegels einzuordnen ist, hängt davon ab, inwieweit sie sich hinsichtlich bestimmter Kriterien von einer normalen Wohnung mit Standardausstattung qualitativ absetzt. In Abwesenheit solcher Kriterien greift der Mittelwert.
3. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine Neuvermietung oder um ein Erhöhungsverlangen handelt.
VolltextIBRRS 2022, 0970
AG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 - 48 C 115/21
1. Eine Modernisierungsmaßnahme liegt mit dem Einbau eines Aufzugs vor.
2. Bei Modernisierungsmaßnahmen, die mehrere Wohnungen betreffen, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Dem Vermieter steht insoweit ein Ermessen zu.
3. Es begegnet keinen Bedenken, die Kosten für den Einbau eines Aufzugs ab dem 1. OG nach dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtfläche zu verteilen.
4. Es ist nicht zwingend, dass bei einem Einbau eines Aufzugs die Bewohner der oberen Geschosse stärker belastet werden.
VolltextIBRRS 2022, 0976
AG Hamburg, Urteil vom 25.11.2021 - 48 C 113/21
1. Der Vermieter kann seinen Widerspruch gegen eine Vertragsverlängerung auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zum Ausdruck bringen.
2. Insbesondere bei der Bewertung vorfristiger Erklärungen kommt es darauf an, dass nach den Gesamtumständen für den Mieter der eindeutige Wille des Vermieters erkennbar wird, dass eine Fortsetzung nicht gewünscht ist (BGH, IMR 2010, 318). Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies im Fall eines im Kündigungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Widerspruchs regelmäßig der Fall.
VolltextIBRRS 2022, 1030
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2022 - 211 C 18/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0983
AG Hamburg, Urteil vom 16.12.2020 - 49 C 209/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0969
LG Kassel, Beschluss vom 16.02.2022 - 1 T 427/21
Die Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten muss regelmäßig als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten (st. Rspr; BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14, IMRRS 2015, 1525; NJW 2010, 3363 = NZM 2010, 784 = WuM 2010, 627 Rz. 10; IMR 2009, 37; IMR 2008, 221; NJW 2008, 2258 = NZM 2008, 477 Rz. 15; jeweils m.w.N.).
VolltextIBRRS 2022, 1008
BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21
Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DS-GVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter.*)
IBRRS 2022, 0968
AG Hamburg, Urteil vom 24.02.2022 - 48 C 242/20
1. Der Mieter kann erwarten, dass Wände und Deckenbereiche frei von deutlich wahrnehmbaren Feuchteflecken sind.
2. Der Mieter kann erwarten, dass in den Wohnräumen nicht dauerhaft ein unangenehmer, muffiger Geruch herrscht, der bei objektivierender Betrachtung das Wohlbefinden beeinträchtigt.
3. Eine Renovierungsklausel greift nicht für solche nachteiligen dekorativen Zustände ein, die in keinem Zusammenhang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache stehen und auch sonst nicht der Verantwortung des Mieters zuzuordnen sind.
4. Zwar ist bei optischen Mängeln nicht ohne Weiteres von der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle auszugehen, weil die äußere Erscheinung der Mietsache in der Regel deren vertragsmäßigen Gebrauch kaum beeinträchtigt. Bei der rechtlichen Beurteilung dürfen die Umstände des Einzelfalles indes nicht unberücksichtigt bleiben.
5. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wohnung im gehobenen Preissegment handelt, bei der der Mieter berechtigterweise hohe Ansprüche an den dekorativen Gesamtzustand stellen darf. Des Weiteren wird der optische Mangel hier begleitet von einem unangenehmen Geruch, der nicht nur die Repräsentativität der Wohnung beeinträchtigt, sondern auch den tatsächlichen Gebrauch des betroffenen Zimmers selbst.
6. In seinem solchen Fall ist eine Minderung der Bruttomonatsmiete um 5% angemessen.
7. Liegt die Mangelanzeige mehr als fünf Jahre zurück und ist keine Instandsetzung erfolgt, so ist das zusätzliche Leistungsverweigerungsrecht rückwirkend entfallen.
8. Mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts werden die gesamten zunächst zu Recht einbehaltenen Beträge grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.
VolltextIBRRS 2022, 0979
AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 - 43b C 168/20
Für eine fristlose Kündigung ist es ausreichend, dass der Mieter die Wohnung als Lagerort für die Drogenvorräte nutzt. Es kommt nicht darauf an, ob er in der Wohnung Drogenkäufer oder -lieferanten empfangen hat.
VolltextIBRRS 2022, 0965
LG Gera, Urteil vom 22.01.2021 - 1 S 95/20
Das Mietverhältnis ist aufgrund der fristlosen Kündigung zu Recht beendet worden. Der Mieter hat unstreitig seit Februar 2018 keine Mietzinszahlungen mehr an den Vermieter geleistet.
VolltextIBRRS 2022, 0961
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 19.01.2021 - 410c C 3/19
Der Vertrag über die Durchführung einer Hochzeit beinhaltet dienstvertragliche (Bedienung der Gäste), kaufvertragliche (Kauf von Getränken und Speisen) und insbesondere auch mietvertragliche Elemente (Überlassung der Räumlichkeiten und des Innenhofs). Bei dem Vertrag handelt es sich damit um einen sogenannten atypischen gemischten Vertrag, bei dem nach dem Schwerpunkt des Vertrages die mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Vertrags durch Kündigung anzuwenden sind.
VolltextIBRRS 2022, 0956
LG Mannheim, Urteil vom 11.01.2021 - 24 O 49/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0896
AG Lichtenberg, Urteil vom 05.11.2021 - 10 C 53/21
1. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin vom 28.04.2015, die zum 01.06.2015 in Kraft trat, ist wirksam.
2. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 veröffentlicht worden, indem sie als Drucksache auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses veröffentlicht wurde.
VolltextIBRRS 2022, 0866
LG Berlin, Urteil vom 22.10.2021 - 39 O 238/21
1. Da Sanitätshäuser nie von einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, können diese regelmäßig keine Vertragsanpassung oder gar Kündigung des Vertrags verlangen.
2. Wegen Umsatzeinbußen kommt eine Vertragsanpassung allenfalls in Betracht, wenn sie existenzbedrohende Konsequenzen für den Mieter haben.
3. Nur weil sich der Vermieter weigert, Verhandlungen über eine Vertragsanpassung aufzunehmen, steht dem Mieter kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Im Zweifel muss der Mieter die Vertragsanpassung gerichtlich durchsetzen.
4. Die formularmäßige Vereinbarung einer Betriebs- und Offenhaltungspflicht inkl. einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß hiergegen ist grundsätzlich nicht als eine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessene Benachteiligung des Mieters zu werten.
VolltextIBRRS 2022, 0902
LG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2021 - 3 O 365/20
Erfüllt sich die Gewinnverteilung des Pächters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstands nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Pächters (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 - II ZR 189/09, IMRRS 2010, 2332)
VolltextIBRRS 2022, 0900
AG Hamburg, Urteil vom 21.05.2021 - 49 C 564/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0897
KG, Beschluss vom 21.12.2021 - 8 W 28/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0801
LG Freiburg, Urteil vom 01.07.2021 - 3 S 89/20
Ein in der im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Satzung einer Wohnungsgenossenschaft verankertes Zweitwohnungsverbot in Verbindung mit der genossenschaftlichen Treuepflicht kann die Berechtigung zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses wegen überwiegendem berechtigtem Interesse der Genossenschaft gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Nutzung einer Zweitwohnung durch den Genossen begründen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0802
LG Itzehoe, Beschluss vom 12.02.2021 - 9 S 39/20
Trägt der Vermieter für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf die Beweislast, so müssen letzte Zweifel zu seinen Lasten gehen.
VolltextIBRRS 2022, 0797
LG Köln, Urteil vom 20.12.2021 - 19 O 106/19
Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.
VolltextIBRRS 2022, 0796
AG Köln, Urteil vom 10.01.2022 - 142 C 195/21
Eine „gewillkürte Pauschalreise“ ist nach dem neuen Reiserecht ebenso wenig zulässig wie eine analoge Anwendung des Reisevertragsrechts auf Einzelleistungen, die bei einem Reiseveranstalter gebucht worden sind.
VolltextIBRRS 2022, 0791
OLG München, Beschluss vom 27.09.2021 - 34 Wx 253/21
1. Die Erklärung des Ausschlusses der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral.*)
2. Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag die Eintragung eines solchen Ausschlusses für einen geschäftsunfähigen Minderjährigen durch einen sorgeberechtigten Elternteil bewilligt, der wie der Minderjährige einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhält, ist die Bewilligung wegen des Vorliegens eines unerlaubten Insichgeschäfts unwirksam.*)
3. Dies hindert, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung besteht, auch die Eintragung der Auflassung.*)
VolltextIBRRS 2022, 0774
BGH, Urteil vom 16.02.2022 - XII ZR 17/21
1. Zur Geltendmachung der Gewerberaummiete durch den Vermieter und des Einwands der Störung der Geschäftsgrundlage durch den Mieter im Urkundenprozess.*)
2. Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 65).*)
3. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 66).*)
4. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, IMR 2022, 66).*)
VolltextIBRRS 2022, 0706
OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2022 - 5 U 1630/21
1. Für die Auslegung des Umfangs einer kundgegebenen Innenvollmacht, welche dem Kundgebungsempfänger nicht im Original vorgelegt wird, kommt es auf die Sicht eines objektiven Empfängers an dessen Stelle an, es dürfen also nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Kundgebungsempfänger bekannt waren.*)
2. Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrags mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (sog. Leistungstreuepflicht).*)
3. Vereinbaren die Vertragspartner, dass ein Vertragspartner den Vertrag durch eine Option, also eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung verlängern kann, so gehört es zur Leistungstreuepflicht desjenigen Vertragspartners, welcher der potenzielle Erklärungsempfänger ist, alles zu unterlassen, was den Zugang der Optionsausübungserklärung bei ihm gefährden oder beeinträchtigen könnte. Muss also der Vertragspartner mit dem Eingang einer entsprechenden Willenserklärung rechnen und verhindert oder verzögert er dennoch deren Zugang bei sich, muss er sich wegen Verstoßes gegen die Leistungstreuepflicht so behandeln lassen, als wenn die Erklärung rechtzeitig zugegangen ist, wenn der Gegner alles Nötige und Zumutbare getan hat, um den Zugang zu bewirken.*)
VolltextIBRRS 2022, 0703
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 25/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0696
AG Köln, Urteil vom 10.02.2022 - 221 C 248/21
Keine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB bei einem gewerblichen Mietvertrag, wenn der Mieter bereits vor der Corona-Pandemie mit seinem Betrieb keine Gewinne erzielt hat.*)
VolltextIBRRS 2022, 0675
BGH, Urteil vom 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17, IMR 2018, 372 = NJW-RR 2018, 1103).*)
VolltextIBRRS 2022, 0542
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2022 - 3 U 110/20
1. Wird eine Klausel für einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert, kann von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei späterer nochmaliger Verwendung nicht gesprochen werden.
2. Treffen die Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so kann diesen Abreden vertragswesentliche Bedeutung zukommen.
3. Ist die Ausstattung des Mietobjekts für die Parteien von wesentlicher Bedeutung, so liegt bei deren Fehlen im Vertrag ein Verstoß gegen die Schriftform vor.
4. Auch wenn ein potenzieller Erwerber allein aufgrund der vertraglichen Vereinbarung den Umfang der auf ihn zukommenden Verpflichtung zur Herstellung der baulichen Eignung für den Vertragszweck nicht erkennen kann, liegt ein Verstoß gegen die Schriftform vor. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauakten durch den potenziellen Erwerber ersetzt die Schriftform nicht.
5. Die einjährige Frist des § 550 Satz 2 BGB beginnt mit der Überlassung der Mietsache. Kommt es nicht zu einer Übergabe des Mietobjekts, beginnt die Frist mit dem vereinbarten Übergabetermin.
6. Ist im Mietvertrag eine Pauschale für Instandhaltung und Verwaltung vereinbart, kann diese nicht gefordert werden, wenn es nicht zur Übergabe des Mietobjekts kommt.
IBRRS 2022, 0540
LG Berlin, Urteil vom 19.01.2022 - 66 S 3/21
1. Bei Vereinbarung einer Miete, die erheblich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (hier mehr als 200%) ist grundsätzlich die deliktsrechtliche Haftungsgrundlage gem. § 823 Abs. 2, § 556d ff. BGB erfüllt. Etwas anderes gilt erst, wenn der Vermieter konkrete Umstände vorträgt und beweist, die den gewählten Vertragsinhalt ausnahmsweise nicht als Folge eines zumindest fahrlässig begangenen Rechtsverstoßes erscheinen lassen.
2. Haftet der Vermieter für einen Verstoß gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse nach den §§ 823 Abs. 2, 556d ff. BGB, ist ein im Mietvertrag vorgesehenes Abtretungsverbot unwirksam, weil es dafür an einem schützenswerten Interesse des Vermieters fehlt. Der Mieter ist nicht gehindert, einen Rechtsdienstleister einzuschalten und diesem auch Ansprüche zur Durchsetzung gegen den Vermieter abzutreten.
3. Die Haftung auf Schadensersatz nach einem schuldhaften Verstoß gegen die Mietpreisbremse schließt Rechtsverfolgungskosten auch dann ein, wenn diese durch die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters ausgelöst werden, der eine andere Vergütung beanspruchen kann, als sie ein eingeschalteter Rechtsanwalt abrechnen könnte. Die Vermeidung einer insgesamt höheren Kostenlast, als sie bei ausschließlich anwaltlicher Vertretung des Mieters entstünde, kann vom Vermieter selbst gesteuert werden und ist sein eigenes Risiko.
VolltextIBRRS 2022, 0477
OLG Dresden, Urteil vom 24.11.2021 - 5 U 1337/21
1. Sind mehrere natürliche oder juristische Personen Vermieter, kann die Kündigung grundsätzlich wirksam nur von allen Vermietern gemeinsam erklärt werden.
2. Eine Willenserklärung kann nur dann mit ihrer Abgabe gegenüber einem Empfangsboten oder Vertreter als zugleich einer anderen Person zugegangen angesehen werden, wenn sie auch an diese andere Person gerichtet ist.
VolltextIBRRS 2022, 0501
AG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2021 - 40b C 42/21
1. Die Erhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist allgemein auf die Erhaltung der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand, nicht aber auf die Ausführung spezifischer, vom Mieter gewünschter Arbeiten gerichtet.
2. Kann eine im Mietvertrag nicht explizit genannte Terrasse nur über eine Tür der Mietwohnung betreten werden, spricht dies für eine Mitvermietung dieser Terrasse, ebenso, dass der Vermieter die Nutzung durch den Mieter jahrelang unbeanstandet duldet.
3. Dies gilt erst recht, wenn sich der Vermieter in einem früheren Mieterhöhungsverlangen auf diese Terrasse als wohnwerterhöhend berufen hat und er den Mieter darauf hinweist, dass dieser für die Pflege der Terrasse verantwortlich sei.
4. In Ermangelung vertraglicher Regelungen zum geschuldeten Zustand der Terrasse richtet sich die Verpflichtung der Vermieters allgemein darauf, die Terrasse in einem solchen Zustand zu erhalten, der einen vertragsgemäßen Gebrauch ohne wesentliche Störungen oder Gefährdungen erlaubt. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Terrasse gehört es insbesondere, diese gefahrlos begehen zu können sowie dort Gartenmöbel aufstellen und diese bestimmungsgemäß nutzen zu können.
VolltextIBRRS 2022, 0500
OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2021 - 2 U 71/21
1. § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines Geschäftsraummietverhältnisses keine Anwendung.
2. Soweit es den Konkurrenzschutz von Mietern in einem Einkaufszentrum betrifft, ist mit Rücksicht auf die grundsätzlich belebende Wirkung von Konkurrenz von vorneherein Zurückhaltung bei der Gewährung von Konkurrenzschutz geboten.
3. Geht das Betriebskonzept eines Einkaufszentrums eindeutig dahin, eine möglichst breite Palette unterschiedlicher Anbieter auch auf demselben Marktsegment anzubieten, so muss es der Mieter in einem solchen Einkaufszentrum grundsätzlich hinnehmen, dass es zu typischen Sortimentsüberschneidungen mit anderen Gewerbetreibenden kommt.
4. Es gehört zum typischen Erscheinungsbild größerer Einkaufszentren, dass dort mehrere Bekleidungsläden um die gleiche Kundengruppe werben.
5. Ob von einem großen oder kleinen Einkaufszentrum gesprochen werden kann, ist nicht eine Frage der Flächengröße, sondern bestimmt sich nach der Anzahl der Geschäfte.
6. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie begründen keinen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung (Reduzierung der Miete) in Betracht.
VolltextIBRRS 2022, 0035
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 3 U 26/21
Der Mieter darf erwarten, dass während der Heizperiode in den als Arztpraxis vermieteten Räumen eine Mindesttemperatur von 20°C erreicht wird.
VolltextIBRRS 2022, 0465
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2021 - 2 U 28/21
1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.*)
2. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigskeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0433
LG Köln, Urteil vom 23.12.2021 - 27 O 189/20
1. Die Einordnung als Pachtvertrag erfordert, dass die Miet- bzw. in diesem Falle Pachtsache Früchte i.S.v. § 99 BGB abzuwerfen geeignet ist, was bei der Überlassung insbesondere noch auszubauender Räumlichkeiten und Flächen nicht der Fall ist.
2. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Es genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die allerdings in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss.
3. Während grundsätzlich die Mietsache als solche jedenfalls konkret bestimmbar sein muss, bedürfen Lagepläne lediglich dann nicht der Schriftform, wenn die Mietsache bereits durch den Vertrag selbst derart hinlänglich beschrieben ist, dass sich der Lageplan lediglich als Anschauungsobjekt oder Orientierungsbehelf darstellt.
4. Wird in einem Nachtrag geregelt, dass dieser Nachtrag alle bisherigen Regelungen und Vereinbarungen ersetzt, so muss er auch wieder sämtliche notwendigen Lagepläne und Anlagen selbst enthalten, um die Schriftform zu wahren. Auf Anlagen früherer Vereinbarungen kann aufgrund deren Aufhebung insoweit nicht zurückgegriffen werden.
5. Sog. "Schriftformheilungsklauseln" sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam.
6. Der Vermieter eines Objekts hat gegen den Mieter einen aus dem Mietverhältnis abzuleitenden Anspruch auf Auskunft darüber, an wen dieser untervermietet hat bzw. wer aufgrund von Abreden mit diesem Nutzungsrechte geltend machen kann.
VolltextIBRRS 2022, 0200
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2021 - 22 U 13/20
1. Das Vermieterpfandrecht sichert alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das sind solche, die sich aus dem Wesen des Mietvertrages als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben. Dazu gehört aber auch eine mietvertraglich vereinbarte Kautionsforderung.
2. Die für das Wohnraummietrecht geltende Norm des § 551 BGB ist ausweislich der fehlenden Verweisung in § 578 BGB für die Geschäftsraummiete nicht anwendbar, weshalb diese der Sicherung der Kautionsforderung durch das Vermieterpfandrecht nicht entgegensteht.
3. Eine Obergrenze für eine Kaution gibt es für Gewerberaummietverträge anders als für Wohnraummietverträge (§ 551 BGB: dreifache Monatsmiete) nicht. Sie steht daher grundsätzlich zur Disposition der Parteien, soweit ein Sicherheitsinteresse des Vermieters besteht und solange die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht erreicht wird.
4. Bei einer Übersicherung wäre die Kautionsabrede nicht völlig unwirksam, sondern nur insoweit, als sie überhöht ist.
5. Die Beendigung des Mietverhältnisses steht der Forderung der Kaution nicht entgegen, sofern der Vermieter schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige.
6. Eine Klausel, wonach eine Minderung u.a. nur dann zulässig ist, wenn der Mieter seine Minderungsabsicht dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat, ist wirksam. Der Schriftform kommt insoweit konstitutive Bedeutung i.S.v. § 125 Satz 2 BGB zu.
7. Grundsätzlich reicht zwar auch der mittelbare Besitz des Schuldners aus, um die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters zu begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Sicherungsnehmer bzw. Pfandgläubiger selbst unmittelbarer Besitzer ist. In diesem Fall ist der Absonderungsberechtigte, hier der Vermieter, gem. § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Sachen berechtigt.