Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2020, 0268OLG Rostock, Urteil vom 14.11.2019 - 3 U 28/18
1. Ansprüche können im Urkundsprozess und im ordentlichen Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO nebeneinander geltend gemacht werden.*)
2. Die Erteilung einer Dauerrechnung, die allein zur Vorlage vor den Finanzbehörden zur Geltendmachung steuerlicher Ansprüche dient, ist nicht Bestandteil der Erfüllung der in § 535 BGB bestimmten Hauptpflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung, sondern nur eine Nebenpflicht, gegenüber der nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht.*)
3. Die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum dem Mieter, der die mit Mängeln behaftete Mietsache weiter nutzen kann und auch nutzt, danach ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, entzieht sich einer allgemein gültigen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2, § 242 BGB) zu beantworten.*)
VolltextIBRRS 2020, 0155
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 - 203 C 31/19
1. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.
2. Bewirbt sich ein Wohnungssuchender unter seinem - ausländisch klingenden - Namen auf mehrere Annoncen des Vermieters und erhält daraufhin immer Absagen, während er später unter einem - fiktiven - deutschen Namen zur Besichtigung dieser Wohnungen eingeladen wird, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass der Vermieter nicht an Ausländer vermieten möchte.
3. Ein weiteres starkes Indiz für eine ethnische Diskriminierung liegt vor, wenn dem ausländischen Wohnungssuchenden vor Ort erklärt wird, die Wohnung sei bereits vermietet, seinem deutschen Freund allerdings später auf telefonische Nachfrage mitgeteilt wird, er könne die Wohnung gerne besichtigen.
4. Das sog. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig.
5. § 19 Abs. 3 AGG ist nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um "positive Maßnahmen" i.S.v. § 5 AGG handelt.
6. Im Vordergrund steht im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann.
VolltextIBRRS 2020, 0214
LG Berlin, Urteil vom 30.04.2019 - 63 S 214/18
1. Die Heizkostenverordnung ist auch in den Fällen, in denen zwar keine gemeinsame Wärmeerzeugung, jedoch eine gemeinsame Energieversorgung und -erfassung vorliegt, analog anzuwenden.
2. Werden also in einem Mehrfamilienwohnhaus die einzelnen Wohnungen über Nachtspeicherheizungen mit Wärme versorgt und gibt es in diesem Haus lediglich einen einzigen Zähler, so ist die Heizkostenverordnung anzuwenden und dem Mieter steht nach § 12 HeizkostenV ein Kürzungsrecht i.H.v. 15% zu.
VolltextIBRRS 2020, 0027
LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 - 65 S 132/19
1. Kosten der Pflege von Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen gestattet ist, können nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden.
2. Eines förmlichen Widmungsaktes bedarf es hierfür nicht (entgegen LG Berlin, IMR 2018, 1004 - nur online).
VolltextIBRRS 2020, 0224
BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 332/18
1. Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13.01.2004 - VI ZB 53/03, unter II 1 b aa, IBRRS 2004, 0352 = NJW-RR 2004, 572).*)
2. Ist im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23.04.1955 - VI ZB 4/55, IBRRS 1955, 0008 = BGHZ 17, 149, 151 f.; Urteil vom 10.03.1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548 unter II 1; Beschluss vom 17.01.1991 - VII ZB 13/90, IBRRS 1991, 0469 = BGHZ 113, 228, 231).*)
3. Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung.*)
VolltextIBRRS 2020, 0028
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2019 - 13 U 215/19
1. Auch wenn das Vormietrecht nicht am Anfang des Formular-Mietvertrags bei den Regelungen zu Laufzeit, Optionsrecht und Vertragsverlängerung geregelt ist, sondern am Ende des Vertrags, ist es dennoch wirksam vereinbart - zumindest wenn es in einem eigenen Paragraphen geregelt ist.
2. Die Formulierung "Der Vermieter räumt dem Mieter für den ersten Vermietungsfall nach Vertragsablauf in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht ein Vormietrecht ein." ist auch hinreichend transparent.
3. Eine Bindung der Vermieterseite durch das Vormietrecht quasi auf unbegrenzte Zeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht unangemessen benachteiligend.
VolltextIBRRS 2020, 0223
BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 236/18
Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.*)
VolltextIBRRS 2020, 0211
LG Berlin, Beschluss vom 20.08.2019 - 67 S 66/19
Eine neubaugleiche Modernisierung i.S.v. Ziffer 6.4 des Berliner Mietspiegels 2017 liegt allenfalls dann vor, wenn die Modernisierung wesentliche Bereiche der Wohnung selbst betrifft. Nicht durch die Modernisierung verursachte Instandsetzungsmaßnahmen sowie solche Modernisierungsmaßnahmen, die auf andere Wohnungen, den Ausbau des Dachgeschosses, die Gebäudefassade oder den Außenbereich entfallen, sind nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0175
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019 - 25 C 247/17
1. Die Ersatzpflicht für Substanzschäden an der Mietsache tritt ohne Fristsetzung sein. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dem Grunde nach und somit für die übermäßige Abnutzung.
2. Die einseitige Vorgabe einer Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Bei notwendigen Schönheitsreparaturen ist zwischen Abnutzung und Schaden zu differenzieren.
3. Der Vermieter kann auch mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die sich bereits im Mietverhältnis wechselseitig und nach Ablauf als fällige Gegenansprüche aufrechenbar gegenüberstanden.
VolltextIBRRS 2020, 0166
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2019 - 2-11 S 64/19
1. Missbraucht der Sohn der Mieter die Mietwohnung als sog. Bunkerwohnung, um aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmittel zu betreiben, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft hat, kann den Mietern fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden.
2. Die Mieter müssen sich das Handeln ihres Sohnes zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2020, 0164
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2019 - 2-11 S 64/19
1. Missbraucht der Sohn der Mieter die Mietwohnung als sog. Bunkerwohnung, um aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmittel zu betreiben, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft hat, kann den Mietern fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden.
2. Die Mieter müssen sich das Handeln ihres Sohnes zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2020, 0187
LG Berlin, Beschluss vom 14.01.2020 - 67 T 138/19
1. Die Auswirkungen vertraglicher Kündigungsregelungen auf die heutige Befugnis des Vermieters zur Kündigung eines auf einem DDR-Altmietvertrag beruhenden Wohnraummietverhältnisses sind bislang höchstrichterlich ungeklärt.*)
2. Ein unterzeichneter Nachtrag zu einem schriftlichen Mietvertrag wahrt die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB bereits dann, wenn in ihm das Mietobjekt und die Vertragsparteien nachvollziehbar bezeichnet sind. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die ursprüngliche Mietvertragsurkunde bedarf es ebensowenig wie einer ausdrücklichen Erklärung, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt worden ist. Beides ist selbstverständlich, sofern gegenteilige Angaben im Nachtrag fehlen.*)
3. Zum Eintritt des Erwerbers in einen von seinem Rechtsvorgänger vor dessen Eintragung als Eigentümer ins Grundbuchgegenüber dem Mieter erklärten Kündigungsverzicht analog § 566 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2020, 0156
LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 - 66 S 181/18
1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
2. Ein Rückstand, der lediglich 19% der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.
VolltextIBRRS 2020, 0148
LG Berlin, Urteil vom 09.01.2020 - 67 S 230/19
1. Der Mieter befindet sich auch dann nicht gem. § 536b Satz 2 BGB in grob fahrlässiger Unkenntnis eines (zukünftigen) Mangels, wenn ein zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unbebautes Nachbargrundstück in zentraler Lage der Stadt später bebaut wird und von den Baumaßnahmen nicht unerhebliche Immissionen auf die Mietsache einwirken.*)
2. Eine auf Feststellung einer Minderungsquote wegen eines dynamischen Mangels gerichtete Klage des Mieters ist für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung unbegründet, wenn die weitere Dauer und Intensität der mangelbedingten Beeinträchtigungen bis zum vollständigen Wegfall des Mangels ungewiss sind (hier: Feststellung einer Minderungsquote wegen Baumaßnahmen bis zu deren vollständiger Beendigung).*)
VolltextIBRRS 2020, 0128
LG München I, Beschluss vom 30.04.2019 - 14 S 19016/18
1. Ein zwischen Mutter und Sohn geschlossener Mietvertrag, wonach die Kaltmiete bis zum Lebensende des Sohnes fest bleibt, ist nicht sittenwidrig.
2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es nicht auf die heutige ortsübliche Miete an, sondern auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss
3. Für den Fall einer sittenwidrig niedrigen Miete muss diese jedenfalls weniger als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen.
4. Eine Miete in einem Wohnraummietvertrag zwischen nächsten Angehörigen, die lediglich um ein Drittel unter der zum maßgeblichen Vereinbarungszeitpunkt ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
5. Streitereien und Beleidigungen wiegen bei enger familiärer Verbundenheit zwischen Vermieter und Mieter weniger schwer als bei Mietparteien, zwischen denen keine besondere persönliche Beziehung besteht.
6. Eine mitvermietete Terrasse bzw. ein mitvermieteter Wohnzimmervorplatz kann gem. § 44 Abs. 2 II. BV zwar grundsätzlich bis zur Hälfte angerechnet werden, aber nur dann, wenn die Flächen überdacht wären.
VolltextIBRRS 2020, 0127
LG München I, Beschluss vom 25.02.2019 - 14 S 19016/18
1. Ein zwischen Mutter und Sohn geschlossener Mietvertrag, wonach die Kaltmiete bis zum Lebensende des Sohnes fest bleibt, ist nicht sittenwidrig.
2. Für den Fall einer sittenwidrig niedrigen Miete muss diese jedenfalls weniger als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen.
3. Streitereien und Beleidigungen wiegen bei enger familiärer Verbundenheit zwischen Vermieter und Mieter weniger schwer als bei Mietparteien, zwischen denen keine besondere persönliche Beziehung besteht.
VolltextIBRRS 2020, 0126
AG Leonberg, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 11/19
Bei den Mietkosten für Rauchmelder handelt es sich nicht um umlegbare Kosten, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten.
VolltextIBRRS 2020, 0041
AG Hamburg, Urteil vom 21.11.2019 - 40a C 266/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0123
EuGH, Beschluss vom 15.05.2019 - C-827/18
Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine vom Erwerber einer unbeweglichen Sache erhobene, auf die Zahlung eines Betrags, den der Verkäufer als Mietzins von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem auf den Erwerber bereits der Genuss der Sache übergegangen war, er aber nach dem einschlägigen nationalen Recht noch nicht das Eigentum an ihr erworben hatte, gerichtete Klage nicht zu den Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Bestimmung gehört.
VolltextIBRRS 2019, 4011
KG, Beschluss vom 11.04.2019 - 12 U 138/17
1. Durch die wiederholte Übersendung von Nutzungsvereinbarungsentwürfen mit jeweiliger Verlängerung der Nutzungsdauer und gleichbleibender Höhe der Nutzungsentschädigung gibt der Vermieter zu erkennen, mit der Fortsetzung der Nutzung durch den Mieter einverstanden zu sein.
2. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter weder die vorangegangenen Vereinbarungen unterschrieben zurückgesandt noch die in den vorangegangenen Vereinbarungen vorgesehene Bedingung erfüllt hat und der Vermieter dennoch die Weiternutzung nicht in Frage stellt oder auch nur die Konditionen, insbesondere die zu leistende Nutzungsentschädigung ändert.
VolltextIBRRS 2020, 0031
AG Ebersberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 7 C 746/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 0030
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2019 - 2-11 S 38/19
1. Auch eine fehlerhafte Verbrauchserfassung (hier: keine Verbrauchserfassung über Wärmemengenzähler) führt zum Kürzungsrecht gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV.
2. Es ist auch nicht ausreichend, wenn nur für Warmwasser oder nur für Heizung ein Zähler eingerichtet wird.
VolltextIBRRS 2020, 0033
AG Köln, Urteil vom 19.12.2019 - 221 C 200/19
1. Die MietpreisbegrenzungsVO NRW ist nichtig, weil sie entgegen § 556d Abs. 2 Satz 5 und 6 nicht zusammen mit einer ausreichenden Begründung bekannt gemacht wurde.
2. Zwar war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der MietpreisbegrenzungsVO NRW deren Begründung veröffentlicht. Allerdings zusätzlich nur die Kurzfassung eines Gutachtens, auf dem diese Begründung beruht. Das eigentliche Gutachten wurde erst später veröffentlicht.
3. Das Nachschieben der Begründung ist unter Transparenz- und Nachvollziehbarkeitsgesichtspunkten aufgrund der Grundrechtsrelevanz der Vorschriften zur Mietpreisbremse nicht zulässig.
VolltextIBRRS 2019, 3975
AG Köpenick, Urteil vom 14.05.2019 - 7 C 4/19
Der Mieter hat gegen den Verwalter der vermietenden Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Auskunft über die vollständigen Namen sowie Anschriften der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, da insoweit andere Verfahren (etwa die Grundbuchauskunft) vorgreiflich sind.
VolltextIBRRS 2019, 4054
LG Berlin, Beschluss vom 25.03.2019 - 64 S 218/18
1. Die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, IMRRS 2007, 2545), wonach Mitmieter sich zur Entgegennahme von Erklärungen in einem Formular-Mietvertrag gegenseitig bevollmächtigen können, gilt auch für Miterben. Denn die gemeinsame Stellung als Erben lässt ebenso wie bei Mitmietern vermuten, dass der jeweilige Miterbe Erklärungen des Vermieters an andere Miterben weitergibt.
2. Bereits nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Miterbe passiv vertretungsbefugt, eine Kündigungserklärung in Empfang zu nehmen.
VolltextIBRRS 2019, 3974
AG Hamburg, Urteil vom 17.10.2018 - 49 C 176/17
1. Baut der Vermieter nach Mietvertragsabschluss eine besonders unwirtschaftlich arbeitende Anlage (hier: Heizungsanlage mit lediglich 75% Wirkungsgrad satt der üblichen 90%) ein, wodurch es zu vermeidbaren Mehrkosten kommt, hat er diese letztlich selbst zu tragen.
2. Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zu Gunsten des Mieters ein Guthaben oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat.
VolltextIBRRS 2019, 3946
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.09.2019 - 12 C 51/19
1. Eine Kündigung öffentlich geförderten Wohnraums ist nur wirksam, wenn sie den Bindungen des Wohnungsbindungsgesetzes nicht widerspricht bzw. der Eigentümer mit der Kündigungserklärung eine Zusage der zuständigen Behörde mit dem Inhalt vorlegt, dass eine Genehmigung der Kündigung aufgrund der geltenden Bestimmungen ausgesprochen wird.
2. Die Bestätigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WoBindG, dass eine Wohnung als "öffentlich gefördert" im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt, ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verbindlich. Damit ist sie ein feststellender Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt ist als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen ihn berufen sind, zu beachten und eigenen Entscheidungen zu Grunde zu legen.
VolltextIBRRS 2020, 3850
LG Berlin, Beschluss vom 09.12.2019 - 64 S 121/19
1. Eine Eigenbedarfskündigung verstößt nicht schon deswegen gegen § 573 Abs. 3 BGB, weil sie keine detaillierten Angaben über die bisherigen Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen enthält. Entscheidend ist, dass der Eigenbedarf im Kern unverändert durch die Beweisaufnahme bestätigt wird und, da von den in der Kündigung benannten vernünftigen Gründen getragen, unabhängig von den bisherigen Wohnverhältnissen der Bedarfspersonen nachvollziehbar bleibt. (Anschluss BGH,Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 92/16, IBRRS 2017, 1255 = IMRRS 2017, 0509).*)
2. Eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn der kündigende Wohnungseigentümer auch schon vor seinem Eigentumserwerb Vermieter war. So kann es liegen, wenn der Kläger, der die Wohnung ursprünglich als Hauptmieter angemietet hatte, um sie dem Beklagten als Untermieter zu überlassen, später Wohnungseigentümer wird (Anschluss BGH, IBR 1995, 76).*)
3. Bleibt unklar, welche Verabredungen der ursprünglichen Anmietung der Wohnung zum Zwecke der Untervermietung an den Beklagten zu Grunde lagen und mit welchem Ergebnis in diesem Zusammenhang geführte Verhandlungen über eine Treuhandvereinbarung endeten, so ist die Eigenbedarfskündigung auch nicht gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0011
OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2019 - 1 U 325/19
1. Sind die Mieter einer keramischen Werkstatt, einer zu den Räumlichkeiten gehörenden Wohnung sowie weiterer gewerbliche Räume aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zur Herausgabe der Räumlichkeiten verurteilt worden, und nutzen diese weiterhin, sind sie gem. § 546a BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verpflichtet.*)
2. Ein zur Aufrechnung gestellter Mietminderungsanspruch wegen einer behaupteter Undichtigkeit des Daches kommt nicht in Betracht, wenn die Mieter den Mietzins für das Gewerbeobjekt für eine geraume Zeit vorbehaltlos an den Vermieter gezahlt haben.*)
3. Die Voraussetzungen der Verwirkung der zur Aufrechnung gestellten Mietminderungsansprüche liegen vor, wenn die Mieter über mehrere Jahre vorbehaltlos den Mietzins für die gemietete Immobilie gezahlt haben. Sie können sich nicht nach Treu und Glauben im Nachhinein darauf berufen, das Mietobjekt habe Mängel aufgewiesen (in Anknüpfung an BGH, IBR 1998, 40; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 - 24 U 200/01, NJW-RR 2003, 153 f.).*)
4. Bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Verwendungen bzw. Investitionen ist in materieller Hinsicht zudem abzugrenzen, welche Einbauten, Investitionen wieder vom Mieter rückgängig bzw. ausbaubar sind und somit der Mieter die eingebauten Teile wieder mitnehmen könnte. Erfolgten Investitionen des Mieters ohne Absprache mit dem Vermieter, kommt eine aufgedrängte Bereicherung in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2020, 0010
OLGRostock, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 W 44/19
Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.*)
VolltextIBRRS 2020, 0009
AG Hamburg, Urteil vom 18.12.2019 - 49 C 213/18
Ausführungen zum energetischen Zustand der Wohnung sind für eine formal ordnungsgemäß begründete Mieterhöhung auf Grundlage eines qualifizierten Mietenspiegels nicht erforderlich. Um sich auf eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen, muss der Vermieter die Wohnfläche, die er seinem Mieterhöhungsverlangen zu Grunde legt, nach der derzeit bestehenden Rechtslage entsprechend der WoFlV bestimmen, da er ansonsten Flächen mit unterschiedlichen Bewertungskriterien vergleichen würde. Es kommt im Hinblick auf die erforderliche objektive Vergleichbarkeit der Datenerfassung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete für die tatsächliche Fläche bei einer Mieterhöhung nicht darauf an, ob eine Wohnung vor Inkrafttreten Ende Dezember 2003 oder erst nach Inkrafttreten der WoFlV Anfang Januar 2004 angemietet worden ist. Nach § 4 Nr. 4 WoFlV ist eine Balkonfläche im Regelfall nur mit einem Viertel ihrer Fläche in Ansatz zu bringen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 - 307 S 75/17, IMRRS 2019, 0273; LG Berlin, IMR 2018, 144). Der Regelanrechnung zu einem Viertel liegt zu Grunde, dass ein Balkon aufgrund seiner witterungsabhängigen Nutzbarkeit einen deutlich geringeren Wohnwert hat als beispielsweise ein Wintergarten oder ein Zimmer in der Wohnung.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4193LG Münster, Urteil vom 29.11.2019 - 8 O 224/18
Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.*)
VolltextIBRRS 2019, 4192
BFH, Urteil vom 18.09.2019 - II R 15/16
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.*)
2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 3976
LG Leipzig, Urteil vom 05.09.2019 - 8 O 1620/18
Die Klausel in einem vom Vermieter vorformulierten Wohnraummietvertrag, wonach die Kosten einer Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vom Mieter zu tragen sind, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IMR 2008, 77).
VolltextIBRRS 2019, 3942
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.06.2019 - 5 C 74/19
1. Im Fall der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte hat der Mieter regelmäßig einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Hingegen hat er keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung bei vollständiger Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte.
2. In beiden Fällen muss aber die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.
VolltextIBRRS 2019, 4095
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 65 S 99/19
1. Belästigungen durch Nachbarn rechtfertigen eine Mietminderung.
2. Baulärm auf dem Nachbargrundstück rechtfertigt ebenfalls eine Mietminderung - zumindest wenn der Vermieter selbst auf dem Nachbargrundstück die Baustelle betreibt.
IBRRS 2019, 4046
BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerfG - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 (jeweils zum RBerG)).*)
2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 (jeweils zum RBerG)).*)
3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 30.10.2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rz. 34 ff.; Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rz. 31; Urteil vom 21.10.2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rz. 5; Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rz. 34; Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rz. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). *)
4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vorneherein nicht auf eine Forderungseinziehung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.*)
5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.*)
6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gem. § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2019, 4005
LG Kassel, Beschluss vom 26.10.2018 - 1 S 218/18
1. Vereinbaren die Parteien eines zum 31.12. gekündigten Mietvertrags, dass der Mieter die - eigentlich noch fällige - Miete für Dezember nicht mehr zahlen muss, wenn er vor dem 01.12. auszieht, dann gilt dies auch nur für einen Auszug vor dem 01.12.
2. Wird die Wohnung hingegen erst am 01.12. mittags übergeben, ist die volle Miete für den Dezember zu zahlen.
3. Die Geltendmachung der vollen Miete für Dezember trotz Fristüberschreitung von nur einem halben Tag ist auch nicht treuwidrig, da der Vermieter grundsätzlich Anspruch auf die volle Miete für Dezember hat und er nur unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Miete freiwillig verzichtet hätte, die nicht erfüllt sind.
4. Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.
5. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen dient lediglich dem Zweck, den Parteien denjenigen Vortrag zu ermöglichen, den ein vorher übersehener Gesichtspunkt erfordert. Die endgültige rechtliche Bewertung hat das Gericht nicht schon vor Erlass des Urteils unabänderlich vorzunehmen und mitzuteilen.
VolltextIBRRS 2019, 4127
AG München, Urteil vom 22.11.2019 - 411 C 19436/18
Ein 89-jähriger alleinstehender Mieter darf auf unbestimmte Dauer in seiner Mietwohnung bleiben, wenn er im Fall einer Räumungspflicht nach einer Eigenbedarfskündigung selbstmordgefährdet ist (Härtegrund).
VolltextIBRRS 2019, 4087
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2019 - 65 S 142/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 4086
BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvL 2/19
1. Will ein Gericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (hier: § 556d BGB) durch das Bundesverfassungsgericht prüfen lassen, muss es in schlüssiger und nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist.
2. Die Entscheidungserheblichkeit ist bei einem gerügten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der möglichen Entscheidungsvarianten das - bis dahin ausgesetzte - Ausgangsverfahren in Richtung einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten günstigen Entscheidung beeinflusst.
VolltextIBRRS 2019, 4010
LG München I, Beschluss vom 17.09.2019 - 8 O 12440/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 4096
LG Hamburg, Urteil vom 23.09.2019 - 311 S 2/19
1. Eine ex-nunc Heilung der Mietpreisbegrenzungsverordnung Hamburg durch eine nachgeschobene Veröffentlichung der Begründung kommt nicht in Betracht. Ein Mangel im Normsetzungsverfahren kann nicht rückwirkend geheilt werden.
2. Zwar muss die Verordnungsbegründung nicht gemeinsam (in einem Dokument) mit dem Verordnungstext im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes verkündet werden, sie ist aber zumindest zeitgleich mit dem Verordnungstext der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3. Die Begründung ist der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemeinen zugänglichen Stelle bekanntzumachen.
VolltextIBRRS 2019, 4084
LG Darmstadt, Urteil vom 18.09.2019 - 11 O 89/18
Verlangt der Gebäudeversicherer nach Regulierung eines Brandschadens im Regresswege den hälftigen Innenausgleich vom Haftpflichtversicherer eines Mieters, gelten für die Frage der Brandverursachung die im Mietrecht entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen aufgeteilt: Scheidet eine Schadensursache im Einfluss- und Herrschaftsbereich des Vermieters aus, obliegt es dem Mieter bzw. seinem Haftpflichtversicherer, nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.
VolltextIBRRS 2019, 3943
AG Schöneberg, Urteil vom 14.08.2019 - 6 C 276/18
1. Aufgrund einer aufgebrochenen Tür kann nicht auf eine endgültige Besitzaufgabe geschlossen werden, sondern nur auf einen gewaltsamen Zutritt Dritter.
2. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, sich ständig in der angemieteten Wohnung aufzuhalten. Eine wochenlange Ortsabwesenheit beispielsweise wegen Urlaubs, eines Krankenhausaufenthalts oder eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts lässt das Besitzrecht des Mieters nicht entfallen und bietet keinen Anhaltspunkt für eine Besitzaufgabe.
3. Übt ein Vermieter im Wege einer sog. "kalten Räumung" durch eigenmächtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von seiner Ersatzpflicht wird dabei insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.
4. Nach einer solchen Räumung trifft den Vermieter auch die Beweislast für die vorhandenen bzw. angeblich nicht vorhandenen Gegenstände des Mieters.
5. Mit der Räumung der Wohnung verletzt der Vermieter nicht nur das Besitzrecht des Mieters, sondern auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, so dass er dem Mieter auch Schmerzensgeld schuldet.
VolltextIBRRS 2019, 3881
AG Forchheim, Urteil vom 05.09.2019 - 70 C 265/19
1. In einem Mietvertrag über Wohnraum ist auch ein beiderseitiger formularmäßiger Verzicht auf eine ordentliche Kündigung bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig.
2. Eine Untervermietung i.S.d. § 540 BGB erfasst auch die Fälle, in denen der Hauptmieter die gesamte Wohnung an einen Dritten überlassen will.
3. Bringt der Vermieter unmissverständlich zum Ausdruck, dass die vom Mieter angebotene Untervermietung für ihn nicht in Betracht kommt, ohne dass in der Person der Mietinteressenten ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Mieter zur Kündigung gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.
VolltextIBRRS 2019, 3874
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.02.2019 - 24 C 220/18
1. Nach § 557a Abs. 1 BGB ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Sieht die Staffelmietvereinbarung dagegen eine Erhöhung um jeweils 2,5% gegenüber dem Vorjahr vor, ist sie folglich unwirksam.
2. Bei einem Streit über (künftige) Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist § 9 ZPO anzuwenden. Der Streitwert ist folglich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Erhöhungbetrags, also dem 42-fachen Monatsbetrag zu berechnen.
VolltextIBRRS 2019, 3960
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2019 - 21 O 361/18
1. Die Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere über den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ergibt.
2. Nehmen die Vertragsparteien wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht in die Vertragsurkunde auf, genügt es, dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarungen aus dem Zusammenspiel verschiedener Urkunden ergibt, wenn sie zur Wahrung der Urkundeneinheit ihre Zusammengehörigkeit in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen.
3. Ergibt sich der Zusammenhang mehrerer Schriftstücke aus einer Bezugnahme, so ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag auf den Ausgangsvertrag und auf alle ergänzenden Urkunden verwiesen wird, mit denen die der Schriftform unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind.
4. Bei Mietverträgen beträgt die Annahmefrist typischerweise 2 bis 3 Wochen.
VolltextIBRRS 2019, 4026
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2019 - 24 U 197/18
Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substanziierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen. Ansonsten würde im Hinblick auf die Klimaerwärmung und den damit einhergehend prognostizierten Temperaturanstieg das Risiko der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet, der allgemein herrschende Umweltbedingungen naturgemäß nicht beeinflussen kann.*)
VolltextIBRRS 2019, 3945
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 14.03.2019 - 713 C 270/18
Feiert der Mieter eine Party mit nächtlicher Ruhestörung, bei der auch Gegenstände vom Balkon geworfen werden, kann der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter bereits wegen nächtlicher Ruhestörung abgemahnt ist.
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