Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2964 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2019, 3248OLG München, Urteil vom 15.10.2019 - MK 1/19
1. Erfolgt eine Modernisierungsankündigungen des Vermieters im Dezember 2018 allein aus dem Grund, sich das bis zum 31.12.2018 geltende und für den Vermieter vorteilhafte Recht zu sichern, so ist dies keine Grundlage für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung.
2. Eine solche Absicht des Vermieters ist anzunehmen, wenn zwischen Modernisierungsankündigung und geplantem Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre liegen, weil hier offensichtlich ist, dass sich der Vermieter trickreich die Vorteile des alten Mietrechts sichern wollte.
VolltextIBRRS 2019, 1614
AG München, Urteil vom 08.08.2018 - 414 C 26569/16
1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist im Rahmen von § 559 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung, es kommt nur auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten an.
2. Ob eine Härte i.S.v. § 559 Abs. 4 BGB vorliegt, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen - etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittleren Einkommen noch zuzumuten sind - verbieten sich daher. Es darf nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen argumentiert werden, sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen ist lediglich ergänzend in die Überlegungen einzubeziehen.
3. Luxusmodernisierungen auf Kosten des Mieters soll in erster Linie durch die Härteklausel begegnet werden.
VolltextIBRRS 2019, 3250
AG Dortmund, Urteil vom 08.10.2019 - 425 C 5770/19
1. Hat der Vermieter im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit "Hör- und Sehfunk" übernommen, stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar.*)
2. Die Miete mindert sich in diesem Fall um 10%.*)
VolltextIBRRS 2019, 3243
OLG Dresden, Beschluss vom 09.08.2019 - 5 U 936/19
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Mindestens sind in sie aufzunehmen eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen.*)
2. Gibt eine Betriebskostenabrechnung nicht den Umlageschlüssel an, genügt sie - im gewerblichen Mietrecht - nicht den dargestellten Mindestanforderungen und ist deshalb formell unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die Umlagevereinbarung im Mietvertrag einen Umlageschlüssel nicht bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3238
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2019 - 2 U 148/18
1. Ist der Hauptmietvertrag beendet, muss auch der Untermieter räumen. Gegenüber dem Untermieter verletzt der Vermieter keine Pflicht, wenn er den Hauptmieter zur Aufhebung des Mietvertrages bewegt.
2. Gegen - hier ehrverletzende - Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen, können Abwehransprüche grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden. Sind sie nicht in besonderer Weise ehrverletzend oder offensichtlich unwahr, sind sie von der Freiheit zum Sachvortrag in einem Rechtsstreit gedeckt.
VolltextIBRRS 2019, 3221
BGH, Urteil vom 25.09.2019 - VIII ZR 138/18
1. Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.*)
2. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.*)
IBRRS 2019, 3220
LG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 - 67 T 107/19
Wird der Mieter nicht im Rahmen einer Individualvereinbarung, sondern durch eine vom Vermieter gestellte Formularklausel zur Erbringung einer "Mietsicherheit" verpflichtet, ohne dass die Klausel die Befugnis einer vermieterseitigen Verwertung während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses näher regelt, ist der Kaution in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB lediglich eine auf den Wortlaut der Sicherungsabrede beschränkte Funktion einer bloßen Sicherung des Vermieters vor einer möglichen Insolvenz des Mieters beizumessen, die ihm auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche das Recht zur Verwertung eröffnet (Abgrenzung zu BGH, IMR 2019, 353).*)
VolltextIBRRS 2019, 2817
LG Schweinfurt, Urteil vom 25.01.2019 - 22 S 48/18
1. Parkettschäden sind vom Mieter zu ersetzen, wenn diese durch ihn verursacht wurden.
2. Ein Beweisangebot "Zeugnis n. N." ist für die Fristwahrung ausreichend.
3. Das Gericht darf von Amts wegen ein Sachverständigengutachten bezüglich der Schadenshöhe einholen.
4. Ein nicht vorhandenes Einzugsprotokolls lässt vermuten, dass die Schäden während der Mietzeit verursacht worden sind.
VolltextIBRRS 2019, 3206
BGH, Urteil vom 25.09.2019 - VIII ZR 122/18
1. Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.*)
2. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.*)
IBRRS 2019, 3059
AG Peine, Urteil vom 07.08.2019 - 16 C 284/17
1. Ruhestörender Lärm vermag auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung zu begründen, wenn der Lärm nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt.
2. Dies gilt auch gegenüber einem Mieter, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
3. Besteht die Möglichkeit, dass sich die Gefahr im Falle der Zwangsräumung verwirklicht, so ist dieser Umstand nicht im Erkenntnis-, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
4. Der Krankheit kann auch damit Rechnung getragen werden, dass dem Mieter eine lange Räumungsfrist (hier 12 - 15 Monate) gewährt wird, damit der Mieter Zeit hat, sich auf die Situation vorzubereiten und gegebenenfalls mit einer Therapie, die ihn stabilisiert und auch den Auszug vorbereitet, zumindest zu beginnen.
VolltextIBRRS 2019, 3191
BGH, Urteil vom 04.09.2019 - XII ZR 52/18
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.*)
IBRRS 2019, 3170
AG Tostedt, Urteil vom 06.12.2018 - 5 C 100/18
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Sofern einem Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG zusteht, handelt es sich bei diesem Anspruch um einen Individualanspruch, der gegenüber dem Handlungsstörer selbst geltend zu machen ist.
VolltextIBRRS 2019, 3064
LG Berlin, Urteil vom 05.09.2019 - 67 S 101/19
1. Führen Maßnahmen des Vermieters zu einer Modernisierung der Mietsache, gleichzeitig aber zu einer für den Mieter negativen Veränderung der Gebrauchstauglichkeit, ist der Mietzins nicht schon aufgrund der Verringerung der bisherigen Gebrauchstauglichkeit, sondern erst dann gemindert, wenn Letztere für den Vermieter zur Erreichung des Modernisierungserfolgs (bau)technisch vermeidbar war (hier: Verschlechterung der Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse nach energetischer Modernisierung).*)
2. Für die (bau)technische Vermeidbarkeit der modernisierungsbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextIBRRS 2019, 3143
AG Mainz, Urteil vom 26.07.2019 - 79 C 302/18
1. Die rheinland-pfälzische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist unwirksam, da sie nicht formell ordnungsgemäß veröffentlicht wurde.
2. Erforderlich ist dafür, dass die Begründung von Anfang an jederzeit für Bürger und Gerichte öffentlich zugänglich ist.
VolltextIBRRS 2019, 3094
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 255/18
Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden, wenn der Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Bezug nimmt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3001
AG Siegburg, Urteil vom 05.07.2019 - 112 C 185/18
1. Die Umlage von Betriebskosten, zu denen gem. § 2 Nr. 8 BetrKV auch die Kosten eines öffentlich-rechtlich geregelten Winterdienstes zählen, auf den Mieter setzt gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien voraus.
2. Steht im Mietvertrag zu den Kosten des Winterdienstes nichts und ist im Gegenteil darin geregelt, dass der Mieter die Winterdienstarbeiten selbst ausführen muss, können sie nicht umgelegt werden.
3. Auch durch das Einstellen der Kosten in die Betriebskostenabrechnung sowie deren vorbehaltlose Zahlung erfolgt keine stillschweigende Änderung des Mietvertrags.
4. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist aber auch im Bereich des Wohnungsmietrechts grundsätzlich denkbar.
5. Ist durch die veränderte Altersstruktur und gesundheitliche Beeinträchtigungen einiger Mieter die ursprünglich vorgesehene Selbstvornahme der Winterdienstarbeiten durch die Mieter im Wechsel nicht mehr möglich, entspricht es dem hypothetischen Parteiwillen, unter diesen Umständen die Aufzählung umlagefähiger Betriebskosten um die Winterdienstkosten zu ergänzen.
VolltextIBRRS 2019, 3065
LG Freiburg, Urteil vom 01.08.2019 - 3 S 17/19
1. Wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall keine andere Bedeutung beigemessen haben, ist im Bereich der Stadt Freiburg auch bei frei finanziertem Wohnraum der Begriff der Wohnfläche anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Bestimmungen, hier der Wohnflächenverordnung, auszulegen, da nicht feststellbar ist, dass ein anderes Regelwerk (II. Berechnungsverordnung, DIN 283 oder die DIN 277) insgesamt angewandt wird. Flächen von Balkonen sind daher regelmäßig zu einem Viertel ihrer Grundfläche anzurechnen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bezüglich der Berechnung einer Teilfläche eine bestimmte Übung der Mehrheit der Marktteilnehmer herausgebildet hat oder ein überwiegender Teil der Marktteilnehmer ein Regelwerk unzutreffend anwendet (Anschluss an BGH, IMR 2019, 272).*)
2. Ob im Ausnahmefall denkbar ist, dass Balkonflächen mit mehr als einem Viertel (bis zur Hälfte) angerechnet werden, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es kann damit auch offenbleiben, ob eine "doppelte" Berücksichtigung von Balkonen (einmal über eine Flächenanrechnung von mehr als einem Viertel (Wohnwertmerkmal: Größe) und gleichzeitig über einen 5%igen Tabellenzuschlag nach Tabelle 2 c des Freiburger Mietspiegels 2017/2018 wegen der gut nutzbaren Balkonflächen (Wohnwertmerkmale: Ausstattung und Beschaffenheit)) bei der Erstellung des Mietspiegels zu in der regressionsanalytischen Berechnung nicht ausreichend berücksichtigten Interaktionen geführt hat.*)
3. An ihre Teilzustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen sind die Mieter nicht gebunden, wenn beide Parteien von einer falschen Wohnfläche ausgegangen sind (§ 313 Abs. 2 BGB).*)
VolltextIBRRS 2019, 3063
AG Dortmund, Urteil vom 30.07.2019 - 425 C 4242/18
1. Zum Schadensersatzanspruch des Mieters bei nicht vollzogenem Wohnraummietvertrag.*)
2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrzeit von der Ersatzwohnung zur Arbeit. Zum ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.*)
3. Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, IMRRS 2019, 1156). Das gilt insbesondere bei Privatleuten.*)
VolltextIBRRS 2019, 3047
AG Lüdinghausen, Urteil vom 11.10.2018 - 4 C 76/18
1. Falsche Angaben zum Familienstand bei Abschluss des Mietvertrags rechtfertigen keine Anfechtung desselben.
2. Die Herstellung von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus stellen noch keine Nutzung dar, die über den Wohngebrauch hinausgeht.
3. Dies gilt zumindest, wenn die Herstellung der Bilder von außen nicht wahrnehmbar ist und auch die Vermarktung im Internet keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Objekts hat, etwa dadurch, dass dieses auf den Bildern erkennbar wäre und so "in Verruf" kommen könnte.
VolltextIBRRS 2019, 3000
LG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2019 - 10 S 53/18
Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. Pauschale Angaben, die sich nicht auf einen Kostenkatalog als Anlage zum Mietvertrag oder auf den Kostenkatalog der Betriebskostenvereinbarung beziehen, genügen dem Bestimmtheitserfordernis nicht.
VolltextIBRRS 2019, 2966
AG Neuss, Urteil vom 31.01.2019 - 85 C 1982/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2961
AG München, Urteil vom 07.11.2018 - 472 C 16138/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2908
AG Münster, Urteil vom 15.03.2019 - 48 C 361/18
1. Gasleitungen sind - entsprechend der einschlägigen technischen Empfehlungen - alle zwölf Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. Die Kosten einer solche Überprüfung sind grundsätzlich - in dem Jahr des Entstehens - umlagefähig.
2. Entscheidet hingegen der Vermieter, die Prüfung bereits alle 5 Jahre vorzunehmen, entspricht diese Entscheidung nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
3. Bei der erstmaligen Dachrinnenreinigung liegt eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass - namentlich die zuvor nicht durchgeführte Reinigung - vor. Erst die folgenden Reinigungen können als nicht mehr anlassbezogen angesehen und damit umgelegt werden.
IBRRS 2019, 2997
AG München, Urteil vom 08.02.2019 - 472 C 22568/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 2974
AG Osnabrück, Urteil vom 03.09.2003 - 47 C 9/03
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 2954
LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 27.03.2019
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2538
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 15.02.2019 - 40 C 497/18
1. Forderungen können nicht zur Aufrechnung mit einer verpfändeten Mietsicherheit gestellt werden.
2. Voraussetzung für die Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlung.
VolltextIBRRS 2019, 2948
LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2018 - 67 S 223/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2947
LG Berlin, Beschluss vom 11.10.2018 - 67 S 223/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 2904
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2019 - 2-24 O 181/18
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 2747
LG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 6 S 37/19
1. Die Mitteilung in einer Modernisierungsankündigung, wonach die Arbeiten "voraussichtlich im Dezember 2013" beginnen werden, ist nicht ausreichend, weil die Zeitangabe des voraussichtlichen Beginns zu unbestimmt ist.
2. Beginnen dann die Arbeiten - entgegen der Ankündigung - tatsächlich nicht im Dezember 2013, sondern erst im Mai 2014, ist damit auch der Zeitraum, der noch von dem Begriff "voraussichtlich" erfasst wird, überschritten, so dass die Mitteilung hinfällig wird.
3. Verzögerungen von einigen Tagen bis zu einer Woche sind vom Mieter regelmäßig hinzunehmen. Muss die bauliche Maßnahme indes um einige Wochen oder gar Monate zurückgestellt werden, reicht dies nicht mehr aus, um den gesetzlichen Anforderungen der Mitteilung Rechnung zu tragen.
4. Die Bestimmung der maßgeblichen Höhe der zumutbaren Mietbelastung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen; generalisierende Aussagen verbieten sich.
5. Es ist eine Gesamtschau der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters vorzunehmen. Nach Abzug der Miete muss dem Mieter ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten.
VolltextIBRRS 2019, 2903
AG Mönchengladbach, Urteil vom 28.08.2019 - 35 C 202/17
Der Eintritt des Nießbrauchsberechtigten in den Mietvertrag richtet sich nach §§ 566, 567 BGB und nicht nach § 1059 BGB analog (abweichend von LG Mühlhausen, Urteil vom 27.05.2008 - 3 O 122/08).*)
VolltextIBRRS 2019, 2907
LG Berlin, Urteil vom 22.08.2019 - 67 S 51/19
1. Zu den Anforderungen an die Kündigung eines Mieters im "Geschützten Marktsegment".*)
2. Wird der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im Mietvertrag durch eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel erschwert und reicht der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung nicht aus, ist dem Vermieter auch der wirksame Ausspruch einer auf denselben Kündigungsgrund gestützten außerordentlichen Kündigung verwehrt, selbst wenn er sich im Mietvertrag das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vorbehalten hat. *)
VolltextIBRRS 2019, 2906
OLG Jena, Urteil vom 30.08.2019 - 4 U 858/18
§ 566 BGB erfasst nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Dazu gehört die vertragliche Pflicht des Vermieters zur Abstandszahlung für die vorzeitige Vertragsauflösung grundsätzlich nicht. *)
VolltextIBRRS 2019, 2902
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2019 - 17 UF 118/19
1. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Wohnungsüberlassung gem. § 1361b Abs. 4 BGB im Streit und begehrt der ausgezogene Ehegatte den Wiedereinzug in die Ehewohnung, kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, dass ein Überlassungsverhältnis, d. h. ein Rechtsverhältnis gem. § 1361b Abs. 4 BGB vorliegt.*)
2. Ein solcher, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffener Feststellungsbeschluss ist unanfechtbar, da es sich hierbei um keine "Zuweisung der Ehewohnung" gem. § 1361b Abs. 1 BGB handelt und somit kein Fall des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2019, 2895
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2019 - 67 S 342/18
Verstößt der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt diese Kosten in einer Erhöhungserklärung gem. § 559b Abs. 1 BGB auf den Mieter um, ist die gesamte Erhöhungserklärung gem. §§ 138, 242 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, auch wenn der Vermieter nicht bei sämtlichen in der Erhöhungserklärung genannten Maßnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte.*)
VolltextIBRRS 2019, 2885
LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2019 - 67 S 131/19
Der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart. Eine spätere Veränderung durch den Vermieter, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, stellt einen Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 2737
LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2019 - 316 S 10/19
1. Ein etwaiger Untermietzuschlag ist nicht bei der Bemessung der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.
2. § 553 Abs. 2 BGB steht mit einem eigenen Regelungszweck selbständig neben den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften.
3. Die Lage ist als erheblich unterdurchschnittlich einzuordnen, wenn ein hohe Lärmbelastung und eine Belastungen durch ein Rotlichtmilieu vorliegt.
VolltextIBRRS 2019, 2824
AG Marburg, Urteil vom 28.09.2018 - 9 C 350/18
Die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung kann wirksam ausgeschlossen werden.
VolltextIBRRS 2019, 2816
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2019 - 29 C 1220/19
1. Eine Mieterin kann nicht verlangen, dass auf dem Klingelschild und im Putzplan ihr Name nicht mit der Anrede "Fräulein" versehen wird, da dies - zumindest im vorliegenden Fall - keine Beleidigung darstellt.
2. Bei einem handgeschriebenen und im Treppenhaus aufgehängten Putzplan ist die DSGVO sachlich nicht einschlägig.
VolltextIBRRS 2019, 2748
OLG Celle, Urteil vom 11.07.2019 - 8 U 17/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 2717
AG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2019 - 415 C 56/18
1. Treten in einem Kinder-/Schlafzimmer, in dem ein Kleinkind wohnt, bauseits bedingte Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2. Die Beweislast dafür, dass diese Schäden nicht bauseits bedingt sind, trägt der Vermieter.
VolltextIBRRS 2019, 2779
AG Waiblingen, Urteil vom 15.01.2019 - 9 C 1106/18
Dem Vermieter obliegt die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des nachträglichen Wegfalls des Eigenbedarfs aufgrund der Erkrankung.
VolltextIBRRS 2019, 2782
BGH, Urteil vom 22.08.2019 - III ZR 113/18
1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer - jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen - Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. (Rn. 16)*)
2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53). (Rn. 16)*)
VolltextIBRRS 2019, 2753
FG Münster, Urteil vom 04.07.2019 - 5 K 2423/17 U
1. Der unionsrechtliche Begriff der "Vermietung von Grundstücken" setzt voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
2. Die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude ist nach ständiger Rechtsprechung steuerbefreit, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt.
3. Steht nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution und damit eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund, ist die Vermietung nicht steuerbefreit.
VolltextIBRRS 2019, 2744
EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - C-242/18
(keine amtlichen Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2722
OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2019 - 1 U 96/19
1. Bei einem Softwareleasingvertrag genügt der Leasinggeber seiner Hauptleistungspflicht bereits dann, wenn er dem Leasingnehmer die Software auf einem Server bereitstellt und ihm den Zugang zu diesem eröffnet. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Parteien eine andere Form der Bereitstellung der Software vereinbaren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff. = IBRRS 2007, 0310).*)
2. Erfüllt der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer mit der Gebrauchsüberlassung der Software bzw. der Verschaffung des Online-Zugangs zu der Software durch einen Lieferanten seine Leistungspflicht zu Vertragsbeginn, wird damit die Sach- bzw. Gegenleistungsgefahr vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt. Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff.).*)
3. Der Leasinggeber ist nicht gehalten, für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten seines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen. Denn die Stellung des Lieferanten des Leasinggebers endet zu dem Zeitpunkt, als dieser die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199).*)
VolltextIBRRS 2019, 2625
AG München, Urteil vom 06.12.2018 - 422 C 14015/18
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt im Streitfall den Nachweis eines hinreichend konkreten Überlassungs- und Nutzungswillens voraus.
VolltextIBRRS 2019, 3003
OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 - 7 U 80/18
1. Zur Kreditgefährdung gem. § 824 BGB des Vermieters von Räumlichkeiten, in denen ein Pflegeheim betrieben wird, wenn der Mieter dieser Räumlichkeiten im Rahmen der außerordentlichen Kündigung der Heimverträge mit den Bewohnern des Pflegeheims die Gründe für seine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags mit dem Vermieter mitteilt.*)
2. Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist ausnahmsweise möglich, wenn der Eingriff durch eine einmalige, nicht wiederholbare Sondersituation veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJOZ 2018, 134).*)
3. Eine Urteilsverfügung ist wirksam nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO vollzogen, wenn dem Beklagten durch den Kläger innerhalb der Vollziehungsfrist eine einfache Abschrift des Urteils im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, nachdem dem Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt die von Amts wegen zugestellte Ausfertigung des Urteils vorlag.*)
VolltextIBRRS 2019, 2622
LG Berlin, Urteil vom 12.04.2019 - 65 S 27/19
1. Entfällt die Wirkung einer fristlosen Kündigung rückwirkend, weil der ausstehende Betrag vollständig in der Schonfrist beglichen wurde, bleibt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam.
2. Das berechtigte Interesse des Mieters gebietet es nicht, dass der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angeben muss. Es genügt für die formelle Wirksamkeit einer Kündigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.
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