Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2964 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 0863AG München, Urteil vom 22.03.2018 - 472 C 23258/17
1. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn sie nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters erhoben wird.
2. Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist als unzulässig abzuweisen.
3. Eine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB existiert soweit ersichtlich für die Landeshauptstadt München nicht.
4. Der "MietpreisCheck" des Internetportals www.immobilienscout24.de ist keine Mietdatenbank i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 2, § 558e BGB.
5. Ein Mieter, der mit einem offensichtlich formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen konfrontiert wird, hat keinen Ersatzanspruch für seine aufgewandten Rechtsanwaltskosten.
VolltextIBRRS 2019, 0726
LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2018 - 9 S 15/18
1. Einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands stellen noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
2. Allerdings können ein einmaliges anbrennen lassen von Essen des Nachts und die dadurch heraufbeschwörte Gefahr eines Wohnungsbrands sowie ein Zahlungsverzug, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht und über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg andauert, eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
3. Anders als die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verlangt die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Verschulden. Ein solches wird entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; der Mieter muss sich also exkulpieren.
4. Entstehen Härtegründe nach dem in § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt, ist § 574 Abs. 3 BGB mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend anwendbar und es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
VolltextIBRRS 2019, 0880
LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
Wenn Laufkundschaft aufgrund verschiedener Baustellen - sowohl vor dem Geschäft als auch in den umliegenden Straßen - ausbleibt, kann der Mieter keine Mietminderung bei einem innerstädtischen Geschäft für Möbel und Wohnaccessoires verlangen, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine "Einkapselung" vorliegt.
VolltextIBRRS 2019, 0857
LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18
1. Mieter können vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
2. Der Verlust der Wohnung bedeutet für Mieter hohen Alters - unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen - eine "Härte" i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.
VolltextIBRRS 2019, 0501
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.12.2018 - 16 C 83/18
1. Die Ausweisung der Erhöhungsbeträge einer Staffelmietvereinbarung bis zum Ende der Laufzeit ist transparent. Dies gilt insbesondere dann, wenn der prozentuale Erhöhungssatz für den Mieter mit einfachen Rechenschritten nachvollziehbar ist.
2. Der jährliche Staffelzeitraum ist bestimmbar, wenn sich aus den Umständen eine jährlich folgende Fortschreibung ermitteln lässt.
VolltextIBRRS 2019, 0331
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 - 37 O 123/18
Ein Untermietverhältnis endet regelmäßig auch dann nicht automatisch, wenn der Hauptmietvertrag seinerseits ausläuft oder durch Kündigung beendet wird.
VolltextIBRRS 2019, 0732
LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0509
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17
1. Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife (§ 195 BGB); vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
2. Der Einwand "Zu spät" - vor Verjährungseintritt - reicht nicht!
VolltextIBRRS 2019, 0795
LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18
1. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBg-VO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig.
2. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.
VolltextIBRRS 2019, 0724
LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2018 - 316 s 58/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0719
VerfGH Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - VerfGH 141/16
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 0729
AG München, Urteil vom 17.05.2018 - 412 C 24937/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0728
AG Köln, Urteil vom 04.12.2018 - 205 C 305/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0727
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.07.2018 - 204 C 184/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0717
VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 37/17
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt sei, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht (vgl. Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16, IMRRS 2019, 0224).
VolltextIBRRS 2019, 0707
LG Bremen, Urteil vom 21.02.2019 - 2 S 159/18
1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.*)
2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffekts ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.*)
3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.*)
4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gem. § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.*)
5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Informationen geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.*)
VolltextIBRRS 2019, 0773
KG, Urteil vom 25.02.2019 - 8 U 6/18
1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstands durch eigene Handlungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.*)
2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung i.S.v. § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).*)
IBRRS 2019, 0610
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 - 531 C 147/18
1. Die (Außen)-GbR besitzt volle Rechtsfähigkeit.
2. Ist eine (Außen)-GbR Vermieterin, so muss diese und nicht etwa deren Gesellschafter ein Mieterhöhungsverlangen erheben.
2. Stimmt der Mieter dem im Prozess nachgeholten wirksamen Erhöhungsverlangen während der im Prozess dann laufenden Zustimmungsfrist zu, trägt der Vermieter nach § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens, da der Mieter zur Klage keine Veranlassung gegeben hat
VolltextIBRRS 2019, 0716
LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 - 307 S 75/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 0706
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018 - 66 S 29/18
1. Maßstab für die Auslegung der Kriterien einer "angemessenen" Mieterhöhung für die "Zumutbarkeit" der Erteilung einer Untermieterlaubnis ist stets der betroffene Hauptmietvertrag; die Gewährung eines Zuschlages kann erforderlich erscheinen, wenn das Austauschverhältnis durch Aufnahme eines Untermieters unzumutbar verschoben wird.
2. Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Entscheidung der Zivilkammer 18 des LG Berlin (Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16, IMRRS 2017, 0804), wonach ein Anteil von 20% des Untermietzinses anzusetzen ist. Einzelfallabhängig erscheint stattdessen ein pauschaler Zuschlag für erhöhten Aufwand und erhöhte Sachrisiken des Vermieters von zwischen 5 Euro und 30 Euro pro aufzunehmender Person und Monat sachgerecht. Erheblich höhere Zuschläge kommen bei konkret drohenden Vermögensnachteilen in Betracht und auch dann, wenn untermietbedingte höhere Betriebskosten nicht weitergegeben werden können.
3. Prozessual ist die berechtigte Abhängigmachung der Untermieterlaubnis von einer erhöhten Miete dadurch aufzulösen, dass das Gericht einen Hinweis auf einen angemessenen Untermietzuschlag erteilt, dem der Mieter zustimmen muss, will er nicht Klageabweisung riskieren.
VolltextIBRRS 2019, 0715
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - VfGBbg 54/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 0636
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2018 - 4 U 17/18
Die Vereinbarung einer Vorleistung des Mieters, die der Finanzierung der Herstellung oder Instandsetzung des angemieteten Gebäudes dient (Baukostenzuschuss) und dadurch zu einer Erhöhung des Werts des Mietobjektes führt, ist in der Insolvenz des Vermieters als Vorausverfügung über die Mieten über den Zeitraum von § 110 Abs. 1 InsO hinaus wirksam, wenn die Werterhöhung der Masse zugutekommt.
VolltextIBRRS 2019, 0098
KG, Urteil vom 10.12.2018 - 8 U 55/18
1. Sind auf dem Mietobjekt vom Vormieter errichtete Baulichkeiten vorhanden, die nicht mitvermietet worden sind und die der Mieter vom Voreigentümer nicht "übernommen" hat, besteht aus § 546 BGB kein Rückbauanspruch bei Beendigung des Mietvertrags.
2. Eine Formularklausel, die vorsieht, dass der Mieter alle vorhandenen Baulichkeiten auf Verlangen des Vermieters bei Vertragsende zu beseitigen hat, benachteiligt den Mieter i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.
3. Soll in einem Formularvertrag eine Übereignung von Baulichkeiten auf den Mieter erfolgen, muss dieses hinreichend transparent geschehen. Dies ist bei einer bloßen Eigentumsfiktion nicht der Fall.
VolltextIBRRS 2019, 0704
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 39/17
1. Zwar kommt ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Erforderlich ist aber, dass die Parteien damit Vermögen bilden wollten, dass ihnen gemeinsam zusteht. Dass sie beide Einnahmen aus der gegründeten WG ziehen wollten, genügt nicht.
2. Trägt die Klägerin vor, dass die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist, kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine sog. unbenannte Zuwendung unter nichtehelichen Lebenspartnern handelt.
3. Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) muss die Klägerin die verfehlte Zweckabrede beweisen. An einer solchen fehlt es bei einem Strohmanngeschäft.
4. Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt dann keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wenn das Geschäft von der Lebensgemeinschaft nicht abhängig war.
VolltextIBRRS 2019, 0703
OLG Köln, Urteil vom 29.01.2019 - 22 U 30/17
1. Ist in dem Mietvertrag über Ladenflächen in einem Einkaufszentrum ein Kündigungsrecht des Mieters bei einem Leerstand von 30% der Handelsflächen eingeräumt, ist der Mieter für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, wobei der Vermieter zumindest für die Flächengröße der gesamten und der einzelnen anderweitig vermieteten Handelsflächen sekundär darlegungspflichtig ist.
2. Die Schriftform des Mietvertrags wird gewahrt, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichender Weise aus der Vertragsurkunde ergeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mietvertrag mit der "Übergabe/Übernahme" beginnen soll.
3. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Laufzeit des Vertrags, die bestimmt, dass die 10-jährige Befristung des Mietvertrags mit der Übergabe beginnt, handelt es sich um eine selbstständige Regelung mit einem eigenen Regelungsinhalt, die auch dann wirksam bleibt, wenn der Mietvertrag weitere unwirksame Klauseln mit Regelungen zu der Frage enthält, zu welchem Zeitpunkt die Übergabe erfolgen soll und ob dem Mieter ein Anspruch auf einen bestimmten Termin bzw. bei einer Verzögerung der Übergabe Ansprüche/Rechte zustehen sollen.
IBRRS 2019, 0698
BGH, Urteil vom 13.02.2019 - VIII ZR 245/17
Zur Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels - hier Dresdner Mietspiegel 2015.*)
VolltextIBRRS 2019, 0593
AG Neubrandenburg, Urteil vom 21.09.2018 - 102 C 22/18
Die Kosten für den Wachschutz können auf den Wohnraummieter nicht umgelegt werden.
VolltextIBRRS 2019, 0631
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.12.2018 - 210 C 456/18
1. Zu den formalen Anforderungen an eine schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten.
2. Alleine der Umstand, dass dem Mieter von Mitarbeitern der ausführenden Firma alles mündlich erklärt worden ist, entbindet den Vermieter nicht, die entsprechende Ankündigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen.
3. Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter Nachtspeicheröfen installiert und diese nach Mietende in das Eigentum des Vermieters fallen, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen bzgl. moderner Heizungsanlagen, sofern die Nachtspeicheröfen nicht gemeingefährlich sind.
4. Dauert das Mietverhältnis nur noch wenige Monate, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen während der noch laufenden Mietzeit.
VolltextIBRRS 2019, 0651
BGH, Urteil vom 30.01.2019 - XII ZR 46/18
1. Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.*)
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280).*)
VolltextIBRRS 2019, 0648
AG Charlottenburg, Urteil vom 04.12.2018 - 224 C 297/18
1. Ein Ausfall der Gastherme in der Zeit von Januar bis März rechtfertigt eine Minderung der Miete um 50%.
2. Der Mieter kann sich nicht auf die Minderung berufen, wenn der Mangel bzw. die unterlassene Mangelbeseitigung auf sein Verhalten zurückzuführen ist, etwa wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert.
3. Die Tatsache, dass die Versorgung der Wohnung mit Wärme und Warmwasser gemäß dem Vorschlag des Vermieters zunächst provisorisch ermöglicht werden soll, bis eine dauerhafte Lösung für das Problem gefunden würde, berechtigt den Mieter nicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen.
VolltextIBRRS 2019, 0612
LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2019 - 67 S 309/18
1. Erheblicher Baulärm berechtigt gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung, auch wenn er von einem Dritten verursacht ist und dem Vermieter diesem gegenüber keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine "Nachbarschaftsvereinbarung" geschlossen hat, die den Dritten gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz wegen der baubedingten Beeinträchtigungen verpflichtet.*)
2. Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache während eines längeren Zeitraums unterschiedlich intensiv, ist das Gericht gemäß § 287 ZPO befugt, die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum einheitlich zu schätzen und mit einer ebenfalls einheitlichen Minderungsquote zu belegen. Eine derartige Schätzung ist aus Gründen der Prozessökonomie gerade bei lange andauernden Bauvorhaben und zwischen den Mietvertragsparteien streitiger Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigungen angezeigt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0608
AG Hanau, Urteil vom 22.02.2019 - 32 C 167/18
Die Regelung des § 174 BGB ist auf das Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB direkt anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2019, 0599
VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2018 - VerfGH 122/16
Die Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden kann, höchstrichterlich geklärt seien, überschreitet die Grenze zur Willkür nicht.*)
VolltextIBRRS 2019, 0596
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 O 109/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0578
BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17
1. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
2. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.
VolltextIBRRS 2019, 0595
LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2019 - 14 T 5/19
1. Wird in einem Innenraum der für Formaldehyd geltende Grenzwert von 0,1 mg/m³ überschritten, so liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.
2. Weitergehende Ansprüche, etwa Schadensersatz, setzen jedoch ein Verschulden des Vermieters, hier also positive Kenntnis bzw. jedenfalls fahrlässige Unkenntnis von den bestehenden Raumluftkontaminationen, voraus.
3. Die Verwendung schadstoffbelasteter Baustoffe für eine Wohnraumsanierung ist für sich genommen nicht geeignet, ein Verschulden des Vermieters zu begründen.
VolltextIBRRS 2019, 0574
BGH, Urteil vom 06.02.2019 - VIII ZR 54/18
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei der sog. Saldoklage (im Anschluss an BGH, IMR 2018, 262; IMR 2018, 264, und IMR 2019, 127).*)
VolltextIBRRS 2019, 0571
BFH, Urteil vom 10.10.2018 - IX R 30/17
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).*)
2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.*)
VolltextIBRRS 2019, 0226
AG Neukölln, Urteil vom 19.04.2018 - 6 C 432/17
1. Art. 6 GG betrifft nur das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Ein Untermieter kann sich gegenüber dem (Haupt-)Vermieter nicht auf Art. 6 GG berufen, da zwischen ihnen keinerlei vertragliche Beziehungen vorliegen.
2. Das Gesetz sieht keinen Anspruch des Untermieters gegen den (Haupt-)Vermieter auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung an weitere Personen vor, da zwischen diesen kein Vertragsverhältnis besteht.
VolltextIBRRS 2019, 0127
AG Dresden, Urteil vom 04.01.2019 - 140 C 1593/18
Auch bei extrem niedrigen Heizkostenverbräuchen hat der Vermieter kein Recht, die Heizkörper des Mieters regelmäßig zu besichtigen oder Datenlogger in der Wohnung zu installieren.
VolltextIBRRS 2019, 0555
LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
VolltextIBRRS 2019, 0529
KG, Urteil vom 04.02.2019 - 8 U 109/17
1. Im Falle des Todes einer Partei kann in der vorbehaltlosen Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis der Voraussetzungen gemäß §§ 239, 246 ZPO ein Verzicht auf die Aussetzung des Verfahrens liegen.*)
2. Für die Stellung als Mietvertragspartei ist entscheidend, wer als Mieter im Vertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschrift der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2002 - 8 U 33/01, Grundeigentum 2002, 857).*)
IBRRS 2019, 0514
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - 4 U 106/15
1. Ebenso wie beim Bezug von Fernwärme bedarf es bei der Versorgung des Mietobjekts mittels Wärmecontracting für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung nicht der Angabe der vom Wärmelieferanten bezogenen Gasmenge und schon gar nicht des von dem Wärmecontractor seinem Gaslieferanten gezahlten Gaspreises.
2. Der Vermieterin ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen, wenn nicht erforderliche und unangemessene Kosten dadurch verursacht werden, dass in Wärmelieferungsverträgen mit dem Wärmecontractor überhöhte (Anfangs) Grundkosten vereinbart werden und in geschlossenen Änderungsverträgen sich auf nochmalige Erhöhungen der Grundkosten eingelassen wird, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die hohen Grundpreise für die Wärmelieferungen durch günstige Arbeitspreise kompensiert werden.
VolltextIBRRS 2019, 0498
AG Lörrach, Beschluss vom 22.10.2018 - 2 M 1587/18
Die Pfändung von Miete darf das Gericht nur auf Antrag des Schuldners auf die Nettokaltmiete beschränken.
VolltextIBRRS 2019, 0487
LG Limburg, Urteil vom 27.04.2018 - 1 O 303/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0443
AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 411 C 19356/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2019, 0239
LG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - 1 S 297/17
1. Die nachträgliche Genehmigung einer Zahlung an einen Nichtberechtigten kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen.
2. Dies ist abzunehmen, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des an diesen Geleisteten verklagt.
3. Entsprechendes muss gelten, wenn der Berechtigte von dem Nichtberechtigten außergerichtlich die Herausgabe des Geleisteten verlangt.
VolltextIBRRS 2019, 0492
LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 - 67 S 9/18
1. Zwar lässt ein nachträglicher Wegfall des Nutzungswillens die Wirksamkeit der Kündigung unberührt; es ist allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolgt.
2. Ein zur Anwendung des § 242 BGB führender Wegfall des Kündigungsgrunds ist auch dann gegeben, wenn ein zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hinreichend verdichteter Nutzungswunsch des Vermieters bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr von der konkreten Absicht zur alsbaldigen Umsetzung getragen wird.
3. Ein hinreichend verdichteter Nutzungswunsch ist nur zu bejahen, wenn ein konkretes Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Eigennutzung der Mietsache vorliegt und dieses in einem absehbaren und zeitlich engen Zusammenhang mit der kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses steht.
4. Daran jedoch fehlt es, wenn die weitere private und berufliche Zukunft des Vermieters aufgrund eines schweren Unfalls und der damit im Zusammenhang stehenden physischen und psychischen Folgebeeinträchtigungen bis weit über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auf unabsehbare Zeit ungewiss geworden ist.
VolltextIBRRS 2019, 0439
AG Offenbach, Urteil vom 30.01.2019 - 300 C 128/18
1. Die Aufnahme von Altforderungen in die Betriebskostenabrechnung ist ein materieller Fehler.
2. Die Kosten einer unwirtschaftlichen Heizungsanlage sind ungekürzt in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.
VolltextIBRRS 2019, 0042
LG Berlin, Urteil vom 17.10.2018 - 65 S 105/18
1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Härte ist der des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung.
2. Die Bestimmung der (wirtschaftlichen) Belastungsgrenze ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen.
3. Dem Mieter muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten.
4. Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ohne dass etwa erst mit Unterschreiten des steuerlichen Existenzminimums die Grenze für die Zumutbarkeit der Mieterhöhung erreicht würde.
5. Der Mieter ist nicht verpflichtet, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
6. Auch die Altersvorsorge ist hier nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.
7. Die mieterschützenden Regelungen im Modernisierungsrecht wollen und müssen den vertragstreuen Mieter mit Blick auf seinen aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz vor einem "Hinausmodernisieren" schützen.
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