Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2945 Entscheidungen insgesamt
Online seit März
IBRRS 2024, 0779LG Berlin, Urteil vom 13.12.2023 - 64 S 210/21
1. Eine "umfassende" Modernisierung liegt vor, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt.
2. Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.
3. Die Modernisierung ist im Hinblick auf den finanziellen Bauaufwand als wesentlich anzusehen, wenn dieser (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands - ohne Grundstücksanteil - erreicht. Dabei sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die auf - im Katalog des § 555b BGB genannten - Modernisierungsmaßnahmen beruhen.
4. Die qualitativen Auswirkungen der Modernisierung führen zu einem Zustand der Wohnung, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht, wenn die Wohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen in mehreren - nicht notwendig allen - wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) qualitativ so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.
VolltextIBRRS 2024, 0837
AG Charlottenburg, Urteil vom 19.04.2022 - 204 C 86/19
1. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufzug nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält.
VolltextIBRRS 2024, 0817
LG Berlin, Beschluss vom 06.11.2023 - 64 S 123/22
1. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufzug nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält.
VolltextIBRRS 2024, 0816
AG Halle/Saale, Urteil vom 09.01.2024 - 97 C 607/23
Wohnungsprostitution rechtfertigt - nach Abmahnung - eine fristlose Kündigung.
VolltextIBRRS 2024, 0793
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26.10.2023 - 16 S 25/23
Verweigert der Vermieter die - im Mietvertrag vorbehaltene - Zustimmung zur Tierhaltung, ohne dass gewichtige Gründe gegen eine Tierhaltung sprechen, liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch den Mieter unter dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor.
VolltextIBRRS 2024, 0826
LG Berlin, Urteil vom 01.02.2022 - 67 S 175/21
Das Entfallen des vom Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei Verweigerung einer Duldung der Mängelbeseitigung setzt das vergebliche Anbieten der Mängelbeseitigungsarbeiten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unter Mitteilung konkreter Terminvorschläge durch den Vermieter voraus. Allenfalls dann kann der Mieter nach § 242 BGB zu einem Mitwirken bei der Abstimmung eines Termins verpflichtet sein.*)
VolltextIBRRS 2024, 0815
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)
IBRRS 2024, 0781
LG Berlin, Urteil vom 05.12.2023 - 67 S 178/23
Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat des BGH zu baubedingten Umfeldmängeln der Mietsache weicht von der des XII. Zivilsenats des BGH - und den literarischen Äußerungen von dessen Senatsmitgliedern - ab.*)
VolltextIBRRS 2024, 0778
LG Berlin II, Urteil vom 08.02.2024 - 64 S 319/21
Nach Vorgabe des VIII. Zivilsenats des BGH soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zur Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einzustehen haben, sondern nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungsversprechens des Vermieters und der Gewährleistung (Anschluss/Umsetzung BGH, IMR 2022, 51, und IMR 2020, 274; entgegen LG Hamburg, IMR 2023, 447).*)
VolltextIBRRS 2024, 0774
LG Bochum, Urteil vom 26.05.2023 - 9 S 123/22
1. Werden in einer Nebenkostenabrechnung unter dem Punkt "Kosten der Straßenreinigung" die Kosten für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Grundstücksflächen angesetzt, so ist dies bereits formell unwirksam, da dies nicht den Kosten der Straßenreinigung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 BetrKV entspricht.
2. Auch die Abrechnung der Hausreinigung unter der Position "Hausmeister" ist formell nicht ordnungsgemäß.
3. Der Mieter muss mitteilen, dass aus seiner Sicht die Höhe der Gesamtbetriebskosten einzelner, konkret bezeichneter Positionen oder der Umlagemaßstab unzutreffend ist. Unzureichend ist es daher, wenn der Mieter pauschale Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt oder pauschale Rügen gegen einzelne Kostenpositionen erhebt.
4. Aus der Angabe der nach dem Mietvertrag aus Mietersicht allein umlagefähigen Positionen ergibt sich eindeutig, dass alle weiteren Positionen als nicht umlagefähig gerügt werden sollen. Zu verlangen, diese alle im Einzelnen aufzuführen, würde eine bloße Förmelei darstellen.
5. Unter die Position "Kosten für Wasserverbrauch" können nicht die Kosten des Niederschlagswassers eingestellt werden.
6. Die Kosten für Gartenpflege und Winterdienst stellen eine andere Kostenposition dar als die Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich benutzter Grundstücksflächen.
7. Da Gegenstand einer Minderung die gesamte Miete, also auch der vom Mieter geschuldete Abgeltungsbetrag für die Betriebskosten ist, ist eine Minderung bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2024, 0776
KG, Urteil vom 22.05.2023 - 8 U 47/22
Zur Frage, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB oder § 313 Abs. 2 Satz 3 BGB hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80% der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.*)
VolltextIBRRS 2024, 0759
AG Oranienburg, Urteil vom 21.11.2023 - 21 C 213/22
Die Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels zur Spanneneinordnung kann auch im Rahmen des qualifizierten Hennigsdorfer Mietspiegels in entsprechender Anwendung als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Orientierungshilfe innerhalb der im Mietspiegel vorgegebenen Spanne herangezogen werden.
VolltextIBRRS 2024, 0749
LG Berlin II, Urteil vom 08.02.2024 - 67 S 177/23
1. Verlangt der Mieter gem. § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarten Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkostenvorauszahlungen), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.*)
2. § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides Statt.*)
3. Zur Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung.*)
VolltextIBRRS 2024, 0757
AG Rheinbach, Urteil vom 23.08.2023 - 3 C 110/21
1. Aufgrund einer fehlenden Warmwasserversorgung kann der Mieter 20%, aufgrund des Lärms durch aufgestellte Trocknungsgeräte 10%, aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit des Fahrstuhls 3% und des Kellers 20% - sowohl in Gestalt des Wäschekellers/Gemeinschaftskellers als auch in Gestalt des mietvertraglich zugewiesenen Kellerraums jeweils 10% - der Miete mindern.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht an der (geminderten) Miete kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Vermieter sich pflichtwidrig weigert, seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Mietobjekts nachzukommen, nicht aber dann, wenn er alle Anstrengungen unternimmt, um die Schäden unverzüglich zu beseitigen.
3. Für eine ordentliche Kündigung genügt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete und eine Verzugsdauer von mindestens einem Monat.
4. Die ordentliche Kündigung wird durch eine Schonfristzahlung nicht unwirksam.
5. Zwar kann eine Kündigung in der elektronischen Form des § 126a BGB erfolgen, allerdings muss dann, wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt.
IBRRS 2024, 0750
LG München I, Urteil vom 02.08.2023 - 14 S 3149/23
Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen.
VolltextIBRRS 2024, 0673
AG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2023 - 31 C 1969/23
Verlangt ein Vermieter wegen eines Schlüsselverlustes Schadensersatz von seinem Mieter, hat er auf eine Zahlung nur dann einen Anspruch, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein Austausch auch erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2024, 0625
LG Trier, Urteil vom 07.12.2022 - 5 O 214/22
Ein Vermieter kann von einem Mieter, der nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Position eines Rechtsnachfolgers des vorhergehenden Mieters einnimmt, kein Schadensersatz wegen der Erbringung nur unzureichender Räumungspflichten verlangen.
VolltextIBRRS 2024, 0719
AG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2023 - 34 C 67/21
1. Genauso wie der Mieter einer gemieteten Wohnung nicht Einzelanweisungen des Vermieters im Hinblick auf Art und Muster der anzubringenden Tapeten und deren im zeitlichen Abstand erfolgenden Tapetenerneuerungen unterliegt, so kann dem Mieter eines Gartens auch nicht im Einzelnen vom Vermieter vorgegeben werden, welche Pflanzen einzupflanzen sind.
2. Ob ein Vermieter auch das Setzen von Sträuchern und Bäumen verbieten bzw. ob er dann später deren Beseitigung/Entfernung begehren kann, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls, hier insbesondere von der Größe des Gartens ab. Ein zusätzlicher Maßstab ist auch die Ortsüblichkeit.
3. Ist genügend Platz vorhanden und sind zudem nicht mehr als unerhebliche Störungen zu befürchten, so hat der Vermieter auch die Anpflanzung von (Obst-)Bäumen durch hierzu bereite Mieter zu dulden. Die Grenze dieser Duldungsverpflichtung ist dann erreicht, wenn eine völlige Umgestaltung des Gartens erfolgt.
4. Der Gebrauch des Gartens eines gemieteten Hauses umfasst regelmäßig u. a. das Aufstellen von Regentonnen.
5. Solange eine Gefahr für das Haus und/oder das zugehörige Gartengrundstück nicht durch die gepflanzten Bäume und/oder die Regentonne droht, kann der Vermieter auch nicht vom Mieter verlangen, dass dieser die Bäume und/oder die Regentonne beseitigt bzw. entfernt.
6. Ein drohender Marderbefall stellt in der Regel eine Gefahr für das Haus des Vermieters in diesem Sinn dar, zu deren Abwehr er auch geeignete Maßnahmen treffen darf.
VolltextIBRRS 2024, 0720
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2023 - 65 S 191/22
1. Wenn der Vermieter den Zwischenmieter als Hauptmieter nur deshalb einschaltet, um die zwingenden Vorschriften des Wohnraummietrechts zu umgehen und die - formal vom Zwischenmieter begründeten - (Unter-)Mietverhältnisse jederzeit faktisch dadurch nach eigenem Belieben zu beenden, dass er von diesen die an keine weitere Voraussetzung als die der Beendigung des Hauptmietverhältnisses geknüpfte Räumung nach § 546 Abs. 2 BGB verlangt, so handelt es sich um gewerbliche Weitervermietung und § 565 BGB greift.
2. Für eine gewerbliche Weitervermietung spricht auch, wenn der Mieter die Wohnung komplett dem Dritten überlässt und selbst keinen Gewahrsam begründet.
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0717LG Berlin, Urteil vom 11.02.2021 - 52 O 20/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 0712
LG Berlin II, Urteil vom 25.01.2024 - 67 S 264/22
1. Mieter können unter Berufung auf die sog. Sozialklausel nach Abwägung mit den Vermieterinteressen unter gewissen Voraussetzungen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam ist.
2. Solche Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich die Mieter nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben haben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebots freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg haben und auch über das sog. Geschützte Marktsegment in absehbarer Zeit kein freier Alternativwohnraum in Berlin für die Mieter zur Verfügung steht.
3. Dies gilt erst recht, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich ist.
4. Die Miete ist in diesem Fall aber auf ein marktübliches Niveau anzuheben (vgl. LG Berlin, IMR 2024, 95).
IBRRS 2024, 0710
LG Hanau, Urteil vom 22.11.2023 - 2 S 35/22
Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB besteht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16, IMRRS 2017, 1083, nicht, wenn kein Rückerlangungswille des Vermieters besteht. Dieser Rückerlangungswille kann vorliegend nicht angenommen werden, da der Beklagte trotz Kündigung durch den Kläger von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht was er durch das Führen eines Prozesses über zwei Instanzen dokumentiert. Eines konkreten Rückgabeangebots des Mieters bedarf es in einem solchen Fall nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0429
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.01.2024 - 6 C 45/23
1. Eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch bedarf eines Sonderanlasses und einer kurzen Vertragsdauer.
2. Weder die Befristung des Mietvertrags noch der Umstand, dass Möbel überlassen wurden, begründet für sich einen Sonderanlass. Überdies übersteigt auch eine Vermietungsdauer von zwei Jahren den Zeitraum einer kurzen Vertragsdauer.
3. Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber kein Austausch der Luft mit Frischluft. Dies ist aber erkennbarer Zweck eines Fensters. Dementsprechend vermag ein Oberlicht ein Fenster nach außen zur ausreichenden Belüftung des Bades nicht zu ersetzen.
4. Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft über die Untermietverhältnisse, die geschlossenen Verträge einschließlich Untermietzins und Laufzeit besteht nicht.
5. Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben setzt ein dem Grunde nach bereits bestehender Leistungsanspruch, der nur bezüglich Inhalt und/oder Höhe noch nicht feststeht, voraus.
VolltextIBRRS 2024, 0686
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2023 - 33 C 2124/21
Wird ein privater Vermieter zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben herangezogen, hat dieser ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB, wenn er von einer Behörde als Träger öffentlicher Aufgaben – meist in Form eines Verwaltungsaktes – in Anspruch genommen wird und dem Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses Nachteile – beispielsweise in Form von Bußgeldern oder Ersatzvornahme – drohen.
VolltextIBRRS 2024, 0689
AG Hamburg, Urteil vom 26.10.2023 - 49 C 294/22
Ist eine Baugenehmigung erforderlich und entscheidet sich der Vermieter, diese nicht einzuholen, stellt sich die Kündigung wegen Eigenbedarfs als unzulässige Vorratskündigung dar. Denn ohne entsprechende Genehmigung ist der Umbau in ein Einfamilienhaus nicht in rechtlich zulässiger Weise umsetzbar. Ein Vermieter darf erst dann kündigen, wenn seine Planung ein Stadium erreicht hat, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Planes eine Kündigung rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0329
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.02.2023 - 533 C 159/22
1. Ob ein Verstoß gegen die Mülltrennung einen Kündigungsgrund darstellt, erscheint fraglich.
2. Jedenfalls bei geringen Müllmengen ist dies aber zu verneinen.
VolltextIBRRS 2024, 0604
LG Hamburg, Urteil vom 13.10.2023 - 311 S 25/23
1. Eine Gebrauchsüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbstständiges Besitzrecht an der Wohnung erwirbt, dergestalt, dass er die Wohnung unter Ausschluss des Mieters gebrauchen darf.
2. Eine Gebrauchsüberlassung ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dritte Personen für längere Zeit in die Wohnung dergestalt aufnimmt, dass der Dritte das Recht haben soll, die gesamte Wohnung neben oder zusammen mit dem Mieter zu nutzen.
3. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt ist.
4. Eine fristlose Kündigung ist berechtigt, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt und diese unbefugte Gebrauchsüberlassung trotz Abhilfefrist nicht beendet.
VolltextIBRRS 2024, 0347
AG Koblenz, Urteil vom 25.01.2024 - 142 C 1732/23
Wird trotz einheitlichen Mietvertrags die Zustimmung zur Erhöhung der Miete für die Wohnung und daneben die Erhöhung der Miete für den Stellplatz begehrt, so macht der Vermieter zwei gesonderte Teil-Mieterhöhungen geltend. Teil-Mieterhöhungen aber können nicht verlangt werden.
VolltextIBRRS 2024, 0657
AG Münster, Urteil vom 24.07.2023 - 28 C 323/23
1. Regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsmäßige Nutzung mehr dar.*)
2. Auch wenn die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten des Vermieters ein gewichtiges Interesse darstellt, spricht eine Abwägung der Parteiinteressen für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist, wenn einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit droht, weil eine Wohnung für eine achtköpfige Familie schwer zu finden ist.
VolltextIBRRS 2024, 0601
LG Berlin, Beschluss vom 09.11.2023 - 66 S 38/23
Eine unerfahrene Bedarfsperson, die noch nicht zu einem eigenständigen Leben in einer mehr als 130 qm großen Wohnung fähig ist, ist kein Grund für Eigenbedarf.
VolltextIBRRS 2024, 0599
LG Neuruppin, Beschluss vom 30.06.2023 - 4 T 38/23
1. Die Gerichte sind nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen.
2. Allerdings ist eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf des Vermieters in einer anderen Wohnung ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann, was unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu beurteilen ist.
VolltextIBRRS 2024, 0619
LG Berlin, Urteil vom 13.03.2023 - 64 S 322/20
Überwiegt das Interesse des Mieters an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Interesse des Vermieters am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, kann sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung des - fachgerechten - Anbaus einer Markise ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Vermieter die Genehmigung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet.*)
VolltextIBRRS 2024, 0479
AG Schweinfurt, Urteil vom 29.01.2024 - 3 C 1081/23
1. Liegt der Anfangsverdacht einer Straftat durch den Vermieter vor, liegt keine leichtfertige Anzeige wider besseres Wissen durch den Mieter vor. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses kann dadurch nicht begründet werden.
2. Der zeitliche Abstand zwischen Erstattung der Strafanzeige und Ausspruch der Kündigung von über 10 Monaten spricht gegen die Zerstörung des wechselseitigen Vertrauens.
3. Der Nachweis der endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses setzt konkreten Sachvortrag voraus, bloße Behauptungen des Vermieters reichen nicht aus.
VolltextIBRRS 2024, 0596
LG Bremen, Urteil vom 21.09.2023 - 2 S 258/20
1. Die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhungserklärung setzt eine Aufteilung nach Gewerken nicht voraus.
2. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen angefallenen Gewerken ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.
3. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die getrennt angeführten Baunebenkosten (Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen u. Ä.) nebst Bezifferung der darin jeweils enthaltenen Instandsetzungsanteile jeweils für mehrere Maßnahmen zusammengefasst und nicht für jede Baumaßnahme einzeln ausgewiesen werden.
4. In der Beauftragung eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist trotz einer Konzernzugehörigkeit keine Eigen-, sondern eine Drittleistung zu sehen.
5. Anlagen können zwar der Erläuterung und Konkretisierung des Vortrages dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen und sie müssen zudem aus sich heraus verständlich sein
VolltextIBRRS 2024, 0327
AG München, Urteil vom 29.11.2023 - 416 C 18778/23
1. Mit dem Einwurf von Schreiben in den Briefkasten kann in München Stadt bis ca. 20.00 Uhr gerechnet werden.
2. Ein Zuschlag für die alleinige Gartennutzung kann durch richterliche Schätzung festgelegt werden.
3. Das Gericht darf einen Inflationszuschlag auf den Münchner Mietspiegel 2023 (sog. "Stichtagsdifferenz") berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2024, 0234
LG Lübeck, Beschluss vom 10.01.2024 - 7 T 11/24
Die sich aus bzw. über § 850c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen sind nicht mit der Begründung, dass ein Schuldner keine Miete zahle, abzusenken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0521
AG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024 - 49 H 3/23
1. Es ist nicht zulässig, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen im Wege des selbständigen Beweisverfahrens klären zu lassen.
2. Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ist Aufgabe der Vermieterseite. Bei einer Begründung per Gutachten hat der Vermieter dessen Kosten zu tragen.
3. Der Vermieter darf die ihm gesetzlich obliegende Verpflichtung der Mieterhöhungsbegründung nicht im Wege des selbständigen Beweisverfahrens auf das Gericht abwälzen.
VolltextIBRRS 2024, 0537
OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2024 - 4 U 69/23
1. Ist der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt und hat der Empfänger die Willenserklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt allein dieser tatsächliche Wille den Inhalt der Erklärung, ohne dass es auf Weiteres ankäme.
2. Bereits das Hinzufügen des Vertretungszusatzes "### Rechtsanwälte PartG mbB" in der Unterschriftszeile belegt, dass der Erklärende die Erklärung nach dem Wortlaut und nach seinem tatsächlichen Willen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der PartG mbB formulierte.
3. Verwendet er zudem deren Briefpapier und formuliert die Erklärung unter Verwendung des Personalpronomens "wir" statt "ich", spricht dies erst recht für eine Erklärung im Namen der PartG mbH.
4. Ein mutmaßlicher Irrtum bei der Willensbildung des Erklärenden erlaubt es nicht, einer Willenserklärung, deren Wortlaut den wahren Willen des Erklärenden bei der Abgabe der Erklärung zutreffend wiedergibt, in Wege der Auslegung nachträglich einen anderen Erklärungsinhalt beizumessen, den der Erklärende bei der Abgabe gar nicht wollte, nur weil ein anderer Erklärungsinhalt bei zutreffender Kenntnis der Vertragsverhältnisse der Interessenlage des Erklärenden objektiv besser entsprochen hätte und die von ihm bezweckte Rechtsfolge hätte auslösen können.
5. Die Erweiterung des Mietzwecks (hier: von "Betrieb einer Rechtsanwaltssozietät" in "Betrieb einer Rechtsanwaltssozietät und verwandter Berufsausübung wie Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Vermögensberatung") bedarf der Schriftform.
IBRRS 2024, 0538
LG Göttingen, Beschluss vom 14.03.2023 - 5 T 43/23
1. Wenn es aufgrund Erledigung nicht mehr zur Durchführung einer (ohne die Erledigung gebotenen) Beweisaufnahme kommt, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben.
2. Das Verfahren gem. § 91a Abs. 1 ZPO dient nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen, so dass sich auch unter diesen Blickwinkel eine Kostenaufhebung als sachgerecht darstellt.
VolltextIBRRS 2024, 0309
LG Hanau, Urteil vom 15.11.2023 - 2 S 107/22
Wer eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude mit nur zwei Wohnungen vermietet, kann das Mietverhältnis gem. § 573a BGB erleichtert kündigen. Das gilt allerdings nur, wenn er dort seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht aber, wenn er die Wohnung nur ab und zu nutzt.
VolltextIBRRS 2024, 0522
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 17.08.2023 - 25 C 80/23
1. Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. So wenig der Vermieter einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.
2. Auf Seiten des Mieters sind in die Interessenabwägung allerdings (nur) die unabhängig von seiner konkreten Situation bestehenden Belange einzustellen, also das generell bestehende Interesse, die Wohnung und damit den Lebensmittelpunkt nicht zu verlieren und nicht mit den unbeträchtlichen Kosten und anderen erheblichen Unzuträglichkeiten belastet zu werden, die ein Wohnungswechsel in der Regel mit sich bringt.
3. Setzt der Vermieter lediglich die eigene Weiterbewirtschaftung mit dem Verkauf nach Abriss und Neubau in Relation und setzt sich nicht mit der Möglichkeit eines Weiterverkaufs im Ist-Zustand oder nach Durchführung baulicher Maßnahmen auseinander, fehlt es schon an einer hinreichenden Interessenabwägung.
4. Eine angemessene Wohnraumversorgung meint lediglich die Versorgung mit nach Größe, Ausstattung und Miete für breite Schichten der Bevölkerung geeigneten Wohnraum. Ausreichend ist also ein mangelfreier Durchschnittszustand.
VolltextIBRRS 2024, 0395
AG Münster, Urteil vom 28.11.2022 - 98 C 1780/22
1. Ein Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Vermieter in der Wohnung zukünftig seinen Lebensmittelpunkt begründen will. Auch die gelegentliche Nutzung einer Wohnung kann - zumindest wenn diese gelegentliche Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist - einen Eigenbedarf begründen.
2. Das Tatbestandsmerkmal "als Wohnung benötigt" setzt nicht voraus, dass auf Seiten des Vermieters eine Art "Notsituation" vorliegt, dem Vermieter also quasi die Situation droht, selbst "auf der Straße zu stehen" oder zumindest derzeit unzureichend untergebracht zu sein.
3. Dementsprechend kann Eigenbedarf bestehen, wenn der Vermieter im selben Haus bereits eine große Dachwohnung bewohnt, ihm diese aber zu groß und zu weit oben ist.
4. Der Vermieter muss den Eigenbedarf beweisen.
5. Bleiben Zweifel am Eigennutzungswunsch ist die Kündigung unwirksam.
6. Solche Zweifel werden insbesondere dadurch begründet, dass zwischen den Parteien bereits vor der Kündigung Streit um die Höhe der Miete und die darin enthaltenen Betriebskosten bestanden haben.
7. Zweifel bestehen auch dann, wenn nach dem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen über eine Erhöhung der Miete noch fortgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2024, 0501
BGH, Urteil vom 29.11.2023 - VIII ZR 211/22
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 BGB zuzubilligen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0442
BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - VIII ZR 77/23
1. Den Mieter trifft eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter zusammen mit einem Sachverständigen den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, um eine Mieterhöhung vorzubereiten.
2. Zwar ist die Besichtigung der Wohnung für die Wirksamkeit eines vorprozessualen Sachverständigengutachten nicht zwingend erforderlich, das hat aber nicht zur Folge, dass deshalb kein Besichtigungsanspruch besteht.
3. Zur Beschaffenheit der Mietsache gehört auch deren Erhaltungszustand. Dieser kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Besichtigung auch des Inneren der Wohnräume festgestellt werden.
VolltextIBRRS 2024, 0392
AG Spandau, Urteil vom 17.10.2022 - 6 C 217/21
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu klären, bei der beispielsweise die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung zu berücksichtigen sind (vgl. LG Berlin Beschluss vom 20.10.2016 - 67 S 214/16, IMRRS 2016, 1884).
VolltextIBRRS 2024, 0390
AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 - 7 C 36/22
Die gesetzliche Begrenzung zur Höhe der Mietkaution verbietet nicht eine Überschreitung der Grenze zur Absicherung von zusätzlichen Risiken (hier: Zusatzkaution für die Erlaubnis zur Hundehaltung in Wohnung mit Parkett).
VolltextIBRRS 2024, 0393
LG München I, Urteil vom 19.10.2022 - 14 S 7692/22
1. Eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens kann in eine Abmahnung umgedeutet werden.
2. Sowohl die Herabwürdigung von Mitbewohnern als "Nazis" als auch die sexistisch-sexualisierte Beleidigung der Ehefrau eines Mitgesellschafters der Vermieterin mit den Worten "Fick dich, du fette Proletenhausfrau!" rechtfertigen eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
VolltextIBRRS 2024, 0389
LG Berlin, Urteil vom 17.10.2023 - 67 S 83/23
Eine ergänzende Vertragsauslegung für eine Zustimmung des Vermieters zu zukünftigem Mieterwechsel scheidet aus, wenn bei Vertragsschluss die Mieter zwar mitteilten, sie wollten für ihr Studium oder den Zivildienst nach Berlin ziehen, um ein typisch studentisches WG-Leben zu führen, der Vermieter jedoch sein Einverständnis mit einem künftigen Wechsel in der Mieterstruktur nicht erklärt hatte (Anschluss und Fortführung von BGH, IMR 2022, 302).
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0409LG Hannover, Urteil vom 21.03.2023 - 20 S 51/22
Zwar ist eine Eigenbedarfskündigung dann wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn sich der Vermieter mit ihrem Ausspruch zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt. So liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinn dann vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Von einer "alsbaldigen Anmeldung des Eigenbedarfs" kann nach Ablauf von 7 Jahren aber nicht die Rede sein.
VolltextIBRRS 2024, 0391
OLG Schleswig, Urteil vom 21.09.2022 - 12 U 64/22
1. Bei der Bemessung des Werts für gezogene Nutzungen einer Mietsache (aufgrund formunwirksamen Mietkaufvertrags) gem. §§ 988, 818 Abs. 2, 100 BGB haben grundsätzlich wertsteigernde Investitionen des Besitzers außer Betracht zu bleiben.
2. Von dem nach dem objektiven Mietwert ermittelten Wert der Nutzungen sind im Wege der Saldierung diejenigen Aufwendungen des Besitzers abzuziehen, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Immobilie getätigt hat. Solche Aufwendungen auf die Sache mindern gem. § 818 Abs. 3 BGB unabhängig davon den Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988 BGB, ob sie Verwendungen i.S.v. §§ 994 ff. BGB sind. Entscheidend ist, ob diese Aufwendungen in innerem Zusammenhang mit den durch die Nutzung der Sache gezogenen Vorteile stehen.
3. Der Eigentümer kann bei einem unwirksamen Mietvertrag Nebenkostenzahlungen vom Besitzer nicht aus §§ 988, 818 Abs. 2, 100 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB verlangen, weil es sich bei diesen nicht um Gebrauchsvorteile der Immobilie handelt.
4. In der Berufungsinstanz kann das Ergebnis einer nicht überzeugenden Schätzung durch das erstinstanzliche Gericht geändert werden. Dass die Parteien in der Berufungsinstanz gegen die Schätzung keine Einwände vorgebracht haben, ersetzt insofern eine fehlende nachvollziehbare Begründung des Erstgerichts nicht.
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