Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
492 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 2943AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13
Wird ein Rasenroboter nur in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben und unterschreiten die Betriebsgeräusche die TA Lärm deutlich, liegt keine wesentliche Geräuschbelastung vor. Ein Nachbar muss somit auch einen Dauerbetrieb des Rasenroboters dulden, vor allem, wenn sogar die Mittagsruhezeiten eingehalten werden.
VolltextIBRRS 2015, 2869
OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14
1. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, vom 03.04.2014 - 5 U 168/13, IBR 2014, 734).*)
2. Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2682
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 229/14
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2015, 2392
BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14
Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG-RP setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 37 Abs. 1 LNRG-RP zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2329
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 1 U 81/14
Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus. Eine Beeinträchtigung des Hausanwesens aufgrund mittelbarer Einwirkungen genügt nicht.
VolltextIBRRS 2015, 1940
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2014 - 5 U 190/13
1. Ein Spielturm für Kinder stellt kein Gebäude im Sinne von § 1 Abs. 1 NachbG-NW dar, wenn er den Eintritt eines erwachsenen, normal großen Menschen nicht gestattet.*)
2. Handlungen oder negative Einwirkungen - wie hier das Aufstellen des Spielturms - auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder sogar geeignet sind, den Verkehrswert des Nachbargrundstücks zu mindern, sind nicht als Eigentumsbeeinträchtigungen abwehrbar.
VolltextIBRRS 2015, 0913
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015 - 4 U 34/14
1. Eine entgegen § 37a Abs. 1 AGJusG ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)
2. Ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren entbindet nur dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat. Fehlt es indes bereits an einem Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, verbleibt es bei dem Erfordernis der Durchführung des Schlichtungsverfahrens.*)
3. Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO verbleibt auch dann kein Raum, wenn die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage aufgrund eines Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO, § 37a Abs. 1 AGJusG erstmals in zweiter Instanz gerügt hat und sie alleine deshalb obsiegt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0892
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.11.2014 - 9 K 487/12
1. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.*)
2. Es spricht einiges dafür, dass dies anders ist, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter besteht (hier verneint für formelle Baurechtswidrigkeit eines eventuell mit Asbestplatten verkleideten Werkstatt an der Grundstücksgrenze).*)
VolltextIBRRS 2015, 0823
OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - 24 U 71/13
1. Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gem. § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, IBR 2001, 646). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, IBR 2004, 1053 - nur online).*)
2. Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u. a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, IBR 2001, 646).*)
VolltextIBRRS 2015, 0397
LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2014 - 8 O 258/12
1. Wird ein Eigentümer durch eine Mauer, die auf dem Nachbargrundstück steht, in sein Eigentum gestört, muss er die Beseitigung der Störung gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen, wenn die Mauer auf einem Teil des Grundstücks steht, die sich im Gemeinschaftseigentum befindet.
2. Ein Schuppen, der einen geringfügigen Überbau auf dem Nachbargrundstück darstellt, muss geduldet werden, wenn dem Bauherrn in Bezug auf den Überbau höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
VolltextIBRRS 2015, 0078
LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013 - 6 S 277/12
1. Jahrelange Nutzung kann ein Notwegerecht alleine nicht begründen.
2. Fehlen die Voraussetzungen für ein Notwegerecht oder für eine Kraft Gewohnheitsrecht geschaffene Nutzung und kann auch ein befahrbarer Weg auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden, ist der Nachbar nicht zur Duldung des Befahrens seines Grundstücks verpflichtet.
VolltextIBRRS 2015, 0033
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 137/13
Es ist nicht zu beanstanden, dass Messungen zur Bewertung von Geruchs- oder Geräuschemissionen auf dem emittierenden Grundstück durchgeführt werden und die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken rechnerisch ermittelt wird.
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3022VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11
1. a) Phonoakustische und pyroakustische Vogelabwehrgeräte herkömmlichen Typs sind aufgrund ihrer Schallemissionen grundsätzlich geeignet, im Nahbereich eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 25 Abs. 2 BImSchG hervorzurufen. Ob die auf Wohngebiete einwirkenden Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (hier verneint).*)
1. b) Ob die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei einer dauerhaften mittleren Geräuschbelastung von 60 bis 65 dB(A) beginnt, bleibt offen, weil bei der jahreszeitlich begrenzten Weinberghut eine solche Dauerbelastung nicht in Rede steht.*)
2. a) Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind auf die Geräusche von automatisierten Vogelabwehrgeräten aufgrund ihres spezifischen Störpotentials und ihres atypischen Geräuschcharakters nicht entsprechend anwendbar.*)
2. b) Die von Vogelabwehranlagen ausgehenden Lärmimmissionen können im Fall der Unterschreitung bestimmter Mindestabstände zu Wohngebieten bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Anwohner führen und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.*)
3. Werden durch automatisierte Vogelabwehrgeräte erhebliche Lärmbelästigungen hervorgerufen, ist die Immissionsschutzbehörde grundsätzlich zum Einschreiten nach § 24 Satz 1 BImSchG verpflichtet. Die Betroffenen können im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Weinberghut nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.*)
4. Die Verpflichtung des Betreibers von automatisierten Vogelabwehrgeräten, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zum Schutz der Bevölkerung gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG zu vermeiden und zu minimieren, muss nicht allein deswegen zurücktreten, weil die Alternativen zu einem automatisierten Betrieb von Vogelabwehranlagen - wie etwa der Einsatz von Netzen oder Weinberghütern - höhere Kosten verursacht. Die wirtschaftlichen Belastungen der Weinbauern sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Verpflichtung zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Lärm abzuwägen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2876
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)
VolltextIBRRS 2014, 2875
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 U 514/14
1. Zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einer unzureichenden Unterhaltung und Wartung einer Zisterne - Nichtbemerken der Verstopfung eines Überlaufrohres bzw. der Notüberlaufes in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk, wodurch sich ein Rückstau gebildet hat.*)
2. Zur Frage, ob aus einer Zisterne austretendes Wasser in den Anwendungsbereich des § 906 BGB fällt (in Anknüpfung an BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; BGH, 02.03.1984 - ZR 54/83, BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.,; BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02, IBRRS 2003, 1635, BGHZ 155, 99 ff.,; BGH, 25.10.2013 - ZR 230/12, IBRRS 2013, 4935, WuM 2013, 760; OLG Koblenz, 10.03.2000 - 8 U 795/99, BauR 2000, 907 f.).*)
VolltextIBRRS 2014, 2804
OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - 9 U 121/13
1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.
VolltextIBRRS 2014, 2516
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13
1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).*)
2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.*)
IBRRS 2014, 2479
LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 48/12
Der Grundstückseigentümer muss die Ableitung von Abwasser vom Nachbargrundstück über sein Grundstück nicht dulden, wenn für das Nachbargrundstück ein anderweitiger Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.
VolltextIBRRS 2014, 2163
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 162/13
1. Eine Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist.*)
2. Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.*)
VolltextIBRRS 2014, 2123
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2014 - 9 U 100/13
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückes wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist.
VolltextIBRRS 2014, 1805
LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 31/13
Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben i.d.R. gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1786
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014 - 328 O 180/12
1. Eine öffentlich-rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit.
2. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht das Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück über keine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und auch nicht anderweitig über städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen ist.
3. Das Notwegerecht beträgt 3 m. Das Begehren einer Notwegerente ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Bestimmung des Grundstückskaufpreises eine Kompensation erfolgt.
VolltextIBRRS 2014, 1765
AG München, Urteil vom 05.05.2014 - 485 C 2913/12 WEG
1. Ein Wohnungseigentümer hat gegen einen anderen Eigentümer einen Anspruch darauf, dass Hecken zur Bepflanzung der Grenze zwischen den 2 Sondernutzungsflächen nicht höher als 2 Meter sind, wenn diese in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze der Sondernutzungsflächen stehen.
2. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Sichtschutz durch Grenzbepflanzung für ihre Sondernutzungsflächen.
VolltextIBRRS 2014, 1693
BGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 292/12
1. Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist.*)
2. Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommunmauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 1584
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 - 12 U 168/13
1. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage setzt voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn liegt vor, wenn die Nutzung seines Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich weder als Zier- noch als Nutzgarten möglich ist.
2. Zu nachbarrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich einer aus 21 Fichten mit einer Höhe von etwa 16 Metern bestehenden Baumreihe entlang der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet.*)
VolltextIBRRS 2014, 1550
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2013 - 9 U 60/13
Ein kräftiges Wachstum von Koniferen auf dem Grundstück stellt keinen Schaden dar.
VolltextIBRRS 2014, 1297
OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12
1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)
2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)
3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)
4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1007
OVG Saarland, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 12/14
1. Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben.*)
2. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.*)
3. Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.*)
4. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.*)
5. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt.*)
6. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.*)
VolltextIBRRS 2014, 0887
LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013 - 55 S 372/11
1. Die Anpflanzung des rankenden Efeus ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers greift in dessen tatsächliche Herrschaftsmacht über seine Wand ein und damit in sein Recht, Einwirkungen seitens Dritter zu verhindern. Einen solchen Eingriff muss der Eigentümer nicht dulden, auch wenn seinem Recht gegebenenfalls eine mögliche Pflicht zur Wiederbepflanzung der Wand aus naturschutzrechtlichen Gründen entgegensteht.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
3. Bringt der Mieter eines Grundstücks Efeu und Rankgitter an die Wand des Grundstücksnachbarn ohne dessen Einwilligung an, muss der Vermieter diese beseitigen.
IBRRS 2014, 0738
OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2013 - 5 U 66/13
Zu Lasten der Klägerin ist im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch eine schuldlose Mitverursachung zu berücksichtigen, da Haftungsbegründung und Haftungsbeschränkung korrespondieren.*)
VolltextIBRRS 2014, 0557
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11
1. Sonnenlichtreflexionen von Photovoltaikanlagen können als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden.
2. Die Wesentlichkeit der Blendungen beurteilt sich nicht nur nach Dauer und Intensität, sondern auch nach ihrer Art. Dabei sind horizontale und direkte Blendungen von Solaranlagen besonders zu berücksichtigen.
3. Die konkrete Ortsüblichkeit der Blendwirkungen von Solaranlagen ist im Einzelfall festzustellen. Nur wenn die konkreten, erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes Gepräge geben, kann von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden.
VolltextIBRRS 2014, 0343
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 2123/13
Überflutungsschäden auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, die durch einen auf ein Nachbargrundstück zugewanderten Biber verursacht werden, begründen keine Störerhaftung des für das Nachbargrundstück Verantwortlichen.*)
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 5300VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2013 - 3 S 1525/13
1. Die Verpflichtung eines Eigentümers gemäß § 93 WHG, das Durchleiten von Abwasser durch sein Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstückseigentümers zur Abwasserbeseitigung zu dulden, ist nur dann erforderlich, wenn es dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem Eigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen (im Anschluss an die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ. zu § 88 Abs. 2 WG).*)
2. Ob vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur der Versuch einer gütlichen Einigung zu verlangen ist, sondern auch der Versuch, ein Leitungsrecht aus § 7e NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen.*)
3. Die Durchleitung kann nicht deshalb im Sinne von § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ebenso zweckmäßig durchgeführt werden, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre.*)
VolltextIBRRS 2013, 5293
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2013 - 4 U 232/12
Zur Haftung des Eigentümers, der sein Grundstück an einen Gewerbebetrieb vermietet hat, für Schäden eines Nachbarn, die durch einen Brand auf dem vermieteten Grundstück entstanden sind.*)
VolltextIBRRS 2013, 5279
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 302/12
1. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend.
2. Der Schuldner kann sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen berufen, wenn er die Situation zu vertreten hat, deren Beseitigung er als wirtschaftlich unzumutbar ansieht.
VolltextIBRRS 2013, 5276
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 28/13
Maßgebend für die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Wegerechts für das streitgegenständliche Grundstück.
VolltextIBRRS 2013, 5156
BGH, Urteil vom 15.11.2013 - V ZR 24/13
1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.*)
2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.*)
VolltextIBRRS 2013, 5065
BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12
Die zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsbereichs kommt es grundsätzlich nicht an.*)
VolltextIBRRS 2013, 4839
AG München, Urteil vom 26.02.2013 - 114 C 31118/12
1. Das Abfallen von Lindenblüten eines Lindenbaums im Frühjahr und von Lindenblättern im Herbst stellt eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die sich nicht als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt.
2. Selbst starker Laub- und Blütenfall eines Lindenbaums stellt sich als ortsübliche Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn sich das Grundstück in einer durchgrünten Wohngegend befindet, in der auch sonst Laubbäume aller Art vorhanden sind.
3. Der Laubfall eines Lindenbaums beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks selbst dann nicht über das im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zumutbare Maß hinaus, wenn erheblicher Reinigungsaufwand entsteht, der das jährlich drei- bis viermalige Reinigen der Regenrinne ebenso erforderlich macht wie die Entsorgung von 10 bis 15 80-Liter-Tonnen voll mit Laub. Eine Laubrente fällt insoweit nicht an.
VolltextIBRRS 2013, 4792
KG, Urteil vom 12.06.2013 - 28 U 21/12
1. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand haben nachbarschützende Wirkung.
2. Eine Garage, die nach der Bauordnung als privilegierter Bau einzuordnen ist, ist von der Abstandsflächenregelung befreit, auch wenn sie räumlich-funktional einem Hauptgebäude zugeordnet ist. Entscheidend ist, dass zwischen dem Hauptgebäude und der Grenzgarage eine Wand vorhanden ist, wodurch ihre Nutzung unabhängig von der Nutzung des Hauptgebäudes ist.
VolltextIBRRS 2013, 4523
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 U 631/13
Reichen von dem Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüber und wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.*)
VolltextIBRRS 2013, 4506
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12
1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.
VolltextIBRRS 2013, 3977
AG Idstein, Urteil vom 28.01.2013 - 30 C 90/12
Eine in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten. Etwaige Höhenunterschiede zwischen den benachbarten Grundstücken bleiben dabei unberücksichtigt.
VolltextIBRRS 2013, 3907
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2013, 3637
VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2013 - 15 CS 12.2425
Das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutz entfällt, soweit sich der antragstellende Nachbar gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, die er darin sieht, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter abstandsflächenrechtlich bedeutsamer Tatsachen zu verhindern, ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen.
VolltextIBRRS 2013, 3389
OLG Jena, Urteil vom 21.03.2013 - 1 U 447/12
1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich.
2. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude gegen ein Übergreifen eines Brandes von außen nach innen zu schützen.
VolltextIBRRS 2013, 3359
OLG München, Urteil vom 14.08.2012 - 27 U 50/12
Die Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, Emissionen von Windkraftanlagen zu dulden, bei bestimmten Windgeschwindigkeiten den gesetzlichen Wert von 45dB überschreiten.
VolltextIBRRS 2013, 3358
OLG München, Urteil vom 14.08.2012 - 27 U 3421/11
Die Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, Emissionen von Windkraftanlagen zu dulden, bei bestimmten Windgeschwindigkeiten den gesetzlichen Wert von 45dB überschreiten.
VolltextIBRRS 2013, 3140
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
Luftwärmepumpenanlagen, die unter Verletzung der Abstandsflächenregelungen zu nah an der Grundstücksgrenze positioniert sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind vom Grundstücksnachbarn nicht zu dulden und müssen beseitigt werden.
VolltextIBRRS 2013, 3079
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2013 - 5 S 200/12
1. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.*)
2. Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.*)
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